Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB PDF

Title Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Course Vertragliche Schuldverhältnisse
Institution Universität zu Köln
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Zusammenfassung und Wichtiges zum Dienstvertrag aus dem Kurs vertragliche Schuldverhältnisse...


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Der Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB A. Inhalt und Abgrenzung zu anderen Verträgen - der eine Teil (Dienstverpflichteter) zu Leistung der versprochenen Dienste und - der andere Teil (Dienstberechtigter) zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet Abgrenzung: I. Auftrag, § 662 = unentgeltlich II. Werkvertrag, § 631 - im Dienstvertrag wird bestimmte Tätigkeit geschuldet - im Werkvertrag wird Erfolg geschuldet - Abgrenzung durch Auslegung = Vergütung nur bei Eintritt des Erfolgs ? B. Formen des Dienstvertrags => bestimmte Grundformen

I. (selbstständiger) Dienstvertrag, § 611 BGB

- Dienstverpflichteter schuldet

a) weitgehend selbstständige/eigenverantwortliche Durchführung der geschuldeten Tätigkeit (vgl. § 84 I S. 2 HGB) b) oft zusätzlich berufsspezifisches Sonderrecht anwendbar

II. Arbeitsvertrag, § 611a BGB 1. Abgrenzung nach Gesamtbetrachtung: - Arbeitnehmer erbringt a) auf Dauer angelegte Tätigkeit b) in persönlicher Abhängigkeit c) weisungsgebunden. => im Einzelnen in § 611a I S. 2 - 4, Gesamtbetrachtung nach § 611a I S. 5, 6 2. Kurzüberblick über einzelne Besonderheiten beim Arbeitsvertrag a) Abschluss- und Inhaltsfreiheit durch Sondergesetze eingeschränkt - bzgl. Abschluss: AGG oder Abschlussverbote (JugendarbeitsschutzG) b) Sonderproblem: fehlerhaftes Arbeitsverhältnis - wenn Vertrag nicht ist, ist dieser eigentlich als ex-tunc nichtig anzusehen => dies hieße auch Rückabwicklung (dies wäre jedoch unangemessen) - Lösung: Nichtigkeit nur ex nunc (bis dahin Vergütungsanspruch), wenn (1) nichtiger Arbeitsvertrag (2) Arbeitsverhältnis wurde bereits aufgenommen (3) keine entgegenstehenden höherrangigen Interessen (bspw. Minderjährigenschutz oder §§ 134, 138, 242 BGB) - nach h.M. auch auf fehlerhafte Dienstverhältnisse anwendbar

III. Behandlungsvertrag, §§ 630a ff. BGB 1.

rechtliche Einordnung

- z.B. Arztvertrag, Vertrag mit Physiotherapeuten,... - im Normalfall Dienstvertrag, deren Erfolg nicht geschuldet wird => Ausnahmen (str.): kosmetische Operationen (z.B. Brustvergrößerung), bestimmte zahnärztliche Leistungen (z.B. Zahnprotesten) => auch Mischformen denkbar

=> § 630a dispositiv: Erfolg kann gefordert werden => Behandlung Bewusstloser (ohne Vertrag) ggf. Anspruch aus GoA 2. Pflichten des Behandlers - Hauptschuld gem. § 630a II BGB => Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards (bei Verschulden iSd § 276 relevant!) - Aufklärungspflichten (§ 639e) => wegen Einwilligung, §630d) - Dokumentationspflicht (§ 630f) - Schweigepflicht (§ 241 II, § 203 StGB) 3. Pflichten und Obliegenheiten des Patienten - Zahlung der Vergütung (bei Kassenpatienten: gesetzliche KV als „Dritter“, vgl. § 630a I) - zudem Obliegenheit, Anweisungen des Behandlers Folge zu leisten (sonst Mitverschulden iSd § 254 BGB) C. Vertragsschluss und Wirksamkeit des Dienstvertrages I. Abschluss und Inhalt des Dienstvertrages

- Zustandekommen nach allgemeinen Regeln, §§ 104ff. BGB => Vergütung stillschweigend vereinbart, wenn Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (nach hM unwiderlegbare Vermutung)

- grds. Abschluss- und Inhaltsfreiheit => Höhe der Vergütung nach § 612 II => zu weiteren Besonderheiten, siehe Arbeitsrecht => oft auch bei freien Dienstverträgen Sonderregelungen D. Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag I. Pflichten des Dienstverpflichteten 1. Leistung der versprochenen Dienst - Inhalt richtet sich in erster Linie nach vertraglicher Vereinbarung

