Hoheitliches Handeln im demokratischen Rechtsstaat PDF

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Course Hoheitliches Handeln im demokratischen Rechtsstaat
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Hoheitliches Handeln im demokratischen Rechtsstaat 1.Vorlesung Lernziele: Was bedeutet „Öffentliche Verwaltung „? Was bedeutet „ Hoheitliches Handeln“? Gliederung A. B. C. D.

Einführung/Juristische Grundlagentechnik Allgemeines Verwaltungsrecht Grundlagen Polizei- und Ordnungsrecht Fallbearbeitung/ Klausurvorbereitung (1/3)

A. Einführung Privatrecht- Bürger „gegen“ Bürger Öffentliches Recht- Bürger „gegen“ Staat Abgrenzung zw. öffentlichem- und privatem Recht 1. Subordinationstheorie: Besteht zw. Staat+ Bürger im konkreten Fall ein ÜberUnterordnungsverhältnis,= (->)zu diesem Rechtsverhältnis gehörende Normen öffentlich-rechtlicher Natur. 2. Sonderrechtstheorie: Wenn eine Norm einen Träger öffentlicher Gewalt in jedem denkbaren Anwendungsfall berechtigt oder verpflichtet, gehört sie zum ->Öffentlichen Recht. Öffentliches Recht Verwaltungsrecht: Allgemeines VerwR Besonderes VerwR Staatsrecht Europarecht (Völkerrecht)

A. Grundordnung des Staates 1. 2. 3. 4. 5. 6.

Bundesstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip Demokratieprinzip Republikanisches Prinzip Sozialstaatsprinzip (Staatsziel Umwelt- und Tierschutz)

Rechtsstaatsprinzip 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

Normenhierarchie Gewaltenteilung Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung Verhältnismäßigkeit Vertrauensschutz Bestimmtheitsgrundsatz Rechtsschutzgarantie

A. Normenhierarchie (EU-Recht) GG Bundesrecht Landesrecht    

Grundgesetz (GG.)-> (bricht) Bundesrecht Bundesrecht-> (bricht) Landesrecht Muss sich auf die gleiche Sache beziehen (gleiches Thema) Sonst kein Vergleich möglich

Verfassungsrecht Formelle Gesetze Rechtsverordnungen Satzungen  (Verfassungsrecht-> (bricht) Formelle Gesetze  Formelle Gesetze-> (bricht) Rechtsverordnungen )

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Rechtsstaatsprinzip  Alles im Grundgesetz (GG.) Legislative: Art.20 II 2 GG, Art.30, 70 ff., 76 ff. GG Exekutive: Art.20 II 2 GG-> Regierung Art.30, 62 ff. GG -> Verwaltung Art.30,83 ff. GG Judikative: Art.20 II 2 GG, Art.30, 92 ff. GG

A. Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung 1. Vorrang des Gesetzes (-> Vorrangigkeit Gesetzes)  Art.20 III GG: (die) vollziehende Gewalt= an (die) bestehenden Gesetze gebunden > an Gesetze gebunden) 2. Vorbehalt des Gesetzes (-> Vorbehaltung Gesetzes)  Eingriffsverwaltung: KEIN Eingriff ohne gesetzliche Grundlage. (-> Eingriff nur mgl. mit gesetzlicher Grundlage) (so die Verwaltung des Eingriffs) A. Die juristische Gutachtentechnik I. II. III.

Gutachtenstil vs. Urteilsstil Obersatz- Definition- Subsumtion- Ergebnis Tatbestandsmerkmale

A.I. – Gutachtenstil Der Siegener X- ein ehemaliger+ vorbestrafter Kneipenbesitzer- möchte noch einmal eine Gaststätte eröffnen. Er reicht alle dafür notwendigen Unterlagen bei (der) zuständigen Behörde ein. X wurde 2015(->) wegen erheblicher Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt. §4 Abs.1 GastG Die Erlaubnis= zu versagen, wenn ...... Nr.1 Tatsachen (die) Annahme rechtfertigen, dass (der) Antragsteller (die) für (den) Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit NICHT besitzt ,.... Urteilsstil: A ist NICHT zuverlässig, da er Steuerhinterziehung begangen hat. Er bietet Keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. ->Urteilsstil: ist ....., da/weil ... (KEINE Kausalsätze) (Obersatz: infrage stellen, ob er zuverlässig ist Definition: v. „Unzuverlässig“/ „Unzuverlässigkeit“ ((möglichst) nah am Gesetz) Subsumtion: was im Fall vorliegt

