Zusammenfassung Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt PDF

Title Zusammenfassung Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt
Course Strafrecht und Strafprozessrecht
Institution Universität Graz
Pages 5
File Size 247.3 KB
File Type PDF
Total Downloads 65
Total Views 135

Summary

Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt...


Description

Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt § 269 

Widerstand gegen die Staatsgewalt Täter und Tatobjekt - Täter = jedermann - Angriffsobjekt = einzelner Beamter - § 269 erfasst auch die gesamte Behörde Beispiel: Behörden  § 269, alle Dienststellen, die mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet sind, sowie Gerichte. Beamten  § 302, Sofern bestimmte ausländische Beamte den österreichischen nicht ausdrücklich gleichgestellt sind (zb im Rahmen der grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile gem. Art 42 SDÜ oder auf Grund eines bilateralen Abkommens, etwa mit Ungarn), genießen nur österreichische Beamte den strafrechtlichen Schutz Hinderung eines Beamten an und Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung Amtshandlung - § 269 Abs 3 = Handlungen durch Beamte als Organe der Hoheitsverwaltung oder Gerichtsbarkeit, üben Befehls- und Zwangsgewalt aus - Durchsetzung von Amtshandlungen als solche Beispiele: Amtshandlungen sind zb die Festnahme, der Abtransport eines Verhafteten, eine Hausdurchsuchung, eine Fahrzeugkontrolle, die Erlassung von Urteilen, Beschlüssen, Bescheiden. Die (Nicht)Erstattung einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde ist keine Amtshandlung isd § 269, weil davon noch keine hoheitlichen Wirkungen ausgehen. Widerstand, der sich nicht gegen die Festnahme als solche, sondern bloß gegen eine bestimmte Art und Weise der Durchführung (schmerzhafter Polizeigriff, Ziehen an den Haaren usw) richtet, wird nicht von § 269, sondern von § 270 erfasst. Hinderung und Nötigung - Hinderung = Vereitelung - Nötigung = Erzwingung - Einer Amtshandlung - Erst vollendet, wenn Amtshandlung durch Widerstand nicht unerheblich verzögert wurde  sonst nur Versuch Beispiel: Die festzunehmende Person, die zunächst entkommt, mit ihrem Pkw flieht und erst nach Durchbrechen mehrerer Straßensperren angehalten werden kann, verantwortet das vollendete Delikt nach § 269 Gewalt - Gewaltbegriff  § 105 - Gewaltsame Widerstandshandlung = erhebliche Einwirkung auf den Körper des Beamten, die Schmerzen bereitet, ihn zu Boden wirft oder ihm sonst Widerstand unmöglich macht - § 269  betrifft Exekutivbeamte  geschult in Selbstverteidigung  daher weiterer Gewaltbegriff 1

Beispiel: Der Täter hindert einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, wenn er ihn wuchtig schlägt oder so heftig stößt, dass er zu Sturz kommt, würgt, ein Moped auf ihn schleudert, Hunde auf ihn hetzt. Keine Gewalt ist das plötzliche Losreißen, selbst wenn der Täter dem Beamten dabei eine Stoß versetzt, ohne ihn zu Fall zu bringen; ein Stoß mit der Hand gegen einen in Hockestellung befindlichen Beamten, der dadurch aus dem Gleichgewicht gerät und sich mit einer Hand abstützen muss; das Festhalten einer zu eskortierenden Person; das Einsperren eines Beamten; bloßes Anfassen des Beamten; um so weniger der bloße passive Widerstand: zb Festhalten an einem Stiegengeländer oder Auseinanderdrücken der Hände, um die Fesselung der Handschellen zu verhindern. Der OGH neigt leider dazu, schon gröbere Behinderungen als Gewalt zu werten: Völlig verfehlt ist die Entscheidung wo der OGH die Errichtung einer Straßensperre durch Querstellen eines KfZ als Gewalt ansieht (§ 105). Hier liegt ebenso wenig Gewalt vor wie beim Versperren einer Tür, um das Eindringen der Beamten in die Wohnung zu verhindern. Versuchte Gewalt - Täter fährt mit Fahrzeug mit so hoher Geschwindigkeit auf Beamten zu, dass es von Geistesgegenwärtigkeit des Beamten abhängt, ob er von Auto erfasst wird oder nicht - Auf Beamten schießen ohne zu treffen  vollendete Gewalt - Täter muss Vorsatz haben auf Körper des Beamten einzuwirken - Täter kann noch bremsen/ausweichen  Zufahren auf Beamten = gefährliche Drohung Reine Sachgewalt - keine Gewalt - nur wenn mittelbar auf Körper einwirkt Beispiel: Wer mit seinem Auto das Fahrzeug eines verfolgenden Beamten seitlich rammt und in den Straßengraben drängt oder es abzudrängen versucht; wer den Reifen des verfolgenden Einsatzfahrzeuges zerschießt, wendet Gewalt an. Das Aufschlitzen des Reifens eines stehenden Polizeifahrzeuges, um eine Verfolgung zu verhindern, ist keine Gewalt. Gefährliche Drohung - schwere Nötigung § 106 - höhere Strafdrohung - bezieht sich auf durchschnittliches Exekutivorgan (Besorgnis zu erregen) - Ausbildung + Bewaffnung müssen berücksichtig werden Beispiel: Die Drohung eines Unbewaffneten, einen Polizisten niederzuschlagen, uU sogar die Drohung, ihn umzubringen, muss keineswegs eine gefährliche Drohung iSd 3 269 sein. Der Täter kündigt an, sein Kind aus dem Fenster zu werfen, falls die Polizisten ihm zu kämen: Wenn zu befürchten ist, dass der Täter die Drohung wahr macht, ist § 269 erfüllt, weil die Polizisten auf die Sicherheit des Kindes Rücksicht nehmen müssen (§ 74 Abs 1 Z 5, § 102, § 105).

