Title | Recht II Folien 121 - 128 |
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Course | Einführung in das Recht |
Institution | Technische Universität Clausthal |
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Recht II...
Verwaltungshandeln und gerichtliche Kontrolle Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ Definition, § 54 S. 1 VwVfG - Vertrag, - mit dem ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - begründet, geändert oder aufgehoben wird
§ Formen - „subordinationsrechtlicher Vertrag“: zwischen Verwaltungsträger und Bürger - „koordinationsrechtlicher Vertrag“: zwischen mehreren Verwaltungsträgern
§ Subordinationsrechtlicher Vertrag - Zulässigkeit insbesondere anstelle VA - Typen subordinationsrechtlicher Verträge - Vergleichsvertrag - Austauschvertrag
Prof. Dr. Hartmut Weyer / Ass. Erik Homann
Einführung in das Recht II
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Verwaltungshandeln und gerichtliche Kontrolle Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ Spezielle Anforderungen an öffentlich-rechtliche Verträge - Schriftformerfordernis, § 57 VwVfG - ggf. Zustimmung von Dritten oder Behörden, § 58 VwVfG - Nichtigkeitsgründe, § 59 VwVfG, z.B. - entsprechende Anwendung des BGB, § 59 Abs. 1 - VA mit entsprechendem Inhalt wäre nichtig, § 59 Abs. 2 Nr. 1 - Koppelungsverbot, § 59 Abs. 2 Nr. 4 („kein Verkauf von Hoheitsrechten“)
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Verwaltungshandeln und gerichtliche Kontrolle Verwaltungsvollstreckung
§ Bestandskräftiger Verwaltungsakt hat Titelfunktion, § 3 VwVG - Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
§ Vollstreckung einer Geldforderung - Vollstreckungsanordnung, § 3 VwVG - Voraussetzungen: Leistungsbescheid (Verwaltungsakt), Fälligkeit, Wochenfrist, Mahnung - z.B. bei Steuern, Gebühren
§ Vollstreckung einer Handlung, Duldung, Unterlassung, §§ 10 ff. VwVG
- 3-stufiges Verfahren: Androhung, Festsetzung, Anwendung - Zwangsmittel - Ersatzvornahme durch Dritte (z.B. Abriss eines Gebäudes durch eine Baufirma) - Zwangsgeld (bis zu 25.000 Euro) als Beugemittel, ersatzweise Zwangshaft - Unmittelbarer Zwang: Einwirkung auf Personen/Sachen durch Gewalt
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Verwaltungshandeln und gerichtliche Kontrolle Gerichtliche Kontrolle Widerspruchsverfahren
§ Verwaltungsverfahren vor dem gerichtlichem Rechtsschutz - I.d.R. Voraussetzung für eine Anfechtungs-/Verpflichtungsklage, § 68 VwGO - Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit des VA, § 68 VwGO
§ Zweck - Selbstkontrolle der Verwaltung - zusätzlicher Rechtsschutz für den Betroffenen - Entlastung der Verwaltungsgerichte
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Verwaltungshandeln und gerichtliche Kontrolle Gerichtliche Kontrolle Widerspruchsverfahren - Fortsetzung
§ Ablauf - Einlegung bei der Ausgangs- oder Widerspruchbehörde, § 70 VwGO - Frist: ein Monat nach Bekanntgabe des VA, § 70 VwGO - bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung Fristverlängerung auf 1 Jahr, § 58 Abs. 2 VwGO
- Abhilfeverfahren durch die Ausgangsbehörde, § 72 VwGO
§ Falls keine Abhilfe durch Ausgangsbehörde: - Überprüfung durch Widerspruchsbehörde (nächsthöhere Behörde, § 73 VwGO) - Erlass eines Widerspruchsbescheids mit möglichem Inhalt: - Aufhebung des Bescheides und / oder Erlass des gewünschten Bescheids bzw. Verpflichtung der Ausgangsbehörde zum Erlass (Widerspruch stattgegeben) - Zurückweisung des Widerspruches
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Verwaltungshandeln und gerichtliche Kontrolle Gerichtliche Kontrolle Klagearten
§ Anfechtungsklage, § 42 VwGO - gerichtet auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes - begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO
§ Verpflichtungsklage, § 42 VwGO - Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes - Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsaktes - ggf. in der Form einer Bescheidungsklage (Ermessen) - begründet, wenn die Verweigerung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO
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Verwaltungshandeln und gerichtliche Kontrolle Gerichtliche Kontrolle Klagearten - Fortsetzung
§ allgemeine Leistungsklage (nicht geregelt, erwähnt in § 43 Abs. 2 VwGO) - Erlangung oder Abwehr von Maßnahmen, die kein Verwaltungsakt sind - Vornahmeklage z.B. auf Auszahlung einer bereits bewilligten Subvention - Abwehrklage z.B. auf Unterlassen eines Realaktes (Ausbau einer Straße etc.)
- begründet, wenn ein Anspruch auf Vornahme oder Unterlassen der Maßnahme besteht
§ Feststellungsklage, § 43 VwGO - gerichtet auf Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses - auch: Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (d. h. nicht bloße „Vernichtbarkeit“) - begründet, wenn Rechtsverhältnis besteht / nicht besteht / VA nichtig ist - Feststellungsklage nur subsidiär zulässig, § 43 Abs.2 VwGO Prof. Dr. Hartmut Weyer / Ass. Erik Homann
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Verwaltungshandeln und gerichtliche Kontrolle Gerichtliche Kontrolle Klagearten - Fortsetzung
§ Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle, § 47 VwGO - Antragsgegenstand: untergesetzliche Vorschriften, § 47 Abs. 1 VwGO, z.B. - kommunale Satzungen - landesrechtliche Rechtsverordnungen nach BauGB
- Voraussetzung: bereits erfolgte oder drohende Rechtsverletzung auf Grundlage dieser Norm - antragsberechtigt: jede natürliche oder juristische Person und Behörden - begründet, wenn die Norm gegen höherrangiges Recht verstößt
§ Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO
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