Methodenkurs ÖRecht 3 PDF

Title Methodenkurs ÖRecht 3
Course Einführung in das Öffentliche Recht
Institution Freie Universität Berlin
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Öffentliches Recht Jura 1. Semester WS Mk 3...


Description

Methodenkurs ÖRecht 3

02.11.2015

Was spricht für eine Wahlpflicht?  Pro:  Gang zur Wahl ist zwar unfrei, aber die Stimmabgabe selbst ist frei  Einzelner kann die Wahlzettel ungültig machen  Wahl als Staatbürgerliche Pflicht

 

Contra:

Wortsinn „Freiheit“ umfasst auch die Entscheidung nicht an der Wahl teilzunehmen  In der Nichtbeteiligung kann auch eine Aussage des Einzelnen liegen  

Fall: „Familienwahlrecht“:

Im Familienministerium wird diskutiert, ob auch Minderjährige ein Wahlrecht erhalten sollen, das ihre Eltern für sie treuhänderisch bzw. als 

Stellvertreter wahrnehmen. Damit sollen die Interessen von Familien in Deutschland gestärkt werden. Bei der Wahl würden Eltern eine zusätzliche Stimme pro Kind erhalten, die sie gesplittet abgeben. (im Einzelnen umstritten, s.a. Otto, Jus 2009, 925 ff.)  1. Welchem Wahlrechtsgrundsatz entspricht ein derartiges Familienwahlrecht?  2. Welche Wahlrechtsgrundsätze sind hier verletzt? 

3. Kann ein Familienwahlrecht im Wege der Grundgesetzänderung eingeführt werden?   Zu 1.: 

Ein derartiges Familienwahlrecht könnte der Allgemeinheit der Wahl gem. Art 38 Abs. 1 S. 1 entsprechen.  Allgemeinheit der Wahl bedeutet, dass grundsätzlich alle 

Staatsangehörigen unabhängig von Rasse, Geschlecht, Religion u. pol. Anschauungen die Abgeordneten des deutschen Bundestages wählen und selbst gewählt werden darf (aktives und passives Wahlrecht), sofern bestimmte Mindestvorraussetzungen, vgl. Art. 38 Abs. 2 u. 3 iVm §§ 12 ff. BWG (Bundeswahlgesetz).  Vorliegend sollen Kinder ein aktives Wahlrecht erhalten, dies entspricht der Allgemeinheit der Wahl.   Zu 2.:

Ein Familienwahlrecht könnte gegen die Zählwertgleichheit als Teil der Wahlrechtsgleichheit, gem. Art. 38 Abs. 1 S. 1 verstoßen.  Zählwertgleichheit fordert, dass jede abgegebene Stimme den 

gleichen Wert hat.  Indem Eltern mit Kindern pro Kind eine zusätzliche Stimme erhalten, isz ihr Stimmrecht höher, als das von anderen Wählern ohne Kinder (andere Ansicht vertretbar)  Damit liegt ein Verstoß gegen die Zählwertgleichheit als Teil der Wahlgleichheit vor.  Das Familienwahlrecht könnte weiterhin der Unmittelbarkeit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 zuwiderlaufen. Unmittelbarkeit der Wahl fordert, dass die Kandidaten direkt vom Wähler und nicht über Mittelsmänner gewählt werden. Vorliegend nehmen die Eltern das Wahlrecht stellvertretend für ihre Kinder wahr. Dies widerspricht dem höchstpersönlichen Charakter des Wahlrechts.  Daher verletzt das Familienwahlrecht die Unmittelbarkeit der Wahl. Das Familienwahlrecht könnte auch die Freiheit der Wahl gem. Art. 38 Abs. 1 S. 1 verletzen. Die Freiheit der Wahl besagt, dass der Akt der



Stimmabgabe frei von Zwang und sonstiger Beeinflussung ist.  Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eltern das Wahlrecht nicht im Sinne ihrer Kinder ausüben, somit besteht eine Missbrauchsgefahr, auch wenn Kinder ihre Eltern nicht an der Stimmabgabe hindern (können). Das Familienwahlrecht verstößt gegen die Freiheit der Wahl.  Das Familienwahlrecht könnte außerdem gegen die Geheimheit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 verstoßen. Die Geheimheit der Wahl verlang die unbeobachtete Stimmabgabe bei der Wahl. Da die Eltern für das Kind stellvertretend abstimmen, ist die Stimmabgabe des Kindes nicht geheim. Folglich ist die Geheimheit der Wahl verletzt.   Zu 3.: Ein Familienwahlrecht könnte im Wege der Grundgesetzänderung eingeführt werden, wenn die Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 gewährt sind. Gemäß Art. 79 Abs. 3 wird das Demokratieprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 auf



Ewigkeit garantiert. Die Wahlgrundsätze der Gleichheit, Unmittelbarkeit, der Freiheit und der Geheimheit der Wahl sind Teil des Demokratieprinzips.  Wie oben geprüft, verletzt ein Familienwahlrecht die vorstehenden Grundsätze.

Somit kann ein Familienwahlrecht auch durch eine Grundgesetzänderung nicht eingeführt werden.  

02.11.2015 

02.11.2015 ...


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