Title | Recht für Informatiker Klausurwiederholung |
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Author | Jana Kostova |
Course | Recht für Informatiker |
Institution | Technische Hochschule Mittelhessen |
Pages | 16 |
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Recht für Informatiker KlausurwiederholungSchuldrecht Gliederung Rechtesystem BRD - Rechtsgebiete: Verfassungsrecht Rechtliche Grundordnung eines Staates Rechtssätze über Bildung, Aufgabenkreis und Organisation der obersten Staatsorgane Das Verhältnis der einzelnen Staatsorgane zueinander ...
Recht für Informatiker Klausurwiederholung
Schuldrecht 1. Gliederung Rechtesystem BRD - Rechtsgebiete:
Verfassungsrecht
Rechtliche Grundordnung eines Staates
Rechtssätze über Bildung, Aufgabenkreis und Organisation der obersten Staatsorgane
Das Verhältnis der einzelnen Staatsorgane zueinander
Staatliche Aufgaben
Staatsrechtlichen Aufbau des Staates
Rechte des Bürgers gegen den Staat (Grundrechte)
Im Grundgesetz (GG) geregelt
Privatrecht
Rechtsbeziehungen der Bürger, juristischen Personen (GmbH, AG) und Gesamthandsgemeinschaften (GbR, OHG) untereinander
Kern: „Bürgerliches Recht“ im BGB
Auch dazu gehören: Handelsrecht, Arbeitsrecht, Urheberund Patentrecht
Öffentliches Recht
Beziehungen des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt
Beziehung der öffentlichen Gewalten zueinander
Dazu gehören: Verwaltungsrecht, Straf- und Prozessrecht, Sozialrecht, Finanzrecht
2.
3. Gewöhnliche Rechtsmittel (in einer Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit)
Berufung
Revision
4. Streitwertgrenze bei allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren
5000 €
Entscheidet ob Amtsgericht oder Landgericht erstinstanzlich sachlich zuständig ist
5.
6. Einstiegsfrage zivilrechtliche Fallbearbeitung
Wer (Anspruchsteller) will was (geltend gemachter Anspruch) von wem (Anspruchsgegner) woraus (Anspruchsgrundlage)? + Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
7. Zivilrecht Anspruchsgrundlagen 1. Vertragliche Ansprüche Kaufvertrag 2. Quasivertragliche Ansprüche Geschäftsführung ohne Auftrag 3. Dingliche Ansprüche Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 4. Bereicherungsrechtliche Ansprüche Leistungs- und Nichtleistungskondition §§ 812 ff. BGB 5. Deliktische Ansprüche Unerlaubte Handlungen §§ 823 ff. BGB 8. Primäranspruch
Ergibt sich unmittelbar aus einem Vertrag
9. Sekundäranspruch
Entsteht, wenn es bei der Leistung des Primäranspruchs Probleme gibt
Beispiel: A schuldet dem B aus einem Kaufvertrag die Übereignung eines bestimmten Pkw. Der Anspruch auf den Pkw ist der Primäranspruch. Wird der Pkw vor Übereignung zerstört, kann der Primäranspruch nicht mehr erfüllt werden. Ein Anspruch des B auf Schadensersatz ist dann ein Sekundäranspruch. 10.
Erfüllung eines vertraglichen
Primärleistungsanspruches
Wenn Schuldner dem Gläubiger: 1. Die die richtige Leistung (z.B. Sache), 2. am richtigen Ort (§ 269 BGB, Leistungsort), 3. zur richtigen Zeit (§ 271 BGB, Leistungszeit), 4. in richtiger Beschaffenheit und Vollständigkeit erbringt.
11.
Zivilrechtliche Anspruchsprüfung – Aufbau A. Anspruch entstanden? 1. Voraussetzungen der Anspruchsnorm. 2. Liegen Nichtigkeitsgründe (rechtshindernde Einwendungen) vor? (Bsp.: mangelnde Geschäftsfähigkeit, Formerfordernisse) B. Anspruch untergegangen? Es dürfen keine nachträglichen Erlöschensgründe (rechtsvernichtende Einwendungen) vorliegen. (Bsp.: Anfechtung, Kündigung) C. Anspruch durchsetzbar? Es dürfen keine rechtshemmenden (dilatorischen/ peremptorischen) Einreden vorliegen.
12.
Aufbau des BGB
„Vom Allgemeinen zum Besonderen“
„Ausklammerungsmethode“ (wie Mathematik) Das Gemeinsame mehrerer Regelungen wird ausgeklammert Allgemeiner Teil beinhaltet alles was für Bücher 25 gemeinsam gilt
13.
Willenserklärung – Definition
Die Äußerung einer Person, die auf Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges (Rechtsfolge) gerichtet ist.
