Ja2-rückstellungen - ReWe 11te Session. PDF

Title Ja2-rückstellungen - ReWe 11te Session.
Course Rechnungswesen
Institution Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
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ReWe 11te Session....


Description

Buchführung und Bilanz

Klaus Menzel

Die Rückstellungen

Rückstellungen stehen – ähnlich wie die sonstigen Verbindlichkeiten der zeitl ichen Abgrenzungen – in einem Zusammenhang mit der periodengerechten Ermittlung des Jahresergebnisses einer Unternehmung (→ Gewinn oder Verlust). Sie haben in der Bilanz den Status von Schulden. (§ 266 Abs. 3 B HGB.) (Vgl. Falterbaum/Beckmann, Buchführung und Bilanz, 16. Aufl. (1996), S. 748 ff.) Die Bildung von Rückstellungen zum Ende eines Geschäftsjahres ist nur dann geboten, • wenn eine Aufwendung in das alte Jahr und die zugehörige Zahlung in das neue Jahr fällt und • wenn die Entstehung der Aufwendung zum Ende des alten Jahres dem Grunde oder dem Betrage nach zwar ungewiss, aber doch wahrscheinlich ist. So sind z.B. die Prozesskosten für ein schwebendes Gerichtsverfahren dem Grunde und dem Betrage nach, die Sozialplanverpflichtungen bei Massenentlassungen nur dem Betrage nach ungewiss. Wegen ihrer Ungewissheit werden die Rückstellungsbeträge stets geschätzt. (§ 249 Abs. 1 HGB. § 5 Abs. 1 EStG.) Die Auflösung von Rückstellungen in einem folgenden Geschäftsjahr ist genau dann geboten, • wenn die zugehörige Zahlung geleistet wird oder • wenn der Grund für die vormalige Bildung der Rückstellung weggefallen ist. (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB. § 5 Abs. 1 EStG.) Rückstellungsarten. a) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.) Typische Fälle: • Zu erwartende Steuerabschlusszahlungen. Das betrifft die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer. • Jahresabschluß- und Prüfungskosten. • Prozeßkosten für ein schwebendes Gerichtsverfahren. • Lohn- und Gehaltsnachzahlungen. • Sozialplanverpflichtungen. • Pensionsverpflichtungen (→ Betriebsrenten). • Ausstehende Kundenboni. • Inanspruchnahme aus Bürgschaften und dem Wechselobligo. • Schadenersatzleistungen. • Gewährleistungspflichten und Garantieverpflichtungen. b) Rückstellungen für Kulanzleistungen (Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung). (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB.)

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c) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.) d) Rückstellungen für andere Aufwendungen (Aufwandsrückstellungen). (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB.) Typische Fälle: • Unterlassene Instandsetzungsmaßnahmen, die in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden. • Abraumbeseitigungsmaßnahmen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden. Rückstellungen für andere Zwecke kommen rechtlich nicht in Frage. (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB.) Sachkonten. Pensionsrückstellungen. Steuerrückstellungen. Sonstige Rückstellungen.

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Beispiel: Prozesskostenrückstellung. (Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.) 1. Die Krummholz e.K. ist in einen Zivilprozess verstrickt, der sich am 31.12.01 noch in der Schwebe befindet. • Voraussichtliche Gerichtskosten 2 000 EUR Bilden Sie die zugehörige Rückstellung zum Bilanzstichtag. 2. Die Krummholz e.K. gewinnt den Prozess im April 02. Lösen Sie die zugehörige Rückstellung wieder auf. 3. Die Krummholz e.K. verliert den Prozess im April 02 und begleicht die Prozesskosten per Bank. a) Zahlungsbetrag = Rückstellungsbetrag • Tatsächliche Gerichtskosten 2 000 EUR b) Zahlungsbetrag > Rückstellungsbetrag • Tatsächliche Gerichtskosten 3 000 EUR c) Zahlungsbetrag < Rückstellungsbetrag • Tatsächliche Gerichtskosten 1 500 EUR Lösen Sie die zugehörige Rückstellung wieder auf.

Beispiel: Gewerbesteuerrückstellung. (Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.) 1. Die Drahtzieherei Rost & Grünspan GmbH rechnet zum 31.12.01 mit einer ausstehenden Gewerbesteuerschuld für das abgelaufene Geschäftsjahr. • Betrag 19 000 EUR Bilden Sie die zugehörige Rückstellung zum Bilanzstichtag. 2. Die Drahtzieherei Rost & Grünspan GmbH erhält am 02.10.02 einen Gewerbesteuerbescheid und begleicht die tatsächliche Gewerbesteuerschuld für das Vorjahr per Bank. a) Betrag 19 000 EUR (Zahlungsbetrag = Rückstellungsbetrag) b) Betrag 23 000 EUR (Zahlungsbetrag > Rückstellungsbetrag) c) Betrag 16 600 EUR (Zahlungsbetrag < Rückstellungsbetrag) Lösen Sie die zugehörige Rückstellung wieder auf.

Hinweis: Im Zusammenhang mit umsatzsteuerbelasteten Aufwendungen werden Rückstellungen stets für Nettobeträge gebildet, sofern der Betrieb ein Vorsteuerabzugsrecht hat.

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