Recht für Informatiker Klausurwiederholung PDF

Title Recht für Informatiker Klausurwiederholung
Author Jana Kostova
Course Recht für Informatiker
Institution Technische Hochschule Mittelhessen
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Summary

Recht für Informatiker KlausurwiederholungSchuldrecht Gliederung Rechtesystem BRD - Rechtsgebiete:  Verfassungsrecht  Rechtliche Grundordnung eines Staates  Rechtssätze über Bildung, Aufgabenkreis und Organisation der obersten Staatsorgane  Das Verhältnis der einzelnen Staatsorgane zueinander  ...


Description

Recht für Informatiker Klausurwiederholung

Schuldrecht 1. Gliederung Rechtesystem BRD - Rechtsgebiete:



Verfassungsrecht 

Rechtliche Grundordnung eines Staates



Rechtssätze über Bildung, Aufgabenkreis und Organisation der obersten Staatsorgane





Das Verhältnis der einzelnen Staatsorgane zueinander



Staatliche Aufgaben



Staatsrechtlichen Aufbau des Staates



Rechte des Bürgers gegen den Staat (Grundrechte)



Im Grundgesetz (GG) geregelt

Privatrecht 

Rechtsbeziehungen der Bürger, juristischen Personen (GmbH, AG) und Gesamthandsgemeinschaften (GbR, OHG) untereinander



Kern: „Bürgerliches Recht“ im BGB



Auch dazu gehören: Handelsrecht, Arbeitsrecht, Urheberund Patentrecht



Öffentliches Recht 

Beziehungen des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt



Beziehung der öffentlichen Gewalten zueinander



Dazu gehören: Verwaltungsrecht, Straf- und Prozessrecht, Sozialrecht, Finanzrecht

2.

3. Gewöhnliche Rechtsmittel (in einer Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit)



Berufung



Revision

4. Streitwertgrenze bei allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren



5000 €



Entscheidet ob Amtsgericht oder Landgericht erstinstanzlich sachlich zuständig ist

5.

6. Einstiegsfrage zivilrechtliche Fallbearbeitung



Wer (Anspruchsteller) will was (geltend gemachter Anspruch) von wem (Anspruchsgegner) woraus (Anspruchsgrundlage)? + Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen

7. Zivilrecht Anspruchsgrundlagen 1. Vertragliche Ansprüche  Kaufvertrag 2. Quasivertragliche Ansprüche  Geschäftsführung ohne Auftrag 3. Dingliche Ansprüche  Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 4. Bereicherungsrechtliche Ansprüche Leistungs- und Nichtleistungskondition §§ 812 ff. BGB 5. Deliktische Ansprüche  Unerlaubte Handlungen §§ 823 ff. BGB 8. Primäranspruch 

Ergibt sich unmittelbar aus einem Vertrag

9. Sekundäranspruch 

Entsteht, wenn es bei der Leistung des Primäranspruchs Probleme gibt

 Beispiel: A schuldet dem B aus einem Kaufvertrag die Übereignung eines bestimmten Pkw. Der Anspruch auf den Pkw ist der Primäranspruch. Wird der Pkw vor Übereignung zerstört, kann der Primäranspruch nicht mehr erfüllt werden. Ein Anspruch des B auf Schadensersatz ist dann ein Sekundäranspruch. 10.

Erfüllung eines vertraglichen

Primärleistungsanspruches



Wenn Schuldner dem Gläubiger: 1. Die die richtige Leistung (z.B. Sache), 2. am richtigen Ort (§ 269 BGB, Leistungsort), 3. zur richtigen Zeit (§ 271 BGB, Leistungszeit), 4. in richtiger Beschaffenheit und Vollständigkeit erbringt.

11.

Zivilrechtliche Anspruchsprüfung – Aufbau A. Anspruch entstanden? 1. Voraussetzungen der Anspruchsnorm. 2. Liegen Nichtigkeitsgründe (rechtshindernde Einwendungen) vor? (Bsp.: mangelnde Geschäftsfähigkeit, Formerfordernisse) B. Anspruch untergegangen? Es dürfen keine nachträglichen Erlöschensgründe (rechtsvernichtende Einwendungen) vorliegen. (Bsp.: Anfechtung, Kündigung) C. Anspruch durchsetzbar? Es dürfen keine rechtshemmenden (dilatorischen/ peremptorischen) Einreden vorliegen.

12.

Aufbau des BGB 

„Vom Allgemeinen zum Besonderen“



„Ausklammerungsmethode“ (wie Mathematik)  Das Gemeinsame mehrerer Regelungen wird ausgeklammert  Allgemeiner Teil beinhaltet alles was für Bücher 25 gemeinsam gilt

13.

Willenserklärung – Definition



Die Äußerung einer Person, die auf Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges (Rechtsfolge) gerichtet ist.

