Anspruch auf SE aus § 376 I 1 Alt. 2 HGB - Voraussetzung + Schemata PDF

Title Anspruch auf SE aus § 376 I 1 Alt. 2 HGB - Voraussetzung + Schemata
Course Handelsrecht
Institution Humboldt-Universität zu Berlin
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Schadensersatz aus § 376 I 1 Alt. 2 HGB - Wie prüft man diesen - kurzgefasste Information für schnelle Vorbereitung....


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§ 376 I 1 Alt. 2 HGB: Voraussetzung + Schemata

Obersatz: Ein Dritter könnte gegen einen Gesellschafter einen Anspruch aus §§ 128 S. 1, 376 I 1 F.2 HGB haben. Dafür müsste dem Dritten ein Schadensersatzanspruch gegen die OHG (Gesellschaftsverbindlichkeit) gem. § 376 I 1 F. 2 HGB zustehen und Gfter müsste für diese Gesellschaftsverbindlichkeit akzessorisch haften und bei Begründung Gesellschafter der OHG gewesen sein. I. Dem Ditten steht ein Schadensersatzanspruch zu (als Gesellschaftsverbindlichkeit) 1. Gesellschaftsverbindlichkeit - Kann jeder Vertrag sein, aus dem der Dritte irgendeine Forderung ggü die Gesellschaft hat.. 2. Handelskauf, §§ 376 iVm §§ 343, 344 HGB Des Weiteren müsst es sich bei dem Kauf um ein (zumindest einseitiges) Handelsgeschäft gem. §§ 343, 344, 345 HGB handeln. Also entwerder eine Seite oder die andere müssen die Kaufmanneigenschaft besitzen. (siehe dazu „Kaufmanneigenschaft“) Für die oHG ergibt sich die Kaufmanneigenschaft gem. § 6 I iVm § 105 I HGB. 3. Fixhandelskauf gem. § 376 HGB Fraglich ist, ob zwischen die Parteien ein Kaufvertrag als Fixhandelskauf gem. § 376 I HGB entstanden ist. Dabei erfolgt die Auslegung des Vertrages nach dem Willen der Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gem. §§ 133, 157 BGB. Erforderlich für einen Fixhandelskaufs ist die Vereinbarung, dass die Leistung genau zu einer festbestimmten Zeit innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll. Nach der Formel der Rechtsprechung müssen die Parteien deutlich machen, dass mit Einhaltung der Frist der Vertrag „stehen oder fallen soll“. Beachte: Diese Formel entspricht im wesentlichen den Anforderungen an ein relatives Fixgeschäft, also ein Geschäft, bei dem die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich ist, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft der Vertrag stehen und fallen soll. Rechtsfolge einer solchen Parteiverabredung ist ganz generell, dass eine Fristsetzung (!) entbehrlich ist, also direkt zurückgetreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung gefordert werden kann (§§ 323 II; 281 II BGB). Im Unterscheid dazu tritt bei absoluten Fixgeschäften - also bei Geschäften, bei denen die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt - mit Ablauf des vereinbarten Termins Unmöglichkeit iSd. § 275 I BGB ein. Für § 376 I HGB ist ein relatives Fixgeschäft ausreichend! (Mehr noch: Liegt gar ein Fall eines absoluten Fixgeschäfts vor - wofür die Sachverhaltsangaben hier etwas dünn sind - soll § 376 I HGB gar nicht einschlägig sein, sondern die allgemeinen Regeln des §§ 280 I, III, 283 BGB gelten. Im Handelsrecht helfen bei der Auslegung häufig die sog. Handelsklauseln. Dabei begründen bestimmte Klauseln die Vermutung, den Fixhandelskauf („fix“; „präzis“; „genau“) 4. Nichteinhaltung des Liefertermins (+) 5. Schuldnerverzug Der Gläubiger (aus dem Vertrag) begehrt hier Schadensersatz. Nach dem Wortlaut des § 376 I 1, F. 2 HGB wird vorausgesetzt, dass der Schuldner im Verzug ist. 1

a. Fälliger, wirksamer, durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers. b. Der Gläubiger hat die erforderliche Mitwirkung vorgenommen. Also bei Holschuld hat er die Abnahme versucht. Der Gläubiger ist nicht in Annahmeverzug. c. Mahnung gem. § 286 I 1 BGB Wenn Fixgeschäft vorliegt und Frist/Termin zur Lieferung schon vorbei ist – ist die Mahnung gem. § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich. d. Verschulden des Schuldners gem. § 286 IV BGB. Der Verzug tritt nicht ein, wenn das Leistungshindernis nicht verschuldet ist. Ein Verschulden liegt immer dann nicht vor, wenn auch bei Beachtung der im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Sorgfalt gem. § 276 II BGB, § 347 I HGB die Lieferfrist nicht hätte eingehalten werden können. Dabei handelt es sich nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ist ein Einwendungstatbestand. Die Beweislast trifft den Schuldner. 6. Rechtsfolge: Schadensersatz gem. §§ 280, 281 BGB § 376 I 1 F. 2 HGB enthält einen Rechtsfolgenverweis. Das heißt, es sind nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 280 I und III, 281 I BGB zu prüfen, sondern nur der Schadensumfang gem. §§ 249 ff. BGB. Dabei sind § 281 I 2 und 3 sowie Abs. 5 BGB für den Schadensumfang zu berücksichtigen. II. Gesellschafter iSv § 128 S. 1 HGB. 1. Tatsächliche Rechtslage Wie sich die Rechtslage darstellt. Also materiell-rechtlich. Gesellschafter, der konkret in Anspruch genommen ist, könne aber schon ausgeschieden haben, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2. Fehlende Eintragung steht Wirksamkeit des Ausscheidens nicht. Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ist gemäß § 143 II HGB eine eintragungspflichtige Tatsache. Jedoch hat auch in diesem Fall die Eintragung nur deklaratorische Wirkung. Materiell-rechtlich ist das Ausscheiden unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister wirksam. (wenn man mit oHG handelt). 3. Publizitätswirkung des Handelsregister (siehe dazu Files zu § 15 HGB.)

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