(-

Ergebnis:-> unzuverlässig (das er unzuverlässig ist) Gutachtenstil: Fraglich ist, ob A unzuverlässig im Sinne (des) GastG ist. -> Dies wäre der Fall, wenn er KEINE Gewähr dafür bietet, in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Erst vor zwei Jahren wurde A aufgrund von Steuerhinterziehung verurteilt. ->Nach (der) herrschenden Meinung gilt er insoweit als unzuverlässig. ->(Die) Erlaubnis= zu versagen.  Tatsache (-> was gegeben ist) heraussuchen  Tatsachen begründen („Warum?“) A.I. „O-D-S-E“ 1. Obersatz: Fraglich ist, ob (Prüfgegenstand) 2. Definition: Legaldefinition oder unbestimmter Rechtsbegriff/objektive Beschreibung (des) Prüfgegenstandes 3. Subsumtion: Verhältnis Definition (des) Prüfgegenstandes+ Sachverhaltsanalyse 4. Ergebnis: Fazit (der) Subsumtion (= ) A. II. Tatbestandsmerkmale  Paragraphen auswendig lernen (abrufbar haben) (Grundlagen) § 35 Abs.1 VwVfG: Verwaltungsakt= jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, (die) eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft+ die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. § 35 Abs.1 VwVfG: Verwaltungsakt= jede (1) Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, (die) eine (2) Behörde zur (3) Regelung eines (4) Einzelfalls auf dem (5) Gebiet des öffentlichen Rechts trifft+ die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.  Verfügung? (Definition)-> grob wissen was es ist (gegeben oder Lehrbuch)  Alle Begriffe definieren können Allgemeines Verwaltungsrecht A. Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts I. II. III. IV. V. VI.

Begriff+ Funktionen (des) Verwaltungsrechts, Tätigkeitsbereiche Rechtsquellen des Allgemeinen Verwaltungsrecht Verwaltungsorganisationen Verwaltungsverfahren Grundsätze des Verwaltungshandelns Grundbegriffe: Ermessen, unbestimmter Rechtsbegriff, Beurteilungsspielraum, subjektiv öffentliches Recht

B. Handlungsformen der Verwaltung

I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. II. III. IV.

Verwaltungsakt+ Allgemeinverfügung Funktionen+ Arten des VA Definition+ Tatbestandsmerkmale Nebenbestimmungen Rechtswirksamkeit, Bekanntgabe+ Bestandskraft Rechtmäßigkeit+ Rechtswidrigkeit Aufhebung von VA Realakt Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Pläne Verwaltungskontrolle+ außergerichtliche Rechtsschutz

1. Außergerichtlicher Rechtsschutz 2. Gerichtlicher Rechtsschutz a.) Anfechtungs/klage b.) Verpflichtungs/klage c.) Weitere Rechtschutzmöglichkeiten B. Allgemeines Verwaltungsrecht I. II. III. IV. V. VI.

Begriff+ Funktionen (des) Verwaltungsrechts, Tätigkeitsbereiche Rechtsquellen des Allgemeinen Verwaltungsrecht Verwaltungsorganisationen Verwaltungsverfahren Grundsätze des Verwaltungshandelns Grundbegriffe: Ermessen, unbestimmter Rechtsbegriff, Beurteilungsspielraum, subjektiv öffentliches Recht

B.I. Begriff+ Funktionen (des) Verwaltungsrechts, Tätigkeitsbereiche    

Wissen was Verwaltungsrecht damit zu tun hat Exekutive-> öffentliche Verwaltung Folie 29: Art.20 II 2 GG. Sinn-Wissen

Verwaltungsrecht: Summe der (geschriebenen+ ungeschriebenen) Rechtssätze, die in spezifischer Weise für die Verwaltung- (-> d.h. die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsorganisation)- gelten  Abzugrenzen= ist hier gemeinte 1.) öffentliche Verwaltung von der 2.)Verwaltung privater Angelegenheiten (Bsp.: Verwaltung privaten Vermögens oder eines Mietshauses) Öffentliche Verwaltung= neben der Regierung Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive)  Gewaltenteilung, Art. 20 II 2 GG!

