ÖR Notizen 1-4 Teil PDF

Title ÖR Notizen 1-4 Teil
Author Paula Mazilu
Course Öffentliches Recht
Institution Freie Universität Berlin
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Summary

Notizen für Lehreinheiten 1-7...


Description

Erster Teil: Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder A. Ausschließliche Bundesgesetzgebung B. Konkurrierende Gesetzgebung C. Grundsatzgesetzgebung (Art. 109 IV GG) D. Ausschließliche Ländergesetzgebung E. Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes Zweiter Teil: Allgemeine Grundrechtslehren A. Begriff und Arten der Grundrechte B. Dimensionen der Grundrechte C. Grundrechtsverpflichtete und Grundrechtsträger D. Struktur der Grundrechtsprüfung E. Grundrechtskonkurrenzen Dritter Teil: Einzelne wirtschaftsrechtlich bedeutsame Grundrechte A. Berufsfreiheit B. Eigentumsgarantie C. Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Vierter Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht A. Funktionen und Quellen des Verwaltungsrechts B. Begriff, Funktionen, Arten, Fehlerhaftigkeit und Bindung des Verwaltungsakts C. Handlungsspielräume öffentlicher Verwaltung auf der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite Fünfter Teil: Gewerberecht als ausgewähltes Gebiet des Besonderen Verwaltungsrechts A. Gewerberecht als besonderes Ordnungsrecht B. Gewerbeordnung und gewerberechtliche Nebengesetze als Rechtsgrundlagen C. Merkmale des Begriffs des Gewerbes und deren Funktionen D. Grundsatz der Gewerbefreiheit E. Gewerbearten

GELB I. 1. 2. 3.

Grundstrukturen unserer Rechtsordnung Interessentheorie: welche Interessen werden von dem Recht vorschützt? Subordinationstheorie: vorliegen eines Über/Unterordnungsverhaltnisses? Modifizierte Subjektstheorie: Rechtssatz berechtigt oder verpflichtet auf wenigstens einer Seite ausschließlich einen Trager offentlicher Gewalt (als solcher)

● Staatsrecht-Verwaltungsrecht Staats/Verfassungsrecht (lege constitutionala)

Verwaltungsrecht (lege administrativa)

Inhalt

Recht der Verfassungsnormen

Recht der exekutiven Handlungsformen

Materielles Recht

Staatsorganisationsrech VERWALTUNGSREC t Grundrechte HT

Wichtigste Handlungsform

GESETZ

Wichtigste Rechtsschutzform

Verfassungsbeschwerd Klage zum VG (§§40 e zum BVerfG (§93 ff. VwGO) GG, §§90 ff. BVerfG)

VERWALTUNGSAKT (§35 VwVfG)

Film 1: Aufbau und Alltag des BVerfG https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Service/Infothek/Filme/Modul_1/modul1_ node.html;jsessionid=0541DA7E16A01E78A22A1A795CCC153A.1_cid370 Was ist eigentlich eine "Rechtsnorm"? = "materielles Gesetz" Was ist eigentlich eine "Satzung"? = werden von einer Selbstverwaltungskörperschaft (= juristische Person des off. Rechts) zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen. Juristische Personen des öffentliches Rechts

1. Achtung: Der "Staat" besteht aus einer Vielzahl von juristischen Personen des öffentlichen Rechts! 2. Bund + Länder = Körperschaften bzw. Verwaltungsträger 3. Zur besseren Verwirklichung seiner Aufgaben kann der Staat (Bund oder Land) rechtlich von ihm verselbständigte Verwaltungsträger schaffen in Form von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Recht = in den Staat eingegliederte 'eigenständige' juristische Personen Satzungen beinhalten i.d.R. Rechtsnormen. Zur mittelbaren Staatsverwaltung zählen auch Rechtssubjekte des Privatrechts: ● Beliehene = Private, denen per Gesetz einzelne hoheitliche Befugnisse übertragen wurden ● Eigengesellschaften= juristische Personen des PR (zB. Stadtwerke GmbH), die zwecks Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch den Staat gegründet wurden und ihm mehrheitlich oder vollständig gehören

Die hohe Kunst der juristischen Auslegung im Verfassungsrecht Bsp: Verfassungsrecht §1 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, §6 Abs. 1 GG ● 1. 2. 3. 4.

