Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht PDF

Title Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht
Course Geistiges Eigentum
Institution Universität Salzburg
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vollständige und umfangreiche Zusammenfassung des Buches...


Description

EINFÜHRUNG Ziel des Wettbewerbsrechts ist Sicherung der Wettbewerbsfreiheit Gesetzgeber hat genau abgegrenzte Immaterialgüterrechte geschaffen - außerhalb derer grds. Wettbewerbsfreiheit herrsch (numerus clausus d. Schutzrecht); neu entstehende immaterielle Güter müssen daher entweder den bestehenden Schutzregeln zugeordnet werden, od. d. Gesetzgeber muss neue Schutzrechts schaffen IMMATERIALGÜTERRECHT

Patentrecht Allgemeines Patent = hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht auf eine Erfindung - es gewährt dem Inhaber ein zeitlich begrenztes Ausschlussrecht, die patentierte Erfindung zu verwenden (gewerbl. herzustellen, anzubieten, benutzen) verwandt mit Patent ist Gebrauchsmuster - unterscheidet sich gegenüber dem Patent ua. durch kürzere Erteilungsverfahren, geringere Kosten und weitreichende Neuheitsschonfrist, Schutzdauer ist kürzer

Rechtsquellen Patentgesetz starker internat. Einfluss - da Patentschutz nur auf Anmeldestaat beschränkt; internat. Schutz von Erfindungen gewinnt durch ständige Ausweitung d. Handelsbeziehungen und das Zusammenwachsen d. einzelnen Handelsregionen immer stärkere Bedeutung - zwischenstaatl. Abkommen europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) - ermöglicht europäisches Patent (Patent zerfällt in nat. Patente - Wirkung richtet sich nach nat. Recht) wesentl. Rechtsquelle für internat. Patentrecht ist zudem Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerbl. Eigentums Vereinfachungen im Bereich d. internat. Anmeldung von Patenten wurden durch den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erzielt

die patentfähige Erfindung §§ 1-3 PatG -> Erfordernisse, damit Patent auf Erfindung erteilt; Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten d. Technik, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind

Erfingungsbegriff und technischer Charakter d. Erfindung:

Allgemeines: keine gesetz. Definition d. Erfindung; Patente nur auf Erfindungen erteilt; Lehre & Rsp.: Erfindung = Lehre von techn. Handeln (auch, wenn neben technischen Mitteln nicht technische Mittel eingesetzt werden) Nichterfindung = wenn keine technischen Elemente; § 1 (3) PatG = keine Erfindung (nicht patentfähig): - Entdeckungen = Auffinden od. Erkennen bisher unbekannter, aber objektiv in Natur schon vorhandenen Gesetzmäßigkeiten, Wirkungszusammenhängen, Eigenschaften od. Erscheinungen (in Natur vorhandener chem. Stoff) - Entdeckung kann aber Grundlage patentfähiger Erfindung sein - mathematische Methoden - ästhetische Formschöpfung: möglich ist jedoch die technische Problemlösung mit Hilfe ästhetischer Wirkungen - Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Spiele - Wiedergabe von Information Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen: § 1 (2) PatG - biotechnologische Verfahren sind grds. patentierbar - dazu zählt auch biologisches Material, das mit Hilfe eines techn. Verfahrens aus seiner nat. Umgebung isoliert od. hergestellt wird, auch wenn schon in Natur vorhanden; patentierbar ist auch isolierter Bestandteil des menschl. Körpers od. ein auf andere Weise durch technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließl. Sequenz/Teilsequenz eines Gens, selbst wenn d. Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines nat. Bestandteils identisch ist (bloße Entdeckung eines Bestandteils des menschl. Körpers ≠ Erfindung) bestimmte Arten biotechnischer Erfindungen, deren Verwertung gegen die öff. Ordnung verstößt, sind von Patentierbarkeit ausgenommen (Verfahren zum Klonen, verändern d. Genstruktur) § 2 (2) PatG - kein Patent für Pflanzensorten und Tierrassen; kein Patent für biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen/Tieren (Kreuzung, Rassenmischung); dagegen beruht ein Verfahren, in dessen Verlauf ein Gen od. Merkmal auf gentechnischem Weg in eine Pflanze eingeführt wird, nicht auf Rekombination ganzer Genome u. nat. Mischung v. Pflanzengegen - ist Patentschutz zugänglich ausgenommen vom Patentschutz ist auch ärztliche Tätigkeit an Mensch u. Tier Ausnahmebestimmung diagnostischer Verfahren - nur jene Verfahren sind ausgenommen, bei denen alle wesentlichen Verfahrensschritte „am Körper“ durchgeführt werden Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen: § 1 (3,4) PatG - Programme für Datenverarbeitungsanlagen sind „als solche“ von d. Patentierbarkeit ausgenommen - ein „Computerprogramm als solches“ existiert in d. Praxis nicht, weshalb Ausschlusstatbestand kein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt

Beschwerdekammer d. europ. Patentamts bejaht, dass programmbezogene Lehren Erfindungen iSd Patentrechts sein können; patentiert werden können nur solche programmbezogenen Lehren, die einen technischen Beitrag zum Stand d. Technik leisten (nichttechnische Verbesserungen bleiben unberücksichtigt); patentiert werden können solche Erfindungen, die technische Neuerungen zum Gegenstand haben (verbesserte Speichernutzung, Beschleunigung d. Arbeitsweise)

Ausnahmen von d. Patentierbarkeit: § 2 (1) PatG können auf Erfindungen, deren Verwertung gegen die öff. Ordnung od. die guten Sitten verstoßen, keine Patente erteilt werden

gewerbliche Anwendbarkeit: Erfordernis d. gewerblichen Anwendbarkeit bedeutet nicht, dass die Erfindung in einem Gewerbebetrieb iSd GewO einsetzbar sein muss - Erfindungen, die nicht dazu geeignet sind, die äußeren „bildhaften“ Merkmale berufsmäßiger Tätigkeit zu erfüllen, sind von der Patentierung ausgeschlossen

Neuheit:

Allgemeines: nur auf solche Erfindungen, die der Allgemeinheit noch nicht bekannt sind, kann Patent erteilt werden (objektiv wertvolles Ergebnis); § 3 PatG - Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand d. Technik gehört - Stichtag ist der Prioritätstag (Tag des Einlangens der Patentanmeldung beim Patentamt) Stand d. Technik: neuheitsschädlich sind sowohl der vorveröffentlichte Stand d. Technik (§ 3 (1)) als auch der nicht vorveröffentlichte Stand d. Technik (Abs. 2) den vorveröffentlichten Stand d. Technik bildet alles, was d. Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag d. Anmeldung durch schriftl. od. mündl. Beschreibung, durch Benützung od. in sonstiger Weise zugängl. gemacht worden ist (Artikel, Vorträge, Publikationen neuheitsschädlich sind nur Informationen, die d. Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden - späterer Wegfall d. öff. Zugänglichkeit ist ohne Einfluss (was einmal Stand d. Technik war, bleibt es auch); wieder aufgetauchtes Wissen gilt als neuheitsschädlich, auch wenn vollständig vergessen Öffentlich = Kreis von Personen, der wg. seiner Größe od. Beliebigkeit seiner Zusammensetzung für den Urheber d. Information nicht mehr kontrollierbar ist Geheimhaltungsverpflichtung kann die öff. Zugänglichkeit ausschließen, wenn durch sie Dritte von Kenntnisnahme ausgeschlossen werden; Sonderregelung für Geheimnisbruch: Bekanntgabe d. Erfindung innerhalb d. letzten 6M vor Anmeldetag bleibt bei Neuhatsprüfung unberücksichtigt (wenn auf offensichtl. Missbrauch zum Nachteil des Anmelders od. seines Rechtsvorgängers zurückgeht (§ 3 (4) Z1) Neuheitsschonfrist besteht auch, wenn