Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Bauordnungsverfügung § 79 NBauO PDF

Title Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Bauordnungsverfügung § 79 NBauO
Course Verwaltungsbescheide und ihre Kontrolle
Institution Hochschule Osnabrück
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Ausformulierte Zusammenfassung der Widerspruchsprüfung für den Anfechtungswiderspruch § 79 NBauO (Zulässigkeit und Begründetheit) + teilweise Verpflichtungswiderpsruch § 70 NBauO...


Description

Erfolgsaussichten des Widerspruchs A) Hauptentscheidung I. Vorprüfung II. Entscheidungszuständigkeit III. Zulässigkeit des WS 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges 2. Statthaftigkeit des WS 3. WS-Befugnis 4. Ordnungsgemäße Einlegung a. Richtige Behörde b. Form des WS c. Frist 5. Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit IV. Begründetheit des WS Rechtmäßigkeit einer Bauordnungsverfügung § 79 I 1 NBauO 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Tatbestandsvoraussetzungen b. Rechtsfolge Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung § 70 I 1 NBauO 1. Anspruchsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Anspruchsvoraussetzungen b. Rechtsfolge B) Nebenentscheidungen C) Entscheidungsvorschlag D) Bescheid E) Prozessuale Zusatzfrage

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A) Hauptentscheidung Zu prüfen ist, ob der WS des … vom … gegen den Bescheid der … vom … erfolgreich wäre. I.

Vorprüfung Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der Eingabe des Bürgers um einen WS handelt. - Entweder: Der Bürger hat hier ausdrücklich den Begriff „Widerspruch“ verwendet, sodass von der Einlegung eines WS auszugehen ist. - Oder: Der Bürger hat hier nicht ausdrücklich den Begriff „Widerspruch“ genannt, sodass sein tatsächlicher Wille mittels Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB analog erforscht werden muss.  Argumentation

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Pro Widerspruch Contra Widerspruch Die Einlegung eines WS muss nicht - Gegen einen WS spricht die ausdrücklich als solcher bezeichnet Tatsache, dass die werden. Form und die Frist Gerade von einem für den WS nicht durchschnittlichen Bürger muss eingehalten wurden. nicht erwartet werden, dass er sich mit den exakten Bezeichnungen der - Dies deutet eher auf eine Rechtsbehelfe auskennt. (Sach-)Aufsichtsbes Der Bürger macht deutlich, dass er chwerde hin. eine angreifbare Entscheidung - Die Eingabe wurde fordert, indem er ausdrücklich um von einem nochmalige Überprüfung in der Rechtsanwalt Sache bittet. verfasst. Von Einen Anspruch auf Überprüfung diesem kann hätte er nur bei Einlegung eines aufgrund seiner WS. Fachkenntnisse Der Bürger droht an, später Klage erwartet werden, zu erheben. Dies ist nur bei dass er den vorheriger Durchführung eines WSgenauen Begriff des Verfahrens möglich (§ 68 I 1, II

VwGO).

Rechtsbehelfes kennt.

II.

Entscheidungszuständigkeit Anschließend gilt es, die Entscheidungszuständigkeit für den WS zu prüfen. Diese ergibt sich aus § 73 I VwGO. Gem. § 73 I 2 Nr. 1 VwGO entscheidet grds. die nächsthöhere Behörde über den WS, sodass die Entscheidungszuständigkeit entsprechend dem Devolutiveffekt auf die übergeordneten Behördenebenen übergeht. Gem. § 73 I 2 Nr. 2 VwGO ist allerdings die Ausgangsbehörde zuständig, wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundesoder Landesbehörde ist. In Niedersachsen herrscht weitestgehend ein zweistufiger Verwaltungsaufbau, sodass zumeist eine Identität von Ausgangsund WS-Behörde vorliegt. Nach § 58 II NBauO sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gem. § 57 I 1 NBauO nehmen die LKr, kS und gsS die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr. Gem. § 57 I 2 NBauO ist die oberste Bauaufsichtsbehörde das Fachministerium. Somit bleibt die Entscheidungszuständigkeit gem. §§ 73 I 2 Nr. 2 VwGO, 57 I NBauO bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. Hier handelt … als o Landkreis § 14 I 1 NKomVG o große selbstständige Stadt gem. § 14 V NKomVG o kreisfreie Stadt gem. § 14 VI NKomVG und damit als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde i.S.d. §§ 57 I, 58 II NBauO.

III.