Juristische Auslegungsmethoden Grammatische Historische Systematische Teologische

Bsp. Strafrecht §242 StGB - Diebstahl

1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafebestraft.

Struktur der (Verwaltungs-) Rechtsnorm Tatbestand (Auch wenn unbestimmte Rechtsbegriffe erhalten sind, kein Beurteilungsspielraum für Verwaltung

====> Rechtsfolge (RF) (Gebundene Entscheidung ("ist"): nur eine bestimmte RF /ODER/ Ermessensentscheidung ("kann"): mehrere mögliche Rechtsfolgen) Bsp. Gaststättenrecht §4 GastG - Versagungsgründe (1) Die [nach §2 I für den Betrieb eines Gaststättengewerbeserforderliche] Erlaubnis ist zu versagen,wenn 1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird…

Was ist "Ermessen"? Die Verwaltung darf auf der Rechtsfolgenseite der Norm zwischen Versch. Verhaltensweisen wählen ● Formulierung: kann, soll, darf ● Gegenbegriff: gebundene Entscheidung; ist, muss, darf nicht etc. Wichtige Voraussetzung: der gesetzliche Tatbestand (Tatbestandsseite der Norm) MUSS erfüllt/verwirklicht sein

● Ermessensnorm: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits-und Ordnungsgesetz -ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober2006 §17 Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung 1. Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren[…]

● Grund- und Menschenrechte I. Schutzbereich II. Eingriff III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Schrankenvorbehalt ("Schranke") - Einschränkbarkeit des Grundrechts (GR) §2 I GG

2. Anforderungen an die Schranke ("Schranken-Schranken") Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes a. Formelle b. Materielle

Juristische Auslegungsmethoden Fall 1 (vgl. BVerfGE 97, 186 ff.): Nach § 23 I 2 des Kündigungsschutzgesetzes in der bis zum 30.9.1996 geltenden Fassung (KSchG a. F.) waren von dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz die so genannten Kleinbetriebe ausgenommen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt wurden. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer waren gemäß § 23 I 3 KSchG a. F. nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden überstieg. Das Unternehmen U kündigte das mit dem Arbeitnehmer A begründete Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens. A war bei U als Glas- und Gebäudereiniger mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Die Belegschaft bestand aus fünf Arbeitnehmern mit einer Arbeitszeit von mehr als zehn Wochenstunden oder mehr als 45 Monatsstunden. Weitere rund 45 Arbeitnehmer wurden in geringerem Umfang beschäftigt. Im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess stellte sich u. a. die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar war, dass § 23 KSchG a. F. auch solche Betriebe vom gesetzlichen Kündigungsschutz freistellte, bei denen eine beliebig große Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt war, die wöchentlich 10 (monatlich 45) Stunden oder weniger arbeiteten.

i. Notwendigkeit von Auslegung Interpretation eines Gesetzes wird nur dann erforderlich, wenn ein Rechtsproblem zu klären ist, d.h. die aufgeworfene Frage sich aus der BVerfGE im 1952: "Fur eine Interpretation des Gesetzes ist nur dann Raum, wenn der Wortsinn zweifelhaft erscheint." BVerfGE §1, 263 (264) Geht zurück auf Savigny's Quartett der Interpretationsregeln: Auslegungsziel = "die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (theologische Auslegung) und aus den Gesetzesmaterialien und der Entscheidungsgerichte (historische Auslegung). BVerfGE §11, 126 (130)

ii. Grammatische Auslegung Alle Auslegung fängt vom Wortlaut an. Der Wortlaut einer Vorschrift hat "eine doppelte Aufgabe: ist Ausgangspunkt für die richterliche Sinnesermittlung und steckt zugleich die Grenzen seiner Auslegungstatigkeit ab." Fall 1

iii. Genetische und Historische Auslegung ● genetische: forscht nach Auslegungshilfen aus der Entscheidungsgeschichte der Norm -> mit Hilfe von Gesetzmaterialien => damit sie die Vorstellungen und Zielrichtungen der unmittelbar am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen ermittelt ● historische: den Inhalt einer Vorschrift aus deren entwicklungsgeschichtlichen Zusammenhängen zu erschließen

