SGB VIII - Jugendamt - Zusammenfassung Recht PDF

Title SGB VIII - Jugendamt - Zusammenfassung Recht
Author Özge Virsevci
Course Recht
Institution Duale Hochschule Baden-Württemberg
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Summary

Grundlegendes zum SGB 8 - Kindeswohlgefährdung, Hilfe zur Erziehung...


Description

Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis

1. öffentlicher Leistungsträger (Sozialamt, Pflegeversicherung, Jugendamt) öffentlich-rechtlicher Vertrag / Verwaltungsakt nichtöffentlicher Leistungserbringer (freier / privater Träger) 2. nichtöffentlicher Leistungserbringer privatrechtliche Beziehung (Vertrag, Zivilrecht) leistungsberechtigte Bürger 3. leistungsberechtigte Bürger Rechtsanspruch öffentlicher Leistungsträger

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind keineswegs immer gleich: –

Leistungs-, Vergütungs-, und Qualitätsvereinbarungen beruhen immer auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen privatem Leistungserbringer und öffentlichem Leistungsträger



Zuwendungen seitens des öffentlichen Träger beruhen in der Regel auf einem Verwaltungsakt



bei der Kostenerstattung begründet erst die Erbringung der Leistung einen Anspruch des privaten Trägers auf Übernahme der Kosten



im Verhältnis Bürger und freiem Träger ist eine vertragliche Regelung entbehrlich, wenn durch den freien Träger ausschließlich öffentlich-rechtliche Leistungen erbracht werden

Leistungserbringer der Jugendhilfe –

öffentliche Jugendhilfe = muss Leistungen erbringen (Jugendamt)



freie Jugendhilfe = können Leistung anbieten, sind nicht verpflichtet oder gebunden (AWO)



Profil des SGB VIII

Kinder- und Jugendhilfe - staatliche Leistungen für Kinder und Jugendliche = öffentliches Recht (Bund, Länder, Kommunen) → verfassungsrechtlich geschützte Elternverantwortung (Zivilrecht) → Spannungsverhältnis - Grundrechte haben eine Abwehrfunktion gegenüber staatlicher Willkür

Tragendes Element in der Kinder- und Jugendhilfe s. Grundgesetz Artikel 6 „Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder“ Abs. 1 besonderer Schutz = Unantastbarkeit der Ehe und Familie Abs. 3 in Verbindung mit §8a SGB und 1666 BGB

→ Letztverantwortung beim Familiengericht

Kindliche Bedürfnisse 1. Existenzbedürfnisse 2. Schutz und Sicherheit 3. Soziale Bindungen 4. Wertschätzung, Anerkennung 5. Anregung, Leistung 6. Selbstverwirklichung

Einstieg ins SGB VIII §1 (1) SGB VIII Recht auf Erziehung: Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit → Parteilichkeit des Jugendamts - §1 (2) SGB VIII → Verfassung im SGB VIII spiegelt sich wieder in Artikel 6 BGB - § 1 (3) SGB VIII - § 2 SGB VIII Unterscheidung von Leistungen und andere Aufgaben Leistungen: familienunterstützend, familienergänzend (SPFH), familienersetzend (Heime) - § 3 (1) Polaritätsprinzip: Vielfalt von Trägern und Konzepten - § 3 (2) i. V. § 79 SGB VIII Leistungspflicht nur für öffentliche Träger - § 3 (3) z. B. Inobhutnahme

Historische Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe 1. soziale Problemlagen des 19. Jahrhunderts (industrielle Revolution und Pauperismus) und die Reaktion des Staates: - Staat greift polizeilich ein - Gefahrenabwehr im Vordergrund - Schutz der Allgemeinheit (verdorbene Jugend) - Konsequenz: Wegsperren der Jugendlichen Folge: Angst des Bürgers vor dem Staat

2. im 3 Reich / Nationalsozialismus

- massive Sanktionierungen von auffälligen Jugendlichen - nicht die Eltern, sondern der Staat hat die Erziehungsgewalt - ideologische Ausrichtung sozialen Arbeit Folge: Angst vor staatlichen Macht wird geschärft

Nach dem Inkrafttreten GG 1949 Rolle des Bürgers kommt in den Grundrechten zum Ausdruck: - Eigenverantwortung und Selbstbestimmung - keine staatliche Wertung persönlicher Dinge - Pluralität ist gewollt - Staat hat dienende Funktion für den Menschen und nicht umgekehrt → Neutralitätsprinzip

