VOB:B Klausur PDF

Title VOB:B Klausur
Course Baumanagement 1
Institution Technische Hochschule Mittelhessen
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VOB/B Allgemein

1)Unter welchen Voraussetzungen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B ? ( ) Die VOB ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) und die gilt für alle Bauleistungenim deutschen Baurecht. Sie muss nicht explizit vereinbart werden. Somit gilt auch die VOB/B automatisch für alle Bauleitungen, die in Deutschland durchgeführt werden.! ( ) Die VOB ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) und muss explizit und ganzheitlich mit allen Teilen vereinbart werden. Es gelten somit für alle Bauleistungen alle Teile der VOB.! ( x ) Die VOB ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) und kann von den Vertragspartnern mit allen Teilen vereinbart werden. Lediglich der Öffentliche Auftraggeber muss sich an die gesamte VOB halten. ! ( x ) Die VOB ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) und kann vom Privaten Auftraggeber vereinbart werden. Wenn er lediglich die VOB/B vereinbaren möchte, dann gilt jedoch automatisch die VOB/C als mitvereinbart.! 2)Kurz vor der Ausführung der Mauerwerksarbeiten bat ihr Bauherr sie eine Verbreiterung der Türöffnung der Hauseingangstür um 25cm vorzunehmen. Sie führen den Wunsch ordnungsgemäß aus und bauen einen längeren und schwer verfügbaren Türsturz nach Rücksprache mit dem Statiker ein. In der folgenden Abschlagsrechnung streicht er Ihnen die erhöhten Kosten für eine größere Türöffnung und droht nicht zu bezahlen, bis die Sache geklärt ist. -> §1 Abs. 3 AG Darf alles ändern, jedoch müsste er für die Kosten aufkommen §16 Zahlungen! -> binnen 21 Tagen muss gemäß §16 Abs. 1 bezahlt werden an dem AN! —> §2Abs.5 Wenn durch Anordnungen des AG die Grundlagen des Preises für eine im vertrag vorgesehene Leistungen geändert wird, so ist ein neuer Preis zu vereinbaren.! Nachunternehmer 1) Darf ein Trockenbauer auf eigene Faust, ohne Zustimmung des Bauherrn, seine Leistungen an einen Nachunternehmer vergeben? ( x ) Der Trockenbauer hat die Leistungen grundsätzlich im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Bauherrn darf er sie an Nachunternehmer übertragen, sofern diese im eigenen Betrieb hätte ausführen können.! ( x ) Wird eine Leistung des Trockenbauers ohne Zustimmung des Bauherrn nicht im eigenen Betrieb durchgeführt, kann der AG ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach furchtlosen Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.! ( ) Der Trockenbauer darf nach dem Vergaberecht jede beauftragte Leistung an Nachunternehmer vergeben. Die mögliche Ausführung im eigenen Betrieb spielt hierbei keine Rolle. Er muss die Vergabe der Leistung auch nicht dem AG mitteilen.! ( x ) Wenn der Trockenbauer seine beauftragte Leistung an den Nachunternehmer weitergibt, muss er diesen auch seinem AG bekannt geben.! ( ) Der Trockenbauer ist selbst für die Umsetzung seiner beauftragten leistungen zuständig. AG hat in diesem Fall keinen Einfluss auf die Vergabe von leistungen an Nachunternehmer. Wichtig ist, dass die Leistung am ende Erbracht ist.!