Schwierigkeiten bei Interpretation können sich ergeben wenn die Anwendung herkömmlicher Auslegungsregeln zur unterschiedlichen Ergebnissen führt. => Kollisionsregel: "Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können." (BVerfGE §1, 299 (312))

iv. Systematische Auslegung = von großer Bedeutung, auch in der Rechtssprechung des BVerfGE ● Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften muss berücksichtigt werden => dient zur "Einheit der Verfassung" (BVerfGE: "vornehmstes Interpretationsprinzip" §19, 206 (220)

Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung ● beruht auf dem Prinzip der Einheit d. Rechtsordnung ● Diese gehört letztlich zu einer systematischen Interpretation, weil auch das Grundgesetz „Teil der Gesamtrechtsordnung“ ist, „die als Sinnganzes verstanden werden muß und jeglicher Auslegung innerstaatlichen Rechts zugrunde zu legen ist“ (BVerfGE §51, 304 (323) ● Nach der Rechtsprechung des BVerfGE spricht nicht nur eine Vermutung für die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung; sondern auch eine verfassungskonforme Auslegung ● Solange eine Norm - sinnvoll - verfassungskonform interpretiert werden kann, darf sie nicht für nichtig erklärt werden

v. Ermittlung von Sinn und Zweck (Teologische Auslegung) In der Rechtsnorm wird eine wertende Entscheidung über Interessenkonflikte getroffen, s.d. es wesentlich sein kann, diese Wertung und daher auch die Zielrichtung der Vorschrift herauszuarbeiten (altgr. "telos") Sinn&Zweck einer Vorschrift lassen sich methodisch einwandfrei - d.h. ohne normgelöste subjektive Wertung - aus einer grammatischen, genetischen, historischen und/oder systematischen Interpretation erschließen

● es ist KEIN selbständiges Element der Konkretisierung ● Stellen keine Auslegungsmethode sonder Auslegungsergebnis dar

● Verfassungsrecht in Abgrenzung zum Verwaltungsrecht Öffentliches Recht Kernmaterien: Verfassungs- u. Verwaltungsrecht 1. Verfassung: ● stellt d. Rechtliche Grundordnung des Staates dar. B&L haben eigene Verfassungen. ● Bestimmt jeweils "die Leitprinzipien, nach denen politische Einheit sich bilden und staatliche Aufgaben wahrgenommen werden" ● Regelt Verfahren der Bewältigung von Konflikten innerhalb des Gemeinwesens 2. Verwaltungsrecht

● bezieht sich auf den Staat, nicht auf Leitprinzipien sonder auf die Verfassungsorgane und deren Tätigkeit ● Umfasst die Rechtssätze, welche die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, die Organisation und das Verfahren der Verwaltungsbehörden regeln ● handelt um Rechtssätze, die einen spezifischen Bezug zur Tätigkeit von Behörden aufweisen ● Ausführung von Bundes- und Landesgesetzen ● Anwendung der Verwaltungsrechtsnormen wird durch Verfassungsrecht erheblich beeinflusst

=> Verwaltung hat bei der Ausübung des ihr in zahlreichen Vorschriften eingeräumten Ermessens die Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten

II. Überblick Über die Staatsstrukturprinzipien und Staatsziele Als Staatsstrukturprinzipien werden die grundlegenden und jeder Verfassungsänderung entzogenen (§79 III GG). Entscheidungen des Verfassungsgebers hinsichtlich der Staatsorganisation der Bundesrepublik Deutschland verstanden. Diese sind: Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat, Republik und Sozialstaat. Staatszielbestimmungen = durch den verfassungsändernden Gesetzgeber geschaffen und zeichnen sich dadurch aus, dass das Grundgesetz keine konkreten Handlungsvorgaben enthalt, sondern die nähere Konkretisierung vor allem dem einfachen Gesetzgeber überlässt. Staatsziele sind Umweltschutz und Tierschutz sowie die Verwirklichung eines vereinten Europas.

