Title | Bruchteil Ehegatten, Eigenaufwand auf fremden WG |
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Author | Marcel John |
Course | Rechnungslegung nach Steuerrecht |
Institution | Hochschule Osnabrück |
Pages | 2 |
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Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut z.B. bei Gebäude auf fremden Grund und Boden oder Gebäude des Unternehmer-Ehegatten auf dem (hälftigen Mit-)Eigentum seines Nichtunternehmer-Ehegatten hierzu -
H 4.7 „Eigenaufwand für fremdes Wirtschaftsgut“, BFH 9.3.2016 – X R 46/14, BFH II 976 und BMF 16.12.2016 – IV C 6 - S 2134/15/10003, BStBl. I 1431
Literatur: Kowanda: Die ertragsteuerliche Behandlung der Ehegatten- (und Lebenspartner-) Grundstücksgemeinschaft, DStR 2017, 961 (in Beckonline) Kritisch z,B. Weber-Grellet (ehemaliger Vorsitzender des X. Senats), „Bauten auf fremdem Grund und Boden – ein bilanzsteuerrechtliches Trauerspiel“, BB 16, 2220.
Nach zweimal geänderter Rechtsprechung ist der aktuelle Stand folgender: Zunächst ist zu untersuchen, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist. 1
Dies ist der Unternehmer-Ehegatte, wenn er das Gebäude die gesamt Nutzungsdauer nutzen darf oder bei Beendigung der Nutzungsberechtigung einen vertraglichen oder gesetzlichen Entschädigungsanspruch hat (vgl. unter H 4.7 „Eigenaufwand für ein fremdes WG“ erster Spiegelstrich, ergibt sich auch aus § 39 Abs.2 S.1 AO). Der Unternehmer Ehegatte zieht dann die AfA i.d.R. nach § 7 Abs.4 S.1 Nr.1 EStG.
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Dies ist der Nichtunternehmer-Ehegatte, wenn Voraussetzungen unter 1. Nicht vorliegen. Der Nichtunternehmer-Ehegatte kann aber nur dann AfA ziehen, wenn er Anschaffungs-/Herstellungskosten hat, also Aufwendungen gehabt hat. Bei Ehegattenfällen ist dies meist nicht der Fall. In dem Brauereifall der Folien hat der Vermieter über Mietnachlass (sog. abgekürzter Zahlungsweg) Aufwendungen getragen, sodass er AfA-berechtigter ist. Hat der Unternehmer-Ehegatte auch in dem Fall Aufwendungen getragen (vgl. unter H 4.7 „Eigenaufwand für ein fremdes WG“ zweiter Spiegelstrich), hat er die Aufwendungen in einem „Aufwandsverteilungsposten1“ zu aktivieren und diesen nach den Grundsätzen eines Gebäudes im Privatvermögen, also § 7 Abs. 4. S.1 Nr.2 EStG abzuschreiben. Im Ergebnis kann damit, vorbehaltlich einer Gesetzesänderung, eine doppelte AfA in Anspruch genommen werden, obwohl die Baukosten nur einmal entstanden sind.
Eigene Herstellungskosten durch Untern.Ehegatte (UE) auf hälftigem Gemeinschaftsgrundstück der Nichtuntern. Ehegatte (NU) 1.200.000 Eigentum UE 50 % Eigentum NE 50 % eigenes Wirtschaftsgut Aufwandverteilungsposten 600.000 600.000 AfA für Betriebsvermögen 3 % AfA für Privatvermögen 2 %
bis 31.12.10: 10 Jahre Bilanzposten 31.12.10
1
18.000 12.000
-180.000 420.000
-120.000 480.000
Hinweis. Im Berichtsbestandteil "Bilanz" wird unterhalb der Position "Bauten auf fremden Grundstücken" die Position "Aufwandsverteilungsposten" ergänzt
Dieser Aufwandsverteilungsposten ist allerdings kein WG, sondern dient lediglich der typisierten Verteilung des betrieblich veranlassten Aufwands Die Vornahme von AfA z.B. nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG, die nur für WG des Betriebsvermögens, nicht aber für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens vorgesehen ist, ist ausgeschlossen. Auch werden keine stillen Reserven gelegt.
Nach Beendigung der Nutzung erfolgsneutral ausgebucht:
wird
der
verblieben
Aufwandsverteilungsposten
Privatentnahmen an Aufwandsverteilungsposten Der Nichtunternehmer-Ehegatte setzt dann bei sich das WG mit den AK/HK in Höhe des verblieben Aufwandsverteilungspostens an. Wertsteigerungen des Wirtschaftsgutes treten im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten ein und können dem Betriebsinhaber nicht zugerechnet werden.
Wichtiger Hinweis: Im Brauereifall (Gesamtfoliensatz Nr. 76ff. hat die das Gebäude auf fremden Grund- und Boden errichtende Brauerei KG ja den Mietnachlass i.H.v. 480.000 € erhalten. Der Fall liegt hier also anders. Der Vermieter hat hier die Aufwendungen im Ergebnis wirtschaftlich getragen Es handelt sich daher um eine Mietvorauszahlung die nach § 5 Abs. 1 Nr.1 EStG aktiv abzugrenzen ist. !...