VL 10 - 06.01.2020 - SGB XII, Sozialhilfe PDF

Title VL 10 - 06.01.2020 - SGB XII, Sozialhilfe
Author Theresa Claes
Course Sozialrecht
Institution Universität Hildesheim
Pages 7
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Summary

SGB XII – Sozialhilfe – 06.Allgemein: Ist ein bedürftigkeitsgeprüftes System -> man bekommt es nur nachrangig, man muss sich also erst aus eigenen Mitteln versuchen zu helfen  Unterschied: SGB II ist für erwerbsfähige Personen, im SGB XII geht es um die Menschen, die nicht erwerbsfähig sind (z....


Description

SGB XII – Sozialhilfe – 06.01.2020 Allgemein:  Ist ein bedürftigkeitsgeprüftes System -> man bekommt es nur nachrangig, man muss sich also erst aus eigenen Mitteln versuchen zu helfen  Unterschied: SGB II ist für erwerbsfähige Personen, im SGB XII geht es um die Menschen, die nicht erwerbsfähig sind (z.B. lange Krankheit)  Vorübergehend oder immer  Darunter fällt auch Rente

Ziele und Nachrang, §§ 1 und 2:  Sozialhilfe ist eine bedarfsorientierte Fürsorgeleistung zur Überbrückung von Notsituationen – Anknüpfung an Art.1 I GG (Menschenwürde)  Wichtigstes Ziel: Verhinderung von Ausgrenzung und Gewährleistung sozialer Teilhabe  Nachrang der Sozialhilfe, §2 I: Sozialhilfe erhält nicht, wer sich (…) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält  Vorrangige Träger: ALG I Krankengeld (Versicherungsleistung) Unterhalt  Läuft unter Subsidiaritätsprinzip (Bedeutung 1: Vorrang der freien Träger vor der öffentlichen Trägern, reichen diese nicht aus, treten öffentliche Träger in Kraft) (hier Bedeutung 2: Nachrangigkeit -> erst müssen anderer Leistungen in Anspruch genommen werden, bevor nachrangige Leistungen in Anspruch genommen werden)

Leistungen der Sozialhilfe §8:  Hilfe zum Lebensunterhalt §§ 27-40  Für Bedürftige ohne SGB II - Anspruch  Grundsicherung im Alter + Erwerbsminderung §§ 41-46b  Leistungen in besonderen Lebenslagen §§ 47-74  Hilfe zur Pflege §§ 61-66 (Anteil der Pflegekosten der nicht von den Versicherungen übernommen wird, den man aber auch nicht aus eigenen Mitteln zahlen kann)  Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten §§ 67-69

 Hilfen in anderen Lebenslagen §§ 70-74 (Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe §71, Blindenhilfe, Bestattungskosten)

Beispiel: 27 Jahre, voll erwerbgemindert, lebt bei Eltern in Wohnung, besucht Behindertenwerkstatt  Bei voller Erwerbsminderung keine SGB II Leistungen  Voraussetzung für Platz in Werkstatt für Menschen mit Behinderung: Man kann nicht unter normalen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt tätig sein  In Werkstatt erhalten sie keinen Lohn, sondern ein Taschengeld

Das SGB XII – in Kraft ab 01.01.2005 – Leistungsberechtigte:  Gilt nur noch für wenige, vgl. §19 – Leistungsberechtigte  Gilt nicht für erwerbsfähige Personen und mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (SGB II) Gilt für Bedürftige     

Voll erwerbsunfähige Personen unter 65 Jahren BezieherInnen der Altersrente über 65-/67-Jährige mehr als 6 Monate stationär untergebrachte Personen Kinder, die nicht mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben

Abgrenzung der Leistungssysteme:

Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU):  Regelsätze: Höhe wie nach dem SGB II …  Einmalige Bedarfe (§ 31) für  Erstausstattung Wohnung  Erstausstattung Bekleidung  mehrtägige Klassenfahrten  orthopädische und therapeutische Gegenstände  Leistungen zur Bildung und Teilhabe (§ 34)  z.B. bei Schulausflügen und Schulbedarf  sonst nur Gewährung von Darlehen (§ 37) als weite Ermessensleistung

Fall: niedrigeres Existenzminimum: Aufgrund knapper Kassen überlegt der Bundestag, den Regelsatz der Sozialhilfe auf 250 Euro abzusenken. Er ist der Auffassung, dass die Gewährung eines physischen Existenzminimums genügt und der Steuerzahler nicht übermäßig belastet werden dürfe. Was spricht aus verfassungsrechtlicher Perspektive gegen eine solche Änderung?  Die Ziele des SGB, eine gesellschaftliche Ausgrenzung zu verhindern, können mit einem rein physischen Existenzminimum nicht gewährleistet werden.  Es widerspräche auch dem Sozialstaatsprinzip (Art. 1 I GG i.V.m. Art. 20 I GG), nach dem für ein menschenwürdiges Dasein mehr erforderlich ist als das reine Überleben.  Außerdem: Möglicherweise Problem aus Art. 3 I GG, wenn Ungleichbehandlung im Vergleich zu SGB II; Bedeutung der freien Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 I GG.

Einzusetzendes Vermögen § 90 SGB XII:  GRUNDSATZ: das gesamte verwertbare Vermögen ist einzusetzen  Nicht verwertbares Vermögen:  angemessenes Hausgrundstück  Schonvermögen: 5.000 € je Hilfeempfänger und Partner 500 € pro Kind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 BarBetrV  Härtefallregelung (§ 90 Abs.3 SGB XII)  Sonst: Möglichkeit des Darlehens (§ 91)

Schonvermögen im SGB II: Lebensalter x 150 € für volljährige Hilfeempfänger und dessen Partner (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II), mind. aber 3.100 € pro Volljährigen, zzgl. 750 € Ansparvermögen pro Person in der BG (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)

Übergang von Unterhaltsansprüchen § 94 SGB XII – Unterhaltsregress:  gegen unterhaltspflichtige Verwandte 1. Grades (§ 1601 BGB), z.B. Elternunterhalt  Minimaler Übergang von Unterhaltsansprüchen behinderter oder pflegebedürftiger Kinder gegen ihre Eltern:  bei Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege max. bis 26 € monatlich Unterhaltsrückgriff gegen Eltern  bei Hilfe zum Lebensunterhalt Rückgriff max. bis 20 €  geändert bei der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) kein Rückgriff bei Einkommen der Unterhaltspflichtigen unter 100.00 € pro Jahr

Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung §§ 41 – 43 SGB XII:  Voraussetzung: Lebensunterhalt kann nicht aus Einkommen und Vermögen gesichert werden  im Alter: ab 65/67: § 41 Abs.2  wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ab 18 Jahren  Umfang der Leistungen § 42  Regelbedarf, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarf, Kranken-Pflegeversicherungsbeitrag  Eingeschränkte Generationensolidarität § 43: Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bzw. Eltern bleiben unberücksichtigt, wenn deren Einkommen unter 100.000 Euro pro Jahr liegt

Sozialhilfeträger § 3 SGB XII:  örtlicher Träger: Kreise u kreisfreie Städte  überörtliche Träger (NS): Land und Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie...


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