Funktionsweise der Jugendhilfe im Kontext der Verfassung - junge Menschen und deren Eigenständigkeit erst nehmen - Eltern und Kinder erhalten Angebote - Klient als Co-Produzent - Partizipation - Staat hat dienende Funktion → wird sichtbar in der Gliederung des SGB VIII

Spannungsfeld - nicht alle Menschen kooperieren - nicht alle Menschen wolle Hilfe - Eigenverantwortung als Realutopie → kritische Diskussion zum SGB VIII = Anpassungsbedarf? - Problemaufwurf durch die neutrale Rolle des Staates: → Erzieherische Freiheit (Recht des Bürgers) vs. Eingriff im Kinderschutz (staatliche Kontrolle) → Übermaßspielraum: Bürger darf bei Ermessungsspielräume übermasst werden (finanzielle Werte = billigste Leistungen für den Staat)

Kindeswohlgefährdung –

Art. 6 Abs. 2 und 3 im GG - § 1666 BGB a → geeignet, ermessen und erforderlich müssen die Maßnahmen sein - Staat muss erst erforderliche Hilfemaßnahmen anbieten, es sei den es reicht nicht aus

oder Eltern wollen nicht mitmachen

Kriterien für KWG: - gegenwärtig vorhandene Gefahr (Lebensumstände: Nahrung, Entwicklung) - Erheblichkeit der Schädigung (Lebensweise, Verhalten der Eltern) - Sicherheit der Vorhersage (falls schon Gründe für eine mögliche Schädigung vorliegen, Psychopath als Mutter)

§ 8a SGB VIII (1) = Auftrag an den öffentlichen Träger → Meldung über KWG (gewichtige Anhaltspunkte) Meldung: - Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrere Fachkräfte (mind. 2) - Einbeziehung der Eltern und des Kindes /Jugendlichen) → soweit der wirksame Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird - bei Erforderlichkeit nach fachlicher Einschätzung: Hausbesuch a) Jugendamt stellt keine KWG und kein Erziehungsdefizit fest → Ende oder b) Jugendamt hält Hilfen zur Abwendung der Gefährdung für geeignet und notwendig → Jugendamt bietet Hilfen an 1) Klient lehnt Hilfe ab → Anrufung des Familiengerichts, wenn: - KWG vorliegt, Klient lehnt ab - Hilfen zur Abwendung der KWG nicht ausreichen - Klient bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken → oder Ende, wenn kein KWG vorliegt, sondern „nur“ ein Erziehungsdefizit. Jugendamt versucht in Kontakt zu bleiben.

§ 8a (2) SGB VIII Auftrag an den öffentlichen Träger Bei dringender Gefahr und wenn Entscheidung des FamG nicht abgewartet werden kann (Abends/Nachts/Wochenende) → In Obhutnahme § 42 SGB VIII

gewichtige Anhaltspunkte: - unerklärbare Verletzungen

- Anzeichen für fehlende Versorgung (Hygiene, Pflege) - Weglaufen, Drogen, Schulversäumnisse, Delinquenz - Gewalt gegen die Kinder oder unter den Eltern - sexuelle / kriminelle Ausbeutung - materieller Not / prekäre Wohnsituation (kein Strom) - Aufsichtspflichtverletzung - Traumatisierung / psy. Störung bei Eltern oder Sucht

Risikoeinschätzung beachtet werden muss: - ökonomische, soziale, familiäre, persönliche, Situation - Entwicklungsstand des Kindes - Ressourcen der Familie - Kooperationsbereitschaft und Paktfähigkeit der Eltern - Art der KWO - Häufigkeit von Missbrauch - Schweregrad, Ausprägung und Folgen von KWG - Alter des Kindes - Kinderschutzbögen und Instrumente der Diagnostik und Risikoeinschätzung → § 8a (3) SGB VIII .. Jugendhilfe bietet nicht allen Hilfe an, die zur Abwendung der Gefährdung vorliegt

Sozialwissenschaftlich gebräuchliche Trias der Kinderwohlgefährdung 1. Vernachlässigung: emotional oder körperlich - Bedürfnis nach Nahrung, Körperkontakt, Schlaf, Wachen - Mangel an Wärme und Zuneigung - Unterlassung kann bewusst oder unbewusst erfolgen - Gründe: unzureichendes Wissen, Fähigkeit und Einsicht - Folgen: bleibende Schäden (körperlich und psychisch) - Vernachlässigung ist häufig ein Prozess

2. seelische Misshandlung - durch Haltungen, Gefühle, Aktionen von Eltern - Angst machen, isolieren, wertlos, ungeliebt, fehlerhaft

