Zusammenfassung Skriptum PDF

Title Zusammenfassung Skriptum
Author Michael Hacker
Course Internationale Dimensionen: Grundzüge des Völkerrechts des Europarechts und des Internationalen Privatrechts
Institution Universität Graz
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Zsf...


Description

Ausgewählte Kapitel des Rechts Strafrecht Zusammenfassung Buch Inhalt' B.

Allgemeine Einführung................................................................................................................ 1 I.

Begriff des Strafrechts............................................................................................................. 1

II.

Funktion des Strafrechts ......................................................................................................... 3

III.

Die zeitliche Geltung des Strafgesetzes................................................................................ 8

IV.

Der räumliche Geltungsbereich des Strafgesetzes ............................................................... 8

V.

Die leitenden Grundsätze des Strafverfahrens....................................................................... 11

C.

Die Organisation der Eingangsgerichte und der Weg des Strafverfahrens bis zur

Anklageerhebung ............................................................................................................................. 15 I.

Typen der Erstgerichte in Strafsachen ................................................................................... 15

II.

Die Arten der Delikte............................................................................................................. 18

III.

Das Ermittlungsverfahren .................................................................................................. 19

IV.

Die Mittel zur Sicherung der für das Verfahren notwendigen Sachen und Personen .......... 22

V.

Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren .................................................................................. 23

VI.

Beendigung des Ermittlungsverfahren............................................................................... 24

VII.

Opfer und ihre Rechte ....................................................................................................... 25

D.

Die Lehre von der Straftat ......................................................................................................... 26 I.

Grundlagen ........................................................................................................................... 26

II.

Verbrechensaufbau............................................................................................................... 28 1.

Tatbestandsmäßigkeit ....................................................................................................... 28

2.

Rechtswidrigkeit................................................................................................................ 37

3.

Schuld ............................................................................................................................... 41

4.

Strafbarkeit ....................................................................................................................... 46

0

III.

E.

Erscheinungsformen des Verbrechens ............................................................................... 47

1.

Der Versuch ...................................................................................................................... 47

2.

Grundlagen der Beteiligungslehre – die Täterschaftsformen.............................................. 49

Der Gang der Hauptverhandlung im Beispiel des Schöffenverfahrens........................................ 51 I.

Allgemeines .......................................................................................................................... 51

II.

Einzelne Phasen der Hauptverhandlung ................................................................................ 52

III.

Exkurs: Mandatsverfahren................................................................................................. 55

F.

Strafrechtliche Sanktionen und Strafzumessungslehre IWS ....................................................... 55

G.

Das Rechtsmittelverfahren........................................................................................................ 62 I.

Allgemeines .......................................................................................................................... 62

II.

Die Rechtsmittel im Einzelnen ............................................................................................... 64

III.

Die außerordentlichen Rechtsmittel (Rechtsbehelfe)......................................................... 68

0

A.

Allgemeine'Einführung' I.

Begriff'des'Strafrechts'

Das Strafrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die dem Rechtsgüterschutz dienen. Rechtsgüter werden durch Verhängung einer Strafe oder Maßnahme durch ein Gericht oder durch diversionellen Verfahrenserledigung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht geschützt. Diese Rechtsvorschriften lassen sich in drei Teilgebiete gliedern: a) das materielle Strafrecht b) das formelle Strafrecht c) das Strafvollzugsrecht

Materielles Strafrecht (a) •

Strafgesetzbuch (StGB) und zahlreiche strafrechtliche Neben- und Spezialgesetzen (zB Suchtmittelgesetz)



Unterteilung in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil:



Allgemeiner Teil (AT): o

§§ 1 bis 74 StGB

o

regelt Voraussetzungen der Strafbarkeit und Anwendung von Sanktionen im Allgemeinen

o •

(so etwa $4: keine Strafe ohne Schuld)

