Besteuerung der internationalen Digitalkonzerne PDF

Title Besteuerung der internationalen Digitalkonzerne
Course Steuerlehre
Institution Frankfurt University of Applied Sciences
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Summary

Die zentralen Fragen von dieser Arbeit sind: warum haben Länder wie Deutschland oder Großbritannien mit derart niedrigen Steuereinnahmen von Firmen der digitalen Wirtschaft zu
kämpfen? Und welche Maßnahmen zur „gerechteren“ Besteuerung beabsichtigen Finanzminister und internationale Organisati...


Description

Hausarbeit

Wintersemester 2019/2020 Am Fachbereich 3: Wirtschaft und Recht Frankfurt University of Applied Sciences

Im Studiengang: Accounting and Finance (Master of Science)

vorlegt von: Vxxxxxx Rxxxx FriedrichStr. 90, 60xxx Frankfurt am Main geb. am xx.xx.xxxx in Fxxxxxxx Matrikel-Nr.: xxxxxxx

Thema: Besteuerung der internationalen Digitalkonzerne – Problemstellung, Herausforderungen und eine mögliche Lösung

Referentin: Prof. Dr. Kxxxx Txxxx

Korreferentin: Prof. Dr. Dxxxxxx rrxxxx

Thema erhalten am: 20.11.2019 Arbeit abgegeben am: 17.12.2019

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis…………………………………………………...………….. I Abkürzungsverzeichnis ................................................................................. II Abbildungsverzeichnis ................................................................................. III 1. Einleitung und Problemstellung ................................................................ 1 2. Besteuerung der Digitalunternehmen ...................................................... 3 2.1 Grundbegriffe des internationalen Steuerrechts................................. 3 2.2 Herausforderungen bei der Besteuerung digitaler Unternehmen ...... 5 3. Lösungsvorschlag: Digitalsteuer .............................................................. 7 3.1 Konzept der Digitalsteuer .................................................................... 8 3.2. Umsetzung der Digitalsteuer am Beispiel Frankreich – Kritik und Folgen ...................................................................................................... 10 4. Fazit und Ausblick ................................................................................... 11 Literaturverzeichnis ..................................................................................... 12 Eidesstattliche Erklärung ............................................................................ 14

I

Abkürzungsverzeichnis BEPS

Base Erosion and Profit Shifting

GAFA

Google, Amazon, Facebook, Apple

WTO

World Trade Organization (Welthandelsorganisation)

II

Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Top 10 der wertvollsten globalen Marken in US$ Milliarden und Top 10 „Aufsteiger-Marken“ 2019 ......................................................... 1 Abbildung 2: Verlust von Steuereinnahmen der EU von Google und Facebook, 2013-2015, in Millionen Euro ...................................................... 2

III

1. Einleitung und Problemstellung Schnell ein Päckchen auf Amazon bestellen, die neusten Filme und Serien auf Netflix streamen oder die aktuellen News googlen – ein Leben ohne den Einfluss dieser Internetgiganten ist in der heutigen, zunehmend digitalen, Welt kaum noch vorstellbar. Amazon, Netflix und Google sind hierbei nur einige Beispiele für weltweit bekannte, überall und jederzeit präsente Internetdienste, deren Umsätze den gigantischen Erfolg widerspiegeln. Laut Brand Z Ranking (Kategorie „Top 100 Most Valuable Global Brands“) des internationalen Marktforschungsunternehmens Kantar Millward Brown gilt Amazon mit über USD 315 Milliarden als das wertvollste Unternehmen weltweit, gefolgt von Apple und Google mit knapp USD 309 Milliarden. Betrachtet man die Top 10 des Rankings genauer, dann fällt zudem auf, dass

die

überwiegende

Mehrheit

dieser

erfolgreichen

Firmen

Internetunternehmen sind. Dieser Trend spiegelt sich auch in den Top 10 „Aufsteigern“ im Jahr 2019 wider: Instagram, Netflix, salesforce, uber, LinkedIn, um nur einige Beispiele zu nennen, haben den größten prozentualen Erfolg im Hinblick auf ihren Markenwert und verglichen mit dem Vorjahr erzielt.1

Abbildung 1: Top 10 der wertvollsten globalen Marken in US$ Milliarden und Top 10 „Aufsteiger-Marken“ 2019

