VL 2 Thüringer Schulsystem PDF

Title VL 2 Thüringer Schulsystem
Author Lidija Zwenigorodska
Course Schulpädagogische Grundlagen des Lernens 
Institution Friedrich-Schiller-Universität Jena
Pages 5
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Summary

Zusammenfassung Thüringer Schulsystem 2...


Description

VL 2 Thüringer Schulsystem Gliederung: • • •

Daten und Fakten zum Thüringer Schulsystem Rechtsgrundlagen des Thüringer Schulsystems Bildungsstandards (Lehrprofession)

Daten und Fakten Schulen in Thüringen • • •

26,8% → Gymnasien 62.6% → Regelschulen 10,6% → Gesamt und Gemeinschaftsschulen

Schüler in Thüringen •

32% → Gesamtschule und sonstige Schulen Sek 1

Lehrer → Folie S.11/48 14/48 Rechtsgrundlagen des Thüringer Schulsystems → Gesetze 1. Abschnitt Grundsätze des Schulwesens • •





4.1.1 Recht auf schulische Bildung „Jeder junge Mensch hat ein recht auf Förderung und schulische Bildung“(§1Abs.1) → Der Zugang darf weder von Herkunft, Geschlecht,wirtschaftlicher oder sozialer Stellung der Eltern noch Weltanschauung oder Religion bestimmt werden.(Abs 2 §1) 4.1.2 Bildungs und Erziehungsauftrag → Folie 19/48 → Recht auf individuelle Förderung → Kooperationszusammenhang eingebunden ! 4.1.3 Folgende Schularten sind gewährleistet: → Grundschule → Regelschulen → Gemeinschaftsschule → Gymnasium → BBS → Kolleg → Förderschulen Bei Bedarf kann eine Gesamtschule errichtet werden, wenn daneben das Angebot an allgemein bildenden Schulen im gegliederten Schulsystem gewährleistet ist.



4.1.4 Schulen und Schulträgerschaft

1. Schulen sind staatliche Schulen oder in freier Schulträgerschaft 2. Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die notwendigen Schulanlagen vorzuhalten 3. Schulträger der staatlichen Schulen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte 4. Schulträger können Schulverbände bilden 5. Land kann bei überregionaler Bedeutung die Schulträgerschaft übernehmen

Vierter Abschnitt Schulleiter,Lehrer, Konferenzen

• • • • • •

Schulleiter(§33): sorgt für einen geordneten Schulbetrieb ist weisungsbefugt aber nicht Dienstvorgesetzter berät Lehrkräfte und anderes päd. Personal und sorgt für Zusammenarbeit trägt Sorge für die verpflichtende Fortbildung hospitiert im Unterricht und bespricht die Stunden hat die Befähigung zum Unterrichten für die jeweilige Schulart

→ Die Bestellung zum SL erfolgt durch das Ministerium in Rücksprache mit dem Schulträger und unter Einbeziehung der Stellungnahme der Schulkonferenz

Lehrkräfte(§34)… sind Landesbedienstete „unterrichtet und erzieht die ihm anvertrauten Schüler in eigener pädagogischer Verantwortung. Dabei ist er an die für ihn geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Konferenzbeschlüsse und die Anordnung der Schulaufsicht gebunden.“ erfüllen in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit Schülern und Eltern ihre Aufgaben verpflichten sich zu einer ausgewogenen Darstellung der Unterrichtsinhalte verpflichten sich zu regelmäßigen Fortbildungen Sechster Abschnitt(Schulaufsicht§40 & Institut für Fortbildung,Lehrplanentwicklung und Medien§40a)



Das Land hat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen!“



Das für das Schulwesen zuständige Ministerium schließt mit dem Thillm Ziel- und Leistungsvereinbarungen, zur Umsetzung der diesem übertragenen Aufgaben im Bereich von Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen im schulischen und vorschulischen Bereich, ab

Eigenverantwortliche Schule und schulische Evaluation (§40b)



„Die Schule gestaltet den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich. Sie ist dabei zu einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verpflichtet.“ (§40 b, Abs.1).



Die Schule führt regelmäßig interne Evaluationen durch (§40 b, Abs.2).



Die Schule nimmt in angemessenen Abständen an externer Evaluation teil (§40 b, Abs. 3, Abs. 4)



Verpflichtung zur Teilnahme an internationalen und nationalen Vergleichsarbeiten (§40 b, Abs. 5).

Siebter Abschnitt: Lehrpläne, Lehr und Lernmittel, Stundentafeln(§43) •

Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten Lehrpläne und Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebotes einer Schulart bestimmt sind



Lehrpläne richten sich nach dem Auftrag der Verfassung und dem Profil der jeweiligen Schulart



Lehrpläne haben die erzieherische Aufgabe der Schule und die entsprechend der Schulart angestrebte Vermittlung von Wissen und Kenntnissen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen

Leitgedanken Thüringer Lehrplan → 32/48 Lehrprofession Für die Ausgestaltung von Lehr- und Lernprozessen tragen Lehrer die pädagogische Verantwortung • professionelles Lehrerhandeln erfordert: aktivierende, herausfordernde und auf Partizipation der Schüler orientierende Lerngelegenheiten zu organisieren Lernprozesse anzuleiten und zu moderieren Schüler in ihrem Lernprozess zu beraten Fähigkeit der Selbsteinschätzung von Schülern zu stärken Ergebnisse und Prozesse des Lernens der Schüler zu reflektieren und Konsequenzen für das eigene pädagogische Handeln abzuleiten Bildungsstandards&Kompetenzen – Die „Klieme Expertise“



„Bildungsstandards greifen allgemeine Bildungsziele auf. Sie legen fest, welche Kompetenzen Kinder/Jugendliche bis zu einer bestimmten Jahrgangsstufe mindestens erworben haben sollen“. (S. 9)



„Kompetenzmodelle konkretisieren Inhalte und Stufen der allgemeinen Bildung. Sie formulieren damit eine pragmatische Antwort auf die Konstruktions- und Legitimationsprobleme traditioneller Bildungs- und Lehrplandebatten“. (S. 9)

• Funktionen von Bildungsstandards (S. 47): → Orientierungsfunktion → Rückmeldefunktion → dienen damit der Schul- und Unterrichtsentwicklung Kompetenzen: In Übereinstimmung mit Weinert (2001, S. 27f.) verstehen wir unter Kompetenzen die bei Individuen verfügbaren oder von ihnen erlernbaren kognitiven Fähigkeiten und Fertigkeiten, bestimmte Probleme zu lösen, sowie die damit verbundenen motivationalen, volitionalen und sozialen Bereitschaften und Fähigkeiten, die Problemlösungen in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsvoll nutzen zu können“. (S. 72)...


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