§ 2 Vergütung VOB/B 1)Zum Ende der Baumaßnahme fällt Ihrem Abrechnet auf, dass die ausgeschriebenen und vertraglich verienbarten Mengen einzelner Leistungspositionen mengenmäßig überschritten sind. Welche der folgenden Aussagen treffen zu? ( ) Unabhängig von der tatsächlich ausgeführten Menge muss der vertraglich vereinbarte Einheitspreis bei einem Einheitspreisvertrag für die ausgeschriebene und vertraglich vereinbarte Menge vergütet werden.! ( ) Wenn die ausgeführte Leistung innerhalb der Mengentoleranz von zwölf Prozent bleibt, muss die tatsächlich ausgeführte Menge mit dem vertraglich vereinbarten Einheitspreis vergütet werden.! ( x ) Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Mengen von mehr als zehn Prozentkann der Einheitspreis auf Verlangen neu vereinbart werden. Dieser gilt nur für die überschrittene Menge! ( ) Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Menge von mehr als zehn Prozent kannderb Einheitspreis auf Verlassen neu vereinbart werden. Dieser gilt für die gesamte ausgeführte Menge.! ( x ) Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Mengen von weniger alszehn Prozent bleibt der Einheitspreis bei einem Einheitsvertrag gleich. Dieser gilt für die gesamte ausgeführte Menge.!

2) Während der Verblenderarbeiten fällt Ihnen auf, dass einige Ziegelsteine nicht nach Ihren jetzigen Vorstellungen angeordnet sind. Sie teilen Ihrem Architk. und Ihrem beauftragten Maurer Ihren Änderungswunsch mit. Welche der Folgenden Aussagen Trifft zu? ( ) Der Architekt wird mit der Umplanung des Gebäudes beauftragt und die Baufirma führt es nach den geänderten Plänen aus. Sie haben gemäß VOB/B als Bauherr das Recht, Änderungen anzuordne. Diese Änderungen sind im Preis mit inbegriffen.! ( x ) Wenn Sie als Auftraggeber vom Vertragsänderungsrecht Gebrauch machen, sind Sie nach VOB/B dazu verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten, die sich durch die Veränderung des Bauentwurfs ergeben, zu vergüten. Den zusätzlich zu vergütenden Preis bestimmt der Bauunternehmer, da dieser den Mehraufwand trägt. (§ 2 (5) VOB/B)! ( ) Sie dürfen gemäß VOB/B in einem solchen fortgeschrittenen Stadium der Planung und Ausführung keine Änderungen mehr anordnen. Sie hätten sich vor der Ausführung Gedanken über die Anordnung der Ziegelsteine machen müssen. Die Umsetzung der Änderungswünsche obliegt somit der Entscheidungsgewalt des Architekten und der beauftragten Bauunternehmung.! ( x ) Sie dürfen als Auftraggeber zu jeder Zeit Änderungen anordnen. Gemäß der VOb/B besteht das einseitige Vertragsänderungsrecht des Auftraggebers.

§3 Ausführungsunterlagen VOB/B 1)Kurz bevor Ihr Rohbau fertiggestellt wird, beauftragen Sie einen Trockenbauer mit der Erstellung von den Trockenbauwänden. Sie vereinbaren die VOB/B. Die Ausführungsunterlagen sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz vollständig. Sie vereinbaren mündlich, dass der Trockenbauer die Ausführungsunterlagen prüft und ergänzt. Müssen Sie als Auftraggeber die Ergänzung der Unterlagen vergüten oder ist der gem. VOB/B eine Inklusivleistung, die der Trockenbauerzu erbringen hat? ( ) Der beauftragte Trockenbauer muss die Ausführungsunterlagen auf Fehler prüfen und fehlende Angaben auf eigene Kosten ergänzen. Diese Leistung muss nicht vertraglich vereinbart und vergütet werden, denn sie gilt grundsätzlich, wenn die VOB vereinbart ist! ( ) Sie dürfen Ihrem Auftragnehmer grundsätzlich nicht mit dem Erstellen oder Prüfen von Unterlagen oder Zeichnungen beauftragen. Diese Leistung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber und seinen planenden Architekten und Ingenieuren.! ( x ) Wenn es vertraglich vereinbart ist, kann der Auftraggeber das Ergänzen der Ausführungsunterlagen verlangen. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber rechtzeitig vorzulegen.! ( x ) Verlangt der Auftraggeber Unterlagen, die der Trockenbauer im Regelfall nicht zu beschaffen oder zu erstellen hat, muss der Auftraggeber diese vergüten.!

