Mitschrift Lobinger Dozentenkurs PDF

Title Mitschrift Lobinger Dozentenkurs
Course Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse
Institution Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
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Mitschrift Lobinger ...


Description

GoA Echte GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) § 677ff BGB a. Geschäftsbesorgung Jede Tätigkeit in fremden Interesse. b. Fremdes Geschäft objektiv fremdes Geschäft (aber auch subjektiv fremdes Geschäft) c. Fremdgeschäftsführungswille Geschäftsführer will bewusst für einen fremden tätig werden. d. Fehlen eines die Geschäftsführung deckenden Rechtsverhältnisses Nicht vom Geschäftsherrn beauftragt oder sonst wie berechtigt e. Berechtigung zur Geschäftsbesorgung § 683 S. 1 BGB: Geschäftsführung muss dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn dienen § 684 S. 2 BGB Berechtigung aus der Genehmigung des Geschäftsherrn f. Rechtsfolgen Gem. § 677, 681 BGB ist der Geschäftsführer verpflichtet, das Geschäft ordnungsgemäß durchzuführen. Nach den allgemeinen Vorschriften (§ 280ff. und § 823 ff. haftbar) Unberechtigte GoA §§ 678, 684 S. 1 BGB a. Geschäftsbesorgung b. Fremdes Geschäft c. Fremdgeschäftsführungswille d. Fehlen eines die Geschäftsführung deckenden Rechtsverhältnisses e. Keine Berechtigung zur Geschäftsbesorgung f. Rechtsfolgen Die erlangte Bereicherung ist nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Rechtsfolgenverweis, Voraussetzungen nach § 812ff müssen also nicht gegeben sein. Schadensersatzanspruch aus § 678, wenn Geschäftsführer hätte erkennen müssen, dass seine Geschäftsführung nicht dem wirklichen Willen mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht ——————————————————————————————————————————— Lobinger: Fall 10 Ansprüche des Geschäftsführers (angemaßte Eigengeschäftsführung) Für ihre Baustelle in der Industriestraße 10 benötigt die Baufirma G einen Lagerplatz, auf dem sie die Baumaterialien abstellen kann. In Betracht kommt nur das benachbarte Grundstück Industriestraße 12, ein unbebautes Trümmergrundstück. G fragt beim Eigentümer des Grundstücks, D, an, ob sie das Grundstück für die Lagerung der Materialien nutzen dürfe. Zu diesem Zweck würde sie auch die notwendige Enttrümmerung vornehmen. D lehnt kategorisch ab. G enttrümmert das Grundstück daraufhin gleichwohl und nützt es während der Bauzeit auf dem Grundstück Nr. 10 als Lagerstätte. D fordert später von G eine Nutzungsentschädigung iHv. von insgesamt 10.000,- EUR, was der marktüblichen Miete für ein unbebautes und freies Grundstück in dieser Lage und für diesen Zeitraum entspricht. G hält dem entgegen, dass die Enttrümmerung ebenfalls mindestens 10.000,- EUR gekostet habe und das Grundstück in seinem jetzigen enttrümmerten Zustand mindestens 12.000,- EUR mehr wert sei als zuvor. Vgl. BGH 25. 3. 1963, BGHZ 39, 186