Zulässigkeit des WS Ferner ist zu prüfen, ob der WS zulässig wäre. Dies wäre der Fall, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, der WS statthaft und der WS-Führer WS-befugt sowie beteiligten- und handlungsfähig ist und der WS ordnungsgemäß eingelegt wurde. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Zunächst müsste der VRW eröffnet sein. Dies wäre gem. § 40 I 1 VwGO analog – sofern keine aufdrängende Sonderzuweisung

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greift - zu bejahen, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt und wenn auch keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt. a) Keine aufdrängende Sonderzuweisung Mangels aufdrängender Sonderzuweisung könnte sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges aus § 40 I 1 VwGO analog ergeben. b) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit I.S.d. § 40 I 1 VwGO analog müsste es sich zunächst um eine ö-r Streitigkeit handeln. Dies wäre gem. der modifizierten Subjektstheorie zu bejahen, wenn die steitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist. Im vorliegenden Fall begehrt der Bürger…  Entweder: gegen eine Bauordnungsverfügung (konkret nennen) vorzugehen. § 79 I 2 Nr. … NBauO ist die streitentscheidende Norm, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt, nämlich die Stadt/den Landkreis … als Bauaufsichtsbehörde berechtigt. Somit liegt eine ö-r Streitigkeit vor.  Oder: den Erlass einer Baugenehmigung. § 70 I 1 NBauO ist die streitentscheidende Norm, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt, nämlich die Stadt/den Landkreis … gem. § 59 I NBauO als Bauaufsichtsbehörde berechtigt, die Genehmigung zu erteilen. Somit liegt eine ö-r Streitigkeit vor.

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c) Nicht verfassungsrechtlicher Art Entweder: Der WS-Führer ist kein Verfassungsorgan oder unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligter, sodass schon aus diesem Grund – mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit – kein Verfassungsstreit vorliegt. Oder: Weiterhin dürfte es sich nicht um einen Verfassungsstreit handeln. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nur bei einer sog. doppelten Verfassungsunmittelbarkeit vor, wenn also Verfassungsorgane oder unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte unmittelbar um Verfassungsrecht streiten. Hier beruft sich der WS-Führer zwar auf in der Verfassung geregelte Grundrechte. Er ist aber als Bürger bereits kein Verfassungsorgan und auch nicht unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt, sodass schon aus diesem Grund keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit und damit auch kein Verfassungsstreit vorliegt. d) Keine abdrängende Sonderzuweisung Zuletzt liegt auch keine abdrängende Sonderzuweisung vor, die den Rechtsstreit ausdrücklich einem anderen Rechtsweg zuweist. Zw.Erg.: Somit ist der VRW gem. § 40 I 1 VwGO analog eröffnet.

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2. Statthaftigkeit des WS Darüber hinaus müsste der WS im vorliegenden Fall auch statthaft sein. Entweder: Vorliegend könnte ein Anfechtungs-WS gem. § 68 I 1 VwGO statthaft sein. Dann müsste der WS-Führer die Beseitigung eines belastenden, sich noch nicht erledigten VAs begehren. Im vorliegenden Fall wendet sich … gegen die Bauordnungsverfügung (konkret benennen). Dabei handelt es sich um einen VA i.S.v. §§ 1 NVwVfG, 35 VwVfG, der für den WSFührer belastend ist – der Regelungsgehalt besteht in einem Gebot - und sich noch nicht erledigt hat, sodass der AnfechtungsWS grds. statthaft ist. Die Bauordnungsverfügung richtet sich gem. § 80 II 1 Nr. 4a) NJG nach der NBauO, sodass der WS auch nicht gem. § 68 I 2 1. HS VwGO i.V.m. § 80 I NJG ausgeschlossen ist. (Normen des VwVfG sind i.V.m. § 1 NVwVfG zu lesen.) Oder: Vorliegend könnte ein Verpflichtungs-WS gem. § 68 II VwGO statthaft sein. Dann müsste der WS-Führer die Erteilung eines begünstigenden, ihm zuvor verwehrten VAs begehren. Im vorliegenden Fall begehrt … die Erteilung einer Baugenehmigung, welche ihm am … versagt wurde. Dabei handelt es sich um einen VA i.S.v. §§ 1 NVwVfG, 35 VwVfG, der für den WS-Führer begünstigend ist – der Regelungsgehalt besteht in einer Rechtsgewährung -, sodass der VerpflichtungsWS grds. statthaft ist. Die Erteilung der Baugenehmigung richtet sich gem. § 80 II 1 Nr. 4a) NJG nach der NBauO, sodass der WS auch nicht gem. § 68 I 2 1. HS VwGO i.V.m. § 80 I NJG ausgeschlossen ist. Zw.Erg.: Damit ist der WS des WS-Führers statthaft.