§4 Ausführung VOB/B 1) Ein beauftragter Fliesenleger stellt vor dem Beginn seiner Arbeiten fest, dass der Estrich sehr viele Unebenheiten aufweist, die außerhalb der Maßtoleranz im Hochbau nach DIN 18202 liegen. Zudem ist er Estrich stark verschmutzt. Welche Handlungsempfehlung würden Sie dem Fliesenleger geben, damit er nicht für die mangelhaften Leistungen des Estrichlegers haftbar gemacht werden kann und nicht in den Zeitverzug gerät. Bedenkenanzeige (4§ Abs. (1) Nr.4)! - schriftlich §4 Abs.3! - §6 Abs. 1-7! - unverzüglich, am besten vor Beginn der Arbeit ! - Behinderung wieder abmelden! - §6 Abs.3; Zumutbarkeit der Arbeit! 2) Bei einem Bauvorhaben wurde ein Baubeginn festgelegt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die VOB vertraglich vereinbart. Die Baufirma kommt am Tage des Baubeginns auf die Baustelle und stellt fest, dass sämtliche Wasser- und Stromanschlüsse fehlen. Wer ist für diese verantwortlich? Begründen Sie stichpunktartig in eigenen Worten. §4 Abs. (4) VOB/B! Auftraggeber, muss, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem An unentgeltlich Wasser und Energie zur Verfügung stellen. ! Die kosten für den Verbrauch muss aber vom AN übernommen werden. ! 3) Muss einem von Ihnen beauftragten Rohbauunternehmen die Lager- und Arbeitsfläche gestellt werden, oder muss es sich die Flächen selber anmieten? ( ) Der beauftragte Rohbauunternehmer muss sich die Lager- und Arbeitsflächen grundsätzlich selbst anmieten. Der Bauherr kann nicht einschätzen wieviel Fläche benötigt wird. Somit fällt die Anmietung und Unterhaltung dieser Flächen in das Aufgabenfeld des Auftragnehmers.! ( x ) Wenn bei einem VOB-Vertrag nichts anderes vereinbart ist, sind der beauftragten Rohbauunternehmung die Lager- und Arbeitsflächen unentgeltlich zu überlassen.! ( x ) Neben der kostenlosen Überlassung der Lager- und Arbeitsplätze, sind der beauftragten Rohbauunternehmung vorhandene Zufahrten und Anschlussgleise sowie vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen.! ( ) Der beauftragten Rohbauunternehmung steht sogar eine unentgeltliche Nutzung von Wasser und Energie zur Verfügung. Wasser- und Energiekosten sind nach VOB grundsätzlich vom Auftraggeber zu tragen.!

§5 Ausführungsfristen VOB/B 1) Gibt es für den öffentlichen Auftraggeber eine Verpflichtung, einen Baubeginn und eine Fertigstellungsfrist zu vereinbaren? Welche Folgen hat es, wenn keine Bauzeit vereinbart wurde - kann der Auftraggeber nach Vertrags Abschluss einen Baubeginn festlegen? Muss die Baufirma direkt an diesem Tag beginnen, wenn ein Baubeginn vertraglich festgelegt ist? —> §5 VOB/B Abs. 2! Nein keine Verpflichtung einen Fertigstellungsfrist zu vereinbaren! Wenn keine Frist Vereinbart ist, so muss der AG dem AN auf verlangen Auskunft über vorraus. Beginn zu erteilen.! AN muss innerhalb 12 Tage nach Aufforderung beginnen.

