Title | Zusammenfassung erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme |
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Course | Strafrecht besonderer Teil I |
Institution | Universität Potsdam |
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Zusammenfassung des Vorlesungsabschnittes über den erpresserischen Menschenraub und die Geiselnahme...
Die §§ 239a, 239b – Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme
I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand Entführen (= Ortsveränderung), Sichbemächtigen (= Erlangung physischer Herrschaft über das Opfer) oder Ausnutzen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Nötigungsziel:
bei § 239a: Erpressung iSd § 253 bei § 239b: Nötigung mit qualifizierten Mitteln
c) Teleologische Reduzierung: Stabilisierung der Zwangslage, Entführung/Bemächtigung muss eigenständige Bedeutung erlangen (mehr als ein Vaterunser) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
Fall: A ist in den frühen Morgenstunden zusammen mit T in dem von diesem gesteuerten Taxi unterwegs. Als sie sich auf einer Landstraße zwischen zwei Ortschaften befinden, teilt er T mit, er müsse austreten und bittet ihn daher, kurz anzuhalten. Als A zum Taxi zurückkehrt, zieht er plötzlich eine Gaspistole aus der Tasche und gibt zwei Schüsse auf den im Wagen sitzenden T ab. Ein Schuss trifft T ins Gesicht und zwingt ihn zum Verlassen des Autos. A bedroht T nun weiter mit der Pistole, setzt sich hinter das Steuer des Autos und fährt los. Er fährt einige Zeit umher, bis er seinen Heimatort erreicht. Dort stellt er sich freiwillig der Polizei und übergibt auch das Fahrzeug. Gegenüber der Polizei gibt er glaubhaft an, er habe von Anfang an nur eine „Spritztour“ mit dem Auto machen wollen. Wie hat A sich strafbar gemacht? A. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde, bewegliche Sache (+) b) Qualifiziertes Nötigungsmittel (+) c) Wegnahme? Lehre: Wegnahme bei unfreiwilliger Verfügung, daher (+) BGH: äußeres Erscheinungsbild maßgeblich, daher (+) d) Räumlich-zeitlicher Zusammenhang (+) e) Qualifikation nach § 250 I Nr. 1a, II Nr. 1 StGB (+) 2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (+) b) Finalität zwischen Nötigung und Wegnahme (+) c) Zueignungsabsicht
(-)
II. Zwischenergebnis: §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB (-) B. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1a, II Nr. 1 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Qualifiziertes Nötigungsmittel (+) b) P: Reicht die Erzwingung irgendeines Tuns, Duldens oder Unterlassens aus oder bedarf es einer Vermögensverfügung? Lehre: Es bedarf einer Vermögensverfügung, daher §§ 253, 255 (-) BGH: Jedes abgenötigte Verhalten reicht, daher (+) c) Vermögensschaden
(+)
d) Qualifikation nach § 250 I Nr. 1a, II Nr. 1 StGB (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (+) b) Bereicherungsabsicht
(+)
III. Rechtswidrigkeit + Schuld (+) IV. Zwischenergebnis: §§ 253, 255, 250 I Nr.1a, II Nr. 1 StGB (+) C. §§ 316a StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Angriff gegen Leib/Leben bzw. Entschlussfreiheit des Führers eines Kfz oder Mitfahrers 2. Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs? hier: nicht nur verkehrsbedingter Halt II. Zwischenergebnis: § 316a StGB (-) D. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB (+) E. § 248b StGB
(+) aber formell subsidiär gegenüber schwerer räuberischer Erpressung
Ergebnis: Strafbar nach §§ 253, 255, 250 I Nr. 1a, II Nr. 1, 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 52 StGB
(+)...