2

Drohung mit Selbstmord != gefährliche Drohung Hinderung einer Behörde an und Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt - Gewalt gegen Dritte, die in Schutzbereich der Behörde fallen - Drohung mit Gewalt, weil Dienststelle kann man keine begründeten Besorgnisse einflößen Beispiel: Der Täter droht in einem Brief an die Bundespolizeidirektion mit einem Sprengstoffanschlag, sollte ein in Haft befindlicher Gesinnungsgenosse nicht unverzüglich freigelassen werden. Zu beachten sind Konkurrenzfragen mit §§ 12, 302 Innere Tatseite - Vorsatz auf alle Tatbestandsmerkmale - Besonders Hinderung der Amtshandlung + Einsatz des geforderten Tatmittels Beispiel: Ein Alkoholisierter hält einen Kriminalbeamten in Zivil, der ihn festnehmen will für einen Pensionisten und schlägt auf ihn ein: Ihm fehlt der Vorsatz, einen Beamten an der Amtshandlung zu hindern. Wer sich in der Festnahme fügt, doch mit den Händen um sich schlägt und sich hin und her dreht, um aus einem schmerzhaften Polizeigriff entlassen zu werden, hat keinen Vorsatz eine Amtshandlung zu verhindern. Und wer mit dem Pkw an einem Polizisten, der ihn aufzuhalten versucht, mit Vollgas vorbeifahren will, hat keinen Vorsatz, Gewalt anzuwenden oder ihn gefährlich zu bedrohen, mag sich der Polizist auch gefährdet fühlen und auf die Seite springen. Straflosigkeit nach § 269 Abs 4 - Widerstand bleibt straflos, wenn die Behörde oder der Beamte zur Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder wenn sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt - Als Rechtfertigungsgrund oder negatives Tatbestandsteil verstanden - Praktisch totes Recht - Strafausschließungsgrund - Beamten sind geschützt Reichweite der Straflosigkeit - Amtshandlung rechtswidrig, dh gegen materielle oder wesentliche formelle Vorschriften verstößt  nicht nach § 269 strafbar Beispiele: Straflos ist der Widerstand, wenn der Beamte zur Amtshandlung sachlich gar nicht zuständig ist: Widerstand gegen einen Beamten der Baupolizei, der jemanden festnehmen will; wenn jemand verhaftet wird, obwohl es an einer der Voraussetzungen des § 177 StPO (Tatverdacht, Haftgrund, Gefahr im Verzug) mangelt; wenn eine Person unter Verletzung des § 35 VStG, zb ohne dass sie auf frischer Tat betreten wurde oder ohne vorherige Abmahnung verhaftet wird; wenn Beamte eine Hausdurchsuchung aus eigener Macht vornehmen, ohne das Gefahr im Verzug vorliegt (§ 141 StPO); wenn jemand zb unter Zuhilfenahme unmittelbarer Zwangsgewalt erkennungsdienstlich behandelt wird, ohne dass die vorgeschriebenen Förmlichkeiten eingehalten wurden. - Verhaftung trifft Unschuldigen  noch nicht rechtswidrig, weil Voraussetzungen sind ex ante zu beurteilen 3

