Vorbereitungen für den 1. Moodle Test und die 1. Klausur (Reiter-Zatloukal) PDF

Title Vorbereitungen für den 1. Moodle Test und die 1. Klausur (Reiter-Zatloukal)
Course Übung aus Verfassungsgeschichte
Institution Universität Wien
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Zusammenfassungen aus dem Manual. Bereiten auf den 1. Moodle Test und die 1. Klausur bei Reiter-Zatlouka vor...


Description

Inhalt RZ 1006-1009..............................................................................................................................2 Verfassungsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt.........................................................2 Einleitung.................................................................................................................................2 A) Ständeordnung und Lebenswelten.....................................................................................2 1. Bauernstand und Grundherrschaf..................................................................................2 2. Adelsstand und Lehenswesen.........................................................................................3 3. Bürgerstand und Städtewesen.........................................................................................4 4. Klerus und die Kirche.......................................................................................................5 B) Reich, Länder und Länderverbindungen im Mittelalter......................................................5 1. Königtum und Kaisertum.................................................................................................5 2. Entstehung der österreichischen Länder und Länderverbindungen...............................6 3. Der dualistische Ständestaat.........................................................................................10 C) Das Reich und die Habsburgermonarchie in der Frühen Neuzeit.....................................12 2. Das Heilige Römische Reich deutscher Nation (römisch-deutsches Reich)..................13 3. Die Habsburgermonarchie.............................................................................................16 4.

Die frühneuzeitlichen Behörden................................................................................19

5.

Von der „guten Policey“ zum Absolutismus...............................................................20

Zweiter Teil: Von der Mitte des 18. Jh. bis zur Revolution 1848...............................................23 I. Einführung..........................................................................................................................23 II. Verfassungsgeschichte......................................................................................................24 A) Österreich..........................................................................................................................24 1. Umbau der Länderverbindung zum Staat bis 1804.......................................................24 B) Exkurs Einfluss der Nordamerikanischen Revolution....................................................31 C) HRR und Deutscher Bund..............................................................................................32 II. Verfassungsgeschichte: Von der Revolution 1848 bis zum Ende der Monarchie 1918........35 A) Der Konstitutionalismus....................................................................................................35 B) Vom Deutschen Bund zum Deutschen Reich....................................................................36 C) Das Kaisertum Österreich 1848-1867...............................................................................38 1. Die Verfassungsentwicklung 1848-1867........................................................................38 2. Der Neoabsolutismus 1852-1860..................................................................................42

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Gegenstand und Methode der Rechtsgeschichte I. Grundbegriffe B) Rechtsgeschichte und Staatsbegriff Der Rechtsbegriff und der Staatsbegriff vergangener Epochen sind unter anderen juristischen Termini of eine Herausforderung für die rechtstheoretische Forschung und könne nicht immer automatisch dem begrifflichen Raster der Gegenwart unterworfen werden  bis in die erste Hälfe des 20. Jh. wurden Rechtsbegriffe eher unbefangen und im 19. Jh. unreflektiert verwendet Im Mittelalter war es eine Beschreibung der Verfasstheit vom Gemeinwesen im Mittelalter  Mitte 20. Jh wurde aufmerksam gemacht, dass der Begriff „Staat“ anachronistisch sei  quellennähere Sprache wurde gefordert (Otto Brunner)  „Staat“ ist schlussendlich das Produkt einer neuzeitlichen Entwicklung mit Ausprägung mit 19. Jh.  definiert durch eine souveräne Staatsgewalt: im Inneren  Monopol legitimier Gewaltanwendung, im Äußeren  rechtliche Abhängigkeit von auswärtigen Instanzen (Staatsgebiet und Staatsvolk) Jene Kriterien fehlten im Mittelalter (im HRR bis 1806)  Herrscher mussten sich gegen andere Kräfe durchsetzen, die ebenfalls legitime Gewaltausübung beanspruchten (Adel etc.) oder Gesetze erlassen Im Mittelalter gab es in einem Raum unterschiedliche Herrschafsrechte  verteilt auf unterschiedliche Träger; es gab keine feste Grenzen bzw Grenzkontrollen; es gab auch keine Staatsbürgerschafsrechte (erst ab 1800)  keine rechtliche Zugehörigkeit Es gab fundamentale Unterschiede zwischen dem Mittelalter (mittelalterliches Gemeinwesen) und der Neuzeit (moderne Staat des 19./29. Jh.)  Prägung der Begriff „feudaler Personenverbandsstaat“ (MA) und „institutionalisierter Flächenstaat“

Verfassungsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. Einleitung die mittelalterliche und die frühzeitliche Gesellschaf lebt überwiegend von der Landwirtschaf und war feudal strukturiert die Kirche hatte eine zentrale, wichtige Bedeutung (Lesen und Schreiben war die Kunst der Kleriker, überwiegender Teil der Bevölkerung waren Analphabetiker) Rechtliches Wissen wurde anfangs nur mündlich weitergeben, im 12. Jh. begann das Studium der Rechte auf Universitäten Im Hochmittelalter resultierte das Ausbilden des öffentlichen Staatsrechts in einem Streben nach einer Monopolisierung der Macht (Ausbildung eines zentralisierten Staatswesen, „gute Policey“) Der Beginn der Neuzeit war durch zwei Vorgänge bestimmt

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Die Reformation: Entstehung der evangelische Kirche und die Gegenreformation der katholische Kirche führten zu einer Glaubensspaltung (Schisma) Die Rezeption: die Übernahme der gelehrten Rechte in die Rechtspraxis

A) Ständeordnung und Lebenswelten Die Gesellschaf war im alten Europa grundsätzlich ständisch organisiert: Klerus, Adel, Bürgertum und Bauernschaf. Der Ursprung dieser Stände war eine berufliche Ausdifferenzierung, welche jedoch viel weitreichenderen Charakter annahm (im Verfassungsleben bildete die Grundlage für den dualistischen Ständestaat). Es handelte sich um Geburtsständen, welche dem Prinzip der Ebenburt1 folgten  bestimmt die Wahl des Ehepartners, eigene Kleidervorschrifen wie auch verschiedene Rechte für verschiedene Stände. Geburtsstände: die Zugehörigkeit wird durch die Abstammung bestimmt (Ausnahme im Klerus)2 1. Bauernstand und Grundherrschaft Zwischen 80-90% der Bevölkerung. Er war durch die Grundherrschaf organisiert und bildete somit eine eigene politische, rechtliche als auch wirtschafliche Einheit.3 Die Bauern unterstanden dem Grundherr (Adeliger oder Geistlicher ganz selten der König) und unterstanden somit nicht direkt dem König (waren durch den Grundherren mediatisiert) Anm.: Vorarlberg und Tirol waren Ausnahmen, hier hatte der Landesfürst die meisten Grundherrschafen inne. Im Mittelpunkt stand der Hof des Grundherren, der sogenannte Fronhof. An diesen angeschlossen war das Dominikalland, welches direkt vom Gutsherrn verwaltet wurde und zu, welchen die Bauern (Grundholden) einen Frondienst (Robotleistungen) leisten mussten. Angeschlossen an das Dominikalland lag das Rustikalland, welches die Bauern selbst bewirtschafen und von welchem sie Naturalleistungen abgeben mussten4. Es entwickelte sich die Legistik des „geteilten Eigentums“: im Rustikalland kommt dem Grundherren das Obereigentum zu (dominum directe) und dem Bauern das Untereigentum (dominum utile) Das Dominikalland wurde bewirtschafet inde, die Bauern zu Frondiensten/Robotdienst verpflichtet waren (in dieser Zeit wurde die Arbeit auf dem eigenen Land vernachlässigt)  entscheidend für Wohlstand oder Elend der Bauern (Bauerkriege 16./17. Jh wurden niedergeschlagen Eine Begrenzung der Robotleistungen kam erst in Folge des Absolutismus.

1 „nur Standesgenossen sind Rechtsgenossen“ 2 „das Kind folgt der ärgeren Hand“ oder „das Kind folgt dem Busen“ 3 Eigene Rechtsprechung und eine autonom organsierte landwirtschafliche Produktion 4 (Boden-)“Leihe in einem sachenrechtlichen Verständnis  konnte ihre Rechte vererben, gegen Dritte verteidigen und mit Zustimmung des Grundherren veräußern oder verpfänden