14.

Willenserklärung – Subjektiver Tatbestand



Handlungswille (dieser ist nicht gegeben bei Reflexen, unmittelbarem körperl. Zwang),



Erklärungswille (der Handelnde muss wissen, dass er durch sein Verhalten etwas rechtlich erhebliches erklärt)



Geschäfts-(oder Rechtsfolge)wille (dieser setzt voraus, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeiführen zu wollen).

15.

Willenserklärung – Unklare/Missverständliche



Diese Willenserklärungen sind nach § 133 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängerhorizontes auszulegen.

16.

Willenserklärung – Wirksamkeit



Muss vom Erklärenden abgegeben werden



Muss dem Empfänger wirksam zugegangen sein

17.

Willenserklärung – Abgabe Defintion 

Willentliche Entäußerung einer Erkläung



Der Erklärende bringt sie wissentlich und willentlich in den Geschäftsverkehr



Rechnet damit, dass sie ohne weiteres Zutun seinerseits dem Empfänger zugeht

 Bsp.: Willenserklärung per Post 18.

Willenserklärung – Zugang Definition 

Erklärung ist in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sodass eine Kenntnisnahme möglich ist



Nur Möglichkeit nötig, ob tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde, ist egal

19.

20.

Stellvertretung – Arten 

Aktive bei Abgabe einer Willenserklärung § 164 I BGB



Passive bei Zugang einer Willenserklärung $ 164 III BGB



Gewillkürte (= vereinbarte)



Gesetzliche Vier Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung

1. Zulässigkeit der Stellvertretung

2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung (ansonsten Bote) 3. Handeln im fremden Namen 4. Vertretungsmacht

21.

Rechtsfolge wirksame Stellvertretung

22.

Rechtsgeschäft – Definition Tatbestände, die 

eine Willenserklärung oder eine Mehrheit von Willenserklärungen enthalten

und 

von der Rechtsordnung als Grund für den Eintritt der als gewollt bezeichneten Rechtswirkung anerkannt sind.

23.

Rechtsgeschäfte – Aufgaben 

24.

Rechtsverhältnisse 

Begründen (Vertragsabschluss)



Bestätigen § 141 BGB



Verändern (Vertragsanpassung)



Aufheben (Kündigung, Rücktritt)

Rechtsgeschäfte – Arten 

Einseitige Rechtsgeschäfte  Kündigung Arbeitsvertrag



Zweiseitige Rechtsgeschäfte  Abschluss Arbeitsvertrag

25.

Realakt – Definition 

Rein tatsächliche Handlungen



Mit bestimmten Rechtsfolgen



Regeln von Rechtsgeschäften und Willenserklärungen finden keine Anwendung



Etwas passiert, ohne dass jemand es unbedingt will und hat Folgen – Finden von Fundsachen

26.

Schuldrechtlicher Vertrag – Definition 

Kommt durch zwei übereinstimmende und in Bezug zueinander abgegebene (wirksame) Willenserklärungen zustande



Beinhalten alle wesentlichen Eigenschaften des Geschäfts



Vertrag = häufigstes Rechtsgeschäft

27.

Willenserklärung – Anfechtung 1. Inhaltsirrtum § 119 BGB  Vom Verständnis her beim Inhalt, Unterschiedliches Verständnis eines Wortes etc. Bsp.: Herr bucht sich Zimmer im Hotel; Wird gefragt, ob er die „Suite“ nehmen will; Denkt es sei eine vornehme Bezeichnung für ein billiges Zimmer; Sagt ja. 2. Erklärungsirrtum § 119 BGB  Versprechen, Verschreiben, Vergreifen 3. Eigenschaftsirrtum § 119 BGB  Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft 4. Falsche Übermittlung § 120 BGB 5. Täuschung oder Drohung § 123 BGB

28.

Schuldrecht – Buch 2 BGB 

Beziehungen zwischen einzelnen Personen (natürlich oder juristisch)



Gewährt einem Gläubiger Leistungsansprüche gegen eine Vertragspartei  Beziehungen dieser Personen untereinander



Relatives Recht

Aufbau:

Arten von Schuldverhältnissen:

29.

Schuldrecht – Vertragsfreiheit 

Ausfluss der Privatautonomie



Vier Grundpfeiler: 

Abschlussfreiheit

30.



Inhaltsfreiheit



Formfreiheit



Aufhebungsfreiheit

Schuldrecht – Leistungsstörungen 

Zunächst entsteht eine primäre Leistungspflicht 

Bsp.: Pflicht zur Übereignung bei einem Kaufvertrag



Wenn nicht erbracht: Sekundäre Leistungspflicht



Arten der Leistungsstörung:

31.

Schuldrecht – Schadensersatzansprüche wegen

Leistungsstörung 

§ 280 I S.1 BGB



Für einen Anspruch immer erforderlich: 

§ 280 S.2 BGB (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

32.