Obwohl die meisten dieser Firmen in den USA angesiedelt sind, spielt Europa eine ganz wesentliche Rolle für ihren Erfolg. Ein Großteil der Gewinne wird in europäischen Ländern erwirtschaftet, vor allem auch in Deutschland. Ein Beispiel: Im Jahr 2018 wurden hierzulande von Amazon

1

Vgl. Kantar Millward Brown, Global Brands, 2019, S. 3

1

rund USD 20 Milliarden Umsatz generiert, was

ca. 8,5% des

Gesamtumsatzes des Onlineversandhändlers darstellt. Damit zählt Deutschland für Amazon als wichtigster Absatzmarkt Europas.2 Vergleicht man nun die Milliarden-Gewinne dieser Internetunternehmen mit ihrem Beitrag zum europäischen Steueraufkommen, fällt jedoch eines drastisch auf: Der Anteil an Steuern, den die Firmen zahlen, ist im Vergleich zum Gewinn verschwindend gering.3 Die nachfolgende Abbildung 2 verdeutlicht das Ausmaß dieser Steuerverluste von 2013 bis 2015 für die EU am Beispiel von Google und Facebook.

Abbildung 2: Verlust von Steuereinnahmen der EU von Google und Facebook, 2013-2015, in Millionen Euro4

Vergleicht man zunächst die Größe der grünen und blauen Anteile wird deutlich, dass die europäischen Nationen Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Italien und Spanien von 2013-2015 größere Steuerverluste von Google als von Facebook in Kauf nehmen mussten. Hierbei sticht vor allem Deutschland mit über EUR 700 Millionen an Steuerverlusten von Google hervor. Von der Internetplattform Facebook mussten die Länder auf steuerliche Einnahmen in Höhe von EUR 131 Millionen und EUR 227 Millionen verzichten. Das Diagramm rechts hebt zudem nochmals den sehr

2

Vgl. Börsenblatt, Umsatz Amazon, 2019

3 Vgl. Becker und Englisch, Wirtschaftsdienst 2017, S. 801 4 Pigman,Alex (AFP), Verlust Steuereinnahmen EU, 2018 (Originaldaten

von Tang,Paul (S&D Group European Parliament), Verlust von Steuereinnahmen EU, 2017)

2

geringen Anteil an gezahlten Steuern von Google und Facebook in der EU insgesamt hervor, verglichen mit den Abgaben weltweit.5 Diese Fakten erklären auch den großen Unmut und den Vorwurf der unfairen Behandlung von Firmen mit traditionellen Geschäftsmodellen. Laut Europäischer Kommission beträgt die Steuerlast für Digitalkonzerne im Durchschnitt ca. 10,2%, während traditionelle Firmen mit ca. 21,9% an Steuern rechnen müssen.6 Auch Politiker und Experten betonen immer wieder, dass das aktuelle Steuersystem den Eigenschaften einer digitalen Welt nicht mehr gerecht wird und dies in ganz Europa negative Folgen für Wirtschaft und Staat bedeutet, beispielsweise durch sinkenden Wettbewerb und niedrigere staatliche Einnahmen7. Doch warum haben Länder wie Deutschland oder Großbritannien mit derart niedrigen Steuereinnahmen von Firmen der digitalen Wirtschaft zu kämpfen? Und welche Maßnahmen zur „gerechteren“ Besteuerung beabsichtigen Finanzminister und internationale Organisationen? Diese zentralen Fragen sollen in den folgenden Kapiteln beantwortet werden.

2. Besteuerung der Digitalunternehmen Dieses Kapitel erklärt zunächst einige grundlegende Begriffe des internationalen

Steuerrechts

zum

besseren

Verständnis

der

weiterführenden Erläuterungen in Bezug auf die Besteuerung der Digitalunternehmen. Es sollen die Ursachen und Gründe für die zuvor beschriebene mangelnde Besteuerung von digitalen Konzernen geklärt werden.

