Lernzettel ÖFW 1 - Zusammenfassung Ausgewählte Probleme der Finanzwirtschaft PDF

Title Lernzettel ÖFW 1 - Zusammenfassung Ausgewählte Probleme der Finanzwirtschaft
Author Marie Penke
Course Ausgewählte Probleme der Finanzwirtschaft
Institution Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
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Summary

Wintersemester 2015/2016...


Description

Öffentliche Finanzwirtschaft – 1. Semester Definition öffentliche Finanzwirtschaft Die Gesamtheit aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um die notwendigen Mittel zur Durchführung öffentlicher Aufgaben zu gewinnen, zu verwalten und zu verwenden.  Bedarf an Gütern und Dienstleistungen soll gedeckt werden, um alle Maßnahmen zu treffen die notwendig sind um die öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. Träger der öffentlichen Finanzwirtschaft: Bund, Länder, Gemeinden und weitere Einrichtungen Definition Öffentlicher Sektor Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Personen- und Gebietskörperschaften) Definition Wirtschaften Geld beschaffen (bspw. Durch Steuern), dieses verwalten und als Mittel verwenden Staat hat die Aufgabe eines Sozialstaates und muss öffentliche Aufgaben wahrnehmen wie z.B.  Kranken- und Sozialversicherung  Kindergeld/ Unterhaltszahlungen  Sicherheits- u. Ordnungsbehörden unterhalten  Ausbau der Infrastruktur  Kulturelle Erfüllungen und Gesundheitswesen Öffentliche Finanzwirtschaft beeinflusst die private Finanzwirtschaft durch:  Subventionen (bspw. Für die Entwicklung von Elektrofahrzeugen)  Steuern (Anpassung/ Steuerung des wirtschaftlichen Handelns) Gemeinsamkeiten/ Unterschiede Zielsetzung

Motivation

Einnahmeerzielung

Öffentliche Finanzwirtschaf Ausgabendeckung Gemeinwohl Es soll so vielen Menschen wie möglich gut gehen Der Staat soll denjenigen helfen, die sich nicht mit eigenen Mitteln helfen können Abgabenprinzip Ist von der Leistungsfähigkeit des Einzelnen geprägt (je nach Einkommen zahlt man Steuern) „Opferprinzip“

Private Finanzwirtschaf Gewinnerzielung

Eigenwohl/ Eigennutz

Leistungs- und Gelegenheitsprinzip (Äquivalenzprinzip)

Bedürfnisbefriedigung

Gesetzliche Aufgabenerfüllung

Marktorientierung

Beziehungen

Ausgaben bestimmen die notwendigen Einnahmen

Einnahmen bestimmen die Ausgaben

Minimalprinzip

Maximalprinzip= Ergiebigkeitsprinzip

Ein bestimmtes Ergebnis wird mit möglichst geringem Mitteleinsatz erreicht (Mittel sind fix) -> überwiegend in der Verwaltung, da die Mittel vorgegeben sind

Ein bestimmter Mitteleinsatz führt zum bestmöglichen Ergebnis -> überwiegend in der Privatwirtschaft

 Es müssen sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen Steuern an den Staat entrichten  Müssen beide ein Buch führen Kaufmännische Buchführung ->Doppik (die Erträge und Aufwendungen werden gegenübergestellt) Einnahmen- und Ausgabenüberschussrechnung Kameralistische Buchführung Kennt nur die Einnahmen- und Ausgabenrechnung  Wirtschaftlichkeit (Maximalprinzip: optimale Zweck Mittel Relation) und Sparsamkeit (Minimalprinzip: lediglicher Zweckeinsatz relevant, Vermeidung von Ausgaben) gem. §7 LHO

Der Haushaltsplan Gem. §3 LHO wird die Verwaltung ermächtigt Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten. Der Haushaltsplan beinhaltet alle öffentlichen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in einer bundeseinheitlichen Haushaltssystematik 