Anmelder die Erfindung auf amtlichen od. amtl. anerkannten Ausstellung zur Schau gestellt hat (§ 3 (4) Z2) Neuheitsbegriff ist objektiv, absolut (keine zeit., räuml. od. sprachl. Beschränkung) eine offenkundige Vorbenützung ist dann gegeben, wenn die Benutzungshandlung (Ausstellung, Vorführung) geeignet ist, das Wesen d. Erfindung einer beliebigen Zahl von Personen kundbar zu machen - wesentl. Fall d. neuheitsschädl. Vorbenützung ist d. Vertrieb eines Produkts, das die techn. Lehre enthält (Patente können regelmäßig nicht auf solche Produkte erteilt werden, die bereits an Kunden verkauft wurden) - wie Veröffentlichung ist auch Benützung nur dann neuheitsschädl., wenn die durch sie vermittelten Informationen den Fachmann in die Lage versetzen, die offenbarte Lehre zu erkennen und so zu verstehen, dass er sie theoretisch nacharbeiten kann jüngere Entscheidung d. gr. Beschwerdekammer: Möglichkeit eines unmittelbaren, eindeutigen Zugangs zu bestimmten Informationen macht diese zugänglich (unabhängig, ob Grund besteht, nach ihnen zu suchen) = hypothetische Kenntnisnahme durch Fachmann - Information kann in gewissem Grad versteckt sein Zusammenhang mit Neuheit v. Stoffen u. Stoffgemsichen: wenn bestimmter chem. Stoff zum Prioritätszeitpunkt gänzlich unbekannt ist, kann ein Erzeugnispatent erteilt werden - absoluter Stoffschutz möglich Arzneimittel - oft Stoffe eingesetzt, deren Zusammensetzung öff. bekannt - § 3 (3): für bekannte Stoffgemische, die erstmals für neue chirurgische, therapeutische od. diagnostische Menschen- od. Tierbehandlung bestimmt sind, gilt Neuheitsfiktion zweite medizinische Indikation - Stoff, der bereits bekannt ist findet weitere medizinische Anwendbarkeit - § 3 (3) Neuheitserfordernis schließt die Patentfähigkeit zum Stand d. Technik gehörender Stoffe u. Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem med. Verfahren ebenso wenig aus, wie im Fall d. ersten med. Indikation um Doppelpatentierung zu vermeiden, sind gem. § 3 (2) auch ältere Patentanmeldungen, deren Inhalt erst am Prioritätstag d. jüngeren Anmeldung od. danach amtl. veröffentlicht worden ist, als nicht vorveröffentlichter Stand d. Technik neuheitsschädlich Prüfung d. Neuheit: Neuheit eines Gegenstands wird anhand eines Einzelvergleichs d. Erfindung mit jeder Entgegenhaltung bestimmt neuheitsschädlich ist nur jener Stand d. Technik, der zeigt, dass die Erfingung schon zu ihm gehört (einzige Entgegenhaltung muss sämtliche Merkmale aufweisen - Kombination muss in ihrer konkreten Ausprägung in einer einzigen Erkenntnisquelle enthalten sein)

Erfinderische Tätigkeit:

Allgemeines: für Patentierbarkeit einer Erfindung muss sie neu sein, von dem d. Öffentlichkeit vor dem Prioritätsstichtag zugänglich gemachten Stand d. Technik soweit unterscheiden, dass sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise daraus ergibt (kein Patentrecht für Weiterentwicklungen, die nur handwerkliches Können erfordern) maßgebl. Zeitrang ist Prioritätstag d. Anmeldung Vorgehensweise bei d. Prüfung d. erfinderischen Tätigkeit: erfinderische Tätigkeit liegt dann vor, wenn sich die Erfindung für den Fachmann in nicht nahe liegender Weise aus dem Stand d. Technik ergibt; es wird auf objektive Wertung des fiktiven Durchschnittsfachmanns abgestellt - der maßgebliche Fachmann besitzt ein durch Aus- und Weiterbildung gewonnenes durchschnittliches Fachwissen und ein durch mehrjährige praktische Übung erarbeitetes durchschnittl. Fachkönnen Prüfung soll objektiv nachvollziehbar sein - Aufgaben-Lösungs-Ansatz: 1. zunächst wird der nächstliegende Stand d. Technik ermittelt 2. dann erfolgt die Bestimmung der zu lösenden „objektiven technischen Aufgabe“ 3. zuletzt erfolgt die Prüfung d. Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstliegenden Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für den Fachmann nahe liegend gewesen wäre Hilfserwägungen: Anhaltspunkt für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit kann sein, wenn das Problem über eine längere Zeitspanne in der Fachwelt bekannt war und ein Bedürfnis für seine Lösung bestand, wenn durch die Erfindung eine technische Fehlvorstellung überwunden wird od. wenn die neue Lehre ein Überraschungsmoment hat; auch entgeltiche Lizenzerteilung kann Beweisanzeichen für erfinderische Tätigkeit sein

Recht an d. Erfindung Erfinderrecht: § 4 (1) PatG - nur Erfinder od. Rechtsnachfolger haben Anspruch auf Patent; Erfinder ist als solcher zu benennen (§20) - es wird ohne Formalität entstehendes Recht an Erfindung anerkannt - gewöhnl. als Erfinderrecht bezeichnet - entsteht mit Realakt des Findens d. Lehre zum techn. Handels (Erfinderrecht - auch für Zufallserfindungen) nur nat. Personen können Erfinder sein Erfinderrecht ist zunächst unvollkommenes absolutes Immaterialgüterrecht (≠ Urheberrecht = Ausschließlichkeitsrecht) - absolut, da von jedermann zu respektieren (Erfinder kann gegen Nichtberechtigte vorgehen, die die von ihm gemacht Erfindung widerrechtl. zum Patent anmelden; Unvollkommenheit - da Erfinderrecht allein kein ausschließliches Benützungsrecht gewährt u. erlischt, wenn die Erfindung ohne vorherige Patentanmeldung veröffentlicht wird Doppelerfindung (2 Pers. machen unabhängig voneinander Erfindung) - jeder d. beiden gilt als Erfinder iSd § 4; Ausschließlichkeitsrecht erwirbt nur derjenige, der die Erfindung zuerst anmeldet Doppelnatur (wie Urheberrecht) - Recht an Erfindung umfasst einerseits das unverzichtbare und unübertragbare Erfinderpersönlichkeitsrecht (§ 20 - Anspruch auf Erfindernennung in versch. amtl. Publikationen u. Urkunden; mangels vertragl. Vereinbarung - kein Anspruch auf Nennung in Werbeunterlagen od. auf Erzeugnissen), andererseits Recht auf Patent

Patentanmeldung durch Nichtberechtigten: Anmelder hat gem. § 5 (1) PatG keinen Anspruch auf Erteilung des Patents, wenn er nicht der Erfinder od. dessen Rechtsnachfolger ist od. wenn d. wesentl. Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen od. Zeichnungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist (erster Fall: mangelnde Urheberschaft des Anmelders, zweiter Fall: widerrechtl. Entnahme); bei mangelnder Urheberschaft muss der Antragsteller nicht nur seinen eigenen Erfinungsbesitz dartun, sondern gleichzeitig auch die Nichturheberschaft des Patentinhabers beweisen; bei widerrechl. Entnahme muss der Antragsteller beweisen, dass der Inhalt d. angefochtenen Anmeldung aus seinen Unterlagen entnommen wurde; Geltendmachung d. Patentanmeldung durch Nichtberechtigten erfolgt mittels Aberkennungsantrag § 49 PatG (Aberkennung des Patents - od. Übertragung des Patents