B.I. Funktionen des Verwaltungsrechts

Verwaltung im formellen Sinn Gesamte v. den Verwaltungsbehörden ausgeübte Tätigkeit ohne Rücksicht auf den materiellen Inhalt Verwaltung im materiellen Sinn  Negativ definiert: Staatstätigkeit, die weder Judikative, noch Legislative ist  Positiv definiert: „Gesetzlich gebundene, unmittelbare leistende o. eingreifende, gestaltende o. teilplanende Wahrnehmung von Angelegenheiten des Gemeinwesens(->) durch dafür besonders bestellte Organe“ (Wolff/Bachof/Stober) Verwaltung im organisatorischen Sinn  Gesamtheit der Stellen (Träger, Organe, Einrichtungen), die überwiegend materielle Verwaltungstätigkeiten ausüben  Parlamente+ Gerichte (werden) nur in untergeordneter Weise verwaltend tätig, zählen deswegen NICHT dazu B.I. Tätigkeitsbereiche der Verwaltung (1) Ordnungs- und Eingriffsverwaltung Insb. Polizei- und Ordnungsrecht, Gefahrenabwehrrecht (z.B. im Gewerbe- und Gaststättenrecht, Bauordnungsrecht)  Schutzgüter= die öffentliche Sicherheit+ Ordnung Leistungs- und Lenkungsverwaltung  Leistungsverwaltung: Ausprägung des Sozialstaatsprinzips (Art.20 I GG); Daseinsvorsorge (Einrichtungen für die Allgemeinheit, (z.B. Bau von Straßen, Schulen, Universitäten, Krankenhäusern, Umwelt- und Gewässerschutz); soziale Sicherung (Sozialhilfe, Studienbeihilfen)  Lenkungsverwaltung betrifft Steuerung ganzer Wirtschaftsbereiche (z.B. Landwirtschaft) durch(->) finanzielle Mittel o. Kontrolle B.I. Tätigkeitsbereiche der Verwaltung (2) Abgabenverwaltung ->Dient (der) Beschaffung für (die) Tätigkeit der staatlichen Organe erforderlichen finanziellen Mittel; (Bsp.: Erhebung+ Betreibung von Steuern, Gebühren, Abgaben, Beiträgen, Zöllen+ Sonderabgaben) Bedarfsverwaltung ->Bereitstellung der für die Tätigkeit der staatl. Organe erforderlichen sachlichen+ personellen Mittel, (bspw. Verwaltung bundeseigner Liegenschaften (->) durch Bundesvermögensverwaltung; Einstellung von Beamten; Vergabe von Aufträgen) Überschneidungen

Oft sind Verwaltungstätigkeiten mehreren Bereichen zuzuordnen ; (Bsp.: Steuernachzahlungsbescheid sowohl 1.)Abgaben- als auch 2.)Eingriffsverwaltung; Umweltschutzmaßnahmen dienen 1.)Gefahrenabwehr (Ordnungsverwaltung)+ 2.) greifen u.U. in Rechte des Bürgers ein (Eingriffsverwaltung), 3.) dienen weiter der Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen (Lenkungsverwaltung))

B. Allgemeines Verwaltungsrecht I. II. III. IV. V. VI.

Begriff+ Funktionen (des) Verwaltungsrechts, Tätigkeitsbereiche Rechtsquellen des Allgemeinen Verwaltungsrecht Verwaltungsorganisationen Verwaltungsverfahren Grundsätze des Verwaltungshandelns Grundbegriffe: Ermessen, unbestimmter Rechtsbegriff, Beurteilungsspielraum, subjektiv öffentliches Recht