Vorgabe für die Führung eines Haushalts

Wesensmerkmale Inhalt

Geltungsdauer

Einnahmen und Ausgaben (§13 LHO), Verpflichtungsermächtigungen (VE) (§16 LHO) und Stellen (-bewirtschaftungen) (§17LHO)  Sind getrennt voneinander aufzulisten  Ein Plan für die Führung eines Haushalts  Wird unterteilt in Titel und Kapitel Grundsätzlich ein Haushaltsjahr (=einem Kalenderjahr) gem. §4 LHO modifizierte Regelung gem. §12 LHO Zwei Jahres Haushalt (Doppelhaushalt), dann muss dieser aber nach Jahren getrennt aufgestellt werden

Zustandekommen

Wirkung

Durch Beschlussfassung des Parlaments (Abgeordnetenhaus von Berlin) über das Haushaltsgesetz gem. §2 LHO  Der Haushaltsplan ist die Anlage zum Haushaltsgesetz. Mit der Beschlussfassung über das Haushaltsgesetz, stimmt man automatisch dem Haushaltsplan zu Stellt eine verbindliche Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung dar gem. §3 LHO  Ist eine Grundlage für die Verwaltung zum Handeln (ermächtigt die Verwaltung Ausgaben zu leisten und VE einzugehen)

Zweck

Dient zur Feststellung der Einnahmen und zur Deckung des Finanzbedarfs gem. §1 LHO  Die Einnahmen sollen die Ausgaben decken  Hat eine administrative Kontrollfunktion

Rechtsgrundlagen

-Abschnitt 10 im Grundgesetz, Art. 104a-115 GG; Art. 109 GG ist die Haushaltsautonomie -Abschnitt 8 der Verfassung von Berlin; Art. 85-95 VvB -Landeshaushaltsordnung mit den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften -Haushaltstechnische Richtlinien -Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) -Rechnungshofgesetz (RHG)

Gesamtvolumen

25,3 Milliarden Einnahmen:  Steuern (55%)  Finanzausgleich (25%) Länderfinanzausgleich (LFA) und Bundesergänzungszuweisung (BEZ)  Verwaltungseinnahmen (10%) wie Geldstrafen,-bußen, Beiträge, Gebühren  Finanzzuweisungen (10%) Einnahmen aus dem öff. Bereich wie bspw. der EU (Bund zahlt gewisse Projekte wie Stadtautobahnbau in Berlin) Ausgaben:  Personalausgaben (33%) wie Löhne und Gehälter, Dienstbezüge  Konsumtive Sachausgaben (60%) Alles was gebraucht wird um die Verwaltung am Leben zu halten wie Strom, Wasser, Miete  Investitionen (7%) Erwerb beweglicher oder unbeweglicher Sachen von mehr als 5000€ im Einzelfall (keine aufteilbare Maßnahme)wie Straßenoder Gebäudebau, Fahrzeuge, Baumaßnahmen, Erweiterungs-oder Umbauten

 Ausgaben für das Haushaltsjahr 2016 belaufen sich auf 25,3 Milliarden Euro  Ausgaben in Brandenburg ca. 10,5 Milliarden Euro => jede Gemeinde hat ihren eigenen Haushaltsplan, da es sich nicht um einen Stadtstaat handelt wie Berlin  Der Haushaltsplan für den Bund wird vom Bundestag verabschiedet, hier werden ca. 300 Milliarden Euro veranschlagt  Über 40% des Haushalts wird für Arbeit und Soziales ausgegeben  Kredite dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn alle anderen Einnahmemöglichkeiten erschöpft sind

Einnahmearten gem. §13 Abs.3 LHO

1. Steuern §3 Abs.1 Abgabenordnung (AO)    

Sind einmalige oder laufende Abgaben an den Staat in Form von Geldleistungen (keine Sachleistungen) damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann (=dienen zur Einnahmeerzielung) Hat Zwangscharakter ohne konkrete (also direkte) Gegenleistung (d.h. sie stellen keine besondere Gegenleistung für eine besondere Leistung dar) Sind hoheitlich auferlegt Nur wer einen steuerpflichtigen Tatbestand erfüllt zahlt Steuern (Hundesteuer oder KfZ Steuer müssen nur gezahlt werden, wenn man ein Hund-Hundesteuer oder ein Auto-KFZ Steuer besitzt)