Erfindergemeinschaft: entsteht eine Erfindung durch die Zusammenarbeit mehrerer Personen, so steht die Verfügung über die Erfindung nur allen gemeinsam zu; Miterfinder ist nur derjenige, der selbst schöpferischen Anteil am Erfindungsgedanken hat Rechtsverhältnis - Vereinbarung od. haben Miterfinder keine Vereinbarung getroffen - kommt die Bestimmung des § 27 und subisidär die Regelung des §§ 825 ff ABGB über die Miteigentumsgemeinschaft zur Anwendung

Dienstnehmererfindungen: §§ 6-19 PatG - Regelungen für Erfindungen von AN Diensterfindung liegt vor, wenn sie in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fällt, in dem d. DN tätig ist und wenn ein ursächl. Zusammenhang zw. dem Arbeitsverhältnis u. d. Erfindung besteht (wenn Tätigkeit, die zur Erfindung geführt hat, zu dienstl. Obliegenheit des DN gehört od. DN die Anregung zu d. Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat od. das Zustandekommen d. Erfindung durch die Benützung d. Erfahrungen od. Hilfsmittel des Unternehmers wesentlich erleichtert worden ist)

dass Anspruch auf Erteilung eines Patents nur dem Erfinder od. seinem Rechtsnachfolger zusteht, gilt auch für Diensterfindungen - Aufgriffsrecht des DG besteht bei privatrechtl. Dienstverhältnissen nur dann, wenn eine schriftl. Vereinbarung vorliegt (auch kollektive Regelung ist ausreichend) (Universitäten besitzten ex-lege-Aufgriffsrecht) besteht Aufgriffsrecht des DG, so hat d. DN jede Erfindung, die er macht mitzuteilen (ausgenommen solche, die offensichtlich nicht unter die Vereinbarung fallen) - § 12 (1); bei Verletzung d. Mitteilungspflicht haftet DN dem DG für entgangenen Schaden; nach Mitteilung hat DG dem DN binnen 4M zu erklären, ob er die Erfindung in Anspruch nimmt - wenn nicht, dann verbleibt die Erfindung dem DN; § 13 - Geheimhaltepflicht für DN u. DG besondere Vergütung für die Überlassung d. Diensterfindung für Erfinder (außer nur Erfindertätigkeit - § 8 (2)); Bemessung d. Vergütung - § 9 - wirtschafl. Bedeutung d. Erfindung für Unternehmen DG kann sich von Vergütungspflicht befreien, wenn er nachträglich auf Recht an Erfindung verzichtet - DN kann verlangen, dass die Rechts des DG an Erfindung an ihn übertragen werden (§ 15)

Erteilungsverfahren Allgemeines: zur Erlangung eines AT Patents muss Patentanmeldung beim AT Patentamt od. beim Europ. Patentamt eingereicht werden; auch im Ausland anmelden, da AT Patente nur im Inland gelten - jedoch Möglichkeit in einem Verfahren für alle Vertragsstaaten Patentschutz zu erlangen

Anforderungen an die Patentanmeldung: § 89 (1) PatG: vollständige Beschreibung der Erfindung in Worten (durch Zeichnungen, Skizzen, Flussdiagramme ergänzen); § 87a PatG: Erfindung ist so deutlich u. vollständig zu offenbaren, dass sie ein Fachmann ausführen kann wenn keine ausrechende Offenbarung, kann erteiltes Patent gem. § 48 (1) Z2 für nichtig erklärt werden Patentansprüche = Kern des Patents - geben an, wofür Schutz begehrt und erteilt wird