B.II. Rechtsquellen der Verwaltungsrechts (1) Im allgemeinen Verwaltungsrecht maßgebliche Normen entstammen: Dem Unionsrecht nach Maßgabe von Art. 288 AEUV (Sekundärrecht) Dem Grundgesetz (vgl. nur Art 1 III, 20 III GG) Formellen Bundesgesetzen, Art. 72 ff., 105 GG Rechtsverordnungen des Bundes, Art.80, 20 III GG Verfassungen der Bundesländer Formellen Landesgesetzen Rechtsverordnungen der Länder Satzungen (Verwaltungsvorschriften)  Gesetzesbrechung: -> Unionsrecht-> (bricht) Rechtsverordnungen des Bundes usw. B.II. Rechtsquellen der Verwaltungsrechts (2) 1. Formelles Verfassungsrecht: Das im Grundgesetz+ den Landesverfassungen niedergeschrieben Recht. 2. Formelle Gesetze: Alle Hoheitsakte, die von den verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsorganen im Gesetzgebungsverfahren als Gesetze erlassen werden (Beachte: Bund- und Landesrecht). 3. Materielle Gesetze: Alle generell-abstrakten Vorschriften, die Pflichten+ Rechte für den Bürger begründen, ändern oder aufheben, (->) also allgemeinverbindliche Regelungen. 4. Rechtsverordnungen:

Rechtsvorschriften (=Gesetze), die von Exekutivorganen (Regierungen, Minister, Verwaltungsbehörden) erlassen werden (und i.d.R auch Voraussetzungen von 3. (Materiellen Gesetze) erfüllen). 5. Satzungen: Öffentlich-rechtliche Satzungen= Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirkung für die ihr angehörigen+ unterworfenen Personen erlassen werden. B.II. Rechtsquellen der Verwaltungsrechts (2) (geschriebenes Recht) (Folie 36/50) Allgemeines Verwaltungsrecht (VwVfG+ VwGO) Enthält Regelungen+ Rechtsinstitute, die für alle Bereiche des Verwaltungsrechts gelten ( „vor die Klammer gezogen“) Anders als im BGB oder StGB= der AT des Verwaltungsrechts in einem eigenen Gesetz enthalten (  VwVfG des Bundes bzw. der Länder) Besonderes Verwaltungsrecht Erfasst die einzelnen speziellen Tätigkeitsbereiche der Verwaltung (Bspw.: Gewerberecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Zollrecht, Beamtenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Steuerrecht, Sozialrecht....) Insbesondere sind hier: 1.) Ungeschriebene Verfassungsrecht ( Verhältnismäßigkeitsprinzip); 2.) Richterrecht ( ständige Rechtssprechung) anzuführen. A. Grundordnung des Staates 1. Bundesstaatsprinzip 2. Rechtsstaatsprinzip 3. Demokratieprinzip 4. Republikanisches Prinzip 5. Sozialstaatsprinzip 6. (Staatsziel Umwelt- und Tierschutz)

B. Allgemeines Verwaltungsrecht I. II. III.

Begriff+ Funktionen (des) Verwaltungsrechts, Tätigkeitsbereiche Rechtsquellen des Allgemeinen Verwaltungsrecht Verwaltungsorganisationen

IV. V. VI.

Verwaltungsverfahren Grundsätze des Verwaltungshandelns Grundbegriffe: Ermessen, unbestimmter Rechtsbegriff, Beurteilungsspielraum, subjektiv öffentliches Recht

B. III. Verwaltungsorganisation (1) Träger öffentlicher Verwaltung Unmittelbare Staatsverwaltung mittelbare Staatsverwaltung Bundesbehörden, Landesbehörden Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Beliehene B. III. Verwaltungsorganisation (2) 1. Unmittelbare Staatsverwaltung Wird sowohl Bundes- als auch auf Landesebene ausgeführt (föderativer(= ) Staatsaufbau, Art. 30 GG) Bundesverwaltung darf in den im GG gesetzten Grenzen tätig werden (Art.86-90, 108, 120a GG) Gliedert sich in Oberste Bundesbehörden, Bundesober-, mittel- und unterbehörden -

Oberste Bundesbehörden: KEINER anderen Behörde untergeordnet; üben Fach- und Rechtsaufsicht über untergeordnete Behörden aus; umfasst alle Bundesministerien, Bundeskanzleramt, Bundesrechnungshof etc.