Besonderer Teil (BT): o

Beschreibung einzelner Deliktstypen des StGB

o

Zuordnung einzelner Tatbestände zu einer Strafdrohung

o

konkrete Ausgestaltung

Strafrechtliche Nebengesetze Allerdings befinden sich nicht nur im BT des StGB Gesetze, die mit einer gerichtlichen Strafsanktion versehen sind, sondern weit verstreut in vielen anderen Gesetzen. Bspw im Zivilrecht, Wirtschaftsrecht oder Verwaltungsrecht mit dem Beispiel von AktienG, MedienG etc. Dabei gibt es einen Unterschied, ob eine „gerichtliche Strafsanktion“ zum Tatbestand angedroht ist oder nur eine „verwaltungsstrafrechtliche Sanktion“ von den Verwaltungsbehörden verhängt wird.

Strafrechtliche Spezialgesetze 1

Daneben gibt es auch noch strafrechtliche Spezialgesetze, welche für eigene Regelungsbereiche und besondere Täter geschaffen wurden. Solche Gesetze sind zB das JugendgerichtsG (JGG) oder das MilitärstrafG (MilStG).

Kernstrafrecht und Nebenstrafrecht In den Tatbeständen des BT des StGB ist das sogenannte Kernstrafrecht. Im Nebenstrafrecht werden Ausschnitte aus Lebenssachverhalten beschrieben, die von der Gesellschaft als negativ bewertet werden: Erfolgsunwert – Erfolgsunwertorientierte Kriminalisierung: wenn Schäden an schutzwürdigen und schutzbedürftigen Rechtsgütern hervorgerufen werden oder Handlungsunwert – Handlungsunwertorientierte Kriminalisierung: weil

die

Handlungsweise

nicht

Mindeststandards

eines

geordneten

gesellschaftlichen

Zusammenlebens entsprechen

Formelles Strafrecht (b) Das formelle Strafrecht sind alle Vorschriften, die zur Durchsetzung von Rechtsfolgen (aus dem materiellen Strafrecht) erforderlich sind. Dazu gehören die Bestimmungen über den Aufbau der Strafgerichte und die Vorschriften für das Verfahren. Geregelt ist das Strafverfahrensrecht in der Strafprozessordnung und in mehreren anderen Gesetzen (zB JGG)

Strafvollzugsrecht (c) Das Strafvollzugsrecht umfasst alles, was mit der Einleitung, Durchführung und Überwachung des Vollzugs der durch ein Urteil festgesetzten Strafen und vorbeugenden Maßnahmen betreffen. Geregelt

ist

das

Strafvollzugsrecht

im

Strafvollzugsgesetz

(StVG)

aber

auch

in

der

Strafprozessordnung und in anderen Gesetzen.

Verwaltungsstrafrecht Das Verwaltungsstrafrecht gehört nicht zu dem hier besprochenen Strafrecht. In diesem werden Verwaltungsübertretungen von Verwaltungsbehörden durch Bescheid Geldstrafen und Arreststrafen verhängt. Dagegen werden im Strafrecht Sanktionen (Strafen und vorbeugende Maßnahmen) durch ein Gericht (Urteil) verhängt.

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II.

Funktion'des'Strafrechts'

a) Aufgabe des Strafrechts Die Aufgabe dessen ist, wie die des Rechts überhaupt, das geordnete Zusammenleben der Menschen in einer Gemeinschaft zu schützen. Ohne rechtliche Regelungen ist eine Gemeinschaft von Menschen in der realen Welt nicht möglich. Das schärfste Mittel zur Erreichung des Ziels des Ziels, den sozialen Frieden zu wahren, liegt im Recht zu strafen, dem ius puniendi des Staates

Da das Strafrecht das schärfste Mittel zur Wiederherstellung des sozialen Friedens ist, soll es nur dann zur Anwendung kommen, wenn andere Mittel nicht ausreichen: Strafrecht als ultima ratio

