VWL Wettbewerbspolitik PDF

Title VWL Wettbewerbspolitik
Course VWL
Institution Hochschule Düsseldorf
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Wettbewerbspolitik...


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1.2 Wettbewerbspolitik

 1.2.1 Funktionen des Wettbewerbs  Marktwirtschaft und Wettbewerb gehören untrennbar zusammen. Nur mittels eines funktionsfähigen Wettbewerbs werden über den Markt die Pläne der Wirtschaftssubjekte so abgestimmt, dass eine optimale Marktversorgung erfolgen kann. Der Wettbewerb folgende Funktionen:  Freiheitsfunktion: Wettbewerb sorgt für mehr Handlungsalternativen. Die Nachfrager können aus einem vielfältigeren Angebot auswählen; die Anbieter können ihr Angebot „anders, als es die anderen tun" kreativ gestalten.  Kontrollfunktion: Wettbewerb kontrolliert das Marktverhalten. Die Nachfrager kontrollieren durch ihre Kaufentscheidung die Anbieter und umgekehrt. Die einzelnen Anbieter und Nachfrager kontrollieren sich gegenseitig, weil sich jeder Marktteilnehmer an der Leistung seiner Konkurrenz messen lassen muss. Hierdurch wird die wirtschaftliche Macht des Einzelnen begrenzt.  Steuerungsfunktion: Wettbewerb beschleunigt die Koordination zwischen Angebot und Nachfrage und stellt auf Dauer ein bedarfgerechtes Angebot an Gütern sicher, weil die Anbieter auf Änderungen des Verbraucherverhaltens reagieren müssen. Gleichzeitig wird damit die richtige Allokation (Platzierung) der Produktionsfaktoren erreicht: Die Produktionsfaktoren werden dort eingesetzt, wo sie aufgrund der Nachfrage am dringendsten benötigt werden.  Anreizfunktion: Wettbewerb bewirkt Anreize für Innovationen. Die Anbieter sind ständig bemüht, ihre Produkte zu verbessern, ihre Produktionspalette zu erneuern, kostengünstigere Produktionsverfahren einzusetzen und den technischen Fortschritt rasch zu nutzen, um gegenüber Konkurrenten am Markt Vorteile zu erlangen.

 Anpassungsfunktion: Wettbewerb zwingt die Anbieter, sich rasch an veränderte Marktdaten anzupassen, durch flexible Anpassung der  Produktionsprogramme,  Produktionsverfahren und  Produktionskapazitäten.  Auslesefunktion: Wettbewerb sorgt für eine Auslese der Marktteilnehmer nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Stets kommen nur die leistungsfähigsten Anbieter und Nachfrager zum Zug.  Verteilungsfunktion: Wettbewerb auf den Faktormärkten sorgt dafür, dass die Entlohnung der Produktionsfaktoren deren jeweiliger Leistung entspricht. Damit stellt der Wettbewerb eine leistungsorientierte Einkommensverteilung dar.  1.2.2 Ziele und Instrumente der Wettbewerbspolitik  Ziel der Wettbewerbspolitik ist die Erhaltung eines funktionsfähigen Wettbewerbs in einer optimalen Wettbewerbsintensität. Die staatliche Wettbewerbspolitik soll die Voraussetzung hierfür schaffen und solche Verhaltensweisen unterbinden, die den Wettbewerb stören bzw. behindern. Die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) haben zum Ziel, den Bestand des Wettbewerbs zu gewährleisten durch  Verbote von wettbewerbsbeschränkenden Kartellen und Absprachen,  Verbesserung der Möglichkeiten der Kooperationen von kleineren und mittleren Unternehmen,  Kontrolle der Konzentrationsprozesse, um das Entstehen von marktbeherrschenden Stellungen nach Möglichkeit zu verhindern,  Missbrauchsaufsicht gegenüber Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung haben.  Das Kartellrecht im weitesten Sinne ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die auf die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet

sind. Im engeren Sinne bezeichnet das Kartellrecht das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen.  Für die Umsetzung der Wettbewerbspolitik in Deutschland ist als Organ das Bundeskartellamt zuständig. Grundsätzliches Kartellverbot mit Ausnahmen: Nach § 1 GWB sind Kartelle und sonstige wettbewerbswidrige Vereinbarungen von Unternehmen grundsätzlich verboten. Das Gesetz lässt aber im Gegensatz zum europäischen Wettbewerbsrecht Ausnahmen dort zu, wo der Wettbewerb nicht oder nicht wesentlich gefährdet wird. Diese Kartelle unterliegen entweder der Anmeldepflicht oder der Genehmigungspflicht des Bundeskartellamtes.  Folgende Kartelle sind nach dem GWB verboten: Preiskartell, Quotenkartell, Gebetskartell, Submissionskartell.  Anmeldungspflichtige Kartelle sind das Normen- und Typenkartell, Konditionenkartelle, Spezialisierungskartelle und Mittelstandskartelle.  Genehmigungspflichtige Kartelle sind Rationalisierungskartelle und Strukturkrisenkartelle.  Kooperationserleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen: Einkaufsverbände, Produktions-, Werbe- und Vertriebsgemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen sind durch das Kartellgesetz ausdrücklich erlaubt (§ 4, Absatz 2 GWB), um die Wettbewerbsposition dieser Unternehmen gegenüber Großunternehmen zu stärken bzw. ihr Überleben am Markt zu erleichtern.  Verbot der Preisbindung der „zweiten Hand„: Preisbindung der „ zweiten Hand" ist, wenn die Produzenten von Gütern die Einhaltung bestimmter Endverkaufspreise verbindlich vorschreiben. Weil durch eine solche Preisbildung der Preiswettbewerb zwischen den Einzelhändlern ausgeschaltet wird, ist sie verboten (§ 14 GWB).  Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 GWB): Marktbeherrschung liegt dann vor, wenn Unternehmen keinem oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder eine im Verhältnis zur Konkurrenz überragende Marktstellung haben. Kriterien für die Marktbeherrschung sind Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen. Die missbräuchliche Ausnutzung einer

marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.  Verbot der Diskriminierung oder Behinderung anderer Unternehmen durch marktbeherrschende Unternehmen (§ 20 GWB): Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ein anderes Unternehmen auf dem Markt weder unmittelbar noch mittelbar behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund unterschiedlich handeln.  Kontrolle der Konzentrationsprozesse (§§ 35 ff. GWB): Das Kartellgesetz richtet sich gegen Konzentrationsprozesse, die marktbeherrschende Stellungen von Unternehmen zur Folge haben oder die schon marktbeherrschende Stellung verstärken. Solche Zusammenschlüsse hat das Bundeskartellamt zu untersagen. Bei Ablehnung des Zusammenschlusses durch das Kartellamt kann der Bundeswirtschaftsminister den Zusammenschluss dennoch erlauben, wenn dieser durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Man spricht hier von der sogenannten „Ministererlaubnis".  Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG): Es soll in erster Linie zum Schutz der am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen gegen unfaire Praktiken der Konkurrenz, zugleich aber auch zum Schutz der Verbraucher vor unseriösen Werbestrategien dienen. Nach der Generalklausel des § 1 UWG kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden....


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