Fall 4 - Wintersemester, 4. Übungsfall mit Lösung PDF

Title Fall 4 - Wintersemester, 4. Übungsfall mit Lösung
Course Sachenrecht mit integrierter Abschlussklausur zur Fortgeschrittenenübung
Institution Universität Regensburg
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Summary

Wintersemester, 4. Übungsfall mit Lösung...


Description

Druckerei C. H



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.BeckKoch/Löhnig, Fälle zum Sachenrecht .....................................

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Medien mit Zukunft



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Revision, 20.01.2015

Fall 3. Rolfs Probleme Fall 3. Rolfs Probleme Fall 3. Rolfs Probleme Revision Sachverhalt

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Der Unternehmer Rainer Rolf (R) sammelt Werke fränkischer Künstler. Als er im Katalog des Auktionshauses Karl Kolb (K) eine seltene Lithographie von Prechtl entdeckte, beauftragte er seine Sekretärin Susi Schmidt (S), sich in die Stadt zu der abendlichen Auktion zu begeben und das Bild bis zu einem Preis von 5.000 € zu ersteigern, ohne ihren Auftraggeber preiszugeben. Er gab ihr 5.000 € Bargeld mit, damit sie das Bild gleich bezahlen, mitnehmen und am nächsten Tag zur Arbeit mitbringen könne. S erhielt den Zuschlag für 4.000 €, bezahlte die von Emil Eigen (E) zur Versteigerung gegebene Lithographie und nahm sie gleich mit nach Hause. Dort stellte sie das Bild dekorativ auf eine Kommode in ihrem Wohnzimmer. Am nächsten Morgen klingelte der Gerichtsvollzieher bei S, zeigte einen vollstreckbaren Titel des Gläubigers Fritz Fränkel (F) vor, pfändete das Bild gegen den Protest der S und nahm es sogleich mit. Völlig aufgelöst erschien S kurz darauf bei R und erzählte, was vorgefallen war. R rief sogleich seinen Rechtsanwalt an und fragte, was er gegen die Pfändung seiner Lithographie unternehmen könne. Dabei trug er gleich noch zwei weitere Probleme vor: R hatte im März 2012 mit der Leasinggesellschaft Haubner (H) einen Vertrag geschlossen, auf dessen Grundlage die Leasinggesellschaft bei dem Maschinenhändler Zacharias Zepter (Z) eine von R ausgesuchte Lackiermaschine kaufte. Nach der Bezahlung wies die Leasinggesellschaft Z telefonisch an, die Maschine gleich direkt an R auszuliefern. Zwei Monate später hatte die Leasinggesellschaft die Maschine zur Sicherheit auf die Regensburger Bank (RB) übereignet, um ein von dieser Bank gewährtes Darlehen zu sichern, wobei die Leasinggesellschaft den Herausgabeanspruch gegen R an die RB abtrat. Kurze Zeit später trat die Sparkasse Konstanz (SK) an die Leasinggesellschaft heran und verlangte weitere Sicherheiten, weil der Dispositionskredit der Gesellschaft inzwischen seinen Rahmen überschritten hatte. Daraufhin übereignete die Leasinggesellschaft die Maschine zur Sicherheit auch an die SK, der sie ebenfalls den Herausgabeanspruch gegen R abtrat. Nachdem nun sowohl die RB als auch die SK von R Herausgabe der Maschine verlangt haben, möchte R wissen, wem die Maschine nun eigentlich gehöre und ob er die Maschine tatsächlich an eines der Kreditinstitute herausgeben müsse, obwohl der Leasingvertrag noch zwei Jahre laufe.

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Fall 3. Rolfs Probleme _____________________________________________________________________________________ _

Außerdem hat R ein Problem mit einer Rechnung des Büromittellieferanten Arnulf Althammer (A). Über Jahre hinweg hatte der R das Druckerpapier für sein Unternehmen stets vom Händler Bodo Baumann (B) bezogen. Im November 2012 hatte R bei B angerufen und eilig 1.000 Packungen Papier bestellt, weil seine Vorräte völlig erschöpft waren. B hatte in diesem Telefonat erklärt, er werde das Papier direkt durch den Großhändler unmittelbar bei R anliefern lassen. Was R nicht wusste: B hatte zu diesem Zeitpunkt selbst ebenfalls keine Vorräte, weil er Großhändlerrechnungen nicht beglichen hatte, so dass seine Lieferanten ihn nicht mehr belieferten. Deshalb hatte er sich nach dem Anruf von R an den Händler A gewandt und im Namen von R einen Vertrag über 1.000 Packungen Druckerpapier abgeschlossen. Daraufhin hatte A das Druckerpapier an R ausgeliefert, woraufhin R die von B übersandte Rechnung beglich. Eine Woche später traf eine Rechnung des A über die 1.000 Packungen ein. R wandte sich telefonisch an A und verweigerte die Zahlung mit der Begründung, er habe bereits an B bezahlt. Daraufhin erklärte A, er bestehe auf Zahlung. Sollte diese nicht umgehend erfolgen, so werde er das Papier wieder abholen lassen. Bearbeitervermerk: Erstellen Sie das Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Frisch und gehen Sie dabei auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein. Gliederung Rn. Frage 1: Drittwiderspruchsklage des R I. Zulässigkeit ........................................................................ 1 II. Begründetheit .................................................................... 3 1. Eigentum des R an der Lithographie .............................. 4 a) Eigentumserwerb des K bei Einlieferung des Bildes . . . 5 b) Übereignung von K an R .............................................. 6 c) Übereignung von K an S .............................................. 9 d) Übereignung von S an R .............................................. 10