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Im heutigen Ober-und Niederösterreich, der Steiermark und Kärnten dominierte wirtschaflich das Rustikalland  es herrschte unter den Grundholden eine „gemäßigte Untertänigkeit“ vor: die Bauern durfen weder das Land ohne Erlaubnis verlassen (Schollengebundeheit) noch Heiraten. Die Leibeigenschaf als solche war jedoch seit dem Mittelalter nicht mehr sehr verbreitet (nur noch in Ungarn, das Dominkalland im Vordergrund). Jede Grundherrschaf bildete ein eigenes Recht, das Hofrecht heraus. Die Grundholden bildeten hier die Gerichtsgemeinde, das sogenannte Taiding, in welchem der Grundherr den Vorsitz führte. Auch der Grundherr war diesem unterworfen (genossenschaflicher Aspekt)  Grundherrschafen hatten herrschfliche aber auch genossenschafliche Aspekte (regional unterschiedlich) Im 18. Jh gewann der Rechtskreis stärker obrigkeitliche Züge (Entstehung der Patrimonialgerichtsbarkeit) 2. Adelsstand und Lehenswesen Der Adel selbst war sehr zersplittert: Hoch- und Niederer Adel bzw. Reichs- und Landes Adel. Ausgangspunkt war meist die Belohnung für militärische Dienste. Auch der Adel wurde belehnt und zwar mit Land oder Benefizen, jedoch verlor dieser seine persönliche Freiheit nicht, vielmehr musste er vor der Ausstattung mit dem dinglichen Recht (Lehen), der Investitur, einen Treueschwur leisten, welcher insbesondere Rat (consilium) und militärischen Beistand (auxilium) umfasste. Eine Treueverletzung (Felonie) konnte zum Entzug des Lehens führen was jedoch praktisch kaum machbar war. Die Empfänger königlicher Lehen, die Kronvasallen, konnten sogenannte Afervasallen bestimmen und ihre Lehen weiter verleihen  dadurch entstand eine „Lehenspyramide“. Bestritten war, in welcher Beziehung die Afervasallen zum obersten Lehensherren, dem König, standen (in Frankreich und England wurde eine direkte Bindung angenommen  Vorstellung von einem „allgemeinen Treuevorbehalt“, was diesen stärkte, im HRR hingegen nicht was diesen wiederum sehr schwächte) Unter Kaiser Otto I5 kam es vermehrt zur Belehnung Geistlicher, weil nach deren Tod der Lehen neu vergeben werden konnte  politische Kernfrage verlegt sich dahin, wer die Person des geistliche Würdenträgers bestimmen durfe  dies hatte den Investiturstreit zur Folge(Investitur: Ausstattung mit Lehen), welche 1122 im Wormser Konkordat endete: Bestimmt, dass die Besetzung der geistlichen Positionen durch kanonische Wahl und nicht durch den König bestimmt wird, der König belehnt den Erwählten (noch vor der Weihe) mit jenen weltlichen Rechten (temporalia), die mit dem geistliche Amt verbunden waren (Investitur) Schwächung der Position des Königs (ähnliche Konflikte gab es in ganz Europa) 3. Bürgerstand und Städtewesen Städte entstanden im Hochmittelalter auf dem Boden ehemaliger Römersiedlungen, an Handelskreuzungen oder unter dem Schutz von Burgen 5 Das Ottonisch-Salische-Reichskirchensytem hatte das Ziel die Stammesherzogtümer zu schwächen

