Standardmaßnahmen im POR PDF

Title Standardmaßnahmen im POR
Author Marvin Lindtke
Course Materien des Besonderen Verwaltungsrechts
Institution Freie Universität Berlin
Pages 11
File Size 158.4 KB
File Type PDF
Total Downloads 84
Total Views 121

Summary

Anhand des Landesrechts für Berlin....


Description

1. Standardmaßnahmen -

Modifizierung der Anforderungen der Generalklausel (z.B. Gefahrbegriff)

-

Vorbehaltlich einer Sonderregelung ergänzender Rückgriff auf allgemeine Grundsätze

Häufige Probleme: -

Handelt es sich bei der Standardmaßnahme um einen VA mit Regelungswirkung oder um schlicht-hoheitliches Handeln/Realakt?

-

Ergibt sich die Verantwortlichkeit des Adressaten bereits aus dem Tatbestand der Standardmaßnahme selbst oder bedarf es eines Rückgriffs auf die allgemeinen Verursachervorschriften? Das ist durch Auslegung des Gesetzestextes zu ermitteln. (z.B. § 36 I, II ASOG, Adressat: Wohnungsinhaber; § 21 I ASOG, Rückgriff auf §§ 13, 14, 16 ASOG)

-

Enthält die Maßnahme selbst ein Vollstreckungselement oder bedarf es eines Rückgriffs auf das allgemeine Vollstreckungsrecht? (Frage der Auslegung)  Standardmaßnahmen mit Vollzugselement: §§ 21, 23, 24, 35, 36 ASOG  Standardmaßnahmen ohne Vollzugselement: §§ 20 I, III, 21 III ASOG, 29 ASOG

Besonders relevante Standardmaßnahmen: -

§§ 29, 29a, 30, 34-37, 38, 39 ASOG

1 .

1. Ermittlungsmaßnahmen (§§ 18 ff. ASOG) 1. Befragung nach § 18 III-VI ASOG 1. Wesen -

Abgrenzung der Befragung von „Bitte um Auskunft“ (Verbindlich für Adressaten)

-

Abgrenzung zur Vorladung nach § 20 ASOG (Ermittlung „vor Ort“) 2. Formelle Rechtmäßigkeit

-

Zuständigkeit: Ordnungsbehörden und Polizei (§ 2 I, und § 4 I 1 ASOG)

-

Form/Verfahren: Hinweispflichten nach § 18 V ASOG 3. Materielle Rechtmäßigkeit

-

Tatbestand nach § 18 III 1 ASOG:  Sachdienliche Aussagen einer Person, welche für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind

-

Adressat nach § 18 IV 1, 2 ASOG  Grundsätzlich betroffene Person nach § 18 IV 1 ASOG, Dritte nach § 18 IV 2 ASOG

-

Rechtsfolge: Durchführen der Befragung  Reichweite der Auskunftspflicht nach § 18 III 3, 4 ASOG, Grenze der Befragung nach § 18 VI ASOG  Keine Unzulässigen Vernehmungsmethoden nach § 136a stopp  Nebenfolge: Recht zum „Anhalten“ für Dauer (§ 18 III 2 ASOG) als „vollstreckungsrechtlicher Annex“ zur Befragung

2. Vorladung nach § 20 ASOG 1. Wesen -

Zweck: Informationsgewinnung „auf der Dienststelle“ 1. Formelle Rechtmäßigkeit

-

Zuständigkeit: Ordnungsbehörden und Polizei (§ 2 I, und § 4 I 1 ASOG)

-

Form: auch elektronisch nach § 20 I ASOG, Angabe des Grundes und der Art nötig nach § 20 II 1 ASOG 2. Materielle Rechtmäßigkeit

-

Tatbestand: § 20 1 ASOG („Vorladungssituation“: Befragung auf Dienststelle)

-

Adressaten: „eine Person“  Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber letztlich nur solche, die zur Informationsbeschaffung geeignet sind oder an denen erkennungsdienstliche 2

.