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3. WS-Befugnis Der WS-Führer müsste analog § 42 II VwGO auch widerspruchsbefugt sein. D.h. er muss geltend machen können, in seinen eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Entweder: Hier ist der WS-Führer Adressat einer Bauordnungsverfügung (konkret benennen) und damit eines belastenden VAs i.S.v. §§ 1 NVwVfG, 35 VwVfG, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass er in seiner allgemeinen Handlungsfähigkeit gem. Art. 2 I GG verletzt ist. Somit ist der WSFührer analog § 42 II VwGO ws-befugt. Oder: Das wäre der Fall, wenn der WS-Führer einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat. Dies ist hier nicht von vorneherein ausgeschlossen, sodass der WS-Führer analog § 42 II VwGO ws-befugt ist. 4. Ordnungsgemäße Einlegung Ferner müsste der WS-Führer den WS gem. § 70 I VwGO ordnungsgemäß, d.h. bei der richtigen Behörde, in der richtigen Form und unter Wahrung der Frist, eingelegt haben. a. Richtige Behörde Der WS-Führer müsste den WS bei der richtigen Behörde – hier bei … - eingelegt haben.  Entweder: Der … hat seinen WS am … bei …, mithin bei der richtigen Behörde eingelegt.  Oder: Der … hat seinen WS bei … und damit bei der falschen Behörde eingelegt. Dies hat zur Folge, dass er das Risiko einer etwaigen Verfristung seines WS wegen 7

der notwendigen Weiterleitung an die richtige Behörde selbst zu tragen hat.

b. Form des WS Der WS wurde hier  Entweder: schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift (z.B. in Form eines Briefes) am…  Oder: zur Niederschrift am …  Oder: elektronisch mit qualifizierter Signatur gem. § 3a II VwVfG am… eingelegt und damit in der richtigen Form gem. § 70 I VwGO. c. Frist Der WS-Führer müsste bei der Einlegung seines WS noch die Frist gewahrt haben. i. Monatsfrist Diese beträgt gem. § 70 I VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des VAs. Zunächst ist der Tag der Bekanntgabe zu ermitteln. Als bekanntgegeben gilt ein VA, wenn er mit Wissen und Wollen der Behörde dem Betroffenen eröffnet wurde. Entweder: Mangels Zustellungsvermerkt auf dem Ausgangsbescheid ist davon auszugehen, dass dieser mit einem einfachen Brief versandt wurde. Ein schriftlicher VA, der per Post übermittelt wird, gilt gem. § 41 II 1 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (3-Tages-Fiktion). Der Brief wurde am … zur Post gegeben und gilt damit am … als bekanntgegeben. 7.1. 10.1. 8

Zur Post Bekanntgabe (3-Tages-Fiktion)

11.1. 10.2. 11.2.

Fristbeginn § 187 I BGB (Ereignisfrist) Eigentlich Fristende § 188 II BGB , aber Sonntag Fristende gem. § 193 BGB

Oder: Für einen VA, der förmlich zugestellt wurde, gelten gem. §§ 41 V VwVfG die Vorschriften des VwZG. (Normen des VwZG sind i.V.m. § 1 NVwZG zu lesen.)  Für eine förmliche Zustellung mittels PZU gelten gem. § 3 II 1 VwZG die §§ 177-182 ZPO.  Demnach kann das Schriftstück gem. § 177 ZPO direkt dem Adressaten übergeben werden.  Wird dieser nicht angetroffen, kann auf eine Ersatzzustellung gem. §§ 178-182 ZPO ausgewichen werden.  Entscheidend für die Bekanntgabe ist das Datum auf der Zustellungsurkunde.  Einschreiben § 4 VwZG  Empfangsbekenntnis § 5 VwZG  § 5 II 1 VwZG  §§ 177-181 ZPO Die Fristberechnung richtet sich gem. §§ 79, 31 VwVfG – da hier auf den Charakter des WS-Verfahrens als behördliches Verfahren abgestellt wird - nach den §§ 187 ff. BGB. Bei der Bekanntgabe handelt es sich um eine Ereignisfrist, sodass der Fristbeginn gem. § 187 I BGB der Tag nach dem fristauslösenden Ereignis – also der Bekanntgabe am … ist. Fristbeginn ist also der … um 0 Uhr. Das Fristende wäre dann gem. § 188 II BGB der Tag des Ereignisses in einem Monat, also der … um 24 Uhr. Der … ist ein Samstag/Sonntag/Feiertag, sodass das Fristende gem. § 193 BGB auf den nächsten Werktag, also den … um 24 Uhr fallen würde. Entweder: Der WS wurde am … und damit unter Wahrung der Monatsfrist eingelegt. 9