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Sie standen meist unter geistlicher oder weltlicher Herrschaf, dem Stadtherren. Es gelang jedoch of, insbesondere geistliche Herrschaf, abzuschütteln und den Status einer „Freien Stadt“ mit eigenem Stadtrecht zu erlangen. Auch Reichsstädte (Stadtherr König) und landesfürstliche Städte (Stadtherr Landesfürst) erhielten of ein eigenes Stadtrecht und somit große Autonomie. (Frei und Reichsstädte wurden später unter eine Kategorie gefasst) Die Bürger waren von persönlicher Freiheit geprägt (im Gegensatz zu grunduntertänigen Bauern). Konnte ein Bauer in die Stadt fliehen und dort eine gewisse Frist bleiben wurde auch dieser frei („Stadtluft macht frei“, meist Grundbesitz oder Zahlung eines Bürgergeldes notwendig)  Sie erworben jedoch damit nicht automatisch das Bürgerrecht und damit verbundene Privilegien Die Beteiligung an der Politik (am „Stadtregiment“) 6 war of auf einen kleinen Kreis das sogenannte Patriziat beschränkt. Kaufleute waren in Gilden und Handwerker in Zünfe organisiert – Im Spätmittelalter erkämpfen sich die Zünfe allmählich Gleichberechtigung. Frauen und große Teile der unteren Schicht7 waren von der Politik gänzlich ausgeschlossen. Die Juden lebten in besonderen Ghettos und dort nach eigenem Recht. Als religiöse Minderheit unterstanden sie dem Schutz des Königs8, welcher mit dem Judenrecht das Zusammenleben mit den Christen regelte – of mit großen Nachteilen für die Jüdinnen, welche bspw. auf bestimmte Berufsfelder (bspw. Geldverleih) beschränkt wurden. Es wurden auch Abgaben wie der Judenpfennig eingeführt. Das Judenregal (Schutzrecht der Juden) wurde am Lehensweg weitergegeben und war auch eine große Einnahmequelle. Es kam auch immer wieder zu Pogromen.9 4. Klerus und die Kirche Aufnahme durch die Weihe (Durchbrechung des Systems der Geburtsstände, ermöglicht einen Aufstieg innerhalb der Stände). Meist jedoch Abkömmlinge adeliger Häuser.  Nichtkleriker wurden als Laien bezeichnet Für diese galt das kanonische bzw. subsidiär das römische Recht (ecclesiavivit lege Romana). Sie genossen verschiedene Privilegien und unterlagen der geistlichen Gerichtsbarkeit. Ab dem 12 Jhdt. setzte sich immer stärker das Zölibat durch, welches legitime Erben verhinderte und somit interessant für das Lehenswesen war  Weitervererbung von einkommenssicheren weltlichen Gütern (Pfründen) soll unterbunden werden Im Sinne des ottonisch-salischen Reichskirchensystems wurden Bischöfe als auch Äbte mit weltlichen Rechten (temporalia) ausgestattet  werden neben den geistlichen Rechten ausgeübt, die die ihnen durch die Weihe zukommen Die Ausübung der weltlichen Rechte (Blutgerichtsbarkeit), wurde jedoch wiederum von belehnten weltlichen Adeligen (Vogten) ausgeführt. Diese Rechte nannten mensch 6 Wahl von Stadtrat und Bürgermeister, Bekleidung städtischer Ämter) 7 Dienstboten, Taglöhner, Schauspieler, Prostituierte, Bettler, Henker, Abdecker etc.) 8 Mussten dafür besondere Abgaben leisten („Judenpfennig“) 9 Das kanonische Zinsverleihverbot verbietet Christen für dargegeben Darlehen Zinsen zu verlangen

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Vogteirechte – eine Kumulierung dieser Rechte in der Hand des Landesfürsten war insbesondere in Tirol wesentliche Teil der Landeshoheit.

B) Reich, Länder und Länderverbindungen im Mittelalter 1. Königtum und Kaisertum Ende des 13 Jhdt. kam es zu einer Verengung relativ vieler Reichsfürsten auf 7 sogenannte Kurfürsten. Dort galt das Mehrheitsprinzip, welches 1356 in der Goldenen Bulle unter Karl IV abschließend geregelt wurde ( Wahlmonarchie bis zum Ende 1806) Es gab 3 geistliche Kurfürsten (Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier) und vier weltliche (König von Böhmen, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Sachsen und Markgraf von Brandenburg). Diese galten als unteilbar um die wahlberechtigte Person klar festzulegen (geregelt im Goldenen Bullen) Erbrecht in den weltlichen Kurfürstentümern nach der Erstgeburt (Primogenitur). Bei den geistlichen Kurfürstentümern galt das Wormser Konkordat. In der Neuzeit kamen drei Kurfürsten hinzu. Der Untergang des weströmischen Kaisertums (476)  der oströmische (byzantische) König beansprucht das alleinige Kaisertum ( Oberhoheit über die übrigen christlichen Monarchen, konnte nicht durchgesetzt werden)  stattdessen krönt der Papst den fränkischen König Karl den Großen zum Kaiser (Jahr 800)10 An diese Tradition knüpf besonders de deutsche König Otto 1. 962 an (renovatio imperii)  sichert ihnen eine Gleichrangigkeit mit dem byzantinischen Kaiser Symbolisch sehr wichtig: . Im Westen entwickelte sich eine Gleichrangigkeit zwischen Kaiser und Papst (Byzant Primat des Kaisers). Seit der Etablierung des Christentums als Staatsreligion des im Römischen Reich 380  der Kaiser übt eine weltliche Oberhoheit über die Reichskirche aus Zweikaiserproblem: das Nebeneinander des römisch-deutschen Kaisers und des byzantinischen Kaiser war wesentlich dafür, dass sich die griechische (orthodoxe) und die lateinische (katholische) Kirche im Osten auseinanderentwickelte11 Währen im Byzanz der Kaiser seinen dominierenden auf die Reichskirche wahren kann, etabliert sich der Papst im Westen als ein dem Kaiser gleichrangiges geistiges Oberhaupt der abendländischen Christenheit Kaiser und Papst besitzen je ein „Schwert“, dass sie von Gott bekommen haben („koordinierende Zweischwerterlehre“ heißt es in einer Darstellung im Sachsenspiegel Die Regierung des Reiches wurde vom König gemeinsam mit den weltlichen wie geistlichen Reichsfürsten wahrgenommen. Diese standen in einem direkten Lehensverhältnis zum König