14.
Willenserklärung – Subjektiver Tatbestand
Handlungswille (dieser ist nicht gegeben bei Reflexen, unmittelbarem körperl. Zwang),
Erklärungswille (der Handelnde muss wissen, dass er durch sein Verhalten etwas rechtlich erhebliches erklärt)
Geschäfts-(oder Rechtsfolge)wille (dieser setzt voraus, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeiführen zu wollen).
15.
Willenserklärung – Unklare/Missverständliche
Diese Willenserklärungen sind nach § 133 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängerhorizontes auszulegen.
16.
Willenserklärung – Wirksamkeit
Muss vom Erklärenden abgegeben werden
Muss dem Empfänger wirksam zugegangen sein
17.
Willenserklärung – Abgabe Defintion
Willentliche Entäußerung einer Erkläung
Der Erklärende bringt sie wissentlich und willentlich in den Geschäftsverkehr
Rechnet damit, dass sie ohne weiteres Zutun seinerseits dem Empfänger zugeht
Bsp.: Willenserklärung per Post 18.
Willenserklärung – Zugang Definition
Erklärung ist in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sodass eine Kenntnisnahme möglich ist
Nur Möglichkeit nötig, ob tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde, ist egal
19.
20.
Stellvertretung – Arten
Aktive bei Abgabe einer Willenserklärung § 164 I BGB
Passive bei Zugang einer Willenserklärung $ 164 III BGB
Gewillkürte (= vereinbarte)
Gesetzliche Vier Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung
1. Zulässigkeit der Stellvertretung
2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung (ansonsten Bote) 3. Handeln im fremden Namen 4. Vertretungsmacht
21.
Rechtsfolge wirksame Stellvertretung
22.
Rechtsgeschäft – Definition Tatbestände, die
eine Willenserklärung oder eine Mehrheit von Willenserklärungen enthalten
und
von der Rechtsordnung als Grund für den Eintritt der als gewollt bezeichneten Rechtswirkung anerkannt sind.
23.
Rechtsgeschäfte – Aufgaben
24.
Rechtsverhältnisse
Begründen (Vertragsabschluss)
Bestätigen § 141 BGB
Verändern (Vertragsanpassung)
Aufheben (Kündigung, Rücktritt)
Rechtsgeschäfte – Arten
Einseitige Rechtsgeschäfte Kündigung Arbeitsvertrag
Zweiseitige Rechtsgeschäfte Abschluss Arbeitsvertrag
25.
Realakt – Definition
Rein tatsächliche Handlungen
Mit bestimmten Rechtsfolgen
Regeln von Rechtsgeschäften und Willenserklärungen finden keine Anwendung
Etwas passiert, ohne dass jemand es unbedingt will und hat Folgen – Finden von Fundsachen
26.
Schuldrechtlicher Vertrag – Definition
Kommt durch zwei übereinstimmende und in Bezug zueinander abgegebene (wirksame) Willenserklärungen zustande
Beinhalten alle wesentlichen Eigenschaften des Geschäfts
Vertrag = häufigstes Rechtsgeschäft
27.
Willenserklärung – Anfechtung 1. Inhaltsirrtum § 119 BGB Vom Verständnis her beim Inhalt, Unterschiedliches Verständnis eines Wortes etc. Bsp.: Herr bucht sich Zimmer im Hotel; Wird gefragt, ob er die „Suite“ nehmen will; Denkt es sei eine vornehme Bezeichnung für ein billiges Zimmer; Sagt ja. 2. Erklärungsirrtum § 119 BGB Versprechen, Verschreiben, Vergreifen 3. Eigenschaftsirrtum § 119 BGB Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft 4. Falsche Übermittlung § 120 BGB 5. Täuschung oder Drohung § 123 BGB
28.
Schuldrecht – Buch 2 BGB
Beziehungen zwischen einzelnen Personen (natürlich oder juristisch)
Gewährt einem Gläubiger Leistungsansprüche gegen eine Vertragspartei Beziehungen dieser Personen untereinander
Relatives Recht
Aufbau:
Arten von Schuldverhältnissen:
29.
Schuldrecht – Vertragsfreiheit
Ausfluss der Privatautonomie
Vier Grundpfeiler:
Abschlussfreiheit
30.
Inhaltsfreiheit
Formfreiheit
Aufhebungsfreiheit
Schuldrecht – Leistungsstörungen
Zunächst entsteht eine primäre Leistungspflicht
Bsp.: Pflicht zur Übereignung bei einem Kaufvertrag
Wenn nicht erbracht: Sekundäre Leistungspflicht
Arten der Leistungsstörung:
31.