Maßnahmen vorgenommen werden sollen -

Rechtsfolgen: Durchführung der Vorladung  Durchsetzung: § 20 III ASOG („Vorführung“, wenn Vorladung nicht freiwillig erfolgt)  Entschädigung nach § 20 IV ASOG 2. Identitätsfeststellung nach § 21 ASOG 1. Wesen

-

Zweck: Feststellung oder Unterscheidung der Identität einer Person („Erfassung der Personalien“) 2. Formelle Rechtmäßigkeit

-

Zuständigkeit:  Im Rahmen der allgemeinen Gefahrabwehr nach § 21 I ASOG: Ordnungsbehörden und die Polizei  Identitätsfeststellung an besonderen Orten nach § 21 II ASOG: Nur Polizei 3. Materielle Rechtmäßigkeit

-

Tatbestand: § 21 I, II ASOG  Ausweitung nach § 21 II Nr. 1-4 ASOG  Nr. 1: Aufhalten an „gefährlichen Ort“ (= „kriminalitätsbelastete Orte“), dadurch bereits vor Erreichen der Gefahrenschwelle Identitätsfeststellung möglich (z.B. bei Drogenumschlagplätzen)

-

Adressaten: „Personen“  Ausreichend ist Aufenthalt an bestimmtem Ort, deswegen Wahrung der Verhältnismäßigkeit umso relevanter (z.B. bei „Racial Profiling“)

-

Rechtsfolgen: § 21 III ASOG  § 21 III 1: Erforderliche Maßnahmen  § 21 III 2, 3, 4: Insbesondere „Anhalten und Ausweiskontrolle“, „Festhalten und Verbringen zur Dienststelle“ und „Durchsuchung“  Aufgeführte

Maßnahmen

sind

vollstreckungsrechtliche

Annex

zur

eigentlichen Durchsuchung als Folgemaßnahme

3. Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 23 ASOG 3 .

1. Wesen -

Zweck: Gewinnung von Kenntnissen über Merkmale einer Person

-

Begriff der erkennungsdienstlichen Maßnahmen (beispielhaft): § 23 III ASOG 2. Formelle Rechtmäßigkeit

-

Zuständigkeit: Beschränkt auf Polizei 3. Materielle Rechtmäßigkeit

-

Tatbestände:  § 23 I Nr. 1 ASOG: Identitätsfeststellung erschwert  § 23 I Nr. 2 ASOG: Vorbeugende Bekämpfung einer Straftat und Wiederholungsgefahr (P: Überschneidung mit vorrangigen § 81b 2. Alt. StPO)

-

Adressaten: „identifizierungsbedürftige“ Person (vgl. § 81b 2. Alt StPO: Nur Beschuldigte)

-

Rechtsfolgen: Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 23 III ASOG)  Grenzen: Verhältnismäßigkeit (insbes.: Vernichtung nach § 23 II ASOG)  Grenze des § 23 IV ASOG: keine Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (z.B. führen der Hand erlaubt) 2. Ortsverändernde Maßnahmen nach § 29 f. ASOG

-

Gemeinsam: Fernhalten einer Person von einem bestimmten Ort auf Basis einer behördlichen Anordnung 1. Platzverweisung nach § 29 I ASOG 1. Wesen

-

Ortsbezogen  Abgrenzung zu § 29a ASOG: andere „Plätze“ als die eigene Wohnung  Abgrenzung zu § 29 II ASOG: zeitliche und räumliche Beschränkung (Grundrechtlicher Hintergrund: Art. 11 GG bzw. Art 17 VvB) 2. Formelle Rechtmäßigkeit

-

Zuständigkeit: Ordnungsbehörden und Polizei (§ 2 I, und § 4 I 1 ASOG)

-

Verfahren: § 28 I i.V.m. II Nr. 1 VwVfG 3. Materielle Rechtmäßigkeit

-

Tatbestand nach § 28 I 1 ASOG: allgemeine Gefahrenabwehr (Generalklausel)

-

Tatbestand nach § 28 I 2 ASOG: Behinderung staatlicher Einsätze

-

Adressat: allgemeine Grundsätze

-

Rechtsfolge: Verbot, den Ort zu betreten 4

.