Oder: Der WS wurde am … und damit verfristet eingelegt.

ii. Jahresfrist Es könnte allerdings die Jahresfrist gem. §§ 70 II, 58 II VwGO gelten. Dies wäre der Fall, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Sie müsste die zwingenden Angaben des § 58 I VwGO, also die Bezeichnung des Rechtsbehelfs als WS, die Angabe der WS-Behörde und die Nennung der WS-Frist, enthalten. Problem: Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass die RBB den Zusatz „schriftlich oder zur Niederschrift“ enthält. Zwar sind Zusätze grds. zulässig. Sie dürfen aber nicht unrichtig oder irreführend, also objektiv geeignet sein, die Rechtsbehelfseinlegung zu erschweren. Gem. § 70 I VwGO kann der WS tatsächlich schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden, sodass der Zusatz nicht falsch ist. Er könnte aber im Falle seiner Unvollständigkeit irreführend sein. In den §§ 55a VwGO, 3a VwVfG hat der Gesetzgeber die elektronische Kommunikation eigenständig mit der Folge geregelt, dass auch der WS, obwohl dies nicht ausdrücklich in § 70 I VwGO geregelt ist, elektronisch erhoben werden kann. Damit ist der Zusatz hinsichtlich der möglichen Formen der WS-Einlegung nicht vollständig. Fraglich ist, ob diese Unvollständigkeit objektiv geeignet ist, einen potentiellen WS-Führer von der (fristgerechten) Einlegung des WS abzuhalten. Pro Das Fehlen des Hinweises ist nach einer Auffassung generell geeignet, beim Adressaten einen Irrtum 10

Contra Nach der Gegenauffassung sei ein Hinweis auf die elektronische Form allerdings nicht erforderlich, da die Erhebung eines WS mittels

über die verschiedenen elektronischer Datenübermittlung Möglichkeiten der Form der bisher wenig verbreitet und an WS-Einlegung besondere Voraussetzungen hervorzurufen, da der geknüpft sei. Der Anwenderkreis Eindruck erweckt wird, könne folglich gar keinem Irrtum dass eine elektronische über die Einlegung auf Einlegung nicht erfolgen elektronischem Wege unterliegen. könne. iii. Wiedereinsetzen in den vorigen Stand Gem. § 60 I VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Fraglich ist, ob die Fristversäumung hier schuldlos, also weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgte. Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Nach § 60 II 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO). Hier hat der Antragsteller geltend gemacht, dass…  z.B: …er sich auf einer Reise befand. Aber eine gewissenhafte Person, hätte jemanden beauftragt, der den Briefkasten kontrolliert, insbesondere weil der WS-Führer bereits am … zu dem Anlass angehört wurde und er daher mit einer entsprechenden Entscheidung in absehbarer Zeit rechnen musste. Damit hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und mithin fahrlässig gehandelt, sodass ein Wiedereinsetzungsantrag gem. § 60 VwGO keinen Erfolg hätte. 5. Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit Der WS-Führer muss auch beteiligten- und handlungsfähig gem. § 79 VwVfG i.V.m. §§ 11, 12 VwVfG sein. … ist eine natürliche Person und damit handlungsfähig gem. § 79 VwVfG i.V.m. § 11 Nr. 1 VwVfG. … ist nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig und damit i.S.v. § 79 VwVfG i.V.m. § 12 I Nr. 1 VwVfG handlungsfähig. 11

Zw.Erg.: Damit ist der WS zulässig.

IV.

