Prüfungsschema Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung PDF

Title Prüfungsschema Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
Course Öffentliches Recht
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung! Obersatz Der Kläger/Betroffene hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn er sich auf eine taugliche Anspruchsgrundlage stützen kann und die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage einschlägig sind.!

1. Anspruchsgrundlage: § 74 I BauO NRW# = eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen# # Geltung des Vorbehalts des Gesetzes i.S.d. Art. 20 III GG! (beachte für Prüfung der Rechtswidrigkeit einer erteilten Baugenehmigung)! = jedes Handeln der Verwaltung muss sich auf eine taugliche, rechtliche Ermächtigungsgrundlage zurückführen/stützen lassen# → Grund: Baugenehmigung = (für Nachbarn belastender) VA i.S.d. § 35 1 VwVfG NRW# → Handhabung in der Prüfung: muss kurz angesprochen werden#

2. formelle Rechtmäßigkeit (Einschlägigkeit der formellen Anspruchsvoraussetzungen) ! ! Des Weiteren müssten auch die formellen Anspruchsvoraussetzungen einschlägig sein. Dies ist gegeben wenn ein ordnungsgemäßer Bauantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht und eine Entscheidung „im Einvernehmen“ mit der Gemeinde getroffen wurde.

a. zuständige Behörde gemäß §§ 70 i.V.m. 57 I Nr. 3 BauO NRW aa.sachliche Zuständigkeit • Anknüpfungspunkt: § 57 I 2 BauO NRW# = grds. zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde! • konkrete Auswahl der jeweiligen Behörde nach § 57 I 1 BauO NRW! bb.örtliche Zuständigkeit (keine Kodifikation in der BauO NRW!)! → Rückgriff auf: § 1 i.V.m. § 3 VwVfG NRW bzw. § 12 II i.V.m. § 4 OBG NRW# → wenn keine SV-Angaben, dann inzident zu bejahen! cc.instanzielle Zuständigkeit# → kann (wenn keine SV-Angaben) grds. bejaht werden%

b. Verfahren und Form aa.ordnungsgemäßer Bauantrag gemäß § 70 BauO NRW! • Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung# → legt den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens fest! • Schriftlichkeit des Bauantrags gemäß § 70 I, II BauO NRW! • Unterschrift gemäß § 70 III 1 BauO NRW • fehlender Bauantrag gemäß § 45 I Nr. 1 VwVfG NRW unbeachtlich! → kann nach § 45 II VwVfG NRW nachgeholt werden! bb.Anhörung gemäß § 28 I VwVfG NRW# → nur anzusprechen, wenn die Baugenehmigung von vornherein belastende Auswirkungen entfaltet! cc.Einvernehmen mit der Gemeinde gemäß § 36 BauGB NRW# = Schutz/Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 II 1 GG! dd.Beteiligung der Nachbarn gemäß § 72 BauO NRW$

3. materielle Anspruchsvoraussetzungen! ! Neben den formellen Anspruchsvoraussetzungen müssen auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen einschlägig sein.# Das ist dann der Fall, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen, das Bauvorhaben also sowohl genehmigungsbedürftig als auch genehmigungsfähig ist und eine von der Rechtsfolge gedeckte Maßnahmen ergriffen wurde. a. Genehmigungsbedürftigkeit gemäß §§ 60 ff. BauO NRW! = das Bauvorhaben ist dann genehmigungsbedürftig, wenn es nicht ausnahmsweise nach den § 62 ff. LBauO NRW genehmigungsfrei ist# Grundsatz gemäß § 60 I BauO NRW! = genehmigungspflichtig sind Errichtungen und Modifikationen baulicher oder sonstiger Anlagen, die unter die BauO NRW fallen! • Voraussetzung: bauliche Anlage i.S.d. § 2 I 1 BauO NRW# = eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage! • Ausnahmen: genehmigungsfreie Vorhaben! → §§ 61-63, 78, 79 BauO NRW# → dann ist die Prüfung an dieser Stelle bereits beendet!!

b. Genehmigungsfähigkeit gemäß § 74 I BauO NRW! = wenn das Bauvorhaben baurechtlichen oder sonstigen öffentlichen-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht, wobei konkret die Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht, dem Bauordnungsrecht und sonstigem öffentlichen Recht geprüft werden muss# # # geltender Prüfungsmaßstab# → Klausurtaktik: Prüfungsmaßstab feststellen; sonst keine näheren Erörterungen! • „normales" Baugenehmigungsverfahren i.S.d. § 65 BauO NRW! → gilt für (große) Sonderbauten i.S.d. § 50 II BauO NRW)# → hier sind auch Vorschriften der BauO NRW zu prüfen (nicht nur BauGB)! • einfaches Baugenehmigungsverfahren i.S.d. § 64 I 1 BauO NRW! → gilt für alle Bauten, die unter § 50 II BauO fallen%

aa.Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht (1)Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB! = es muss sich um ein Vorhaben i.S.d. § 29 I BauGB handeln# (≠ § 2 I 1 BauO NRW (Gefahrenabwehrfunktion)! • Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage • Errichtung# = der Neubau einer baulichen Anlage oder der Wiederaufbau einer zuvor beseitigten Anlage! • Änderung# = die Umgestaltung einer bereits bestehenden Anlage! • Nutzungsänderung# = die Änderung der Nutzung zu einem anderen als dem bisherigen Zweck! • bauliche Anlage i.S.d. § 29 I BauGB# = jede auf Dauer angelegte, künstliche mit dem Erdboden verbundene Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz! • bodenrechtliche Relevanz! = Belange des § 1 VI BauGB derart berührt, dass das Bedürfnis der Bauleitplanung besteht! • Aufschüttungen und Abgrabenden größeren Umfangs • Ausschachtungen und Ablagerungen!