2) In einem VOB-Vertrag sind versehentlich keine Fristen vereinbart worden. Wann muss der Auftragnehmer mit den Arbeiten beginnen? ( ) Wenn er anderen Baustellen abgeschlossen hat, nach angemessener Zeit.! ( ) Nach schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers binnen 12 Werktagen.! ( ) Grundsätzlich binnen 12 Werktagen nach Zugang des Auftrages.! ( x ) Nach Aufforderung des Auftraggebers binnen 12 Werktagen.! ( ) Da keine Fristen vereinbart sind, kann der Auftragnehmer anfangen, wann es ihm passt.!

§8 Kündigung durch den AG VOB/B 1) Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie als AG ihrem beauftragten Trockenbauer kündigen? Führen Sie hierzu die Regelungen der VOB/B auf. §8 Abs. 1 ! 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.! §8 Abs. 2 ! 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.! 2. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.! §8 Abs. 6! Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.! Regelungen: §8 Abs. 1-8

§9 Kündigung durch den AN 1) Das von Ihnen beauftragte Rohbauunternehmen möchte den Bauvertrag mit Ihnen kündigen. Unter welchen Voraussetzungen nach VOB/B ist eine Kündigung durch den AN gerechtfertigt? §9 Abs. 1 ! (1) wenn Ag seine Pflichten nicht erfüllt (2) wenn der AG fällige Zahlungen unterlässt! Das heisst es muss ein triftiger Grund sein! §9 Abs. 2 ! Kündigung muss schriftlich erklärt werden, angemessene Frist ! §9 Abs. 3! bisherige Leistungen müssen abgerechnet werden , Anspruch auf Entschädigung! 2) Während der Rohbauarbeiten kommt es zwischen dem Bauherrn und der Rohbaufirma zum Streit- Die Rohbaufirma kündigt direkt den Bauvertrag mit dem Bauherrn mündlich, da er bisher noch keine Abschlagsrechnung beglichen hat und die Arbeiten mittlerweile fast fertiggestellt sind. Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit die Rohbaufirma kündigen kann. Führen Sie stichpunktartig auf. §9 Abs. 1 ! (1) wenn Ag seine Pflichten nicht erfüllt (2) wenn der AG fällige Zahlungen unterlässt! Das heisst es muss ein triftiger Grund sein! §9 Abs. 2 ! Kündigung muss schriftlich erklärt werden, angemessene Frist ! §9 Abs. 3! bisherige Leistungen müssen abgerechnet werden , Anspruch auf Entschädigung!