2.1 Grundbegriffe des internationalen Steuerrechts Einer der zentralen Grundbegriffe des internationalen Steuerrechts ist das „Souveränitätsprinzip“. Laut diesem Prinzip darf jeder Staat selbstständig über sein Steuerrecht entscheiden, d.h. welche Abgaben innerhalb der Staatsgrenzen

erhoben

werden.8

Im

Hinblick

auf

internationale

5 Vgl. Abbildung von Pigman,Alex (AFP), Verlust Steuereinnahmen EU, 2018 (Originaldaten von Tang,Paul (S&D Group European Parliament), Verlust von Steuereinnahmen EU, 2017) 6 Vgl. Feld, Lars P. und Fuest, Clemens und Haucap, Justus, u.a., Unternehmensbesteuerung, 2018, S. 49-50 7 Vgl. Dittrich und Schneemelcher, Besteuerung Digitalunternehmen, 2018, S. 3 8 Vgl. Scheffler, Steuerlehre, 2011, S.7

3

Unternehmen bedeutet dies, dass sie nicht global besteuert werden, sondern vielmehr einzelnen, unterschiedlichen Steuerrechtssystemen weltweit unterliegen. Dabei besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung, wenn mehrere Staaten denselben wirtschaftlichen Vorgang desselben Unternehmens im gleichen Zeitraum besteuern, also kurz gesagt doppelt besteuert wird.9 Diese Problematik ergibt sich vor allem bei der parallelen Ausführung der folgenden Prinzipien: des Wohnsitzlandprinzips, des Quellenlandprinzips,

des

Welteinkommensprinzips

und

des

Territorialitätsprinzips.10 Laut dem Wohnsitzlandprinzip ist eine Person „in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat“11. Nach dem Quellenlandprinzip sollen „Gewinne dort verbucht und besteuert werden [sollen], wo sie erzeugt werden, d.h. dort wo Produktion und Wertschöpfung verortet sind“12. Hier hat also der Staat, aus dem das Einkommen stammt, einen Anspruch auf die Steuern. Das

dritte

Prinzip,

das

Welteinkommensprinzip,

besagt,

dass

Steuerpflichtige mit ihrem gesamten Einkommen aus weltweiten Tätigkeiten besteuert werden, unabhängig von dem Quellenland der Einkünfte. Dieses Prinzip ist in §1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) sowie in §1 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt.13 Zuletzt

schränkt

das

Territorialprinzip

die

Besteuerung

des

Steuerpflichtigen in einem bestimmten Land auf das Einkommen ein, das er dort erzielt hat.14 Während für Inländer in Deutschland das Wohnsitzland- und das Welteinkommensprinzip

gilt,

betrifft

das

Quellenland-

und

das

Territorialprinzip Nicht-Inländer.15 Betrachtet man nun beispielsweise einen in Deutschland Steuerpflichtigen, der Einkünfte aus dem Ausland hat, so fallen einerseits Steuern im Inland aufgrund des Welteinkommensprinzips Vgl. Jarass und Obermair, Unternehmensbesteuerung, 2017, S. 22-23 Vgl. Lohnsteuerhilfeverein, Doppelbesteuerungsabkommen, 2019 11 Bundesministerium der Finanzen, Doppelbesteuerungsabkommen, 2019 12 Becker und Englisch, Wirtschaftsdienst 2017, S. 801 13 Vgl. Dautzenberg, Welteinkommensprinzip, 2018 14 Vgl. Lohnsteuerhilfeverein, Doppelbesteuerungsabkommen, 2019 15 Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Doppelbesteuerungsabkommen, 2019 9

10

4

an, andererseits aber auch im ausländischen Staat, wenn dieser die Einkünfte

besteuert

Steuerbelastung

zu

(Quellenlandprinzip). vermeiden,

Doppelbesteuerungsabkommen

schließen (DBA)

ab,

Um

diese

die

mehrfache

meisten

die

den

Staaten jeweiligen

Steueranspruch der betroffenen Staaten regeln. Die OECD hat hierfür zur Vereinheitlichung und Unterstützung der Länder ein Abkommensmuster entworfen, das Deutschland beispielsweise für einige ihrer ca. 100 DBA als Vorlage nutzt. 16

2.2 Herausforderungen bei der Besteuerung digitaler Unternehmen Betrachtet man Firmen, die nur national präsent sind und keine internationalen Geschäfte tätigen, sind die vorgestellten Prinzipien relativ einfach anwendbar. Im Hinblick auf multinationale Unternehmen mit vielen Standorten weltweit, die alle Teil der Wertschöpfungskette sind, wird diese Identifikation komplizierter. Wo soll der gemeinsam erzielte Gewinn steuerrechtlich verbucht werden und in welchem Land werden dann Steuern auf den Unternehmensgewinn erhoben? Warum Firmen hierbei relativ flexibel sind, zeigen die folgenden Erklärungen.17 In der heutigen, zunehmend globalisierten Welt, bieten sich für Unternehmen viele Möglichkeiten, materielle sowie immaterielle Güter einfach und kostengünstig über die offenen Ländergrenzen hinweg zu bewegen. Die Kapitalverkehrsfreiheit ermöglicht es zudem, Transaktionen wie Direktinvestitionen oder den Austausch von Erträgen auf internationaler Ebene

durchzuführen.