 Zeitliche Grenze: „vorübergehend“ (hM: 24 Stunden)  Örtliche Grenze: „Ort“ in Abgrenzung zum „Gebiet“ (einzelne Plätze oder Straßen) 2. Aufenthaltsverbot nach § 29 II ASOG 1. Wesen -

Abgrenzung

zu

Platzverweisung:

räumliche

und

zeitliche

Erweiterung

(grundrechtlicher Hintergrund: Freizügigkeit nach Art. 11 GG) 2. Formelle Rechtmäßigkeit -

Zuständigkeit: Beschränkung auf die Polizei

-

Zus. Insbes. § 28 I VwVfG 3. Materielle Rechtmäßigkeit

-

Tatbestand nach § 29 II 1 ASOG: Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die betreffende Person in dem Gebiet („dort“) eine Straftat begehen wird

-

Adressaten: Nur Verhaltensstörer nach § 13 ASOG (Gleichstellung pflichtwidriges Unterlassen mit positivem Tun beachten)

-

Rechtsfolgen, insbes. Verhältnismäßigkeit:  Trotz Erweiterung der örtlichen und zeitlichen Grenze: Kein Aufenthaltsverbot in eigener Wohnung nach § 29 II 3 ASOG

3. Wohnungsverweisung nach § 29a ASOG 1. Wesen -

Einführung in Folge des Gewaltschutzgesetzes: Schutz vor häuslicher Gewalt  Verweisung aus eigener Wohnung; Abgrenzung zu § 29 ASOG (lex specialis) 2. Formelle Rechtmäßigkeit

-

Zuständigkeit: Polizei

-

Verfahren:

§

29a

II ASOG (Ermöglichung

der Zustellung

gerichtlicher

Entscheidungen) 3. Materielle Rechtmäßigkeit -

Tatbestände des § 29a I S. 1 und S. 2 ASOG:  Gefahr für Körper, Gesundheit, Freiheit der Bewohner; meist durch tätlichen Angriff

-

Adressat: wg. TB Fokussierung auf § 13 I ASOG („Verhaltensstörer“)

-

Rechtsfolge: Verweisung aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Gebiet (zugleich Rückkehrverbot) 5

.

 Erweiterung nach § 29a I 2 ASOG auf weitere Orte, z.B. auch Wohnung der gefährdeten Person (Verhinderung von „Ausweichverhalten“)  Ergänzende Maßnahmen nach § 29 a I 3 ASOG (z.B. Kontaktverbote)  zeitlich für bis zu 14 Tage beschränkt nach § 29a III ASOG 3. Gewahrsam nach §§ 30 ff. ASOG 1. Wesen -

(vorübergehende) Freiheitsentziehung zum Zwecke der Gefahrenabwehr  Grundrechtlicher Hintergrund: Art. 104 GG 2. Formelle Rechtmäßigkeit

-

Zuständigkeit: Polizei (grundrechtlicher Hintergrund: Art. 104 II GG)

-

Folge: grundsätzliches Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung (§ 31 ASOG)  Zuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten (§ 31 III 1 ASOG)  Wesen: abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 I 1 VwGO (Übertragung von polizeirechtlicher und damit auch verwaltungsrechtlicher Angelegenheit an ordentliches Gericht)  Ausnahme nach § 31 I 2 ASOG 3. Materielle Rechtmäßigkeit

-

Tatbestände:  TB des Schutzgewahrsams nach § 30 I Nr. 1 ASOG (Relevanz: Selbstgefährdung; z.B. Betrunkener)  TB des Sicherungsgewahrsams nach § 30 I Nr. 2 ASOG (Schutz vor einer Person

-

Adressat: allg. Grundsätze (Bei Sicherungsgewahrsam: Beschränkung auf Person, die selbst die Gefahr verursacht hat)

-

Rechtsfolge: Ingewahrsamnahme (meist auf Polizeidienststelle; Verwahrung)  Behandlung festgehaltener Personen (§ 32 ASOG)  Dauer: § 33 ASOG o Grds. 2 Tage nach § 33 I Nr. 3 ASOG o 4 Tage für Sicherheitsgewahrsam gemäß § 33 I Nr. 3, 2. Hs. ASOG o 12 Stunden bei Ingewahrsamnahme für Identitätsfeststellung

4. Durchsuchungen nach §§ 34 ff. ASOG 6 .

-

Zweck: Auffinden von Sachen, Wohnungen und Personen zur Ermittlung eines Sachverhalts (nicht umfasst sind „Online-Durchsuchungen“ von z.B. PCs)  Abgrenzung nach Gegenstand der Durchsuchung 1. Durchsuchung von Personen nach § 34 ASOG 1. Wesen

