AO - Zusammenfassung PDF

Title AO - Zusammenfassung
Course Verkehrssteuern & Abgabenordnung 
Institution Hochschule Osnabrück
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Steuerschuldrecht Steueranspruch: Entstehung (§38); Erlöschen (47); Gesamtschuld (44); Gesamtrechtsnachfolge (45); Rechtsanwendung im mat. Steuerrecht (39-42) Haftungsanspruch: (§ 69 ff.) und seine Geltendmachung durch Haftungsbescheid (§191)  Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung (§ 3 IV) und seine Geltendmachung (§ 1 III): Verspätungszuschlag (§152); Zinsen (§§ 233 ff.); Säumniszuschläge (§240)  Erstattungsanspruch (§ 37 II): Es handelt sich um einen Anspruch auf Rückzahlung eines Steuerbetrags, der ohne rechtlichen Grund an den Fiskus gezahlt worden ist oder dessen rechtlicher Grund Steuerpflichtig Jede Person, die: er § 33 AO:  eine Steuer schuldet,  für eine Steuer haftet,  eine Steuer für Rechnung Dritter einbehält und abführt,  eine Steuererklärung abzugeben hat;  Bücher und Aufzeichnungen führen muss Steuerschuldn Personen, die nach den Einzelsteuergesetzen Steuern schuldet: er 43: z.B. LSt – Arbeitnehmer; USt- Unternehmer; Est – nat. Person Steuerträger: Jede Person, die eine Steuer tatsächlich an den Steuergläubiger abführt Steuerverfahre  Zuständigkeit (§§ 16 ff.) nsrecht (§§ 78  Verfahrensstufen 1. Steuererklärung (§§149) ff. AO): Abgabe StE: privat 31.07. (§§ 149 Abs. 2 Satz 1, 108 Abs. 3 AO) StB 28.02. + 1 Jahr 149 Abs. 2. Ermittlungsverfahren bis Legalitätsprinzip, Untersuchungsgrundsatz, Beweislast (§ 85 ff.) 3. Festsetzungsverfahren (§155 ff.)  Endgültige Festsetzung § 172 ff.  Nichtendgültige Festsetzung  unter Vorbehalt der Nachprüfung § 164  vorläufig §165 4. Feststellungsverfahren (179 ff.) 5. Erhebungsverfahren (§§ 218 ff.); ohne Titel keine Realisierung 6. Vollstreckungsverfahren (§§ 249 ff.) 7. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§ 347 ff.) Amtsermittlung  Allgemeine Mitwirkungspflicht für Beteiligte: § 90 Abs. 1 AO: Pflicht zur Vollständigkeit, Wahrheit, Angabe eigener bekannter Beweismittel sgrundsatz §  Anzeigepflichten: zur Erfassung eines Stpfl. und somit zur Einleitung eines 88 AO: Veranlagungsverfahrens führen (z. B. §§ 137, 138 AO)  Erklärungspflichten: Abgabe Steuererklärung, § 149 AO, bei nachträglichem Erkennen eines Fehlers in der Erklärung gem. § 153 AO Pflicht, diese Erklärung zu berichtigen  Auskunfts- und Vorlagepflichten, die bei der Sachverhaltsermittlung die Beweisführung ermöglichen sollen und auf Aufforderung der Finanzbehörde (z. B. §§ 93 ff., 97, 100, 147 Abs. 6, 154 Abs. 2, 160 AO)  Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, (§§ 140-147 AO) Ansprüche aus  Steuerschuldv  erhältnis:

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Mitwirkungs- und Duldungspflichten im Rahmen vor Außenprüfungen (z. B. §§ 193 ff., 200, 208 AO) Aufbewahrungspflichten (z. B. § 147a AO, § 14b Abs. 1 S. 5 UStG)

Verwaltungsak t 118:

= jede Verfügung, Entscheidung oder eine andere hoheitliche Maßnahme, einer Behörde, Zur Reglung eines Einzelfalles, Auf dem Gebiet des öff. Rechts, Mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen  Form: inhaltlich hinreichend bestimmt sein; mündlich oder schriftlich oder in anderer Form erlassen werden a) Wirksamwerden mit Bekanntgabe 124: o 122 II Nr. 1 Bekanntgabe des VA:  Brief, Einschreiben  3 Tage nach Aufgabe zur Post;  Postzustellungsurkunde oder Boten (Empfangsbestätigung)  Tag der tatsächlichen Zustellung  im Ausland  1 Monat nach Aufgabe zur Post;  elektronisch (E-Mail, Fax)  3 Tage o 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf: Durch Bereitstellung