- im Zweifel: Auslegung und Konkretisierung über Treu und Glauben mit Rücksicht auf Verkehrssitte/Branchenüblichkeit, §§ 133, 157 BGB

- Auslegungsregeln des § 613 (persönlicher Charakter der Leistung a) im Zweifel in Person zu leisten (S. 1), sonst Einsatz von Gehilfen idR gestattet b) im Zweifel Anspruch auf Leistung nicht übertragbar (S. 2) Konkretisierung:

- Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO, § 611a I 2 BGB): Inhalt, Ort, Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, Verhalten im Betrieb

- bei freien Dienstverträgen nähere Ausgestaltung idR durch Dienstverpflichteten - Sonderregelungen wie. § 630a II, Berufsstandards, Standesrecht 2.

Nebenpflichten

- allgemeine Rücksichts- und Schutzpflichten, § 241 II - weitergehende Pflichten, z.B.:

=> Aufklärungs- und Verschwiegenheitspflichten (wie bei Ärzten, Anwälten), Konkurrenz- bzw. Wettbewerbsverhältnis (vgl. etwa § 110 GewO) II. Ansprüche des Dienstberechtigten bei Vertragsverletzung 1.Verzug und Unmöglichkeit - Verzugsschadensersatz nach §§ 280 I, II, 286 BGB - SE statt der Leistung bei Unmöglichkeit (z.B. bei absolutem Fixgeschäft) gem. §§ 280 I, III, 283 - SE statt der Leistung bei nachholbaren Diensten nach Fristsetzung gem. §§ 280 I, III, 281 => denkbar, aber oft nicht nachholbar 2. Schlechtleistung - Anspruch aus § 280 I denkbar, aber im einzelnen oft problematisch - SE neben der Leistung aus § 280 I grds. (+); z.B. bei Kunstfehlern (P) SE statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 - insb. bei Arbeitsvertrag keine Nacherfüllung, folglich meist (-) (P) Minderung - bei freien Dienstverträgen str.; teils §§ 326 I 1, HS 2, 441 III; a.A. ausgeschlossen - bei Arbeitsverträgen immer (-) (P) Haftungsmaßstab? 1. Grundsatz: Haftung nach § 276 BGB (und Beweislast nach § 280 I 2 BGB) 2. ggf. besondere, berufsspezifsiche Maßstäbe (z.B. § 630a II BGB, s.o.) 3. besonderer Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers - § 619a BGB: Beweislastumkehr des § 280 I 2 BGB nicht zu Lasten des Arbeitnehmers - Rechtssprechung: Grundsätze der Haftung des „innerbetrieblichen Schadensausgleichs => volle Haftung des AN bei Vorsatz => idR volle Haftung des AN bei grober Fahrlässigkeit - in Ausnahmefällen: Einzelabwägung, bspw. Gefährlichkeit der Arbeit, vorheriges Verhalten im Betrieb, Höhe des Schadens existenzgefährdend? - unbillig nur AN in Anspruch zu nehmen, deswegen auch ArG => Haftungsteilung (bis zur Freistellung) bei einfacher Fahrlässigkeit => gilt der Ansprüche (vertraglich und deliktisch) des ArG gegen AN => nicht aber nach Außen ggü. Dritten (Freistellungsanspruch des AN gg. ArG analog § 670, weil Arbeitgeber Betriebsgefahr trägt) III. Pflichten des Dienstberechtigten 1. Zahlung der vereinbarten Vergütung, § 611 I BGB a) Vereinbarung einer Vergütung ggf. nach § 612 I BGB vermutet b) Höhe der Vergütung - bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarungen: § 612 II (Taxe, Üblichkeit) - ersatzweise Bestimmung nach §§ 315, 316 durch Dienstberechtigten nach billigem Ermessen c) Fälligkeit der Vergütung - Vergütung erst nach Leistung der Dienste fällig (§ 613 S. 1)