***B. III. Verwaltungsorganisation (3)   

Bundesoberbehörden (Art. 87 III 2 GG) = einem Bundesministerium unmittelbar nachgeordnet, jedoch NICHT rechtsfähig+ ohne Verwaltungsunterbau; z.B. Bundesnachrichtendienst, Bundeskartellamt, Umweltbundesamt etc. Bundesmittelbehörden= örtlich nur für Teile des Bundesgebiets zuständig; meist Verwaltungsunterbau (z.B. Bundesfinanzdirektionen, Bundespolizeidirektionen) Bundesunterbehörden= den Mittelbehörden nachgeordnet+ für kleinere Gebiete zuständig, z.B. Hauptzollämter, Wasser- und Schifffahrtsämter

2. Mittelbare Staatsverwaltung (Folie 42/50) Ist obersten Bundes- und Landesbehörden NICHT unmittelbar unterstellt Selbstständigkeit in rechtlich festgelegten Grenzen Rechtsträger werden mit einzelnen Aufgaben betraut, die sie aufgrund Spezialwissen und höherer Orts- und Sachnähe besser ->(als) unmittelbare Verwaltungsträger (ausführen können)

Entlastung der unmittelbaren Staatsverwaltung Wichtigste Erscheinungsform:-> Gemeinden (Gebietskörpersch.); Art.28 GG= diesen sog. Kommunale Selbstverwaltungsgarantie zu (betrifft Gebietshoheit, Hoheit über innere Organisation, Planungshoheit+ eigene Personalhoheit) a) Körperschaften des öffentlichen Rechts (KöR)  Mitgliedschaftlich verfasste Hoheitsträger, (aber) unabhängig vom Mitgliederwechsel  Mitglieder haben bestimmte Mitwirkungsrechte  Werden durch Hoheitsakt errichtet, erfüllen hoheitliche Aufgaben  Können Satzungen+ VA erlassen+ Beiträge erheben  Teils besteht Zwangsmitgliedschaft, z.B. nach §21 I GO NW oder bei IHK+ berufsständischen Kammern Arten von Körperschaften:  Gebietskörperschaften, Mitglieder bestimmen sich nach räumlicher Abgrenzung (Bspw. BRD, Bundesländer, Kreise, Gemeinde, Städte)  Personalkörperschaften, Mitglieder knüpft z.B. an bestimmte berufliche Tätigkeit an (z.B. Ärzte- oder Architektenkammern)  Realkörperschaften, Mitgliedschaft knüpft an Grundstückseigentum oder Betrieb eines Wirtschaftsbetriebs  Verbandskörperschaften bestehen aus juristischen Personen, die gemeinsam einen öffentlichen Zweck verfolgen (z.B. kommunale Zweckverbände) b) Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR)     

Liegen in (der) Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung, (sind) = aber rechtlich verselbstständigt Übertragung hoheitlicher Befugnisse möglich Gründung durch Satzung; mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet Unterschied zur Körperschaft: KEINE Mitglieder mit Mitbestimmungsrechten, -> (sondern) „Benutzer“ Sind einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt

Unterscheidung in rechtsfähige (können klagen+ verklagt werden)+ nicht rechtsfähige Anstalten (nur der jeweilige Verwaltungsträger kann für sie klagen+ verklagt werden):  Rechtsfähig= z.B. Landesbanken, Sparkassen, Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Studentenwerke, Deutscher Wetterdienst  NICHT rechtsfähig= z.B. Schulen, Kindergärten, Strafvollzugsanstalten, Schwimmbäder, Parkhäuser, Kliniken etc., soweit sie als Anstalten verfasst sind c) Stiftungen des öffentlichen Rechts  Nehmen hoheitliche Aufgaben wahr+ sind mit Rechtsfähigkeit ausgestattet  Zweck: Mit Hilfe eines von einem Stifter zur Verfügung gestellten Vermögens soll ein bestimmter öffentlicher Zweck erreicht werden

 