Einmalige Steuern: Grunderwerbssteuer, Erbschaftssteuer Laufende Steuern: Mehrwertsteuer, Tabaksteuer, Lohnsteuer

Art. 106 GG regelt die Verteilung und die Erhebung des Steuereinkommens -

Bundessteuern : KfZ Steuer oder Mineralölsteuer Landessteuern: Grunderwerbssteuer oder Erbschaftssteuer Kommunalsteuern: Hundesteuer, Grundsteuer, Biersteuer

2. Verwaltungseinnahmen  Gebühren Gebühren- und Beitragsgesetz   



Sind Abgaben an den Staat in Form von Geldleistungen Dient zur Aufgabenerfüllung Hat einen Zwangscharakter mit einer konkreten Gegenleistung (wird bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer Leistung fällig ->man zahlt für einen Gebührenbescheid nur dann, wenn man etwas beantragt hat) Ergeben sich aus der Tätigkeit der Verwaltung

 Beiträge Gebühren- und Beitragsgesetz   



Öffentlich-rechtliche Aufgaben mit der Möglichkeit diese in Anspruch zu nehmen oder nicht Wird als Gegenleistung für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme fällig Man erhält dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil (Bspw. die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio -> man zahlt den Mitgliedsbeitrag unabhängig davon ob man trainieren geht oder nicht) Wird unabhängig der Nutzung gezahlt -> Semesterbeitrag, Erschließungsbeitrag

 Geldbußen oder Geldstrafen  Mieten und Pachten  Private Entgelte zählen auch zu Verwaltungseinnahmen  Verkaufserlöse  Überschüsse  Abgabe von wirtschaftlichen Unternehmen  Steueraufkommen wird auf Bundes-, Landes- und Kommunalsteuer aufgeteilt gem. Art.106 GG  Körperschaftssteuer erhalten nur Bund und Länder

3. Finanzausgleich  Länderfinanzausgleich (LFA)  

 



Art.107 GG propagiert den Länderfinanzausgleich (horizontaler Finanzasgleich) um annährend gleichartige Lebensbedingungen in den Ländern zu schaffen Es findet ein Steuerkraftausgleich zwischen finanzstarken (aufgrund hoher Steuereinnahmen4 Länder) und finanzschwachen Bundesländern (12 Länder) statt. D.h. die Länder haben eine untersch. Finanzkraft Die südlichen Bundesländer sind besser gestellt, als die nördlichen 8,5 Milliarden Euro werden pro Haushaltsjahr zwischen den Ländern transferiert, davon kommen: o 4,5 Milliarden Euro aus Bayern o 2,3 Milliarden Euro aus Baden-Württemberg o 1,7 Milliarden Euro aus Hessen o 50 Millionen aus Hamburg Berlin profitiert am meisten vom Länderfinanzausgleich (über 3 Milliarden)

Bundesergänzungszuweisung (BEZ)   

Zusätzlich erhält Berlin Zahlungen aus dem Bundeshaushalt (vertikaler Finanzausgleich) Zusätzlicher Bedarf der Länder (die durch den Länderfinanzausgleich nicht gedeckt werden können) werden vom Bund gezahlt Wenn es um die Erfüllung von Bundesaufgaben geht, wie bspw. der Autobahn- oder Bundesstraßenbau -> Verkehrsinfrastruktur wird 100% vom Bundeshaushalt finanziert)

Finanzzuweisungen der EU Was versteht man unter Finanzzuweisungen?  Als Finanzzuweisungen werden alle Einnahmen aus dem öffentlichen Bereich (z.B. EU, Bund, Länder betrachtet)

Europäischer Sozialfond (ESF)  

Um in etwa gleiche Bedingungen in den Mitgliedsstaaten der EU zu schaffen Hauptsächlich soziale Projekte fördern

Europäischer Fond für regionale Entwicklung (EFRE) 

Daraus werden Infrastrukturprojekte entwickelt

Welche Einnahmen stehen der öffentlichen Hand zur Verfügung? Ihr stehen Steuern und steuerähnliche Abgaben, Finanzzuweisungen, Kreditmarktmittel, Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen zur Verfügung.