-

Auffinden von Gegenständen am Körper oder in den Kleidern des Betroffenen

-

Meist: § 34 ASOG, § 21 III 4 ASOG: Durchsuchung bei Identitätsfeststellung 2. Formelle Rechtmäßigkeit

-

Zuständigkeit: Ordnungsbehörden und Polizei (§ 2 I, und § 4 I 1 ASOG)  Erweiterte Durchsuchungsbefugnis nach § 34 II, III ASOG bei Polizei

-

Verfahren: „Durchsuchungsberechtigte“ nach § 34 IV ASOG 3. Materielle Rechtmäßigkeit

-

Tatbestand: Durchsuchungsgründe nach § 34 I bis III ASOG

-

Adressaten: „Person“  Ortsbezogenheit beachten; Verhältnismäßigkeit v.a. bei „gefährlichen Orten“  Bei § 34 I Nr. 2 ASOG: Aus Spezialitätsgründen ohne Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes möglich

-

Rechtsfolgen: Reichweite der Durchsuchung  Erfassung non Körperoberfläche und Mund, Nase, Ohren  Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei Entkleidung u.Ä. wichtig 2. Durchsuchung von Sachen (§ 35 ASOG; § 21 III 4 ASOG) 1. Wesen

-

Auffindung von Sachen in z.B. Rucksäcken, KFZ u.Ä. 2. Formelle Rechtmäßigkeit

-

Zuständigkeit: Ordnungsbehörden und Polizei (§ 2 I, und § 4 I 1 ASOG)

-

Verfahren: § 35 III ASOG (grds. Anwesenheitsrecht) 3. Materielle Rechtmäßigkeit

-

Tatbestand: Vorliegen eines Durchsuchungsgrundes nach § 35 I und II ASOG

-

Adressat: Inhaber d. tatsächlichen Gewalt primärer Adressat (vgl. § 35 III 1 ASOG)

-

Rechtsfolge: Durchführung der Durchsuchung  V.a. Verhältnismäßigkeit bei Gründen des § 35 II ASOG (Zu hohe Durchsuchungsbreite könnte zu Gefahrforschungseingriffen „entarten“. 7

.

3. Betreten und Durchsuchungen von Wohnungen (§§ 36, 37 ASOG) 1. Wesen -

Zweck: Auffinden von Sachen und Personen

-

Begriff der Wohnung: § 37 I 2 ASOG (Grundrechtsrelevanz: Art. 13 GG) 2. Formelle Rechtmäßigkeit

-

Zuständigkeit: Ordnungsbehörden und Polizei (§ 2 I, und § 4 I 1 ASOG)  Grundsätzlicher Richtervorbehalt nach § 37 I 1 ASOG (vgl. Art. 13 II GG bzw. Art. 28 II 2 VvB)  Ausnahme bei Gefahr im Verzug  Zuständigkeit des AG Tiergarten nach § 37 I 2 ASOG

-

Verfahrensbestimmungen in § 37 II bis V ASOG

-

Einwilligung nach Maßgabe des § 36 II ASOG entbehrlich 3. Materielle Rechtmäßigkeit

-

Tatbestand: Vorliegen eines Durchsuchungsgrundes nach § 36 I ASOG

-

Adressaten: primär der Wohnungsinhaber (vgl. § 36 I 1 ASOG)  Alternativ Personen, welche die Durchsuchung oder das Betreten zumindest ermöglichen können

-

Rechtsfolgen: Wahrung der Verhältnismäßigkeit  Besondere zeitliche Grenzen nach § 36 III, IV und V ASOG 5. Sicherstellung von Sachen (§§ 38 ff. ASOG) 1. Wesen

-

Begründen des Gewahrsams an einer Sache (im Interesse des Berechtigten oder im öffentlichen Interesse)

-

Abgrenzung zur Umsetzung von PKW: dort keine Gewahrsamsbegründung als Ziel 2. Formelle Rechtmäßigkeit

-

Zuständigkeit: Ordnungsbehörden und Polizei (§ 2 I, und § 4 I 1 ASOG)

-

Verfahren nach Sicherstellung: §§ 40 ff. ASOG 3. Materielle Rechtmäßigkeit

-

Tatbestand: Sicherstellungsgründe nach § 38 ASOG

-

Adressaten: allg. Grundsätze

-

Rechtsfolgen: Begründung eines Verwahrungsverhältnisses nach § 39 ASOG

8 .