108 III Fristen und Termine: Ende einer Frist Sonntag oder Feiertag  nächstfolgender Werktag  Ohne Einspruch wird VA bestandskräftig 347 ff. b) Korrekturvorschriften: o 125 I nichtig bei schweren Fehlern o 125 II u. III: Gründe die zur Nichtigkeit führen o Korrekturvorschriften: Berichtigung wg. Offenbarer Unrichtigkeit 129: Behörde kann  Wenn Steuerbescheid vorliegt z.B. Ablesefehler, Übertragungsfehler, Übersehen erklärter Besteuerungsgrundlagen, Rechenfehler, EDV-Versehen bei der maschinellen Veranlagung (nur mechanische Fehler) innerhalb der Festsetzungsfrist berichtigen o Rücknahme eines rechtwidrigen VA 130:  Belastender VA 130 I  Begünstigender VA 130 II o Widerruf eines rechtmäßigen VA 131  Belastender VA 130 I o



 Begünstigender VA 130 II Wirkung

Berichtigung Festsetzungsfrist 169: Frist innerhalb der ein Steuerbescheid berichtigt werden kann NICHT Verjährung Beginn der Festsetzungsfrist: 31.12. + 1 Jahr 24 Uhr §170 Abs. 2 Nr. 1 AO Dauer: o Zöllen und Verbrauchsteuern: 1 Jahr 169 Abs. 2. Nr.1 AO o übrigen Steuern 4 Jahre 169 Abs. 2. Nr.2 AO 

o Leichte Steuerverkürzung 5 Jahre §169 Abs. 2. S. 2 AO o Steuerhinterziehung 10 Jahre §169 Abs. 2. S. 2 AO Ende: 31.12. 24:00 Uhr (§ 108 AO/§ 188 Abs. 1 BGB) 1. Anlaufhemmung § 170 AO I und II Beginn: Ablauf des Jahres, in dem Steuer entstanden; Spätestens: mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist 2. Festsetzungsfrist § 169 AO 3. Ablaufhemmung § 171 o I: höhere Gewalt (innerhalb der letzten 6 Monate vor Fristablauf) o II: Offenbare Unrichtigkeit 129 o III: Einspruch noch offen o IIV: Außenprüfung hat begonnen o IIIV: vorläufige Steuerfestsetzung o 173 I: neue Tatsachen (immer, wenn zu höherer Steuer III; niedrig nur, wenn Stpfl. Kein großes Verschulden trifft I Nr.2 o IIV: Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit noch nicht verjährt o X: soweit Grundlagenbescheid bekanntgegeben wurde Berichtigungs Unter Vorbehalt der Nachprüfung 164 Vorläufige Steuerfestsetzung 165 möglichkeiten Wenn vorübergehende Wenn der Steuerfall noch nicht innerhalb Unwissenheit besteht, inwieweit abschließend durch das FA geprüft Festsetzungsfr eine Steuer entstanden ist worden ist ist: Gesamter Fall ist offen Nur punktuell offen Erfolgt durch ausdrücklichen Erfolgt durch Vermerk auf dem Vermerk im Steuerbescheid Steuerbescheid oder Kraft Gesetz (VZBescheid, Steuerabmeldung) Entfällt durch Aufhebung/Änderung Entfällt durch Aufhebung oder mit Ablauf der Steuerfestsetzung oder mit der Festsetzungsfrist Ablauf der Festsetzungsfrist  172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden, wenn es Verbrauchssteuern oder andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben betrifft  173 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen

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173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung 174 I: Mehrfache Berücksichtigung zu Ungunsten II: Mehrfache Berücksichtigung zu Gunsten III: Nichtberücksichtigung in erkennbarer Annahme IV: Änderung aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags 175 I Nr. 1 Berichtigung wegen Änderung eines Grundlagenbescheids 175 I Nr. 2 Berichtigung wegen eines rückwirkenden Ereignisses - Rückgängigmachung von Rechtsgeschäften, - Verwaltungsakte, außersteuerliche Gerichtsentscheidungen, - Rückwirkende Übertragung von Kinderfreibeträgen, - nachträglicher Gewinnverteilungsbeschluss für vergangene Jahre - Uneinbringlichkeit einer Kaufpreisforderung bei einer Geschäftsveräußerung, - längerfristige Voraussetzungen für Steuervergünstigung nicht erfüllt,

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Rechtsbehelfe:

- Erstattungen von außergewöhnlichen Belastungen in späteren Jahren, - erfolgreiche Anfechtung einer Erbfolge, - Ausstellung einer Spendenbescheinigung nach Erlass eines Steuerbescheids - Nichteinhaltung einer Zweckbindung bei Spenden 176 Berichtigung von Rechtsfehlern: Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung galt (NICHT für erstmalige Bescheide) 177 AO – Berichtigung von materiellen Fehlern 1. Änderungsrahmen festlegen 2. Innerhalb des Rahmens darf die richtige Steuer festgesetzt werden 3. Rechtsfehler dürfen nicht berichtigt werden 4. §177 AO schließt sich an die Berichtigungsvorschriften an 5. Bei Vorbehalt der Nachprüfung darf alles behandelt 6. Bei nicht Vorbehalt der Nachprüfung darf nur beschränkt berichtigt werden  Neue Tatsachen  Grundlagenbescheides  Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen

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Änderungsantrag §172 I Nr. 2a Einspruch 347 ff. Voraussetzungen: o Statthaftigkeit o Form (§ 357 Abs.1 AO, schriftlich, elektronisch oder im FA zur Niederschrift; Bezeichnung, Unterschrift und Begründung nicht zwingend ) o Zuständigkeit (§ 357 Abs.2 AO, das betreffende Finanzamt) o Rechtsbehelfsfrist (§ 355 AO, grundsätzlich 1 Monat nach Bekanntgabe; ggfls. Wiedereinsetzung § 110 AO) Einspruchsfrist abgelaufen §355 I o Einspruchsbefugnis =Beschwer (§ 350 AO der/diejenige, der/die geltend macht, durch VA in seinen/ihren Rechten verletzt zu sein Aussetzung der Vollziehung nur auf Antrag 361 FA prüft in vollem Umfang 367 II Rücknahme möglich 362



Zahlungsfrist:

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Folgen Fristversäumni s:

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Fälligkeiten von Steuern: Vorauszahlung

Außenprüfung Rechtsfolgen:

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Steuerstraftate



Entscheidung Einspruch 367 II o Die Finanzbehörde hat die Sache im vollem Umfang zu prüfen, somit auch negative o §362 Abs. 1 AO besagt dass man einen Einspruch zurückziehen. Die Finanzbehörde muss bei Benachteiligung den Steuerschuldner informieren, damit er den Einspruch vorher zurückziehen kann, §367 Abs. 2 S.2 AO Anlaufhemmung 228 I  Zahlungsfrist 228 II Steueranspruch erlischt durch: o Zahlung 224 und 225 o Aufrechnung 226 o Erlass 227 o Zahlungsverjährung 228 (5 Jahre; Fristbeginn: Ablauf des Kj. Der Fälligkeit); Neubeginn wg. Unterbrechung 231 z.B. Insolvenz, Stundung AdV-Antrag) Verspätungszuschlag 152: StE zu spät abgegeben; 14. Folgemonat 0,25%/Monat Säumniszuschlag 240: Zahlung zu spät eingegangen (3 Werktage Schonfrist); 1% auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrag Zinsen bei Steueranforderungen und Steuererstattung, §233a AO (Est entsteht immer am Ende des Jahres) Stundungszinsen, §234 AO Hinterziehungszinsen, §235 AO Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge, §236 AO Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung §237 AO Zwangsgeld §329 AO

164 III: Nach einer AP ist Prüfungsvorbehalt aufzuheben, sofern abschließende Prüfung stattgefunden hat 171 IV: Ablaufhemmung der Verjährungsfrist tritt bzgl. Der in der Prüfungsanordnung genannten Steuern ein 173 II: Es folgt eine Änderungssperre, ausgenommen hinterzogene bzw. leichtfertig verkürzte Steuern 371: Recht auf strafbefreiende Selbstanzeige erlischt bei Erscheinen des Prüfers Steuerhinterziehung 370 ff.

n:

    Steuerordnung  swidrigkeiten:      

Vorsätzlich hinterzogen 371 und zeigt Steuerstraftat vor Entdeckung an Bannbruch 372 Schmuggel 373 Steuerhehlerei 374 Leichte Steuerverkürzung 378 Abs. 2: Steuern leichtfertig verkürzt und zeigt Steuerordnungswidrigkeit vor Entdeckung an Steuergefährdung 379 Gefährdung von Abzugssteuern 380 Gefährdung von Verbrauchssteuern 381 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben 382 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen 160 StBerG

Änderungs-/Berichtigungsmöglichkeiten...


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