Ausgabearten gem. §13 LHO Verwaltungsausgaben

Personalausgaben 

 

Als Personalausgaben werden alle Dienstbezüge, Vergütungen, Löhne/ Gehälter, personalbezogene Sachausgaben sowie vermögenswirksame Leistungen an Personen angesehen, die in einem Amts- oder Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen Zahlung der Regierungsmitglieder Aufwandsentschädigungen für Abgeordnete und Lehrbeauftragte (Honorare)

Konsumtive Sachausgaben  

Alles was nicht Personalausgaben und nicht Investitionsausgaben sind (Negativabgrenzung) Den konsumtiven Sachausgaben werden die Ausgaben für den Betrieb der Verwaltung zugeordnet o Geschäftsbedarf (Stifte, Wasser, Miete) o Verbrauchsmittel (Benzin) o Bewirtschaftungskosten für Gebäude oder Grundstücke o Instandhaltung, oder –setzung o Transferzahlungen (z.B. Sozialleistungen) o Für Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen, Unis)

Investitionsausgaben = Anlage von Geld in produktive Sachwerte (zielgerichtet)     

Alle Baumaßnahmen als Neubauten, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen; Nr.1 AV §24LHO) Der Erwerb unbeweglicher Sachen Die Beschaffung beweglicher Sachen mit einem Gesamtwert von mehr als 5000€ im Einzelfall (nicht aufteilbar) Ausgaben zur Investitionsförderung, nicht Instandhaltungsmaßnahmen Bei der Beschaffung von Fahrzeug(en) handelt es sich immer um eine Investition

Wie sind Ausgaben gegliedert? Der Bereich der Ausgaben wird in Personalausgaben, konsumtive Sachausgaben und Investitionsausgaben unterteilt.

Definition Stelle:

gem. §17 LHO  Ohne eine Stelle darf keine Einstellung erfolgen  Wenn Aufgaben zu erledigen sind, die länger als 5 Jahre dauern, dann dürfen Stellen eingerichtet werden (Nr.3.2 AV §17LHO)  Eine verbindliche Grundlage für die dauerhafte Beschäftigung von Personen  Notwendig für die Bezahlung einer Beschäftigungsposition

Verpflichtungsermächtigungen (VE) gem. §6 LHO i.V.m. §16 LHO  

Der Abschluss von Verträgen über den Geltungszeitraum eines Haushaltsjahres hinaus , also Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft fallen also nicht in dasselbe Haushaltsjahr)

ist nur zulässig, wenn der laufende Haushaltsplan dazu ermächtigt  

werden bei der Feststellung des Haushaltsplans (§ 1 des Haushaltsgesetzes) mit erfasst. Die Inanspruchnahme von VE ist bei der künftigen Haushaltsplanung mit entsprechenden Ansätzen zu berücksichtigen  Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen. Die Zahlung erfolgt dann zu einem späteren Zeitpunkt

Beispiel Im Jahr 2016 soll ein Auto gekauft werden (Kosten: 100.000€) Man schließt im Laufe des Jahres einen Kaufvertrag ab (Vertragsabschluss) Das Auto hat allerdings eine Lieferzeit von 15 Monaten, sodass es erst im Jahr 2017 geliefert werden kann. Es muss im Haushaltsjahr 2016 kein Ansatz für die Leistung von Ausgaben im HHP gesetzt werden. Es wird aber eine VE in Höhe von 100.000€ für 2017 eingestellt. Im Haushaltsjahr 2017 muss der Betrag von 100.000€ nur noch gezahlt werden, denn der Vertrag wurde bereits geschlossen.