1. Demokratie (§20 I und II 1 GG) A. Begriff und Verortung = Volksherrschaft. In §20 II 2, §21, 28, 38 ff. GG konkretisiert

B. Volkssouveränität (Prinzip)

● dient der Legitimation staatlicher Machtausübungen; enthalt KEINE Zuständigkeitsregel ● §20 enthalt die Kernidee des demokratischen Gemeinwesens, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht Staatsgewalt ist nach BverfGE "jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter" ● Bezieht sich auf Handlung aller der 3 Teilgewalten: 1. Legislative 2. Exekutive 3. Judikative ● beschrankt sich nicht auf die Gewalt des Staates im engeren Sinne (B&L), sondern erfasst alle sonstigen juristischen Personen des ÖRs (zB. Gemeinden, Unis usw.) => daraus folgt, dass neben dem Volk keinen weiteren Legitimationsträger der Staatsgewalt geben darf (welche Personen zu dem in §20 II 1 GG erwähnten Volk gehören wird nicht naher bestimmt)

C. Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk §20 II 1 GG regelt die alleinige Ausgehen der Staatsgewalt vom Volk => Ausübung der Staatsgewalt ist zu untersch.=> Staatsgewalt wird danach durch besondere Organe der Gesetzgebung ausgeübt, die vom Volk durch Wahlen und Abstimmungen gewählt wurden A. Durch besondere Organe -> demokratische Legitimation (ist Bindeglied) zwischen Volk und Ausübung der Staatsgewalt durch staatliche Organe 1.) personelle demokratische Legitimation ● Austräger= unmittelbar personell legitimiert, wenn er sein Amt durch Wahl erhalten hat ● Parlamentsmitglieder = unmittelbar legitimiert ● Mittelbar personell legitimiert = durch andere Amtsträger eingesetzt => parlamentarisch verantwortliches Handel = WICHTIG!

2.) sachlich-inhaltlich demokratische Legitimation

Gesetzesbindung Volksvertretung, Regierung, Verwaltung => sanktionsbewehrte Verantwortlichkeit! VOLKSVERTRETER: ihre Arbeit an Volkswillen orientieren BUNDESKANZLER & MINISTER: dem Parlament verantwortlich PARLAMENT: kann auf Regierungspolitik einwirken Bedeutung des Parlaments: Kompetenz zur Gesetzgebung -> Wesentlichkeitstheorie Parlament ● soll über bestimmte Angelegenheiten entscheiden ● Soll die von der Verfassung offene gelassene Fragen d. Zusammenlebens entscheiden => Gesetzgeber: verpflichtet, alle wesentliche Entscheidungen SELBST zu treffen

Parlamentsvorbehalt + Wesentlichkeitslehre = aus Demokratie & Rechtsstaatsprinzip hergeleitet B. Durch Wahlen (Demokratie setzt periodisch wiederkehrende Wahlen -> §39 I 1 GG Wahlperiode von 4 Jahren vorgesehen) C. Durch Abstimmungen (= direkte Demokratie; Entscheidungen über Sachfragen durch die Bürgerschaft selbst)

II. RECHTSSTAAT (Ableitung des Prinzips - §28 I 1 Homogenitätsklausel, §23 I 1 (adj.))

● Bindung der Staatsgewalten an Verfassung bzw. Gesetz & Recht + Gewaltenteilung: ● §20 III GG (Prinzip - Rechtsbindung d. Staatsgewalten verfassungsrechtlicher Standort des Prinzips) ● erneut nach §20 II 2 GG (Gewaltenteilung) ● §1 III (Grundrechtsbindung) ● §19 IV (Rechtsschutzgarantie) ● §34 (Staatshaftung) ● §101 ff. GG (prozessuale Grundrechte) ● Rechtsstaatliche Prinzip d. GG verlangt Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns

1. Horizontale Gewaltenteilung §20 II 2 GG = funktionelle Aufteilung d. Staatsgewalt Legislative durch parlamentarischen Gesetzgeber gebildet Staatsfunktion = Normsetzung i. F.v. ein Parlamentsgesetzes Exekutive (= Regierung & Verwaltung) Regierung-Funktion = Staatsleitung (zB. Richtlinienkompetenz (Kanzler), Ressortleitungskompetenz §65 (Minister), Befehls- und Kommandogewalt §65a (Bundeswehr)) ● Verwaltungs-Funktion = Vollzug d. Gesetze C. Judikative (= rechtsprechende Gewalt) § 92 GG

A. ● ● B. ●

- den Richtern anvertraut & durch Gerichte ausgeübt

2. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung §20 III G Verfassung->Gesetzgeber->Gesetze->Exekutive, Judikative = Gesetzesvorrang + Gesetzesvorbehalt 1.) Verfassungsvorrang= Parlamentsgesetze dürfen nicht gegen GG verstoßen 2.) Gesetzesvorrang = staatliche Handeln dürfen nicht gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen (Verbietet Verstoß gegen bestehende Normen §20 III GG)