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aa) Einigung .................................................................. 11 bb) Übergabe ................................................................ 13 cc) Berechtigung .......................................................... 15 dd) Mangelnde Publizität .............................................. 16 Problem: Bedarf es einer Publizität der antizipierten Übereignung? 2. Herausgabeanspruch aus § 667 BGB .............................. 18 3. „Wirtschaftliches Eigentum“ des R an der Lithographie . 20 Problem: Kann die Konstellation mit der Sicherungsübereignung gleichbehandelt werden?

Frage 2: Lackiermaschine

Rn. I. Eigentumslage an der Lackiermaschine ............................ 23 1. Übereignung von Z an H ................................................. 23 a) Einigung ...................................................................... 24 b) Übergabe ..................................................................... 25 c) Berechtigung ............................................................... 27 2. Übereignung von H an RB .............................................. 28

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a) Einigung ...................................................................... 28 b) Übergabe ..................................................................... 29 c) Einigsein ...................................................................... 32 d) Berechtigung ............................................................... 35 3. Übereignung von H an SK ............................................... 36 a) Einigung ...................................................................... 36 b) Übergabesurrogat, § 931 BGB ..................................... 37 Problem: Kann ein vermeintlicher Anspruch Übergabesurrogat sein? c) Berechtigung ............................................................... 39 d) Gutgläubiger Erwerb, § 934 BGB ................................. 41 aa) § 934 Fall 1 BGB ...................................................... 41 bb) § 934 Fall 2 BGB ...................................................... 42 II. Herausgabeansprüche gegen R ......................................... 43 1. SK ................................................................................... 43 2. RB ................................................................................... 44

Frage 3: Druckerpapier I. Kaufpreiszahlung ................................................................ 46 II. Abholen des Papiers ........................................................... 49 1. Anspruch aus § 985 BGB ................................................. 49 a) Eigentümerstellung des A ........................................... 50 aa) Übereignung von A an R ......................................... 50 bb) Übereignung von B an R ......................................... 53 (1) Einigung ............................................................. 53 (2) Anfechtung der dinglichen Einigung durch A ..... 55

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2 1 (3) Übergabe ........................................................... 57 Problem: Ist die Übergabe durch eine „Scheingeheißperson“ ausreichend? (4) Verfügungsberechtigung .................................... 60 Problem: Bildet „Scheingeheiß“ einen Rechtsscheinstatbestand? (5) Gutgläubiger Erwerb, § 932 BGB ....................... 61 b) Ergebnis ...................................................................... 66 2. Anspruch aus § 861 BGB ................................................. 67 3. Ansprüche aus § 1007 BGB ............................................. 68 4. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) ..................................................... 69 5. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) .............................................. 71 III. Ergebnis ............................................................................. 73

Lösung

Frage 1: Drittwiderspruchsklage des R I. Zulässigkeit Als Rechtsbehelf gegen die Pfändung des Bildes ist eine Drittwiderspruchsklage des R gegen F statthaft, § 771 ZPO, denn R möchte geltend machen, dass das gepfändete Bild nicht für die Schulden seiner Sekretärin S hafte und die Vollstreckung in seine Rechte eingreife. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage ist gegeben, da die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat und noch nicht wieder vollständig beendet ist. Hinweis: Sind für die Zulässigkeit im Sachverhalt keine besonderen Probleme angesprochen, so müssen Sie sich kurz fassen und dürfen nicht sämtliche Voraussetzungen aufzählen. Fordert eine Klausur – wie hier – ein Anwaltsgutachten, so sollte zunächst die materielle Rechtslage geprüft werden, bevor anschließend zur prozessualen Situation Stellung bezogen wird. Von diesem Aufbau wird vorliegend deshalb abgewichen, weil in der Zulässigkeitsstation lediglich mit einem Satz die Statthaftigkeit der

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Drittwiderspruchsklage einzugehen war. Genauso vertretbar wäre es jedoch, zunächst die Eigentumslage an der Lithographie zu prüfen und dann zu überlegen, wie R seine Eigentümerstellung in der Zwangsvollstreckung zur Geltung bringen kann.

