Surrogations- und Differenztheorie PDF

Title Surrogations- und Differenztheorie
Author Stefanie Müller Limberger
Course Grundkurs im Zivilrecht
Institution Julius-Maximilians-Universität Würzburg
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Summary

Schuldrecht AT - Rechtsfolgen bei Schadensersatz...


Description

Surrogations- und Differenztheorie die Rechtsfolgenseite bei §§ 311a, 280 I, III iVm 281-283 Beim SE stat der Leistung, hat der Schuldner den Gläubiger nach den §§ 249 ff so zu stellen, wie wenn die jeweilige PV nicht begangen worden wäre, dabei ist die Naturalrestitution nach § 249 S.1 ausgeschlossen, weil der SE nur STATT der Leistung verlangt werden kann; der Gläubiger kann sein Vermögensinteresse nur als Wertersatz gem. § 251 verlangen Im gegenseitigen Vertrag stellt sich die umstrittene Frage, wie hier der Schadensersatz zu ermitteln ist: ob der Gläubiger der unmöglich gewordenen Leistung die ihm noch mögliche Gegenleistung erbringen und den gesamten Schaden (also in voller Höhe) liquidieren darf bzw. muss (Surrogationstheorie) oder ob sich der Schadensersatzanspruch nur auf die wertmäßige Differenz der gegenseitigen Leistung bezieht (Differenztheorie) Bsp.: Tauschvertrag nach § 480 zwischen K und V. K tauscht ihr Auto im Wert von 250.000€ gegen Kette der V im Wert von 200.000€. Nach Vertragsschluss, aber vor Übergabe, wird das Auto vollständig zerstört. 

Differenztheorie -> hier erlischt die Leistungspflicht des Gläubigers des leistungsgestörten Anspruchs mit dem Entstehen des SE-Anspruchs; anstelle der beiderseitigen Erfüllungsansprüche aus dem SV tritt eine einseitige Geldforderung in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Leistung des Schuldners und dem Wert der Leistung des Gläubigers zzgl. etwaiger Folgeschäden nach dem Bsp. wären beide Leistungspflichten nicht mehr zu erfüllen, so dass V gegen K (nur) einen SE-Anspruch von 50.000€ hat (Differenz zwischen Wert der Leistung 250.000 und der Gegenleistung 50.000) Hintergrund: es wäre nicht interessengerecht, wenn der vertragstreue Geschäftspartner (hier V) zur Leistungserbringung verpflichtet bleibt, während der Vertragsuntreue von seiner Leistungspflicht befreit wird; die Leistungsverpflichtung des Vertragstreuen müsste also erst recht - und damit im Ergebnis beide Teile des gegenseitigen Vertrages – erlöschen. So würde man der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im gegenseitigen Vertrag (vgl. § 275 I, 326 I 1) besser Rechnung tragen



Surrogationstheorie -> hier wandelt sich nur der leistungsgestörte Teil des gegenseitigen Vertrages (also der, der unmöglich geworden ist oder bzgl. dessen der Gläubiger erfolgslos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat) in einen Schadensersatzanspruch in Geld um; das Schulverhältnis ist im Übrigen abzuwickeln – „pacta sunt servanda“ nach dem Bsp. wäre die Kette der V noch an K zu übereignen, während V einen SEAnspruch gegen K iHv 250.000€ hat (wären die Ansprüche gleichartig gewesen, hätten sie miteinander verrechnet werden können)

Hintergrund: soweit die vereinbarten Leistungspflichten erbracht werden können, sind sie zu erbringen; soweit dies nicht möglich ist, wird der Primärleistungsanspruch durch einen SE-Anspruch in Geld ersetzt (Surrogat) Vor der Schuldrechtsreform hatte der Gläubiger des unmöglich gewordenen Anspruchs bei einem gegenseitigen Vertrag (nach § 325 a.F.) ein Wahlrecht zwischen der ST und DT (sog. Modifizierte Differenztheorie). Fraglich ist, ob dieses Wahlrecht immer noch gilt:  Sei deswegen zu verneinen, weil § 326 I 1 im Falle der Unmöglichkeit auch den Anspruch auf die Gegenleistung entfallen lässt; dies könnte für Differenztheorie zur Regelung der SE-Anspruche sprechen  Dagegen spricht allerdings, dass § 326 I 1 nur regelt, dass die Gegenleistung nicht mehr erbracht werden MUSS, inwieweit die Leistung (entsprechend der ST) noch erbracht werden DARF, wird dadurch nicht geregelt. Es wäre unbillig, wenn man dem leistungstreuen Gläubiger das Absatzrisiko für seine Leistung wieder aufbürden würde, v.a. wenn ein Leistungsinteresse des Gläubigers vorhanden ist. Auch entspricht § 325 im Endeffekt der DT: es findet nach § 325 kein Leistungsaustausch mehr statt, stattdessen entsteht ein RückgewährSV. Soll das Verlangen von SE neben dem Rücktritt eigenständige Bedeutung erhalten, so muss dem Gläubiger wenigstens die Möglichkeit eingeräumt werden, die eigene Leistung zu erbringen  Ergebnis: das Wahlrecht, ob die Schadensermittlung nach der ST oder DT erfolgen soll, bleibt bestehen, wenn eigentlich eine Leistungsbefreiung nach § 326 I eingetreten wäre Ergänzender Hinweis:  Wenn bei Unmöglichkeit der Gegenleistungsanspruch des Schuldners in einem Zahlungsanspruch besteht (Regelfall), ist der Theorienstreit irrelevant, da eine Aufrechnung erfolgen würde  Relevanz also nur in Fällen eines Tauschvertrages. Dort ist noch zu differenzieren, ob der Gläubiger seine Gegenleistung bereits erbracht hat oder nicht: 1. Gegenleistung noch nicht erbracht wie im Bsp. oben: nach DT kann nur die Wertdifferenz (und ggf. weitere Schäden) verlangt werden; nach ST darf der Gläubiger noch seine Leistung erbringen und den vollen Wert seines Leistungsanspruchs (und ggf. weitere Schäden) als Schaden geltend machen. Hier gilt nach hM ein Wahlrecht der Berechnungsmethode 2. Gegenleistung bereits erbracht nach DT kann der Gläubiger gem. §§ 326 IV, 346 die von ihm erbrachte Gegenleistung zurückfordern und dann die Schadensberechnung nach der DT vornehmen; nach ST kann der Gläubiger die von ihm erbrachte Gegenleistung beim Schuldner belassen und den vollständigen Wert der vom Schuldner zu erbringenden unmöglich gewordenen Leistung verlangen...


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