Vertragsstrafe §11 1) Aufgrund eines Personalmangels in Ihrem Bauunternehmen verzögert sich die Fertigstellung des Rohbaus für Ihren Auftraggeber um 10 Werktage. Die Schuld liegt seit auf Ihrer Seite. Es ist eine Vertragsstrafe von 0,1% je Werktag bzw. 3% auf die Auftragssumme von 125.500,00 $ vereinbart. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe darf der Bauherr bei einem VOB-Einheitspreisvertrag eine Vertragsstrafe geltend machen? —> Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat ! —> Falls die Vertragsstraffe nach Tagen bemessen ist, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Woche als 1/6 Woche gerechnet! —> muss Vertraglich vereinbart sein! —> 0,1 % - 0,3 % je WT, max. 3-5% der Auftragssumme! —> Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB! 2) Sie möchten bei Ihrem Trockenbauer für eine nicht fristgereichte Fertigstellung die vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe ziehen. Unter welchen Voraussetzungen darf die Vertragsstrafe von der Schlussrechnungssumme abgezogen werden? (§11 &16) ( ) Wenn der AN seine Leistung nicht ordnungsgemäß, sondern mängelbehaftet ausführt, darf der AG dem AN einen vereinbarten Prozentsatz von der Schlussrechnung abziehen.! (X) Die Vertragsstrafe darf vom AG von der Schlussrechnung abgezogen, wenn der AN den vertraglich vereinbarten Endtermin schuldhaft überschreitet. ! ( ) Die Vertragsstrafe kann immer von der Vergütung in Abzug gebracht werden, wenn der AN einen Termin überschreitet. Hierzu ist keine vertragliche Vereinbarung notwendig.! ( ) Eine vereinbarte Vertragsstrafe von 10% der Abrechnungssumme kann von der Vergütung in Abzug gebracht werden, wenn der AN den Fertigstellungstermin überschreitet. ! (X) Die Vertragsstrafe muss bei der Abnahme durch den AG vorbehalten werden, sonst kann der AG sie nach der Abnahme nicht mehr abziehen.! ( ) Die Vertragsstrafe nach VOB/B kann bei einer fehlerhaften Rechnungsstellung des AN von der Vergütung in Abzug gebracht werden.! 3) Was verstehen Sie unter dem „Ziehen einer Vertragsstrafe“? Vorherige vereinbarte VS wird angewendet. Bei Nichteinhaltung eines Fertigstellungstermins (Frist), kann unter gewissen Voraussetzungen ein Teil der Abrechnungssumme einbehalten werden. (max. 5%) Allerdings nur wenn aus der Verzögerung wirklich Nachteile entstehen. ! Regelung: § 11 VOB/B, §§ 339- 345 BGB! Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich? ! 1. Muss in der Abnahme vorbehalten werden ! 2. Darf max. 5 % der Abrechnungssumme betragen ! 3. Muss vertraglich vereinbart sein ! Sinn und Zweck der Vertragsstraffe Sinn und Zweck der Vertragsstrafe ist es, aus der Perspektive des Auftraggebers die rechtzeitige Fertigstellung des Bauvorhabens zu erreichen. Dahinter stehen finanzielle Interessen, sei es ein Finanzierungskonzept oder schlichtweg die Notwendigkeit der Realisierung eines Nutzungskonzeptes, um keine Nachteile zu erleiden.! Die Vertragsstrafe bildet das Druckmittel auf den Auftragnehmer, die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen auch einzuhalten.!

§12 Abnahme 1)Nehmen Sie zu folgenden Fragen Stellung und benennen Sie die Paragraphen der VOB/B: 1. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die „Abnehme eines Bauvorhabens“? 1. Im wesentlichen fertig gestellte Leistung ! 2. keine wesentlichen Mängel a) kein Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit! b) kein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik ! c) keine wesentlichen gebrauchsbeeinträchtigenden Fehler! 2. Welche Folgen/Wirkungen hat eine Abnahme? ! 1. Übergang der Leistungs- & Preisgefahr auf den AG! 2. Beweisumkehr für Mängel! 3. Beginn der Verjährung der Mängel Ansprüche § 13 (4) VOB/B! 4. Verlust nicht vorbehaltener Ansprüche wegen: - bekannter Mängel! - Vertragsstrafe! 5. Werklohnfälligkeit! 6. Wegfall der Vorleistungspflicht des AN 3. Stellen Sie den zeitlichen Ablauf von Abnahmen und deren Auswirkungen auf die Nutzung eines Gebäudes dar. Erläutern Sie hierzu die zeitlichen Abschnitte. (zeichnung im Ordner)

Abnahmen nennen: (BONUSPUNKTE)

§12 Abnahme VOB/B 2) Der Bauleiter des AG stellt bei der Abnahme des Putzes fest, dass dieser uneben ist. Der Putzer trägt vor, dass bereits das Mauerwerk uneben gewesen sei. Welche Möglichkeiten hat der AG einen ebenen Putz zu fordern? Entstehen ihm dadurch zusätzlich Kosten? -> Nein, dem AG entstehen keine Kosten! -> Der Putzer muss dafür aufkommen ! -> Wenn Abnahme auf Vorbehalt dann muss Mauerwerk bezahlen! -> Wenn Putz abgenommen ist, dann muss AG dafür aufkommen.! Es kommt immer darauf an, wie die Abnahme abläuft !