-

Widerstand  straffrei, wenn Amtshandlung den Tatbestand einer versuchten || vollendeten Körperverletzung nach §§ 83 ff || Beleidigung nach § 115 durch körperliche Misshandlung (zb reißen an den Haaren vor mehreren Leuten) erfüllt + Beamter hat rechtswidrig gehandelt - Es muss immer gelindestes Mittel gewählt werden Beispiel: Der Täter wird festgenommen. Weil er nach Auffassung der Beamten nicht rasch genug in das Polizeifahrzeug einsteigt, schlagen sie mit dem Gummiknüppel auf ihn ein, worauf er sich gewaltsam zur Wehr setzt: Der Widerstand ist straflos. Das Auslassen der Luft aus einem Reifen, um einen alkoholisierten Autolenker an der Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu hindern, sah der OGH gerade noch als rechtmäßig gem. § 5 Abs 3 StVO an. - es werden nur unwesentliche Formvorschriften verletzt  erhöhen Risiko einer materiell rechtswidrigen Amtshandlung nicht Beispiel: Dazu gehören zb die örtliche Unzuständigkeit des Beamten, die unterbliebene Aufforderung an den Inhaber der Räumlichkeit zur Teilnahme an der Hausdurchsuchung; die Erregung von mehr Aufsehen als nötig (§ 142 Abs 1 StPO) Verhältnis zur Notwehr - Abs 4  Strafausschließungsgrund für Abs 1 - Delikte, die im Zuge des Widerstands begangen werden  davon nicht berührt - Eventuell hier Notwehr nach § 3, wenn Vorgangsweise des Beamten nicht durch WaffeG gedeckt Irrtum - unbeachtlich Beispiel: Im Zuge einer Fahndung wird ein Unbeteiligter, auf den die Täterbeschreibung zutrifft, festgenommen. Weil dieser mit der Tat nichts zu tun hat, setzt er sich gewaltsam gegen seine Festnahme zur Wehr, im Glauben, das sei sein gutes Recht. Er ist nach § 269 strafbar. Abgrenzung und Konkurrenz - § 269 gegenüber Nötigung §§ 105, 106 = lex specialis - § 270 gegenüber § 269 subsidiär - Beamten durch gefährliche Drohung nötigen von Festnahme Abstand zu nehmen  nach nach § 269 strafbar - Andere Personen freizulassen  § 269 + §§ 12, 302  da aber Unrechtsgehalt der gesetzeswidrigen Amtshandlung aber bereits durch § 302 abgedeckt ist  nur §§ 12, 302, 105ff - Beamten beim Widerstand vorsätzlich verletzten  § 269, §§ 83, 84 Abs 2 Z 4 in echter Konkurrenz - Fahrlässige Körperverletzung nur bei Widerständen ohne Gewaltanwendung - Fahrlässige KV nach § 88 im Zuge einer gefährlichen Drohung wird von § 269 nicht konsumiert § 270 

Tätlicher Angriff auf einen Beamten

4

-

tätlicher Angriff auf einen Beamten gegen einen Beamten während einer Amtshandlung - Amtshandlung  § 269 - Tätlicher Angriff nach Abschluss der Amtshandlung != § 270 - Tätlicher Angriff = vorsätzliche, unmittelbar gegen den Körper des Beamten gerichtete Aggressionshandlung  soll Schmerzen bereiten - Tatsächliche Einwirkung auf Körper nicht erforderlich Beispiel: Nach § 270 haftet, wer einen Polizisten während er Amtshandlung schlägt, kratzt, würgt oder beißt, einen Blumentopf oder einen Sessel gegen den Beamten wirft. Wenn die Attacke eine Körperverletzung zu Folge hat, wird § 270 jedoch von §§ 83, 84 Abs 2 Z 4 verdrängt. Anspucken, wörtliche Beleidigungen, Herunterschlagen der Dienstmütze oder Bewerfen mit Tomaten fällt – mangels Erregung von Schmerzen – nicht unter § 270. In diesen Fällen kann eine Beleidigung (§ 115) oder eine Verwaltungsübertretung nach § 82 SPG (aggressives Verhalten), evt auch nach § 81 SPG vorliegen. Wer einem Polizisten die Tür verstellt, greift ihn ebenfalls nicht tätlich an Vollendung - bereits mit Angriff - Versuch  zb wenn Täter an Wurf gehindert wurde Straflosigkeit - § 269 Abs 4 gilt auch für § 270 - Widerstand gegen die unverhältnismäßige Durchführung einer Amtshandlung fällt in der Regel unter § 270, weil der Täter nicht den Vorsatz hat, die Amtshandlung als solche zu verhindern Abgrenzung und Konkurrenz - Täter hat Vorsatz Beamten durch Angriff an Amtshandlung zu hindern  § 269 - § 270 gegenüber § 269 subsidiär - § 270  fast totes Recht - bei Körperverletzung  §§ 83, 84 Abs 2 Z 4  § 270 dadurch konsumiert

5...


Similar Free PDFs