Dies

hat

jedoch

auch

zur

Folge,

dass

Unternehmensgewinne und -vermögen ohne großen Aufwand und sparsam in ein beliebiges Land verlagert werden können, vorzugsweise in Länder mit niedrigem Steuerniveau, sogenannten „Steueroasen“.18 Sowohl in der digitalen Wirtschaft als auch im nicht-digitalen Sektor nutzen multinationale

Unternehmen

zudem

häufig

globale

Standorte

zu

unterschiedlichen Zwecken, beispielsweise zum Eintritt in neue Märkte und Konsumentengruppen, zur Kostenreduzierung oder als Zugang zu Vgl. Kudert, Internationales Steuerrecht, 2014, S.37, 67 Vgl. Schneemelcher, Digitalsteuer, 2019, S. 3 und Becker und Englisch, Wirtschaftsdienst 2017, S. 802 18 Vgl. Greil/Schwarz/Stein, Düsseldorf Working Papers in Applied Management and Economics 2018, S.2-3

16

17

5

Expertenwissen und technologischen Innovationen. SAP, eines der weltweit größten Softwareunternehmen, zum Beispiel betreibt Forschungsund Entwicklungscenter in den USA, um von den neuesten technologischen Ideen zu profitieren und nutzt Produktionsstätten in Indien, da die Lohnkosten gering sind und die Arbeitskräfte sehr gut ausgebildet sind.19 Die wertschöpfenden Aktivitäten an sich sind also in mehreren Ländern weltweit verteilt, die Gewinne können jedoch über Tochtergesellschaften in einzelne Länder mit einem niedrigeren Steuerniveau verschoben werden. Blickt man beispielsweise auf die Gewinnverteilung von SAP, fällt auf, dass Irland allein 20% des Unternehmensgewinns einbringt – obwohl das Land nur einen kleinen Anteil von 1% des Umsatzes erzielt.20 Eine

der

größten

Herausforderungen

bei

der

Besteuerung

von

Digitalunternehmen leitet sich aus dem Quellenlandprinzip und dem Begriff der Betriebsstätte ab. Das Quellenlandprinzip setzt zur steuerlichen Erhebung voraus, dass ein Unternehmen eine Betriebsstätte besitzt, das heißt, dass es einen Ort der Produktion oder Wertschöpfung gibt. Diese physische Präsenz kann sich beispielsweise durch Produktionshallen oder Verwaltungsgebäude zeigen.21 Firmen mit digitalen Geschäftsmodelle, wie Facebook und Google, besitzen jedoch zum großen Teil immaterielles Vermögen, das ortsunabhängig ist und von vielen Personen gleichzeitig genutzt werden kann. Beispiele hierfür sind Softwares, Daten, Patente, Lizenzen. Diese immateriellen Güter stellen eine Herausforderung bei der Anwendung des Quellenlandprinzips dar, nach dem der Ort der Wertschöpfung entscheidend für die Besteuerung ist. Ob in den USA, in Indien oder in Deutschland; Amazon, Google und Co. können ständig und überall genutzt werden. Das Angebot der digitalen Unternehmen ist quasi unbegrenzt (zeitlich und örtlich), ebenso wie ihre Wertschöpfung. Gleichzeitig besitzen die Internetriesen in den meisten Ländern, in denen ihre Dienste genutzt werden, keine physische

Vgl. Morschett, Schramm-Klein, Zentes, International Management, 2015, S.96-97 Vgl. Jarass und Obermair, Unternehmensbesteuerung, 2017, S. 26-28 21 Vgl. Dittrich und Schneemelcher, Besteuerung Digitalunternehmen, 2018, S. 4-6 19

20

6

Betriebsstätte, z.B. in Form einer Produktionsstätte, und bieten somit keine Bemessungsgrundlage zur Besteuerung.22 Digitale Geschäftsaktivitäten, wie zum Beispiel die Erhebung und Verarbeitung von Nutzer-Daten, die weltweit stattfinden, werden zudem nach internationalen Vorschriften häufig als „Routineaufgaben“23 gesehen und gelten nicht als wertschöpfende Aktivitäten, die besteuert werden müssen.24 Denn die Wertschöpfung beinhaltet meist mehrere Faktoren, wie Algorithmen, User-Daten, Vertrieb und Know-How. Dies hat zur Folge, dass der