Schuldrecht – Schadensersatzanspruch

Voraussetzungen

33.

Schuldrecht – Unmöglichkeit 

Anfängliche Unmöglichkeit: Leistungshindernis bestand schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses



Nachträgliche Unmöglichkeit: Leistungshindernis entstand erst nach Vertragsschluss

34.

Schuldrecht – Rücktritt vor einem Vertrag 

Beschreibt die Rückabwicklung des Schuldverhältnisses



Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis



Voraussetzungen:

 vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht  Rücktrittserklärung  kein Ausschluss des Rücktrittsrechts, § 350 S.1 und 2 BGB 35.

Widerruf einer Willenserklärung



Widerrufsgrund: nicht erforderlich



Zeitpunkt: Vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Willenserklärung beim Erklärungsempfänger  Rechtsfolge: Abgegebene Willenserklärung wird nicht

wirksam (Bsp.: Es kommt kein Vertrag zustande)

36.

Anfechtung einer Willenserklärung 

Anfechtungsgründe: Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschaftsirrtum, Falsche Übermittlung, Drohung/Täuschung



Zeitpunkt: Unverzüglich (§ 121 BGB) oder bei Drohung/Täuschung binnen Jahresfrist  Rechtsfolge: Willenserklärung wird (rückwirkend) nichtig

37.

Rücktritt vom Vertrag 

Rücktrittsgrund: Vereinbartes/Gesetzlich normiertes Rücktrittsrecht vorhanden gemäß § 323 ff. BGB



Zeitpunkt: Mittels Willenserklärung gemäß § 349 BGB  Rechtsfolge: Willenserklärungen bleiben wirksam – Vertrag wird in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt

38.

Leistungserbringung – Orte 

Leistungsort: an dem die Leistungshandlung des Schuldners erbracht werden muss



Erfolgsort: an dem der Leistungserfolg eintritt (Bsp.: Abwicklung eines Kaufvertrags durch Übergabe und Einigung des Eigentumsüberganges)

39.

Leistungserbringung – Holschuld 

Gläubiger holt Leistungsgegenstand bei Schuldner ab  Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Schuldner

40.

Leistungserbringung – Bringschuld 

Schuldner bringt Leistungsgegenstand dem Gläubiger  Leistungs- und Erfolgsort liegen am Wohnsitz des Gläubigers

41.

Leistungserbringung – Schickschuld 

Schuldner versendet Leistungsgegenstand an Gläubiger



Pflicht mit Übergabe an Transportunternehmen erfüllt  Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger

42.

Schuldrecht – Gattungsschuld 

Leistungsgegenstand ist nach generalisierenden Merkmalen bestimmt

 43.

Welche Merkmale sind frei vereinbar Schuldrecht – Stückschuld



Leistungsgegenstand ist nach individuellen Merkmalen bestimmt

 44.

Konkreter Gegenstand Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



§§ 305 – 310 BGB



Drei Komponenten: 

Vertragsbedingungen

45.



Vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen



Durch den Verwender

Verpflichtungsgeschäft 

Rechtsgeschäfte mit Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung



Am Häufigsten: Kaufvertrag



Abschluss des Kaufvertrages ändert nichts an Rechtslage des Kaufobjektes  Verfügung

46.

Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft) 

Rechtsgeschäfte, durch welche ein Recht unmittelbar: 

Übertragen (Bsp.: Übereignung der Kaufsache)



Belastet



Geändert



Aufgehoben

wird. 47.

Trennungsprinzip 

Strenge Unterscheidung zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft

48.

Abstraktionsprinzip 

Unabhängigkeit der Wirksamkeit von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft

 Bsp.: Käufer findet nach Kauf heraus, dass Auto nicht unfallfrei ist; Anfechtung des Kaufvertrages (§ 123 BGB) wegen Täuschung; Übereignung des PKWs und Geldes bleiben wirksam

 danach: Käufer hat Anspruch auf Rückübereignung des Geldes nach § 812 I 1 1. Alt. BGB

49.

Sachrecht – Buch 3 BGB 

Rechtsverhältnis einer Person zu einer Sache (beweglich oder unbeweglich)



Recht einer Person an einer Sache gegenüber jedermann



Absolutes Recht

50.

Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen 

§§ 929 ff. BGB



4 Voraussetzungen § 929 S.1 BGB: 1. Einigung 2. Übergabe 3. Einigsein bei Übergabe 4. Berechtigung

51.

Sachrecht – Besitz 

Tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache



Bsp.: PKW Vermietung; Mieter = Unmittelbarer Besitzer, Vermieter: Mittelbarer Besitzer

52.

Sachrecht – Eigentum 

Umfassendes, absolutes Herrschaftsrecht über bewegliche und unbewegliche Sachen...


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