Kann auch auftreten, wenn: - Kinder die Rolle ihrer Eltern ersetzen müssen - Kind sich nicht weiterentwickeln kann (überhütete Erziehungshaltung) - häusliche Gewalt → psychische Misshandlung ist Ausdruck einer schweren Beziehungsstörung zwischen Eltern und Kind

3. körperliche Misshandlung - alle Gewaltanwendungen (Prügel, Kneifen, Verbrennen, Würgen, Schütteln)

4. sexueller Missbrauch - vor oder an Kinder gegen den Willen - Macht- und Autoritätsposition

5. Münchhausen-by-proxy-syndrom - Verantwortung wird vorgetäuscht um Aufmerksamkeit zu bekommen - die das Kind beim Arzt vorstellende Person verleugnet ihr Wissen um die Ursachen des Beschwerdebildes

Spannungsverhältnis: freie Träger haben das Recht ihre Leistungen selbst gestalten, jedoch wird es von den öffentlichen Trägern kontrolliert (SGB VIII §4). Sie treten auch manchmal als Konkurrenten auf

Subsidiaritätsprinzip: Hilfe zur Selbsthilfe → Nachrangigkeitssprinzip

Problem §4: öffentliche Träger hängt viel vom Engagement der freien Träger ab

Garantenstellung: wegen Sozialstaatsgesetzprinzip Art. 20 GG

Wichtiges aus dem SGB 1 und SGB X - allgemeine Vorschriften, die für alle sozialen Angelegenheiten maßgebend sind: § 18 SGB X regelt wann eine Behörde tätig wird (1) Entscheidungsspielraum der Behörde, ob sie tätig wird

(2) Behörde muss von Amtswegen tätig werden wegen einer Gesetzesgrundlage (3) Behörde muss tätig werden, weil ihr Antrag vorliegt (4) Behörde darf nicht tätig werden, weil der Antrag fehlt a) für Sozialleistungen braucht es immer einen Antrag b) Ausnahme: staatliches Wächteramt

§ 20 SGBX = Untersuchungsgrundsatz (auch: Amtsermittlungsgrundsatz genannt) § 20 (1) Art und Umfang der Ermittlungen liegt im Ermessen der Behörde: - Behörde ermittelt Tatsachen, die für den Antrag erheblich (notwendig) sind - Antragstellung §16 - zu den Mitwirkungspflichten des Antragstellers: i.v.n § 60 fff. SGB 1 : wahre Angaben

§5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht - Trägervielfalt als Voraussetzung - § 5 (1): verbrieftes Recht der Eltern, bei der Auswahl der Einrichtung zu wählen und Wünsche bei der Ausstattung der Hilfe zu formulieren - Jugendamt hat Hinweispflicht = Recht der Eltern - § 5 (2): angemessene Mehrkosten dürfen kein Hindernis sein

§ 6 SGB VIII Geltungsbereich (1) tats. Aufenthalt in DEU (2) legal in DEU = Anspruch einklagbar (3) Behörde kann Leistung auch ohne Rechtsanspruch gewähren

§ 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen §8 (1) sind zu beteiligen = Behörde zur Partizipation verpflichtet → sind auf ihre Rechte hinzuweisen: Behördenmitarbeiter müssen Jugendliche über ihre Rechte im Verfahren informieren §8 (2): generelles Recht des Kindes, sich an das Jugendamt wenden zu können ohne dass die Eltern es wissen a) es muss eine Not und Konfliktlage bestehen und Beratung des Kindes ohne Eltern nur solange, wie die Mitteilung an die Eltern den Zweck der Beratung gefährden oder verhindern würde → zur Praxistauglichkeit des §8 SGB VIII

Knackpunkt: Verfassungsrecht geschütztes Elternrecht vs. Recht des Kindes auf Unterstützung - § 8 SGB VIII bestätigt die Eltern in ihrem Elternrecht - an den Eltern führt bei Minderjährigkeit kein Weg vorbei, wenn es um Installierung von Hilfen geht - Abs. 2 hat eingeschränkte „Substanz“, d.h. führt bei Weigerung der Eltern ins Leere Ausnahme = Kindeswohlgefährdung!!!