 Herausgabe nach § 41 I ASOG, wenn Voraussetzungen für Sicherstellung wegfallen -

Kostenerstattung für (rechtmäßige) Sicherstellung und Verwahrung vom Störer nach § 41 III ASOG (nicht bei Sicherstellung für Eigentümer, § 38 Nr. 2 ASOG)

-

Verwertung/Vernichtung nach Maßgabe des § 40 ASOG

6. Befugnisse zur Datenerhebung und Datenverarbeitung -

„moderne“ Datenerhebungsbefugnisse (Grundrechtlicher Hintergrund: GR auf informationelle Selbstbestimmung, entwickelt durch BVerfG)

-

Datenerhebung im Rahmen der § 18 ff. ASOG

-

Weitere Datenverarbeitung nach § 42 ff. ASOG

1. Insbesondere: Videoüberwachung Rechtsgrundlagen:  Datenschutzrecht (vgl. § 20 Bln DSG): Zweck: Wahrung des Hausrechts  Versammlungsrecht (§§ 12a, 19a BVersG, VersammlG Bln)  Im Folgenden: Eingriffsbefugnisse nach dem ASOG 2. Videoüberwachung zur Eigensicherung nach § 19a ASOG 1. Wesen -

Zweck: Schutz der Polizei und anderer Personen 2. Formelle Rechtmäßigkeit

-

Zuständigkeit: Polizei

-

Verfahren: § 19a II ASOG (Erkennbarmachung der optisch-elektronischen Mittel) 3. Materielle Rechtmäßigkeit

-

Tatbestand: in Fahrzeugen nach § 19a I 1 ASOG  Einsetzung nur situationsbezogen, nicht undifferenziert

-

Rechtsfolgen: insbesondere Verhältnismäßigkeit (vgl. § 19a III ASOG)  Löschung von Aufzeichnungen (Dennoch möglich: § 19a IV ASOG) 3. Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 24 ASOG 1. Wesen

-

Zweck: Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die keine Versammlungen nach dem Versammlungsrecht sind (Abgrenzung durch 9

.

Ziel der öffentlichen Meinungsbildung)

2. Formelle Rechtmäßigkeit -

Zuständigkeit: Polizei

-

Verfahren: § 24 II ASOG (Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnung) 3. Materielle Rechtmäßigkeit

-

Tatbestand: § 24 I 1 ASOG, drohende Straftaten; Gefahrprognose gestützt auf ausreichender Tatsachenbasis

-

Adressaten: grds. allg. Grundsätze  Sonderregelung in § 24 I 2 ASOG, da bei Personenmehrheiten die Aufzeichnung von Dritten oft unvermeidlich

-

Rechtsfolgen: insbes. Verhältnismäßigkeit (vgl. § 24 I 2, 3 II ASOG)  Verdeckte Aufzeichnungen unzulässig  Löschung der Daten nach 2 Monaten (vgl. § 19a ASOG) 4. Datenerhebung an gefährdeten Objekten nach § 24a ASOG

-

Gefährdetes Objekt: Besonders anschlagsgefährdet und schutzbedürftig

5. Datenerhebung in öffentlichen Verkehrseinrichtungen nach § 24b ASOG 1. Wesen -

Erweiterung des besonderen Objektschutzes aus § 24a ASOG 2. Formelle Rechtmäßigkeit

-

Zuständigkeit: Polizei (Abgrenzung zum Hausrecht nach § 31b Bln DSG)

-

Verfahren: § 24b II i.V.m. § 24a II bis IV ASOG (insbes. Kennzeichnung) 3. Materielle Rechtmäßigkeit

-

Tatbestand nach § 24b I ASOG: Schutz vor Straftaten von erheblicher Bedeutung  Legaldefinition in § 17 III ASOG  Basis: nachvollziehbar dokumentierte Lagebeurteilung; hinreichender Anlass 6. Kennzeichenerfassung nach § 24c ASOG

-

Automatischer Abgleich von Kennzeichen mit Fahndungsdateien

-

Umgehende Löschung der Daten, wenn keine Übereinstimmung vorliegt

-

Nur anlassbezogen erlaubt, da sonst ein Eingriff in das Recht auf informationelle 10

.

Selbstbestimmung laut BVerfG -

Tatbestandliche Voraussetzungen: § 24c I ASOG

11 ....


Similar Free PDFs