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Es wäre nicht zweckmäßig, geringste Verstöße gegen die Rechtsordnung immer gleich mit dem schärfsten zur Verfügung stehenden Mittel zu bekämpfen. Es braucht eine Relation zwischen Rechtsverletzung und der darauf folgenden Sanktion. Zudem stumpft ein jedes zu häufig angewendetes Mittel durch übermäßigen Gebrauch in seiner Wirksamkeit ab. Daher gibt es ein Verwaltungsstrafrecht, wobei Verstöße dagegen (zB Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung) ohne gerichtlicher Sanktion auskommt. Ebenso gibt es im Zivilrecht viele Möglichkeiten um einen rechtswidrigen Zustand (durch Vertragsverletzung) durch nichtstrafrechtliche Mittel wieder in einen rechtsgültigen Zustand zurückzuführen.

Nur wenn der Schutz der Rechtsgüter durch andere Rechtsgebiete nicht ausreichend gewährleistet erscheint, darf das Strafrecht einschreiten.

Die Frage ob eine Rechtsverletzung dem Strafrecht, dem Verwaltungsrecht oder dem Zivilrecht zugeordnet wird, entscheidet der Gesetzgeber. Der Gesetzgeber ist bei der Konstruktion der Tatbestände im Wesentlichen souverän. Er ist nur an gewisse Erfordernisse einer rationalen Kriminalpolitik gebunden: Er muss die Schutzwürdigkeit und das Schutzbedürfnis der zu schützenden gesellschaftlichen Werte prüfen. Der Gesetzgeber soll darauf achten, dass nur jene Verhaltensweisen als strafrechtlich angesehen werden, die für die Gesellschaft als absolut unangemessen/unerträglich erscheinen.

Die sittenbildende Kraft des Strafrechts soll dazu führen, dass auch potentielle Täter abgehalten werden, sich ebenfalls derart rechtswidrig zu verhalten. In unserem Kulturkreis sind weitgehend

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übereinstimmend als gerichtlich strafbare Handlungen normiert: Angriffe auf das Leben, die Gesundheit und körperliche Integrität, Ehre Freiheit und Vermögen. In den letzten Jahrzehnten wurden viele Verhaltensweisen entkriminalisiert, die früher als kriminelles Unrecht angesehen wurden, zB Ehebruch, Bereiche der Homosexualität und der Abtreibung.

Auf der anderen Seite wurden neue Tatbestände geschaffen (Kriminalisierung), um etwa die Individualsphäre vor Angriffen, die durch die Entwicklung der Technik drohen, zu schützen. Sowie auch Tatbestände der Geldwäscherei, der kriminellen Organisation, der Terroristenbekämpfung, usw. Maßgebendes Kriterium für Schaffung strafrechtlicher Verbote ist nicht allein das Gewicht der Folgen einer Rechtsverletzung. Dieser Erfolgsunwert ist nur ein Anknüpfungspunkt, der nicht immer ausreicht. Dazu kommt noch der Handlungsunwert, nämlich das Gewicht des Unrechts, das in der Handlung des Täters liegt. Die Handlung eines Diebes, der eine fremde Sache wegnimmt, ist von ganz anderem Gewicht, als das bloße Nichteinhalten eines Vertrages. Deswegen wird der Diebstahl strafrechtlich sanktioniert, während eine bloße Vertragsverletzung lediglich zivilrechtliche Folgen nach sich zieht.

Vom Strafrecht werden vor allem elementrare Rechtsgüter des Menschen geschützt. Rechtsgüter sind jene Werte und Einrichtungen, ohne die ein geordnetes menschliches Zusammenleben undenkbar wäre. Aus der Tatsache, dass nicht alle Rechtsgüter geschützt werden können ergibt sich, dass der Strafrechtsschutz nicht lückenlos ist. Er hat fragmentarischen Charakter.