Priorität: maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung d. Neuheit ist Prioritätstag - § 93 PatG erlangt Erfinder mit dem Tag d. ordnungsgemäßen Anmeldung das Recht d. Priorität an seiner Erfindung (Tag an dem Anmeldung beim Patentamt einlangt) Prioritätstag kann sich auch durch Zeitpunkt einer früheren Anmeldung bestimmen (Priorität) - Vorteil, dass ein zw. dem Anmeldetag d. Erstanmeldung und dem Anmeldetag d. Nachanmeldung bekannt gewordener Stand d. Technik für die Beurteilung d. Patentfähigkeit unberücksichtigt bleibt; eingeräumten Prioritätsrechte sind bei Anmeldung ausdrücklich in Anspruch zu nehmen und müssen durch Prioritätsbelege nachgewiesen werden bei äußerer Priorität wird Zeitpunkt d. ausländischen Anmeldung in Vertragssaat d. PVÜ einer gleich lautenden inländ. Anmeldung als Prioritätstag zugrundegelegt - derjenige, der in einem der Verbandsländer die Anmeldung für ein Patent vorschriftsmäßig hinterlegt, hat für die Anmeldung eines Patents in anderen Verbandsländern während einer Frist von 12 M die Unionspriorität nach innerer Priorität steht dem Anmelder innerhalb12M nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- od. Gebrauchsmusteranmeldung für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Patentanmeldung das Recht d. Priorität d. früheren Patent- od. Gebrauchsmusteranmeldung zu - auch hier gelten Voraussetzungen des Art 4 PÜV; Schutzdauer kann durch die ein Jahr später einsetzende Nachanmeldung um ein Jahr für die Kosten einer Anmeldegebühr verlängert werden; es ist möglich eine Gebrauchsmusteranmeldung in eine Patentanmeldung umzuwandeln

AT Patentierteilungsverfahren: eingeleitet durch Einlangen d. Patentanmeldung - diese unterliegt Gesetzmäßigkeitsprüfung gem. § 99 PatG (geprüft werden materielle Voraussetzungen und formelle Anforderungen) - ergibt die Prüfung die Unzulässigkeit der Patenterteilung, so wird die Anmeldung zurückgewiesen; Beschlüsse d. technischen Abteilung können jedoch durch Rekurs an das OLG Wien angefochten werden (§ 139 PatG) Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt 18M nach Anmelde- od. Prioritätstag bzw. auf früheren Antrag des Anmelders - damit soll Öffentlichkeit frühzeitig über möglicherweise entstehende Schutzrechte informiert und dem Anmelder gleichzeitig vorläufiger Schutz gewährt werden; vom Tag d. Bekanntmachung d. Anmeldung im Patentblatt hat der Anmelder Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, das dem Wert der Nutzung der Erfindung entspricht (Lizenzgeld); bis zur Erteilung des Patents kann der Anmelder Dritte nicht von Nutzung seiner Erfindung ausschließen nach Veröffentlichung d. Anmeldung haben Dritte die Möglichkeit, dem AT Patentamt Bedenken gegen die Patentierbarkeit mitzuteilen Anmeldeverfahren endet, sofern keine Zurückweisung erfolgt, mit der Erteilung des Patents mit Beschluss - mit Bekanntmachung d. Erteilung im Patentblatt treten die gesetzl. Wirkungen des Patents ein das Einspruchsverfahren ist der Erteilung des Patents nachgeschaltet - innerhalb von 4M ab Tag d. Bekanntmachung d. Erteilung des Patents kann jedermann gegen die Patenterteilung Einspruch erheben (§ 102 (2) PatG - taxativ Gründe)

das Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt: mit europ. Patentanmeldung kann Patent für mehrere Vertragsstaaten erlangt werden - kann beim europ. Patentamt od. bei nationalen Patentämtern eingebracht werden (zur Weiterleitung verpflichtet) Patenterteilungsverfahren beginnt mit Eingangsprüfung (festgestellt, ob Anmeldung alle Bestandteile, die für die Zuerkennung eines Anmeldetages erforderlich enthält u. ob Gebühren rechtzeitig bezahlt); steht Anmeldetag fest -

Formalprüfung (sicherstellen, dass alle Erfordernisse und Bestan...


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