Naturrecht positives Recht PDF

Title Naturrecht positives Recht
Course Grundlagen der Ethik/Philosophie
Institution Universität Leipzig
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Summary

Vergleich der beiden formen Naturrecht und positives Recht sowie Anwendung...


Description

„Recht und Gerechtigkeit ist nicht immer dasselbe“ Naturrecht -

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= „naturgegeben“, „im Wesen des Menschen liegend“ oder „von Gott vorgegeben“  Gilt unveränderlich für alle Menschen von Geburt an (-> alle haben gleiche Rechte) Reihe von leicht erkennbaren, primären Rechtsprinzipien Bestimmte Argumentationsweise Von ihm leiten sich Menschenrechte ab Prinzipien verschiedene Quellen/ Ursprünge (Gott, Natur, Mensch, Logos,…) Hat schon in Antike existiert und im 18. Jh. (Epoche Aufklärung) neuen Aufschwung erlebt Trotzdem Hauptgegenstand der Moral- und Rechtsphilosophie aber auch Rechtswissenschaf philosophisch: “Vernunfrecht“ - erhält jeder Mensch dank der Vernunf, mit der er geboren wurde juristisch: “Menschenrechte“  Probleme, die sich auf Naturrecht beziehen, sind immer gleichzeitig philosophisch als auch juristische In Deutschland nach Erfahrung des 2. WK und Nazi-Regime Möglichkeit zum Missbrauch positiven Rechts erkannt  Idee eines Naturrechts bewusst im GG verankert (Art. 1: „Würde des Menschen ist unantastbar“)  =Naturrecht, dass in keinem Fall aufgegeben werden darf  In Deutschland können Gerichte deshalb auch gegen positives Recht urteilen, wenn es im Widerspruch zum Natur- bzw. Menschenrecht steht Bekannte Vertreter u.a.: Platon, Aristoteles, Thomas von Aquin, Johannes Messner

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Ziel: dass positive Recht dem Naturrecht möglichst nahe kommt und es als Maßstab nimmt Deshalb wird das Naturrecht in der Rechtsphilosophie auch "überpositives Recht" genannt

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Beispiele: (grundlegende Menschenrechte)

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Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person Jeder ist vor dem Gesetz gleich Recht auf Meinungs-, Glaubens-, Gewissens-, Religions-, Versammlungsfreiheit

Positives Recht -

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= von Menschen gemachtes, gesetztes & durchgesetzes, erstelltes, erschaffenes, niedergeschriebenes Recht, um in Gesellschaf zusammen leben zu können -> veränderlich durch Rechtsetzung/Rechtsprechung entstanden Unterschiedlich in verschiedenen Ländern und Kulturen Staatlich oder überstatlich gestzes Recht, das in Verfassungen, Verträge geregelt ist gilt, selbst wenn es von Einzelnen od. Mehrheit als „ungerecht“ / Unrecht empfunden wird befasst sich ausschließlich mit der juristischen Beurteilung des Rechts und klammert moralische Erwägungen aus dieser Beurteilung aus Unrecht wäre aus dieser Perspektive ausschließlich der Verstoß gegen geltende Gesetze. Außerdem ist es konfliktträchtig, wenn geltende Gesetze allgemein gültigen und anerkannten Gerechtigkeitsvorstellungen entgegenstehen. Von Relevanz ist das insbesondere dann, wenn das in einem Rechtsgebiet geltende Recht gegen Menschenrechte und damit gegen naturrechtliche Prinzipien verstößt, also vor allem in Diktaturen Unterschiede zum Naturrecht: schriflich festgehalten, kann bei bestimmten Instanzen eingeklagt werden, hat geregelte Verfahrensweisen, kann von staatlicher Gewalt durchgesetzt werden

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Sobald Naturrecht verbindlich festgeschrieben wird, ist es zum positiven Recht geworden (Bsp.: Wird Naturrecht (Bsp. Würde Menschen) niedergeschrieben, wird es zum positiven Recht)

Juristische Positivismus / Rechtspositivismus

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lehnt Lehre vom Naturrecht ab und glaubt jede Rechtsfrage anhand vorhandenen Gesetzes und Gewohnheitsrechtes lösen zu können beantwortet Frage nach Begründung des positiven Rechts neu: Dem Staat als rechtssetzender Institution könne keine Grenze etwa durch ein vorstaatliches Naturrecht oder Sittengesetz gezogen werden allein Tatsache, dass durch Formulierung von Gesetzen von Gesetzen Rechtssicherheit geschaffen wurd, wie auc faktische Möglichkeit der Staatsmacht, ihren Normen Geltung zu verschaffen, genüge als deren Rechtfertigung und dürfe nicht hinterfragt werden  Die Macht stehe über dem Recht  grundlegender Rechtssatz: Gesetz ist Gesetz!  Bedeutet, dass Richter hinterfragen darf, ob ein Gesetz auf dem verfassungsmäßig vorgesehenen Weg zustande gekommen ist, den Inhalt darf er nicht beurteilen  Darf nur fragen, was rechtens ist und niemals ob es auch gerecht sei strikten Rechtspositivismus folgend, den beispielsweise Hans Kelsen formuliert, müssten sich Rechtssubjekte gleichwohl an geltendes Gesetzesrecht halten, um im Recht zu sein, denn nach ihm "kann jeder beliebige Inhalt Recht sein" Aus ethisch-moralischen Perspektive kann Missachtung von derartigen Gesetzen gleichwohl gerechtfertigt und sogar geboten sein Dazu müssen allerdings naturrechtliche Vorstellungen einbezogen werden In der Vergangenheit wurden im deutschen Recht u.a. naturrechtliche Prinzipien herangezogen, um NS-Verbrecher und ferner die Mauerschützen ehemaligen DDR verurteilen zu können ohne damit am Rückwirkungsverbot zu scheitern Zur Rechtfertigung berief man sich dabei auf Theorie Gustav Radbruchs, die Radbruchsche Formel Radbruch formulierte darin das Postulat, dass „das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmässig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat.“

und steht damit der Auffassung Kelsens diametral entgegen.

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In Weimarer Zeit hing juristische Lehre in Dt überwiegend dem Rechtspositivismus an, sodass es für NS ein Leichtes war, Begriff des Naturrechts umzudefinieren in ein „aus der Natur des Volkskörpers geborenes ewiges Recht“ Da nach Ermächtigungsgesetz von 1933 auch Regierung und damit Hitler persönlich offiziell zur Gesetzgebung befugt war, wehrten sich meisten Juristen nicht, seine Gesetze in Frage zu stellen und anzuwenden

Grundgesetz in Deutschland

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deutsche Grundgesetz nimmt das Problem in seinen Artikeln 1 und 79 auf Artikel 1 lautet in Auszügen: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. […] Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

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Allerdings ist das GG mit zwei Dritteln der Stimmen in Bundestag und Bundesrat veränderbar

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Deswegen wurde Ewigkeitsklausel in Art. 79 Absatz 3 eingefügt: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche […] die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

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Damit wird mit dem Mittel des positiven Rechts versucht, den Gefahren, die aus der Geltung positiven Rechts erwachsen können, entgegenzuwirken Der gleiche Gedanke steckt auch schon in der Formulierung von der „Unantastbarkeit“ der Menschenwürde

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Beispiele:

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Bsp.: Folter – verstößt gegen Naturrecht (Würde des Menschen) aber in manchen Ländern gesetzlich erlaubt / legitimiert (=Rechtspositivismus)...


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