§13 Mängelansprüche 1)Nach der VOB beträgt die Regelfrist für die Verjährung von Mängelansprüchen vier Jahre. Nach dem BGB beträgt die Verjährung von Mängelansprüchen fünf Jahre. Welche Frist würden Sie als Bauherr mit ihrem Auftragnehmer vereinbaren. Begründen Sie ihre Entscheidung. -> VOB würden nur nehmen, da hier eine Verlängerung von 2 Jahren für Beseitigung der Mängel gibt.! -> 4 Jahre gibt VOB vor; jedoch kann man bei VOB selber Verlängern auf 5 Jahre zbsp.! -> VOB gibt bei Hemmung ! VOB wird die Zeit durch Hemmung verlängert! VOB gilt fürs Bauen, deswegen nur Vorteile für AN & AG ! 1 Jahr für den Bauherrn am besten

Abschlagsrechnung

§16 Zahlung

1) Sie erhalten am 01.02.2016 eine Abschlagsrechnung von ihrem Trockenbauer. auf der Abschlagsrechung steht, dass die Rechnung gemäß VOb/B am 18.12.2016 fällig ist. Stimmt dieses Fälligkeitsdatum? Was regelt die VOB zu den Zahlungsfristen von Abschlagsrechnungen? Korrigieren Sie ggf. das auf der Rechnung vermerkte Fälligkeitsdatum und benennen Sie den entsprechenden Paragraphen der VOB. - §16 Abs.1 Nr.3! - fällig am 22.02.2018! - 21 Tage!

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2)Ein von Ihnen beauftragtes Rohbauunternehmen stellt ihnen monatlich Abschlagsrechnungen für deren erbrachten Leistungen. Geben Sie an, was die VOB/B zur Stellung von Abschlagsrechnungen regelt.

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in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren §16 Abs. (1) Nr.1 ! 21 Tage bis zur Fälligkeit §16 Abs. 1 Nr.3 ! gelten nicht als Abnahme §16 Abs. 1 Nr.4! nur tatsächlich erbrachte Leistungen werden ausgezahlt! Leistung ist durch prüfbare Aufstellung nachzuweisen ! - Sicherheitseinbehalt vereinbart? Dann wird dies auch bezahlt. (max. 10% der Rechnungssumme kann man einbehalten) Jedoch wird dies separat vereinbart.!

3) Nach dem Beginn der Bauarbeiten stellt das bauausführende Unternehmen monatlich prüffähige Abschlagsrechnungen. Die Stadt Gießen mahnt die bauausführende Baufirma nach der 1. Abschlagsrechnung ab, da sie zu oft Rechnungen stellt. Die Baufirma soll die Rechnung stellen, wenn die gesamten Bauarbeiten fertiggestellt sind. Welche der nachfolgenden Aussagen trifft zu ? ( x ) Abschlagsrechnungen sind in regelmäßigen Zeitabständen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Hierzu können in der Regel monatliche Abschlagsrechnungen gestellt werden.! ( ) Abschlagsrechnungen sind ausschließlich zu den vereinbarten Terminen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Sind keine Termine vereinbart, darf die Leistung nur zur Schlussrechnung berechnet werden.! ( ) Sind prüffähige Abschlagsrechnungen ausgestellt, müssen diese in einem Zeitraum von 30 Tagen vergütet werden. Sind prüffähig Schlusszahlungen ausgestellt, müsse diese innerhalb von 60 Tagen vergütet werden.! ( x ) Sind prüffähige Schlusszahlungen ausgestellt, müssen diese in einem Zeitraum von 30 Tagen vergütet werden. Eine vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Der Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen zu erklären.!

§16 Zahlungen 4) Der Bauherr bezahlt seine Abschlagsrechnnungen an den Auftragnehmer nur schleppend. Die Rechnungen werden erst nach zwei Monaten bezhalt. 1.Geben Sie an, nach welchem § der VOB/B die Zahlungsfrist für Abschlagszahlungen geregelt ist! -> § 16 Zahlungen ! 2. Nach wie viele...


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