„Fragmentarischer

Charakter

des

Strafrechts“,

„ultima-ratio-Funktion“

und

„Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“ greifen ineinander und sind die tragenden Säulen einer rationalen Kriminalpolitik. Nicht nur der Strafgesetzgeber ist an sie gebunden, sondern auch der Rechtsanwender.

b) Die Garantiefunktion des Strafgesetzes Verbrechen ist nur jedes Verhalten, das von einem Strafgesetz ausdrücklich unter gerichtliche Sanktion gestellt wurde (Grundsatz: nullum crimen, nulla poena sine lege § 1 StGB).

Rechtssicherheit Oberstes Gebot in einem Rechtsstaat ist die Gewährung der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit besagt unter anderem auch, dass jeder Mensch nur nach dem Gesetz, das zu dem 4

Zeitpunkt der Tat bestand, gestraft werden kann. Wenn zu dem Zeitpunkt der Tat diese nicht strafrechtlich vorgesehen war, dann kann auf dieses Verhalten keine negative staatliche Reaktion folgen. Es gelten die Grundsätze: „nullum crimen sine lege“ und „nulla poena sine lege“ (kein Verbrechen ohne Gesetz und keine Strafe ohne Gesetz).

Gesetzlichkeitsprinzip Dieses Gesetzlichkeitsprinzip, das Grundlage für die im Rechtsstaat jedem Staatsbürger garantierte Rechtssicherheit ist, wird in § 1 StGB zum Ausdruck gebracht. Ebenso ist es verfassungsrechtlich im Art 7 EMRK (Europäische Menschrechtskonvention) und Art 49 EU-GRC (EU -Grundrechtecharta) verankert.

Analogieverbot Aus dem Gesetzlichkeitsprinzip ergibt sich auch, dass eine Strafbestimmung nicht zu Lasten eines möglichen Täters gleichermaßen (analog) angewendet werden darf. Dieses Analogieverbot gilt für die Voraussetzung der Strafbarkeit genauso wie für die Art, den Rahmen und für die Höhe der Strafe. Allgemein besagt das Analogieverbot, dass ein Verhalten nicht deswegen bestraft werden darf, weil es einem anderen in einem Gesetz geschriebenen Verhalten ähnlich ist.

Zugunsten

des

Täters

ist

Analogie

aber

erlaubt.

Rechtfertigungs-,

Entschuldigungs-,

Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe dürfen durch Analogie erweitert werden.

Rückwirkungsverbot Aus dem § 1 Abs 1 und Abs 2 StGB ergibt sich, dass niemand wegen eines Verhaltens bestraft oder strenger bestraft werden darf, welches zur Zeit seiner Setzung straffrei oder mit geringerer Strafe bedroht war. Ausnahme: Nürnbergerklausel, Art 7 Abs 2 EMRK und Art 49 Abs 2 EU-GRC

Tattypenstrafrecht Aus rechtlichen Gründen werden nur Verhaltensweisen eines Menschen für strafbar erklärt und nicht seine Gesinnung oder seine Anlagen. Unser Strafrecht ist daher grundsätzlich ein Tatstrafrecht, das bestimmte Typen von Verhaltensweisen inkriminiert (Tattypenstrafrecht).

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Nur jene Verhaltensweisen von Menschen sind mit Strafe bedroht, die den im Besonderen Teil (BT) des StGB festgelegten Typen (Tatbeständen) entsprechen.

Täterstrafrecht Es gibt keine Rechtsordnung, die rein täterstrafrechtlich orientiert wäre. Somit gibt es kein Täterstrafrecht, dass an der Gefährlichkeit des Täters anknüpft. Das allerdings hindert nicht daran, dass durch täterschaftliche Merkmale zB höhere Strafdrohungen angedroht werden. § 39 StGB ist zuständig dafür, wenn jemand durch eine gerade geschehene Tat eine Rückfälligkeit zeigt. Ein solcher Täter hat schwerere Schuld auf sich geladen, seine persönliche Eigenart ist besonders gefährlich und es kann dies bei der Festlegung des Ausmaßes der Strafe entscheidende Bedeutung gewinnen (§ 71 StGB).