§ 8a (4) VIII Auftrag an den freien Träger Beim freien Träger werden Umstände bekannt, die auf KWG schließen lassen → Risikoeinschätzung mit insoweit erfahrener Fachkraft; Einbeziehung der Personensorgeberechtigten / Kind / Jugendlicher

a) wirken PSB bei Gefährdungseinschätzung nicht mit: Verständigung des Jugendamtes b) Hinwirken auf Hilfen, welche geeignet sind KWG abzuwenden → wenn PSB Hilfe ablehnen oder Hilfe nicht ausreichen, um KWG abzuwenden → Jugendamt wird informiert → beim Jugendamt: Gefährdungseinschätzung

§ 16 SGB VIII : Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie § 17 SGB VIII : Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung § 18 SGB VIII : Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrecht § 19 SGB VIII : Gemeinsame Wohnform für die Eltern und Kinder § 20 SGB VIII : Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen § 21 SGB VIII : Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht

Datenschutz Gesetzliche Grundlage §35 SGB 1 / §67 – 85a SGB X / §61 SGB VIII

Dilemma 1. Angewiesen sein auf Kenntnis persönlicher Daten, um bedarfsgerechte Hilfe zu leisten und Gefährdungsrisiko einschätzen zu können. 2. Schutz personenbezogener Daten ist wesentliche Voraussetzung für Wirksamkeit pädagogischer

Hilfen; mehr Offenheit bei Sicherheit, dass Daten vertraulich behandelt werden. 3. §35 SGB I: Jeder Bürger hat einen Anspruch darauf, dass der Sozialleistungsträger die Sozialdaten nicht unbefugt erhebt, verarbeitet und nutzt.

Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Eltern =/ Recht des Kindes auf Schutz vor Gefahren für sein Wohl

Datenerhebung § 62 Abs. 1 SGB VIII Erforderlichkeitsgrundsatz und § 62 Abs. 2 SGB VIII Ersthebungs- und Kenntnisgrundsatz → § 62 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII

§ 4 Weitergabebefugnis Berufsgeheimnisträger (Ärzte, Hebammen, Pädagogen) werden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für KWG bekannt → sollen Situation erörtern und auf Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken → Anspruch auf Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft – Daten pseudonisieren → wenn Gefährdung nicht abgewendet werden kann, dann Befugnis nicht Verpflichtung, das Jugendamt zu informieren und erforderliche Daten mitzuteilen

§ 8b SGB VIII a) Beratungsanspruch aller die beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben gegenüber dem Jugendamt. Anspruch auf Beratung durch eine insoweit Fachkraft. b) Anspruch auf Beratung gegenüber dem überörtlichen Träger bei Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungslinien: - zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt - zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten

Inobhutnahme, wenn: - Kind / Jugendlicher darum bittet - dringende Gefahr für da Wohl des Kindes - Personensorgeberechtigte widersprechen nicht oder FG-Beschluss kann nicht rechtzeitig

eingeholt werden - unbegleitete Minderjährige

§ 42 Abs. 2 SGB VIII - ION ist Klärungsphase - Vertrauensphase - Jugendamt ist berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die für das Wohl des Kindes notwendig sind

§ 42 Abs. 3 SGB VIII - Pflicht des Jugendamtes PSB über ION zu informieren - PSE wiedersprechen ION → Kind zurück zu PSB, wenn: - keine KWG - PSE sind bereit und in der Lage die Gefährdung abzuwenden → Herbeiführung einer familienrechtlichen Entscheidung

Örtliche Zuständigkeit bei Inobhutnahme - für vorläufige Maßnahmen nach § 42 SGB VIII ist der tatsächliche Aufenthalt des Minderjährigen - weicht von dem Grundsatz ab, die örtliche Zuständigkeit vorrangig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern zu bestimmen

Besonderheiten bei der Inobhutnahme - eigenständige Hilfe → keine sozialrechtliche Leistungsgewährung, sondern eine andere Aufgabe der Jugendhilfe - § 76 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können an der Durchführung beteiligt werden oder die Aufgabe kann ihnen zur Ausführung übertragen werden - Gewährleistungspflicht → JA muss gewährleisten, dass es ausreichend geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der ION gibt.

Leistungen der Jugendhilfe objektiver Recht = Summe aller Rechtsnamen → Verfassung, Ordnungen, Gesetzte; sind in demokratischen, legitimen Verfahren zustande gekommen

subjektives Recht = Gesetze, die dem Einzelnen einen konkreten Rechtsanspruch gewährleisten kann → Nur das Rechtssubjekt selbst kann klagen!