Der Haushaltskreislauf 

Ein Verfahren, das von der Aufstellung und gesetzlichen Feststellung des Haushaltsplans über o dessen Ausführung durch die Verwaltung, o die Rechnungslegung, o die Finanzkontrolle durch den Landesrechnungshof (Rechnungsprüfung) o bis zur Entlastung der Regierung durch das Parlament reicht

Zeiträume für die Verfahrensschritte (System des Haushaltskreislaufes) a) Aufstellung des Haushaltsplans ca. 12 Monate b) Ausführung des Haushaltsplans 12 Monate c) Rechnungslegung bis 09 Monate d) Rechnungsprüfung und Entlastung ca. 24 Monate

1. Planung des Haushaltsplans

Art. 85 VvB; Art.59;60 VvB; §§27-30 LHO Aufstellung des Haushaltsplans (dauert ca. 12-14 Monate) Es wird überlegt welche Aufgaben erfüllt werden sollen und wo das Geld dafür herkommt Parlament (Legislative) und die Regierung und Verwaltung (Exekutive) befassen sich mit der Aufstellung des HHP 1. Phase Entwurfsphase dauert ca. 8 Monate (sind in dem Gesamtzeitraum von 12-14 Monaten enthalten)

  

2. Phase Sommerpause (hier passiert dann gar nichts bzw. so gut wie nichts) 3. Phase Feststellungsphase (in der Phase wird das Gesetz des Haushaltsplans festgestellt bzw. beschlossen)

2. Vollzug Art.86-93 VvB; §§34-79 LHO  

Der Haushaltsplan wird mit der kameralen Buchführung ausgeführt (12 Monate) Es kommen die Regierung und die Verwaltung (Exekutive) zum Tragen -> der Vollzug ist nur Aufgabe der Exekutive

3. Kontrolle a) Rechnungslegung Art.94 Abs.1 VvB; §80 LHO   

Abschluss der Bücher (Einnahmen und Ausgaben werden gegenübergestellt) Ist nach spätestens 9 Monaten abzuschließen Erfolgt durch die Regierung und die Verwaltung

b) Rechnungsprüfung Art.95 VvB; §88 LHO 



Prüfung wird vom Parlament durchgeführt -> beauftragt dafür den Rechnungshof (überprüft das wirtschaftliche Handeln der Verwaltung und wie weit die Verwaltung ihren Verpflichtungen nachgekommen ist und berichtet dem Parlament über die ordnungsgemäße Auslegung mittels Prüfungsbericht) Der Rechnungshof ist die Prüfbehörde des Landes Berlins (Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit)

4. Entlastung Art.94 Abs.2 VvB; §114 LHO  

Wird vom Parlament ausgesprochen, wird also von der Regierung entlassen Rechnungsprüfung und Entlastung umfassen ca. 24 Monate

Beispiel 23.11.2015

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt befindet man sich in folgenden Phasen In Phase 1 -> Aufstellung des Haushaltsplans für 2016/2017 In Phase 2 -> im Vollzug des Haushaltsplans 2014/2015 durch die Regierung und Verwaltung In Phase 3b -> in der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof aus den Jahren 2013 und 2014 In Phase 4 -> Entlastung des Haushaltsplans aus 2012

Die Gliederung des Haushaltsplans -

Der Haushaltsplan wird in Einzelpläne und Gesamtplan gegliedert

Grobgliederung -> Einteilung in Einzelpläne und Kapitel (kennzeichnen Gliederung&Struktur) Feingliederung -> Einteilung in Gruppen und Titel Gesamtplan: (Definition §13 Abs.1 und Abs.4 LHO) - beinhaltet die Haushaltsübersicht, die Finanzierungsübersicht sowie den Kreditfinanzierungsplan Grobgliederung  Einzelpläne (Definition steht im Gesetz!) §13 Abs.2 S.1 LHO und Nr.3 HtR  enthalten die Einnahmen, Ausgaben und VE eines einzelnen Verwaltungszweigs  werden in 2-stellige Kennzahlen unterteilt Kennzahlen