Strafzwecktheorien c) Über den Zweck der Strafe haben sich verschiedene Theorien herausgebildet.

aa) Absolute Straftheorien (zB Kant, Hegel) Vergeltung Bestraft wird, weil Unrecht gesetzt wurde. Diese Theorien sehen Rechtsgrund und Sinn der Strafe allein in der Vergeltung, durch die dem Schuldigen Gerechtigkeit für seine Tat widerfahren soll. Die Strafe bleibt frei von jeder Zweckerwägung und stellt sich lediglich als gewollte Übelszufügung zum Ausgleich der schuldhaft begangenen Rechtsverletzung dar. In der absoluten Straftheorie treffen idealistische, individualistische und liberale Elemente zusammen.

bb) Relative Straftheorien (Feuerbach, Franz v. Liszt) Vorbeugung (Prävention) Nach diesen Theorien ist Strafe nicht Selbstzweck, sondern Vorbeugungsmittel. Der Sinn der Strafe liegt allein in ihrer Aufgabe, strafbare Handlungen in der Zukunft zu verhindern. In der relativen Straftheorie treffen humanitäre, soziale, rationale und utilitaristische Gedankengänge zusammen.

Generalprävention: Diese

Theorien

verfolgen

den

Zweck

der

Verhinderung

künftiger

Straftaten,

durch

Generalprävention und (oder) Spezialprävention. Nach der Generalpräventionstheorie soll durch die Strafe die Rechtstreue der Allgemeinheit bestärkt werden (positive Generalprävention) und zum anderen eine Abschreckung potentieller Täter erzielt werden (negative Generalprävention).

Spezialprävention 6

Nach der Spezialpräventionstheorie ist Strafe Einwirkung auf den Täter. Die Aufgabe der Strafe wird darin gesehen, den Täter durch die Strafe zu schockieren und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (negative Spezialprävention). Zudem soll sie den Täter so beeinflussen, dass er künftig keine Straftaten mehr begeht (positive Spezialprävention) und schließlich sollte sie den nicht mehr besserungsfähigen Täter von der Gesellschaft fernhalten.

cc) Vereinigungstheorien Diese Theorien versuchen zwischen absoluten und relativen Straftheorien zu vermitteln. Der reinen Vergeltung haftet zu viel an archaischem Rachebedürfnis an, welches heutiger Auffassung nicht mehr entspricht. Andererseits kann reine Spezialprävention nicht sinnvoll sein, wenn damit ein Täter ohne jede Sanktion bleiben müsste. Ihn von jeder Strafe freigehen zu lassen, könnte die Wertauffassung der Rechtsgemeinschaft ernsthaft gefährden. Auch aus dem StGB lässt sich eine Vereinigungstheorie ableiten. Die Strafe hat auch die Funktion der Werterhaltung in der Allgemeinheit (generalpräventive Funktion).

d) Strafrechtszwecke Unterschied zwischen Strafzwecken und Strafrechtszwecke. Unser heutiges Strafrecht sieht neben der Strafe eine ganze Palette weiterer Sanktions- und Reaktionsformen vor, die neben der Spezialund Generalprävention auch dem Opferschutz dienen sollen. Inhaltlich betrachtet ist das moderne Strafrecht ein Kriminalrecht, dh kein reines Recht des Strafens, sondern ein Recht der Reaktionen auf strafbares Verhalten.

e) Die Maßnahmen Die nach der Tatschuld auferlegte Strafe reicht oftmals nicht aus, um den Präventionserfolg zu gewährleisten. Vielfach wird auch eine therapeutische Behandlung des Rechtsbrechers erforderlich sein, die ihrer Art nach im Strafvollzug nicht möglich ist. Die Verhängung einer Strafe ist zudem über einen schuldunfähigen Täter ausgeschlossen. System der Zweispurigkeit von Strafen und Ma...


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