Haben KEINE Mitglieder oder Benutzer, sondern Nutznießer; das „ob“ u. (das) „wie“ einer Gewährung+ Auswahl der Begünstigten liegt im Ermessen des Verwaltenden Bsp.: Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Studienstiftung des deutschen Volkes

d) Beliehene Privatpersonen als Träger hoheitlicher Gewalt, (die) sie selbstständig+ in eigenem Namen wahrnehmen  Dienst personeller+ finanzieller Entlastung der Verwaltung+ nutzt spezielle Sachkenntnisse Dritter Bsp.: Staatlich anerkannte Sachverständige bei TÜV, Dekra etc. ; Bezirksschornsteinfeger in bestimmten Fällen; Toll Collect GmbH für LKW- Maut; Notare; Schiffskapitäne nach §106 SeemannsG 

Abzugrenzen: Verwaltungshelfer, (die) KEINE selbstständige Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (z.B. Schülerlosen, Blutprobe durch Arzt auf (der) Polizeiwache); Inpflichtnahme Privater (z.B. Immissionsschutzbeauftragter nach §§53 ff. BlmSchG; Streupflicht für Anlieger) e) Abgrenzung Verwaltungsträger+ Behörde Verwaltungsträger= NIE selbst handlungsfähig, (sondern)-> benötigen Gemeinde (KöR) sind (z.B. der Rat+ der Bürgermeister) Diejenigen Organe, die eine Außenzuständigkeit für (die) Vornahme konkreter (Rechts-) Handlungen innehaben, nennt man Behörde  Behörde= der handelnde Teil eines Verwaltungsträgers Bsp.: Das nach außen handelnde Organ der Stadt Köln+ damit Behörde= der Oberbürgermeister Da auch eine Behörde NICHT selbstständig Handlungen vornehmen kann, benötigt sie natürliche Personen (sog. Organwalter) , die diese tatsächlich ausführen Bsp.: Ein Sachbearbeiter des Oberbürgermeisters von S. erlässt eine VA. + ist damit Amtswalter im Auftrag der Behörde „Oberbürgermeister“. Dieser wiederrum= Organe der Stadt S. . Der Stadtrat von S.= ein weiteres Organ der Stadt S.

***Hoheitliches Handeln im demokratischen Rechtsstaat 2.Vorlesung

1. Wie grenze ich Privatrecht von Öffentlichem Recht ab? 2. Welches Prinzip „Grundordnung des Staates“ steht für uns hier im Fokus? 3. Nennen Sie drei Einzelausprägungen des Rechtsstaates? Abgrenzung zw. Öffentlichem- und Privatem Recht 1. Subordinationstheorie: Besteht zw. Staat+ Bürger im konkreten Fall ein ÜberUnterordnungsverhältnis,= (->)zu diesem Rechtsverhältnis gehörende Normen öffentlich-rechtlicher Natur. 2. Sonderrechtstheorie: Wenn eine Norm einen Träger öffentlicher Gewalt in jedem denkbaren Anwendungsfall berechtigt oder verpflichtet, gehört sie zum ->Öffentlichen Recht.

B. Grundordnung des Staates 1. Bundesstaatsprinzip 2. Rechtsstaatsprinzip 3. Demokratieprinzip 4. Republikanisches Prinzip 5. Sozialstaatsprinzip 6. (Staatsziel Umwelt- und Tierschutz)

Rechtsstaatsprinzip- Einzelausprägungen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

Normenhierarchie Gewaltenteilung Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung Verhältnismäßigkeit Vertrauensschutz Bestimmtheitsgrundsatz Rechtsschutzgarantie

C. Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts I. Begriff+ Funktionen (des) Verwaltungsrechts, Tätigkeitsbereiche II. Rechtsquellen des Allgemeinen Verwaltungsrecht III. Verwaltungsorganisationen IV. Verwaltungsverfahren V. Grundsätze des Verwaltungshandelns VI. Grundbegriffe: Ermessen, unbestimmter Rechtsbegriff, Beurteilungsspielraum, VII. subjektiv öffentliches Recht A.IV Verwaltungsverfahren ( funktioniert immer gleich, Paragraphen auswendig lernen) 1. Begriff des Verwaltungsverfahrens

§9 VvVfG: Verwaltungsverfahren= die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung+ den Erlass eines Verwaltungsaktes...


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