(2)Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 30 BauGB! → Grundfrage: besteht ein Bebauungsplan?! § 30 I BauGB: Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans Voraussetzung: qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 I# → die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich dann nach des Festsetzungen im Bebauungsplan# # Prüfungsschema:# Wird ein Bauvorhaben vom Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans erfasst?! (1)Handelt es sich um Vorhaben i.S.d. § 29 I BauGB? (2)qualifizierter Bebauungsplan# → muss mind. die folgenden Regelungen/Festsetzungen enthalten! • Art der baulichen Nutzung gemäß §§ 2-15 BauNVO! • Maß der baulichen Nutzung gemäß §§ 16 ff. BauNVO! • überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 23 I BauNVO! • örtliche Verkehrsflächen! (3)Übereinstimmung des Bauvorhabens mit Festsetzungen des Bebauungsplans (4)kein Widerspruch zu § 15 BauNVO! → ein Bauvorhaben kann den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, aber dennoch im Einzelfall unzulässig sein (5)Erschließung gesichert! ! Erschließung! = das Grundstück weist die notwendigen Anschlüsse an die Infrastruktur auf (bspw. Straßennetz, Stromversorgung, Wasserversorgung)%

§ 34 BauGB: Bauvorhaben innerhalb des unbeplanten Innenbereichs# Prüfungsschema! Ist ein Bauvorhaben (außerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans) zulässig?! (1)Handelt es sich um Vorhaben i.S.d. § 29 I BauGB?! → Verweis nach oben (2)es besteht kein qualifizierter Bebauungsplan i.S.d. § 30 BauGB! → Verweis auf vorangegangene Prüfung oder SV-Angaben (3)Zulässigkeit nach § 34 BauGB: im Zusammenhang bebauter Ortsteil! → Sinn: Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich# → liegt ein solcher vor (also Innenbereich), kann weitergeprüft werden • Ortsteil! = ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organisch gewachsenen baulichen Siedlungsstruktur ist# (= keine Splittersiedlung)! • Bebauung# = bauliche Anlagen eines gewissen Gewichts! • Bebauungszusammenhang# = maßgeblich ist, ob durch eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt wird!

(a)Zulässigkeit (schon) gemäß § 34 II BauGB# = wenn die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem der in der BauNVO normierten Baugebiete entspricht. beurteilt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens, wie § 34 II BauGB kodifiziert, allein danach, ob jenes Bauvorhaben nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässige wäre# # Vorgehen in der Klausur/Prüfung: • Prüfen:! fällt die im SV beschriebene Umgebung unter einen der Baugebietstypen der BauNVO?! • beachte Ausnahmefall:# urbane Baugebiete i.S.d. § 6a BauNVO sind gemäß § 245c III BauGB nicht heranzuziehen (fallen bei der Prüfung also raus)! Folge:# • entspricht die im SV beschriebene Umgebung gerade nicht einem der Baugebietstypen der BauNVO, ist das Bauvorhaben nicht (schon) gemäß § 34 II BauGB zulässig!

(b)Zulässigkeit gemäß § 34 I BauGB# = wenn sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt • nähere Umgebung! = der über die unmittelbaren Nachbargrundstücke hinausgehende, aber nicht den gesamten Ortsteil erfassende Bereich, auf den das Vorhaben auswirken kann! Eigenart der näheren Umgebung! • = wird bzgl. der Art der baulichen Nutzungen grds. durch alle baulichen Nutzung bestimmt, die tatsächlich vorhanden sind unabhängig davon, ob sie baulich wünschenswert oder bloß vertretbar sind! • Sich-einfügen# → Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme!# = durch Interessenabwägung unter Würdigung der entgegenstehenden Interessen von Bauherr und Nachbarn# (je verständlicher und unabweisbarer die vom Bauherren verfolgten Interessen sind, desto weniger Rücksicht hat er die Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen) (4)Erschließung gesichert$

§ 35 BauGB: Bauvorhaben im Außenbereich! → eigentlich unzulässig!# → aber in folgenden Ausnahmefällen genehmigt:! • privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 I 1-8 BauGB! • sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 II BauGB:# öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und Erschließung gesichert!

Prüfungsschema (1)Handelt es sich um Vorhaben i.S.d. § 29 I BauGB? (2)es besteht kein qualifizierter Bebauungsplan i.S.d. § 30 BauGB (3)es handelt sich nicht um den Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB (4)Privilegiertes oder nicht privilegiertes Vorhaben • privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 I Nr. 1-8 BauGB# → grds. zulässig! → abschließender Katalog, restriktiv auszulegen! • nicht-privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 II BauGB# → grds. unzulässig! → zulässig nur, wenn keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange%

bb.Vereinbarkeit mit dem Bauordnungsrecht (BauO NRW)! ! wichtige Vorschriften des BauO NRW • Abstandsflächen: § 6 BauO NRW • Verunstaltungsverbot: § 9 BauO NRW • Werbeanlagen: § 10 BauO NRW • Stellplätze: § 48 BauO NRW • Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen:! § 69 BauO NRW (Ermessensvorschrift)! drittschützende Normen im Bauordnungsrecht (zugunsten eines Nachbarn) • § 6 BauO NRW: Abstandsflächen# → soweit der Belichtung, Belüftung oder Besinnung dienend! • § 12 I 2 BauO NRW# → Gewährleistung der Standsicherheit der benachbarten baulichen Anlagen! • § 14 BauO NRW: Brandschutzregeln# → soweit sie die Ausbreitung eines Brandes auf das Nachbargebäude verhindern! cc.Vereinbarkeit mit sonstigen Recht# → bspw. Normen des BNaturSchG...


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