01-29 Hauptverwaltung 31-45 Bezirksverwaltung (12)  hinter der Kennzahl verbirgt sich die Behörde

Hauptverwaltung -> Ressort= Verwaltungszweig (für jedes Ressort gibt es einen Einzelplan)

 Kapitel (§13 Abs.2 S.2LHO und Nr.4 HtR)  Einzelpläne werden in Kapitel eingeteilt  Enthält die Einnahmen, Ausgaben und VE für eine Behörde oder OE  Besteht aus einer 4-stelligen Kennzahl (die Inhalt kenntlich macht) Einzelplan

Bsp. Kennzahl 05 00 (-> Kapitel)

Feingliederung

 Titel (§13 Abs.2 LHO und Nr.5 HtR)  Titel besteht aus einer 5-stelligen Kennzahl  Weist auf der Einnahmeseite einen Entstehungsgrund nach  Auf der Aufgabenseite verbirgt sich ein Verwendungszweck, also wofür das Geld genau ausgegeben wird -

Hauptgruppen 0 - 3 umfassen die Einnahmen Hauptgruppen 4 - 9 die Ausgaben.

 Gruppe (§13 Abs.2 LHO , Anlage 1 Gruppierungsplan HtR)  Gleichartige Einnahmen und gleichartige Ausgaben werden zu einer Gruppe zusammengefasst  Ersten 3 Zahlen der Kennzahl bilden die Gruppe  Jede HGR ist in 2-stellige Obergruppen gegliedert, die wiederrum in dreistellige Gruppen aufgeteilt werden 4

2

2

HGR OGR Gruppe

Hauptgruppen (stehen in der HtR- nicht auswendig lernen!) Übung Titelbildung Verwaltungsgebühr Biersteuer Entgelte für Tarifbeschäftigte Kauf eines Geräts 30.000€ Kauf eines Geräts 3.000€ Gewährung von Wohngeld Neubau einer Schule Zuschuss des Bundes für den Autobahnbau Kauf von Verkehrszeichen Kauf eines PKW 40.000€ Kauf eines PKW 4.000€ Architektenhonorare Bußgelder einnehmen Prämie für einen Verbesserungsvorschlag

111… 061… 428… 812… 511.. 681… 701 bis 714… 331… 511… 811… 811… 700… 112… 112…

Wirtschaflichkeit (optimale Zweck-Mittel-Relation) Sparsamkeit (geringer Mitteleinsatz: Erfolg bleibt außen vor)

Die Haushaltsgrundsätze

-

Sind für die Aufstellung des Haushaltsplans notwendig und bestimmen allgemein gültige Regeln Haushaltsautonomie: Bund und Länder dürfen einen Haushaltsplan aufstellen gem. Art.109 Abs.3 GG i.V.m. Abs.4

Verfassung von Berlin Grundsatz der Vollständigkeit -

Alle zu erwartenden Einnahmen, Ausgaben und die voraussichtlich benötigten VE müssen im Hplan enthalten sein

Jährlichkeit und zeitliche Bindung -

Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen (Ausnahme Zwei Jahres Haushaltsplan) -> Jährlichkeit Die Ermächtigung zur Leistung von Ausgaben gilt nur für die Zeit in der der Zweck besteht, jedoch längstens für ein Haushaltsjahr -> zeitl. Bindung

Grundsatz der Einheit (ein Hplan) -

Alle Einnahmen und Ausgaben müssen in einem einheitlichen Hplan zusammengefasst werden

Haushaltshoheit des Parlaments (durch Gesetz) Art.86 VvB Bindungswirkung -

Grundlage für Haushaltswirtschaft (Art.89 VvB)

Grundsatz der Vorherigkeit (vor Beginn) Art.89 Abs.1 VvB Grundsatz der Öffentlichkeit -

ergibt sich aus Art.20 GG (Demokratie)

LHO Haushaltsausgleich §1 -

Hplan soll in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein Dient zur Feststellung und Deckung des Finanzb...


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