Hilfe zur Erziehung - § 27 ff. ist die zentrale Vorschrift und von großer Bedeutung in der Jugendhilfe - Erziehungsleistungen (die typischerweise von Eltern erbracht werden) aber im Falle einer HzE von Dritten erbracht werden - entscheidender Unterschied zu den § 11-26: es muss eine individuelle Defizitsituation beim Kind bestehen - Ursachen des Defizits sind nicht entscheidend - Kinder sind nicht anspruchsberechtigt → hat nichts mit KWO zu tun - §27 Defizite bei der Erziehung → Gefahr fürs Kind §8a (notwendig und geeignet) - Maßnahme muss unverzichtbar sein → andere Maßnahmen führen nicht zum Ziel (mind. Standard)

Hilfearten und ihre Systematisierung 1) Arbeitsform 2) Angebote 3) Hauptzielgruppe

1) familienunterstützende Hilfen 2) Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, sozialpäd. Familienhilfe 3) Eltern mit Kindern aller Altersgruppen, ältere Kinder und Jugendliche, Familien

1) familienergänzende Hilfen 2) Gemeinsame Wohnformen für Väter/Mütter und Kinder, Tagesgruppen 3) Alleinerziehende Eltern mit Kindern unter 6 Jahren, Kinder und Jugendliche

1) Familienersetzende Hilfen 2) Vollzeitpflege, Heimerziehung, Wohnformen, intensive sozialpäd. Einzelbetreuung 3) jüngere Kinder, Jugendliche, Volljährige Flexible Erziehungshilfe: Hilfe der Lebenssituation der Leistungsberechtigten folgen soll;

Betroffenen können, bei Konstanz der Bezugspersonen, zwischen den Hilfeformen wechseln

Sanktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz 1. Erziehungsmaßregeln a) Weisungen: Arbeit, Betreuung, Soziale Trainingskurse b) Hilfe zur Erziehung: Beistandschaft, Heim, betreute Wohnform 2. Zuchtmittel a) Verwarnungen b) Auflagen: Entschuldigung, Schadensersatz, Arbeit, Geldzahlungen c) Jugendarrest: Freizeitarrest, Kurzzeitarrest, Dauerarrest 3. Jugendstrafe a) Aussetzung der Verhängung b) Aussetzung der Vollstreckung: ohne / mit vorherigen Vollzug c) Freiheitsentzug: mind. 6 Monate; höchstens 10 Jahre d) Vorbeiwährung

- (Verbote) gelten uneingeschränkt auch für Jugendliche und junge Erwachsene - jedoch in völlig anderer Weise Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt - STGB gilt für Jugendliche und junge Erwachsene nicht - Jugendgericht hat freie Wahl unterschiedlichen Sanktionen des JGG - Persönlichkeit des jugendlichen Täters die päd. Auswirkungen der Sanktionen vorrangig zu berücksichtigen - schwere der Tat und Alter des Täters orientierte Straffunktion an Bedeutung - Maßnahmen können miteinander kombiniert werden - Weiterentwicklung des Täters und seiner Lebensbedingungen geändert werden - Nichtbefolgung kann mit Jugendarrest belegt werden - Arbeitsleistungen, Erziehungsmaßregel als auch als Zuchtmittel angeordnet werden - päd. Eomworlimg aif das Sozialverhalten im Vordergrund - Vermeidung von Geldstrafen, zwecks Ahndung der Tat

§ 29 soziale Gruppenarbeit - Gruppenpäd. Konzepte - soziales Lernen in der Gruppe

- für Kinder- und Jugendliche mit Verhaltensauffälligkeiten

§ 30 Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer - geeignet für Jugendliche, die kein Gruppensetting benötigen, sondern für die 1:1 Unterstütung Sinn macht - Ziel: Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verselbeständigung - Eltern sind einbezogen, Schwerpunkt aber in der Arbeit mit den Jugendlichen - Betreuungshelfer = Erziehungsbeistand bei Straftaten - die Betreuung durch einen Betreuungshelfer ist ein ambulantes päd. Jugendhilfeangebot, welches straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden als Erziehungsmaßnahme per Weisung auferlegt werden kann - die Betreuung durch einen Betreuungshelfer wird in Form einer Einzelbetreuung durchgeführt - zentrale päd. Methose ist das Einzelgespräch - die Inhalte und die Art des unterstützende Angebotes richten sich nach dem jeweiligen Bedarf des Jugendlichen → Spannungsverhältnis = Gericht beschließt einen Betreuungshelfer ohne es mit dem Jugendamt zu besprechen

§ 31 sozialpäd. Familienhilfe (SPFH) - die Arbeit der päd. Fachkraft findet in der Familie und deren Lebensumfeld statt - es wird systemischer Ansatz verfolgt - Freiwilligkeit als Voraussetzung für das Gelingen einer Hilfe

§ 32 Tagesgruppe - Unterschied zum § 22 SGB VIII: Erziehungsdefizit - soz. Lernen in der Gruppe - Ziel: eine Fremdunterbringung des Kindes soll verhindert werden - wichtig: Elternarbeit muss stattfinden - kostenintensive...


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