Schuldrecht – Schadensersatzansprüche wegen
Leistungsstörung
§ 280 I S.1 BGB
Für einen Anspruch immer erforderlich:
§ 280 S.2 BGB (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
32.
Schuldrecht – Schadensersatzanspruch
Voraussetzungen
33.
Schuldrecht – Unmöglichkeit
Anfängliche Unmöglichkeit: Leistungshindernis bestand schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Nachträgliche Unmöglichkeit: Leistungshindernis entstand erst nach Vertragsschluss
34.
Schuldrecht – Rücktritt vor einem Vertrag
Beschreibt die Rückabwicklung des Schuldverhältnisses
Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis
Voraussetzungen:
vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht Rücktrittserklärung kein Ausschluss des Rücktrittsrechts, § 350 S.1 und 2 BGB 35.
Widerruf einer Willenserklärung
Widerrufsgrund: nicht erforderlich
Zeitpunkt: Vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Willenserklärung beim Erklärungsempfänger Rechtsfolge: Abgegebene Willenserklärung wird nicht
wirksam (Bsp.: Es kommt kein Vertrag zustande)
36.
Anfechtung einer Willenserklärung
Anfechtungsgründe: Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschaftsirrtum, Falsche Übermittlung, Drohung/Täuschung
Zeitpunkt: Unverzüglich (§ 121 BGB) oder bei Drohung/Täuschung binnen Jahresfrist Rechtsfolge: Willenserklärung wird (rückwirkend) nichtig
37.
Rücktritt vom Vertrag
Rücktrittsgrund: Vereinbartes/Gesetzlich normiertes Rücktrittsrecht vorhanden gemäß § 323 ff. BGB
Zeitpunkt: Mittels Willenserklärung gemäß § 349 BGB Rechtsfolge: Willenserklärungen bleiben wirksam – Vertrag wird in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt
38.
Leistungserbringung – Orte
Leistungsort: an dem die Leistungshandlung des Schuldners erbracht werden muss
Erfolgsort: an dem der Leistungserfolg eintritt (Bsp.: Abwicklung eines Kaufvertrags durch Übergabe und Einigung des Eigentumsüberganges)
39.
Leistungserbringung – Holschuld
Gläubiger holt Leistungsgegenstand bei Schuldner ab Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Schuldner
40.
Leistungserbringung – Bringschuld
Schuldner bringt Leistungsgegenstand dem Gläubiger Leistungs- und Erfolgsort liegen am Wohnsitz des Gläubigers
41.
Leistungserbringung – Schickschuld
Schuldner versendet Leistungsgegenstand an Gläubiger
Pflicht mit Übergabe an Transportunternehmen erfüllt Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger
42.
Schuldrecht – Gattungsschuld
Leistungsgegenstand ist nach generalisierenden Merkmalen bestimmt
43.
Welche Merkmale sind frei vereinbar Schuldrecht – Stückschuld
Leistungsgegenstand ist nach individuellen Merkmalen bestimmt
44.
Konkreter Gegenstand Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§§ 305 – 310 BGB
Drei Komponenten:
Vertragsbedingungen
45.
Vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen
Durch den Verwender
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäfte mit Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung
Am Häufigsten: Kaufvertrag
Abschluss des Kaufvertrages ändert nichts an Rechtslage des Kaufobjektes Verfügung
46.
Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft)
Rechtsgeschäfte, durch welche ein Recht unmittelbar:
Übertragen (Bsp.: Übereignung der Kaufsache)
Belastet
Geändert
Aufgehoben
wird. 47.
Trennungsprinzip
Strenge Unterscheidung zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft
48.
Abstraktionsprinzip
Unabhängigkeit der Wirksamkeit von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft
Bsp.: Käufer findet nach Kauf heraus, dass Auto nicht unfallfrei ist; Anfechtung des Kaufvertrages (§ 123 BGB) wegen Täuschung; Übereignung des PKWs und Geldes bleiben wirksam
danach: Käufer hat Anspruch auf Rückübereignung des Geldes nach § 812 I 1 1. Alt. BGB
49.
Sachrecht – Buch 3 BGB
Rechtsverhältnis einer Person zu einer Sache (beweglich oder unbeweglich)
Recht einer Person an einer Sache gegenüber jedermann
Absolutes Recht
50.
Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen
§§ 929 ff. BGB
4 Voraussetzungen § 929 S.1 BGB: 1. Einigung 2. Übergabe 3. Einigsein bei Übergabe 4. Berechtigung
51.
Sachrecht – Besitz
Tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache
Bsp.: PKW Vermietung; Mieter = Unmittelbarer Besitzer, Vermieter: Mittelbarer Besitzer
52.
Sachrecht – Eigentum
Umfassendes, absolutes Herrschaftsrecht über bewegliche und unbewegliche Sachen...