Folgebewertung im UV und AV PDF

Title Folgebewertung im UV und AV
Course Grundlagen ext. Unternehmensrech.
Institution Freie Universität Berlin
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Folgebewertung im UV und AV...


Description

Folgebewertung im Umlaufvermögen

Folgebewertung im Anlagevermögen

§253 Abs. 4 HGB

§253 Abs. 3 S.5 HGB

Zweck: Verlustantizipation i.S.d. Vorsichtsprinzips/Imparitätsprinzips (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) ➢ Vorwegnahme hinreichend konkretisierter Verluste zur Vermeidung von Verlusten bei Abgang ➢ Strenges Niederstwertprinzip

„Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist“  Niedrigerer beizulegender Wert auch im AV relevant ➢ Grundregel: (1) Ermittlung ausschließlich vom Beschaffungsmarkt (2) Sofern dies nicht möglich ist, erfolgt ein Rückgriff auf den Ertragswert

Ausprägungsformen: 1.Börsen- oder Marktpreis a) Börsenpreis b) Marktpreis 2. Niedrigerer beizulegender Wert a) niedrigerer beizulegender Wert vom Absatzmarkt b) niedrigerer beizulegender Wert vom Beschaffungsmarkt b1) Wiederbeschaffungsneuwert b2) Reproduktionswert 3. Ertragswert

Ausprägungsformen: 1. Wiederbeschaffungszeitwert 2. Fortgeführter Wiederbeschaffungsneuwert 3. Reproduktionswert 4. Ertragswert

Umlaufvermögen

Anlagevermögen

1. Börsen- oder Marktpreis (§253 Abs. 4 S.1HGB): a) Börsenpreis = an einer amtlich anerkannten Börse festgestellter Preis b) Marktpreis = Durchschnittspreis, der an einem Handelsplatz für Waren einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte gewährt wurde ➢ Unterstellt größere Anzahl abgeschlossener Kaufverträge • Zu a) und b) sind zur Bestimmung des Abschreibungsbetrags ggf. noch Anschaffungsnebenkosten zu addieren und/oder Anschaffungspreisminderungen (z.B. Verkaufskosten) abzuziehen

1. Wiederbeschaffungszeitwert • = aktuelle Anschaffungskosten eines gebrauchten Gegenstands • Da abnutzbares Anlagevermögen abzuschreiben ist, kommt ein Wiederbeschaffungsneuwert wie im UV i.d.R. nicht in Betracht • Anwendung: Abnutzbares Anlagevermögen

2. Niedrigerer beizulegender Wert (§253 Abs. 4 S.2HGB): •Ermittlung des nbW (ist im HGB nicht explizit geregelt, sodass ein Rückgriff auf nicht gesetzlich kodifizierte GoB erfolgt)  orientiert sich an dem maßgeblichen Markt a) Niedrigerer beizulegender Wert vom Absatzmarkt: ➢ retrograde Ermittlung vom Absatzmarkt d.h.: vorsichtig geschätzter Verkaufserlös – alle bis zum Verkauf zu erwartenden Aufwendungen und Erlösschmälerungen • Einsatz vor allem für: a) (selbst erstellte) fertige Erzeugnisse b) (selbst erstellte) unfertige Erzeugnisse c) Überbestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen b) Niedrigerer beizulegender Wert vom Beschaffungsmarkt: b1) Wiederbeschaffungsneuwert: • = aktueller Wiederbeschaffungspreis (Anschaffungskosten) des neuen Gegenstandes + fiktive Anschaffungsnebenkosten • Unterstellt wird eine fiktive Wiederbeschaffung • Einsatz vor allem für: a) fertige Erzeugnisse b) unfertige Erzeugnisse c) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe b2) Reproduktionswert • = Herstellungskosten auf Basis einer Kalkulation am Bilanzstichtag • Einsatz vor allem für: a) (selbst erstellte) fertige Erzeugnisse b) (selbst erstellte) unfertige Erzeugnisse 3. Ertragswert: Lässt sich weder ein nbW vom Absatzmarkt, noch ein nbW vom Beschaffungsmarkt ermitteln, erfolgt ein Rückgriff auf den Ertragswert

2. Fortgeführter Wiederbeschaffungsneuwert • = Wiederbeschaffungsneuwert – fiktive planmäßige Abschreibung • Wenn der Wiederbeschaffungsneuwert nicht ermittelbar ist, kann dieser geschätzt werden, indem man den Wiederbeschaffungsneuwert eines verbesserten Gegenstands um einen Abschlag reduziert • Anwendung: wenn sich 1. = Wiederbeschaffungszeitwert nicht berechnen lässt 3. Reproduktionswert • = Herstellungskosten auf Basis einer Kalkulation am Bilanzstichtag • Anwendung: selbst erstellte Anlagen 4. Ertragswert • = Barwert aller künftigen Einzahlungsüberschüsse aus dem zu bewertenden Vermögensgegenstand • Anwendung: wenige Ausnahmefälle, in denen der beizulegende Wert sich nicht auf andere Weise ermitteln lässt ➢ z.B. nicht börsennotierte Beteiligungen, Patente und Lizenzen • Formel: 1) Endlicher Zahlungsstrom

C = Ertragswert Et=Einzahlung in t At = Auszahlung in t i=Kalkulationszins t = Periode 2) Unendliche Rente (W0) mit W0 = Ertragswert der ewigen Rente R = Rentenzahlung i = Kalkulationszinssatz...


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