A. Ansprüche D gegen G (Nutzungsentschädigungsanspruch) I. Vertragliche Ansprüche (-) II. GoA §§ 677, 681 S. 2, 687

Nutzung des Grundstücks ist eine Geschäftsbesorgung (im weitesten Sinne (+)), aber es fehlt am Fremdgeschäftsführungswillen und auch keine Berechtigung III. §§ 687 II, 681 S.1, 667 1. Anwendbarkeit § 687 II neben EBV? (+) Weil es bei § 687 II immer um einen Bösgläubigen geht, kein Bedarf zur Privilegierung wegen Gutgläubigkeit 2. Objektiv fremdes Geschäft (nie verzichtbar bei § 687 I und II) (+) Weil die Nutzung eines fremden Geschäfts immer ein objektiv fremdes Geschäft ist, es ist ja jemand anderes Eigentümer 3. Keine Berechtigung (+) 4. Kenntnis der Fremdheit und der mangelnden Berechtigung 5. Anspruch (+), wenn er geltend gemacht wird (verhaltener Anspruch) 6. Anspruchsumfang (Wichtig: Ansprüche wegen Enttrümmern sind hier strikt zu trennen!) IV. EBV §§ 987, 990 1. Vindikationslage: Eigentümer D (+), Besitzer G (+), Berechtigt zum Besitz aus 687 II? hM (-) könnte man mit Hilfsgutachten lösen, eher nein weil § 687 einen Sanktionsgedanken hat 2. Kenntnis von der Vindikationslage (+) Bösgläubigkeit nach § 990 BGB 3. Tatsächlich gezogene Nutzungen (+) Gebrauchsvorteile, Wertbestimmung nach objektivem Marktwert, wird nach dem Mietpreis bestimmt: 10.000 EUR als Haftungsumfang (beim Verbrauchsgut wird nach dem Abschreibungswert bestimmt, also den Wertverlust, den man in Kauf nehmen musste dadurch, dass jemanden das Gut für eine bestimmte Zeit genutzt hat) V. § 812 I 1. Alt, 818 II 1. Anwendbarkeit neben EBV und GoA? (+) nur unredlich im Übrigen auch bei bei Eingriffskondiktionswertung des § 988: Anwendbarkeit neben §§ 687 II BGB 2. Etwas erlangt: (+) Nutzung des Grundstücks 3. Durch Leistung oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten: (+) Zuweisungsgehalt des Eigentums durch § 903 allein dem Eigentümer 4. Ohne Rechtsgrund: § 687 II bildet selbst bei Geltendmachung der Ansprüche keinen Rechtsgrund 5. Bereicherungsumfang: § 818 II Wertersatz, welche Aufwendungen hat G erspart? Miete? Er wollte nie mieten, wenn er auch nur enttrümmern muss. Aber vielleicht kann der Bösgläubige sich nicht auf den subjektiven Wertersatz nach § 818 III berufen. Der Satz ist aber umstritten und lässt sich nicht aus dem Gesetz ableiten. Im Gesetz steht nur der Verweis auf die allgemeinen Regelungen nach § 818 IV, 292 Problem Umfang des Anspruchs, weil wegen der Abschöpfungsfunktion die Wertung von § 818 III viel für einen subjektiven Bereicherungsbegriff spricht, hiernach Anspruch 0,00 Euro, weil G für die Nutzungen nie Miete zahlen wollte, sondern nur Entrümpeln, was er auch getan hat. Aber gem. § 818 IV, 818 I, 292 sind auch hier die §§ 987ff anwendbar, nach deren Grundwertung zwischen Nutzungsersatz und Nutzungsherausgabe strikt zu trennen ist,

damit Anspruch auf Nutzungsherausgabe in Höhe von 10.000 Euro auch hier gut vertretbar. B. Ansprüche G gegen D wegen Enttrümmerung I. II. III. 1. 2.

Vertragliche Ansprüche (-) Ansprüche aus §§ 677, 683, 670 (-) §§ 687 II 2, 684 S. 1, 818 II Objektiv fremdes Geschäft (+) Keine Berechtigung (+) Auch die Geltendmachung von Nutzungsherausgabeansprüchen ändert daran nichts, weil Genehmigungsfunktion. 3. Geltendmachung der Ansprüche aus § 687 II durch D BGH unterscheidet, nach welche AGL er die Ansprüche geltend macht. Zum Beispiel, wenn er es nur nach EBV geltend macht