=> abweichende Vereinbarungen möglich (wie Abschlagszahlungen) - und/oder Bestimmung nach Zeitintervallen (§ 614 S. 2); z.B. Lohn am Monatsende 2. Vergütungspflicht bei Leistungshindernissen a) Grundsatz: § 326 I bzw. § 320: „kein Lohn ohne Arbeit“ b) allgemeine Ausnahme: § 326 II 1 (Verschulden des Dienstberechtigten) c) dienstvertragsspezifische Ausnahmen - § 615 S. 1: Vergütungspflicht bei Annahmeverzug des Berechtigten (ggf. Anrechnung ersparter Aufwendungen nach S. 2) - keine Anrechnung bei „böswilligem“ Unterlassen des Einsparens (=> jedoch nur zumutbare Arbeit ) - § 615 S. 3: Vergütungspflicht bei Betriebsstörung, weil sich Betriebsrisiko realisiert (nur für Arbeitsverträge) - § 616 S. 1: Vergütungspflicht bei vorübergehender persönlicher Verhinderung, wenn => Verhinderung aufgrund persönlicher Gründe (wie Krankheit) => kein Verschulden des Dienstpflichtigen hinsichtlich des Leistungshindernisses - bei groben Verstößen gegen von verständigem Menschen zu erwarteten Verhalten => verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (Einzelfallabwägung) 3. Schutz- und Nebenpflichten - den Arbeitnehmer tatsächlich zu beschäftigen (anders bei freiem Dienstvertrag: dort dennoch Annahmeverzug nach § 615 S. 1 und weiterhin Vergütungsanspruch) - allgemeine Schutzpflichten aus § 241 II => auch allgemeine „Fürsorgepflichten des Arbeitgebers): - spezielle (nach § 619 unabdingbare) dienstvertragliche Fürsorgepflichten: =>Pflicht zur Krankenfürsorge bei Hausangestellten, § 617 => spezielle Schutz- und Verkehrssicherungspflichetn, § 618 E. Beendigung des Dienstvertragen I. Zeitablauf (§ 620 I) oder Zweckerreichung (§ 620 II) Beachte: 1. nach § 620 III: bei Arbeitsverträgen ist Teilzeit- und Befristungsgesetz zu beachten 2. nach § 625: nach Zeitablauf mit Wissen des Dienstberechtigten fortgesetztes Dienstverhältnis ist auf unbestimmte Zeit verlängert II. Tod des Dienstverpflichteten - wegen persönlichen Charakters nicht übertragbar, vgl. 613 S. 1 - bei Tod des Dienstberechtigten: grds. Fortsetzung mit dessen Erben (§§ 1922, 1967), soweit sich aus den konkreten Verhältnissen nichts anderes ergibt (z.B. Pflege bis Tod, § 620 II) III. Aufhebungsvertrag - Einvernehmen nötig - bei Arbeitsvertrag: Schriftform erforderlich, § 623 - Dienstverpflichteter hat Recht aus Zeugnis, § 630 bzw., bei Arbeitnehmer, § 109 GewO IV. Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft, § 613a - grds. nicht Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, § 63a IV 1 (Kündigungsverbot) - aber Arbeitnehmer kann widersprechen, § 613a VI => Folge: Arbeitsverhältnis mit altem Arbeitgeber bleibt bestehen (bis dieser kündigt)

V. Kündigung - empfangsbedürftige Willenserklärung - Schriftform bei Arbeitsvertrag, § 623 - Freizeit für Stellensuche, § 619 - Dienstzeignus § 630 bzw. (bei AN) § 109 GewO: Rspr. sehr großzügig (Grußformeln, „Pflicht zum Schönreden“) 1. Ordentliche Kündigung = Kündigung unter Einhaltung einer vertraglich vereinbarten oder gesetzlich angeordneten Kündigungsfrist - Fristen für freie Dienstverträge: § 621 - Fristen für Arbeitsverträge: § 622 (bis zu 7 Monaten) und spezielle Gesetzt (bspw. KSchG, MuSchG etc.) 2. Außerordentliche (fristlose) Kündigung a) aus wichtigem Grund, § 626 - wichtiger Grund § 626 I: Interessenabwägung der Umstände im Einzelfall => Fortsetzung muss unzumutbar erscheinen (idR nur bei grober Pflichtverletzung) - bei Arbeitsvertrag nach Richterrecht grds. vorher Abmahnung erforderlich - Frist, § 626 II: nur binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes b) bei Vertrauensstellung auch ohne wichtigen Grund, § 627 - bei Vertrauensstellung bei Diensten höherer Art (Arzt, Anwalt,...) - nach § 627 I explizit nicht bei Arbeitsverträgen c) Teilvergütungsanspruch, § 628 - grds. Anspruch auf Teilvergütung für nis zur Kündigung erbrachter Dienste, § 628 I 1 - Ausnahme: § 628 I 2: kein Teilvergütungsanspruch bei Interessenswegfall bzgl. erbrachter Teilleistung wegen Kündigung...


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