10 Bedeutet später eine Art Wiederherstellung der weströmische Kaiserwürde 11 Gegenseitige Bannung des Papstes, Plünderung Konstantinopels während der Kreuzzüge  das byzantinische Kaisertum geht 1453 im Kampf gegen die Türen unter als Führer der orthodoxen Christen übernimmt der russische Zar

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und waren daher zu consilium et auxilium verpflichtet, was sich durch die Hoffahrtspflicht zu den Hofagen und der Heerfahrtspflicht niederschlug:   

Sie mussten bei Hofagen erscheinen dort an der königlichen Rechtsprechung teilnehmen (Hoffahrtspflicht) sie mussten sich mit ihren Gefolgsleuten am königlichen Heerbann beteiligen (Heerfahrtspflicht)

das königliche Hofgericht: das oberste Gericht des Hofes, wurde auf regionaler Ebene von Grafen wahrgenommen (diese waren früher königliche Amtsträger  wurden später durch die Grafschafsverfassung im Frühmittelalter in den Feudalisierungsprozess des Reiches einbezogen); einstmalige königliche Gerichte wurden im Hochmittelalter großteils zu landesfürstlichen Gerichten Die Regalien – verschiedenartige finanziell verwertbare Herrschafsrechte – diente als wichtige Einnahme für den König wurden aber auch an Vasallen weitergegeben (ua. Zoll- und Münzregal12, das Berg- und Salzregal13, das Judenregal 2. Entstehung der österreichischen Länder und Länderverbindungen a) Entstehung und Wesen der Länder und Landesherrschaften Das HRR war in Stammherzogtümer gegliedert:    

Sachsen Bayern Schwaben Franken

Aufgrund von Machtkonflikten zwischen dem König und den Stammesherzögen war der König bestrebt eigene Gefolgsleute als Herzöge einzusetzen (Amtsherzogtum) oder diese zu teilen  976 wurde so der südöstliche Teil des Herzogtum Bayerns zum Herzogtum Kärnten erhoben (vor allem das heutige Kärnten, Steiermark und Osttirol – und Lungau, Slovenien und Venetien) Gebiet östlich der Leitha gehört zum Königreich Ungarn  955 kam es zu Schutz von Ungarneinfällen unter Otto I zur Gründung von Marken: Hier hat der Markgraf besondere Vollmachten   

wie das Heer zu führen Gerichtsbarkeit Burgenbau oder Verhängung der Todesstrafe hatte

So entstand die Mark Österreich. Dadurch erlangten diese weitgehende Eigenständigkeit (trotz ihrer Unterlegenheit unter den Herzogtum Bayern und Kärnten) 1156 erfolgte die reichsrechtliche Trennung und die Ernennung zum Herzogtum

12 Recht, Zölle zu erheben und Münzen zu prägen 13 Recht, Abgaben auf den Salz- und sonstigen Bergbau zu erheben

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1180 erfolgte die Ernennung der Steiermark zum Herzogtum14 (die ersten beiden nicht stammesrechtlichen sondern territorialen Territorialherzogtümer) 1192 fällt die Steiermark an die Babenberger (beide Herzogtümer behalten ihre rechtliche Eigenständigkeit) Nach dem Aussterben der Babenberger 1246 bleiben die Steiermark und Österreich vorübergehend getrennt (der steirische Traungau fällt an Österreich)  Österreich wird geteilt in „ob der Enns“15 und „unter (nid) der Enns“16 Durch verschiedene temporalia und damit der Belehnung verschiedener Grafschafen gelang es dem Erzbischof von Salzburg eine geistliche Landesherrschaf auf Kosten des bayrischen Herzog...


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