1. Weg: Über Konkurrenz lösen 2. Weg: wie BGH -> was wollte er für Ansprüche geltend machen? Nach Prinzip der Meistbegünstigung, angenommener Wille Gut vertretbar wegen sachlicher Geltendmachung (+) und Verweis darauf, dass mögliche Wertungswidersprüche insbesondere mit dem EBV-Regeln auf der Ebene Konkurrenzen zu prüfen sind (So hier vertreten: Alternativ Inzidentprüfung EBV-Regeln über Aufwendungsersatz prüfen, zur Feststellung des Willens, welche Ansprüche vermutlich geltend gemacht werden sollen und Vergleich mit §§ 687 II, 684) 5. Dem Grunde nach Anspruch (+) 6. Problem Umfang und aufgedrängte Bereicherung: Umfang richtigerweise nur 10.000 Euro (Lobinger Meinung) und nicht 12.000 Euro (herrschende Meinung), weil Enttrümmern für diesen Preis ohne weiteres auf dem Markt zu besorgen gewesen wäre. Aufgedrängte Bereicherung hier (-), da D sich die Enttrümmerungsleistung in sein Vermögen inkorporiert, wenn er Nutzungsersatz für die Nutzung gerade eines enttrümmerten Grundstücks verlangt. 7. Nach hier vertretener Ansicht, Anspruch iHv 10.000 Euro gegeben. IV. §§ 994 II iVm 683, 670 (-) da keine notwendige Verwendung V. § 996 (-) wegen Bösgläubigkeit des G VI. § 812 I 1 (allgemeine Verwendungskondiktion) wäre tatbestandlich auch gegeben VII. Problem: Verhältnis zw. §§ 994ff zu §§ 687 II, 684 sowie zu § 812 (allgemeine Verwendungskondiktion); §§ 994ff abschließend? Nach hier vertretener Ansicht (-), da Differenz im EBV wohl nur versuche, das Problem der aufgedrängten Bereicherung zu bewältigen. Dann aber vorzugswürdig allgemeines Bereicherungsrecht und §§ 687 II, 684 unter strikter Achtung der Grundsätze des Aufdrängungsschutzes neben den §§ 994ff. zu Anwendung zu bringen Anspruch nach hier vertretener Ansicht (+) ———————————————————————————————————————————

C. Rechtsfolgenprobleme der GoA

I.

Die Unterschiede zwischen den Aufwendungsersatzansprüchen gem. §§ 677, 683, 670 und gem. §§ 687 II 2, 684 S. 1 BGB !

II. Schäden als Aufwendungen? siehe Zusammenfassung GoA, analoge Anwendung, nur Scheinfreiwilligkeit deshalb Schaden (+), so typisch, dass man damit gerechnet hat ! III. Entgelt als Aufwendungsersatz? § 1835 III analog als gewerbliche Tätigkeit ! Fall 16a: E gegen U: Ersatz der Überprüfungskosten I. Voraussetzungen für die Einbeziehung im Drittschutzvertrag

- Leistungsnähe (+) - Gläubigernähe (Hat der Gläubiger Interesse daran, dass der Dritte einbezogen wird, Wohl und Wehe Formel)

- § 280 I iVm Grundsätzen über Drittschutzvertrag, durchaus denkbar und vertretbar, hier nicht im Einzelnen geprüft II. § 831 1. Mitarbeiter = Verrichtungsgehilfe (+) da willentlich eingesetzt und weisungsabhängig (soziale Abhängigkeit) 2. Unerlaubte Handlung des Gehilfen (Tb+Rw, aber kein Verschulden) a) Recht oder Rechtsgutverletzung aa) Eigentumsverletzung (+) unproblematisch, wenn Delle durch den Sturz des Baggers verursacht wurde § 95 I 2! Problematisch allerdings, wenn von vornherein keine Substanzbeeinträchtigung und nur der Verdacht einer solchen bestand, dann grds. richtigerweise keine

Eigentumsverletzung, es sei denn es wurden Verkehrspflichten zum Schutz der Sache verletzt (wäre hier zu bejahen). bb) Dienstbarkeit Grundstücksbezogener Eingriff (+), allerdings muss das Grundstück zur Ausübung des mit der Dienstbarkeit eingeräumten Nutzungsrechts untauglich geworden sein, was hier nicht der Fall ist, weil das Problem nur bei der Leitung nicht auch beim Grundstückszustand lag (insoweit allenfalls Verdacht). BGH bejaht allerdings die Verletzung der Grunddienstbarkeit. b) RW (+) indiziert c) Delikt des Gehilfen (+) 3. Keine Exkulpationsmöglichkeit für U (+) 4. Problem: Verhältnismäßigkeit des Aufwands für Überprüfung, richtigerweise wohl kein Problem, wenn E von Rechtswegen sogar verpflichtet wäre, die Leitung entsprechend zu untersuchen, um sie weiterbetreiben zu dürfen. Wenn keine solche Rechtspflicht Abwägung zwischen tatsächlich drohendem Schaden und Untersuchungsaufwand vorzunehmen.

Fall 17: Schadensersatzanspruch des Nicht-Berechtigten aber gutgläubigen und unverklagten Besitzers?"

Deliktsrecht Fall 14: I.

Vertraglich (-)

II. Deiktisch (-) III. Amtshafttung § 839 BGB iVm Art. 34 GG (-) da zwar Amtspflicht verletzt, aber keine drittschützende, da nur Allgemeingebracuh an der Wasserstraße gegenüber werden soll...


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