Einfluss

der

Internetplattformen

Nutzer wie

allein

bei

Facebook

für

der die

Gewinnerzielung Besteuerung

von meist

unberücksichtigt bleibt. Ein Beispiel verdeutlicht diesen Fall: Durch das Liken einer Facebook-Seite offenbart ein Nutzer seine Interessen, die daraufhin für gezielte Werbung an diese Person genutzt werden und damit Gewinne erzielen. Die Steuern für diese Gewinne können dann jedoch in dem Land anfallen, in dem zum Beispiel der Algorithmus für die Werbeanzeige kreiert wurde und müssen nicht zwingend in dem Land erfolgen, in dem der User präsent und aktiv ist.25 All diese Punkte - die Unklarheit über den Ort der Wertschöpfung, fehlende Regulierungen sowie die Globalisierung und damit verbundene wachsende Freiheit, beispielsweise bezüglich Gewinnverlagerung - bieten großen Spielraum für kritische Firmenaktivitäten, die zwar legal sind, aber als „Dunkelzonen“ betrachtet werden.26 Bis dato gibt es bereits einige Vorschläge von Organisationen und Experten, die versuchen, die Besteuerung von Digitalunternehmen genauer zu regulieren und zu einer „gerechteren“ Lösung zu kommen.27 Im folgenden Kapitel soll einer dieser Vorschläge, die sogenannte Digitalsteuer, vorgestellt werden.

3. Lösungsvorschlag: Digitalsteuer Aufgrund der steigenden Unzufriedenheit vieler Parteien, Unternehmen und der Gesellschaft fordern Gruppen wie der Internationale Währungsfonds, Vgl. Dittrich und Schneemelcher, Besteuerung Digitalunternehmen, 2018, S. 3 Schneemelcher, Digitalsteuer, 2019, S. 4 24 Vgl. Schneemelcher, Digitalsteuer, 2019, S. 4 25 Vgl. Europäische Kommission, Digitalsteuer, o.J. 26 Vgl. Jarass und Obermair, Unternehmensbesteuerung, 2017, S. 21-22 27 Vgl. Pellefigue, French Digital Service Tax, 2019, S. 4

22

23

7

die Europäische Kommission und die OECD seit einigen Jahren, neue Steuergesetze zu formulieren, die die Online-Geschäfte von Unternehmen besser widerspiegeln und steuerrechtlich berücksichtigen. Die Europäische Kommission hat dafür im März 2018 zwei Vorschläge gemacht: 28 1. Überarbeitung

der

Körperschaftsvorschriften

der

EU

zur

Besteuerung von Unternehmen auch in Ländern ohne physische Betriebsstätte 2. Digitalsteuer auf Erträge als Übergangslösung Ersteres wird im Kontext dieser Arbeit nicht ausführlicher erklärt, da dieser Vorschlag als langfristige Problemlösung erarbeitet wird und zudem bis 2020 eine internationale Lösung zur Reform des Steuerrechts im Rahmen des OECD-BEPS-Prozesses präsentiert werden soll.29 Diese Arbeit soll vielmehr die kurzfristige Option der Digitalsteuer und deren Folgen beleuchten. Hierbei soll noch erwähnt werden, dass dieser Vorschlag der Europäischen Kommission keine europaweite Übereinstimmung erzielen konnte und daher als Zwischenlösung abgelehnt wurde. Dies ist nicht sehr überraschend, schließlich profitieren einige Länder wie Irland und Luxemburg als Europasitz von Facebook, Google und Amazon von diesen Internetkonzernen.30 Andere Länder, wie Frankreich und Italien, haben jedoch eigene Maßnahmen ergriffen und ein ähnliches Konzept eingeführt, dazu mehr in Kapitel 3.2.31

3.1 Konzept der Digitalsteuer Ziel der Digitalsteuer ist es, mehr Fairness bei der Besteuerung von Internetunternehmen

zu

schaffen

und

Gewinnverlagerungen

in

„Steueroasen“ zu verhindern. Dies sollte geschehen, indem nicht der Gewinn, sondern der Umsatz aus digitalen Geschäftsaktivitäten besteuert wird und zwar mit 3%.32 Die ...


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