Begründetheit des WS Darüber hinaus müsste er aber auch noch begründet sein. Entweder: Der WS ist gem. § 113 I 1 VwGO analog begründet, soweit der VA rechtswidrig ist und den WS-Führer in seinen Rechten verletzt. Oder: Der WS ist begründet, soweit der VA rechtswidrig ist, d.h. wenn der WS-Führer einen Anspruch auf den Erlass des begehrten VAs hat, und der VA zweckwidrig ist und den WS-Führer in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt. Rechtmäßigkeit einer Bauordnungsverfügung § 79 I 1 NBauO Zu prüfen ist, ob die am … gegenüber … erlassene Bauordnungsverfügung (konkret benennen) rechtmäßig ist. 1. Ermächtigungsgrundlage Es ist keine Spezialermächtigung ersichtlich, sodass als Ermächtigungsgrundlage für die Bauordnungsverfügung (konkret benennen) gegenüber … § 79 I 1, 2 Nr. … NBauO in Betracht kommt. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Zunächst müsste die Bauordnungsverfügung formell rechtmäßig sein. Hierfür müssten die Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren und die Form eingehalten worden sein. a. Zuständigkeit Der/die hier handelnde … müsste sowohl sachlich als auch örtlich zuständig sein.

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i. Sachlich Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 57 I 1, 58 II NBauO, wonach die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig ist. Hier hat … die Bauordnungsverfügung erlassen. Dieser/diese ist gem. §§ 57 I 1 NBauO, 14 … NKomVG die untere Bauaufsichtsbehörde und damit sachlich zuständig.

ii. Örtlich Das Haus (etc.) befindet sich im Bezirk des …, sodass dieser gem. § 3 I Nr. 1 VwVfG auch örtlich zuständig ist. b. Verfahren Zu prüfen ist, ob die verfahrensrechtlichen Vorschriften – insbesondere die Erörterung gem. § 79 IV NBauO eingehalten wurden. Es handelt sich um eine Anordnung nach § 79 I NBauO gegenüber … Entweder: dem Bauherrn gem. § 52 I NBauO Oder: dem Eigentümer gem. § 56 S. 1 NBauO … und somit gegenüber einem Betroffenen. Es liegt auch kein Eilfall und damit auch keine Ausnahme vor, nach der eine Erörterung entfallen könnte, sodass sie erforderlich ist. Fraglich ist, ob diese ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Entweder: Mit Schreiben vom … hat die Behörde den … dazu aufgefordert, sich zum Sachverhalt zu äußern, welches er am … schriftlich getan hat. Somit ist eine Erörterung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bzw.: Mit Schreiben vom … hat die Behörde den … dazu aufgefordert, sich zum Sachverhalt zu äußern. Dem ist er 13

nicht nachgekommen, was aber einer ordnungsgemäßen Durchführung nicht entgegensteht. Oder: Die Behörde hat dem … keine Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu beziehen, sodass keine Erörterung durchgeführt wurde. Damit liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Durch die Nachholung der Erörterung wäre der Fehler allerdings gem. § 45 I Nr. 3 VwVfG analog unbeachtlich. ( siehe Entscheidungsvorschlag) c. Form Ferner müssten die Formvorschriften eingehalten worden sein. Grds. kann die Bauordnungsverfügung formfrei ergehen, schriftliche VAe sind allerdings gem. § 39 I VwVfG mit einer Begründung zu versehen, die sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Gründe der Entscheidung beinhaltet. Zw.Erg.: Somit ist der Bescheid formell rechtmäßig/rechtswidrig, aber kann noch geheilt werden, sodass er dann ex tunc rechtmäßig wäre. 3. Materielle Rechtmäßigkeit Darüber hinaus ist die materielle Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Bescheid wäre materiell rechtmäßig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 I 1 Nr. … NBauO erfüllt sind und die richtige Rechtsfolge gewählt wurde. a. Tatbestandsvoraussetzungen Zunächst müssten die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein. Es müsste sich bei … um eine bauliche Anlage/Baumaßnahme handeln, die dem öffentlichen Baurecht widerspricht. i. Bauliche Anlage/Baumaßnahme Entweder: Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei … um eine bauliche Anlage handelt. 14

Bauliche Anlagen sind gem. § 2 I 1 NBauO mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Bauprodukte sind gem. § 2 XIV NBauO u.a. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden.

Oder: Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei … um eine Baumaßnahme handelt. Darunter versteht man gem. § 2 XIII NBauO die Errichtung, die Änderung, den Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage. Bauliche Anlagen sind gem. § 2 I 1 NBauO mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Bauprodukte sind gem. § 2 XIV NBauO u.a. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden. Subsumtion… Folglich handelt es sich um eine bauliche Anlage/Baumaßnahme. ii. Verstoß gegen formelles und/oder materielles öffentliches Baurecht Diese müsste noch gegen formelles und/oder materielles öffentliches Baurech...


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