3.) Gesetzesvorbehalt = staatliche Stellen dürfen nur dann tätig werden, wenn sie durch ein formelles (vom Parlament) beschlossenes Gesetz ermächtigt worden sind (§20 III verankert) -> Vorbehaltsprinzip: verlangt Schaffung d. Gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen + besagt, dass ohne solche eine staatliche Tätigkeit unterbleiben muss

RECHTSSICHERHEIT= Teilelement d. Rechtsstaatsprinzip = bietet Klarheit & Beständigkeit d. Staatlicher Entscheidungen ● verlangt RECHTSKLARHEIT (d.h. Burgern müssen erkennen was von ihnen verlangt wird) ● => Bestimmtheitsgebot §80 I 2 GG = richtet sich an Gesetzgeber

III. BUNDESSTAAT = Gesamtstaat, der aus Gliedstaaten besteht, und die Staatsangehörigen bilden den Gesamtvolk (staatliche Vielfalt) ● 16 Bundesländer = Gliedstaaten ● Bundesrepublik DE = Gesamtstaat ● Staatenbund = Zusammenschluss von Staaten, welche Organe aufweist + gemeinsame Aufgabe übertragen wurden ABER selbst kein Staat ● Einheitsstaat = einheitliche Staatshoheit (Verwaltungs/Untergliederungen) ● Supranationale Einrichtungen (zB. EU, UN) = keine Staaten; nationale Hoheitsrechte übertragen, zur selbständigen Wahrnehmung

Grundentscheidung für Bundesstaat als fundamentales Staatsorganisationsprinzip: §20 I GG -> Ewigkeitsgarantie: §79 III GG (Bundesstaatlichkeit von Verfassungsänderungen geschützt)

Bundesstaatsprinzip (durch Bestimm. d. GG konkretisiert) 1. 2. 3. 4.

Homogenitätsklausel - §28 I Kompetenzregeln - §30, 70 ff, 83 ff Finanzverfassung - §104a ff Kollisionsklausel - §31

5. Mitwirkung d. Länder bei d. Gesetzgebung & Verwaltung d. Bundes durch Bundesrat - §50 6. Vorschriften über Neugliederung d. Bundesgebietes - §29, 118, 118a GG

Bundesstaatliche Ordnung d. GG: zweigliedriger Bundesstaat (B&L) ● Aufteilung d. Kompetenzen nur zw. Organe d. B&L 1.) Staatsqualität d. Bundesländer Bundesstaatsrecht: B&L sind eigene Staaten -> Begründung Staatsqualität d. Länder: a. Problematisch, da der Bund die Kompetenz besitzt, die den Länder zustehende Kompetenzen durch Veränderung d. BVerf an sich zu ziehen (Kompetenz-Kompetenz) b. Ausübung Staatsgewalt zw. B&L nach Aufgabengebieten aufgeteilt ist + jeder Verband im Rahmen seiner Zuständigkeit diese Staatsgewalt unabh. Von anderen Verbänden ausübt => Unabhängigkeit bei d. Aufgabenwahrnehmung c. Verfassungsautonomie = Staatscharakter d. Länder -> eingeschränkt durch Grundrechte, Homogenitätsgebot (§28 I) -> fordert Mindestmaß an B&L-Verfassungsübereinstimmung und kommunale Selbstverwaltungsgarantie (§28 II GG) d. Staatsgewalt autonom organisieren (ORGANISATIONSHOHEIT) !!! §28 III GG: Einhaltung dieser Bundesverfassungsrechtlicher Vorgaben für die verfassungsmäßige Ordnung d. Länder = Aufgabe d. Bundes

2.) Vertikale Gewaltenteilung & Kompetenzverteilung ● Differenzierung d. Staatsgewalt in vertikaler Richtung zw. 2 Ebenen, zw. versch. Staatsverbänden ● Dient vorrangig d. Mäßigung & Begrenzung staatlicher Machtausübung ● Staatsgewalt über 3 Ebenen: B,L, + Gemeinden (wegen §28 II GG - Institution d. Gemeinden + kommunale Selbstverwaltung)

Hauptaufgabe d. Bundesstaatlichen Organisationsrecht = Aufteilung d. Staatsgewalt zw. Gesamtstaat & Gliedsta...


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