II. Begründetheit Die zulässige Klage wäre begründet, wenn R an dem Bild „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ zustünde und R auch aus sonstigen Gründen nicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Bild verpflichtet wäre. Mit einem die Veräußerung hindernden Recht ist ein dingliches Recht an der Lithographie als Vollstreckungsgegenstand gemeint, denn ein die Veräußerung hinderndes Recht als solches gibt es nicht, weil selbst das Eigentum als stärkstes dingliches Recht im Wege des gutgläubigen Erwerbs überwindbar ist, also einer Veräußerung nicht entgegensteht. Vielmehr ist § 771 ZPO so zu verstehen, dass sich ein Dritter gegen die Vollstreckungshandlung wehren kann, wenn auf Vermögen zugegriffen wird, das nicht für die Titelforderung haftet, und auf diese Weise ein Recht des Dritten verletzt wird. Das wiederum ist dann der Fall, wenn die Veräußerung des Gegenstandes durch den Vollstreckungsschuldner selbst oder den Vollstreckungsgläubiger rechtswidrig wäre, weil dadurch in den Rechtskreis des Dritten eingegriffen würde. 1

1. Eigentum des R an der Lithographie

Als ein die Veräußerung hinderndes Recht kommt das Eigentum des R an der gepfändeten Lithographie in Betracht. Ursprünglich stand die Lithographie im Eigentum des E, der sie zur Versteigerung eingeliefert hat. a) Eigentumserwerb des K bei Einlieferung des Bildes

Durch die Einlieferung des Bildes könnte ein Eigentumsübergang auf K erfolgt sein. Dazu müssten sich E und K über den Eigentumsübergang geeinigt haben, § 929 S. 1 BGB. In der Regel wird ein Auktionator jedoch als Verkaufskommissionär, §§ 383 ff. HGB, eingeschaltet, der für den Einlieferer das Bild veräußert und selbst keine Rechte an den eingelieferten Gegenständen erhalten soll. Nachdem vorliegend nicht ersichtlich ist, dass E und K von dieser Übung abgewichen wären, fehlt es bereits an einer wirksamen dinglichen Einigung. . .. .. .. .. .. .. .. . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. .. .. ..

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MünchKomm-ZPO/Schmidt, § 771 ZPO Rn. 1 und 16.

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b) Übereignung von K an R

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Jedoch könnte R Eigentum an dem Bild durch Übereignung des K an ihn erworben haben, § 929 S. 1 BGB. Dazu wäre eine dingliche Einigung zwischen K und R erforderlich. Eine solche Einigung ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr haben sich S und K über den Eigentumsübergang geeinigt. Diese Einigung würde aber unmittelbar für und gegen R wirken, wenn R von S wirksam vertreten wurde, § 164 Abs. 1 BGB. S hat zwar eine eigene Willenserklärung abgegeben, sie hat jedoch weder ausdrücklich im Namen des R gehandelt, noch hat sich aus den Umständen ergeben, dass S mit Wirkung für und gegen R handeln wollte. Damit sind die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung nicht erfüllt. Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn ausnahmsweise auf die Einhaltung des stellvertretungsrechtlichen Offenkundigkeitsgrundsatzes verzichtet werden könnte. In Fällen, in denen der Schutz des Geschäftspartners die Offenlegung des Vertretenen nicht erfordert, kann § 164 Abs. 1 BGB nämlich teleologisch reduziert werden. Der Offenkundigkeitsgrundsatz dient allein dem Schutz des Geschäftspartners des Stellvertreters. Von einer solchen Reduktion geht man insbesondere bei beiderseits sofort erfüllten Massengeschäften des täglichen Lebens aus. Da es sich beim Erwerb einer Lithographie für 4.000 € im Rahmen einer Versteigerung jedoch nicht um ein solches alltägliches Massengeschäft handelt und auch nicht einfach unterstellt werden kann, dass es K egal sei, mit wem er es zu tun hat, kann keine Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz gemacht werden. Nachdem die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 BGB somit nicht erfüllt sind, wirkt die Einigung zwischen K und S nicht unmittelbar für und gegen R und ein Eigentumserwerb des R scheidet aus. 2

c) Übereignung von K an S

Jedoch hat K die Lithographie an S übereignet. Eine dingliche Einigung liegt vor, § 929 S. 1 BGB, vgl. oben Rn. 7 f. Eine Übergabe des Bildes von K an S ist ebenfalls erfolgt. Auch die Verfügungsberechtigung des K ist gegeben. Er war zwar nicht Eigentümer, handelte aber mit Einwilligung des E, § 185 Abs. 1 BGB, der seinerseits verfügungsbefugter Eigentümer war und das Bild in Kommission gegeben hat, vgl. oben Rn. 5.

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2

MünchKomm-BGB/Schramm, Rn. 8.

§ 164

Rn. 42 ff.;

Palandt/Ellenberger,

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§ 164

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