Prüfungsschema Allgemeine Leistungsklage PDF

Title Prüfungsschema Allgemeine Leistungsklage
Course Verwaltungsrecht AT
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Prüfungsschema Allgemeine Leistungsklage...


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Prüfungsschema Allgemeine Leistungsklage Allgemeines: 







Allgemeine Leistungsklagen sind in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, werden aber in zahlreichen Vorschriften vorausgesetzt (z.B. §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 3, 169 Abs. 2, 170, 191 Abs. 1 VwGO). Positive Leistungsklage o ist auf die Vornahme von Handlungen der Verwaltung, die keinen VACharakter haben gerichtet o Bürger-Verurteilungsklage = Unterfall der positiven Leistungsklage, wobei die Verwaltung auf dem Klageweg gegen den Bürger vorgeht. Meist ist eine solche Klage auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet. Negative Leistungsklage o sog. Unterlassungsklage, kommt in Betracht, wenn der Kläger gegenüber dem Hoheitsträger den Abbruch oder die Unterlassung einer ihn belastenden hoheitlichen Handlung begehrt, die nicht VA i.S.d. § 35 VwVfG ist o Streitgegenstand ist die Behauptung des Klägers, er werde durch die andauernde bzw. bevorstehende hoheitliche Handlung, die nicht VA ist, in seinem Recht verletzt Sonderfall: Vorbeugende Unterlassungsklage - gerichtet auf eines erst drohenden rechtswidrigen Eingriff in der Zukunft, sofern ein Abwarten der Rechtsverletzung für den Kläger unzumutbar ist. o gegen drohende Realakte, drohende VAe (z.B. angekündigte Gewerbeuntersagung bei Existenzbedrohung) und drohende Rechtsnormen der Verwaltung (Bebauungsplan) richten o Fallgruppen:  Irreparable Schäden,  Schaffung vollendeter Tatsachen  Straf-/Bußgeldverfahren

Prüfung (nur Besonderheiten) A) Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges - Möglichkeit der Abgrenzungsschwierigkeiten: o Realakt: Bestimmung des öffentlich-rechtlichen Charakters oft schwierig  Im Rahmen der streitentscheidenden Norm ist oftmals eine Abgrenzung zum Zivilrecht vorzunehmen. Denn je nach Rechtscharakter des Realaktes kommen entweder zivilrechtliche Ansprüche (z.B. Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB) oder öffentlich-rechtliche Ansprüche (z.B. öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Folgenbeseitigungsanspruch („FBA“) in Betracht  Für Beurteilung, welche AGL streitentscheidend ist, ist zu prüfen ob der Realakt öffentlich-rechtlichen Charakter hat  Für die Zuordnung kommt es auf den Sachzusammenhang, die Zielsetzung und den Zweck der Tätigkeit an

o Wird der Leistungs-/Unterlassungsanspruch auf einen Vertrag gestützt, ist maßgeblich, ob es sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen oder einen privatrechtlichen Vertrag handelt. o Für die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (in Abgrenzung zu §§ 812 ff. BGB) ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. o Für den Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. B) Zulässigkeit I. Statthafte Klageart Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, wird aber durch verschiedene Vorschriften vorausgesetzt, z.B. §§ 43 Abs. 2 S. 1, 111, 113 Abs. 3 VwGO. Zudem ist sie gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die Allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein Tun, Dulden oder Unterlassen begehrt, welches nicht in dem Erlass oder der Aufhebung eines VA besteht II. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog Analog § 42 Abs. 2 VwGO (h.M.) ist der Kläger klagebefugt, wenn er möglicherweise ein Recht auf die begehrte Leistung hat bzw. wenn er durch die Handlung, deren Unterlassung er begehrt, möglicherweise in einem subjektiven Recht verletzt ist - Für eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO spricht die Notwendigkeit des Ausschlusses von Popularklagen. - Nach einer Mindermeinung ist die Klagebefugnis nicht zu prüfen, weil eine Leistungsklage in der VwGO an mehreren Stellen Erwähnung findet (z.B. in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 3 VwGO), das Erfordernis einer Klagebefugnis indes nirgends niedergelegt sei. Des Weiteren spreche der systematische Zusammenhang von § 42 Abs. 2 VwGO und § 42 Abs. 1 VwGO dafür, dass sich das Erfordernis der Klagebefugnis ausschließlich auf die Anfechtungsund Verpflichtungsklage bezieht. - Dagegen spricht, dass in der VwGO die Vermeidung von Popularklagen durchgehendes Konzept ist. Die h.M. ist daher vorzugswürdig. III. Klagegegner Klagegegner ist der Verwaltungsträger, der nach materiellem Recht zum Unterlassen oder zum Handeln verpflichtet ist. Es gilt das Rechtsträgerprinzip. IV. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Bei einer normalen Unterlassungsklage bzw. einer positiven Leistungsklage ist für das Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers erforderlich, dass er zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat. o Antrag kann nur dann unterbleiben, wenn er sinnlos wäre, weil die Behörde ihre ablehnende Haltung schon signalisiert hat. - Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht bereits deshalb, weil auch der Rechtsweg zu den Zivilgerichten möglich wäre. Vor den

Verwaltungsgerichten besteht kein Anwaltszwang, § 67 VwGO, zudem gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 VwGO, und die Kosten sind geringer. Schließlich ist ein subjektives öffentliches Recht von seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen nicht mit einem Anspruch vergleichbar. - Im Falle einer vorbeugenden Unterlassungsklage (d.h. der Kläger begehrt die Unterlassung eines zukünftigen Realaktes oder VAs) muss ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis bestehen. o Wendet sich der Bürger gegen einen drohenden VA, muss er darlegen, dass ein Abwarten auf Erlass des VA und ein Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar sind.  (+), wenn durch den VA vollendente Tatsachen geschaffen oder irreparable Schäden verursacht würden, oder wenn der VA straf- oder bußgeldbewehrt ist o Bürgerverurteilungsklage (ein Hoheitsträger tritt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Kläger gegen den Bürger auf)  Grds. kein Rechtsschutzbedürfnis  Selbsttitulierungsrecht vorrangig zu nutzen, d.h. die Behörde hat ihren Anspruch durch Erlass eines entsprechenden VA geltend zu machen und ggf. durchzusetzen.  Rechtsschutzbedürftig ist sie allein dann, wenn es an einer Rechtsgrundlage zum Erlass des erwähnten VA fehlt oder die Behörde sich dieser Befugnis begeben hat (fehlende VA-Befugnis, z.B. im Bereich öffentlich-rechtlicher Verträge).  Üblicherweise wird es nicht vorliegen. Denn Rechtsbehelfe haben gemäß § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung. Nur wenn diese mal entfällt, § 80 II VwGO ergibt sich eine Lücke, die wiederum § 80 V VwGO schließen kann. o Teils wird ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann zugestanden, wenn der Bürger von vornherein zu erkennen gibt, er werde sich gegen einen VA zur Wehr setzen C) Begründetheit Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, soweit dem Kläger der behauptete Anspruch tatsächlich zusteht. I. II. III. IV. V.

Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch Anspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA? Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Folgenbeseitigungsanspruch Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Unterlassungsanspruch...


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