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Title Zweite Einheit Moodle e76f3666254 dba1157804 d8e7406d637
Author Anonym Anonym
Course Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden
Institution Universität Wien
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zweite einheit...


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Univ.-Ass. Mag. Gloria Burda Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht SS 2020

Lösungsskizze Fall 2 Literatur: Vorsatz: Kienapfel/Höpfel/Kert, Z 11 oder Fuchs/Zerbes, Kapitel 14 I, IV Fahrlässigkeit (insbesondere Zurechnung und Risikozusammenhang): Kienapfel/Höpfel/Kert, Z 25 bis Z 27 oder Fuchs/Zerbes, Kapitel 12 und Kapitel 13 III Siehe auch bei Birklbauer/Hilf/Tipold oder Fuchs/Reindl-Krauskopf die Kapitel zu §§ 80 f StGB und zu § 88 StGB

Lösung Grundsachverhalt: Strafbarkeit des Arztes Y nach § 75 StGB (Mord): Die Tathandlung liegt im Verabreichen des Gifts über die Infusion. Der Tod des X ist der Erfolg. Die Kausalität ist gegeben: Hätte Y dem X kein Gift verabreicht, dann wäre der Erfolg in der konkreten Gestalt entfallen (X wäre an keiner Vergiftung gestorben). Auch der Adäquanzzusammenhang ist gegeben, weil es nicht gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass jemand, dem man Gift über eine Infusion gibt, auch tatsächlich daran stirbt. Der Risikozusammenhang liegt ebenso vor, weil das Verbot, jemandem Gift zu geben, genau diesen Erfolg verhindern will. Für den subjektiven Tatbestand ist zumindest dolus eventualis gefordert. Hier kann sogar Absichtlichkeit nach § 5 Abs 2 StGB bejaht werden. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit und der Schuld gibt es kein Problem. Y ist strafbar nach § 75 StGB. Strafbarkeit des Autofahrers A nach § 80 Abs 1 StGB (Fahrlässige Tötung): Die objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung liegt im Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit. Der Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung ist ein Verstoß gegen die StVO (=Rechtsnorm). Erfolg ist der Tod des X. Die Kausalität ist gegeben; die sorgfaltswidrige Handlung des A ist ursächlich (Mitursächlichkeit genügt) für den Tod des X, denn wäre A nicht zu schnell gefahren, hätte er X nicht verletzt, hätte er X nicht verletzt, wäre er nicht ins Krankenhaus zum mörderischen Arzt gekommen usw. Der Adäquanzzusammenhang liegt vor, weil es nicht gänzlich außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt, dass ein Unfallopfer vom behandelnden Arzt ermordet wird. Der Risikozusammenhang ist hier problematisch, weil ein nachträgliches Fehlverhalten eines Dritten (=Arzt) vorliegt. Der Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzung liegt nicht darin, dass ein Unfallopfer vor einem mörderischen Arzt geschützt werden soll. Das vorsätzliche Handeln des Arztes (§ 75 StGB) durchbricht den Risikozusammenhang hinsichtlich des Todeserfolgs, weshalb der Todeserfolg dem A nicht zurechenbar ist. A ist somit nicht nach § 80 StGB strafbar. Strafbarkeit des Autofahrers A nach § 88 Abs 1, Abs 4 Fall 1 StGB (Fahrlässige schwere Körperverletzung): Die objektive Sorgfaltswidrigkeit liegt wieder im Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit. Der Erfolg ist die schwere Körperverletzung des X. Die Kausalität ist gegeben, weil hätte A den X

Univ.-Ass. Mag. Gloria Burda Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht SS 2020

nicht mit überhöhter Geschwindigkeit angefahren, hätte er ihn nicht verletzt. Der AZ ist auch gegeben, weil es nicht gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass ein Radfahrer, der von einem Auto mit überhöhter Geschwindigkeit angefahren wird, schwer verletzt wird. Der RZ liegt ebenso vor, weil die Geschwindigkeitsbeschränkung auch schwere Verletzungen verhindern will. Risikoerhöhung und Rechtswidrigkeit stellen kein Problem dar. Auf Schuldebene ist die subjektive Sorgfaltswidrigkeit gegeben, weil A die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist. A ist nach § 88 Abs 1, Abs 4 Fall 1 StGB strafbar.

Lösung Variante: Hier ist der Sachverhalt bewusst offen dahingehend formuliert, ob es sich um einen leichten oder schweren Fehler des Arztes handelt. Geht man von einem eher leichten Behandlungsfehler und daher von leichter bzw mittelgradiger Fahrlässigkeit aus, so ist Y nach § 80 Abs 1 StGB zu prüfen. Geht man von einem schweren Behandlungsfehler und daher von grober Fahrlässigkeit aus (dafür würde aber in concreto der SV zu wenig sagen), so ist Y nach § 81 Abs 1 StGB zu prüfen. Strafbarkeit des Arztes Y nach § 80 Abs 1 StGB (Fahrlässige Tötung): Die objektive Sorgfaltswidrigkeit liegt im Kunstfehler. Hier kommen Verstöße gegen Rechtsnormen (zB ÄrzteG), gegen Verkehrsnormen (lege-artis-Grundsatz) und im Vergleich mit einem maßgerechten Arzt in der Situation des Y in Frage. Der Erfolg liegt im Tod des X. Kausalität ist gegeben (ohne Kunstfehler wäre X nicht gestorben). AZ ist gegeben (es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Patient aufgrund eines Kunstfehlers verstirbt). RZ ist gegeben (solche Fehler sollen vermieden werden, damit kein Patient verstirbt). RE und RW sind auch unproblematisch. Y wäre auch nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen fähig gewesen, korrekt zu behandeln (subjektive Sorgfaltswidrigkeit gegeben). Y ist strafbar nach § 80 Abs 1 StGB. Angenommen, man wäre von grober Sorgfaltswidrigkeit ausgegangen, so wäre Y nach § 81 Abs 1 strafbar. Die Prüfung würde sich dann in den einzelnen Schritten auf die grob sorgfaltswidrige Handlung beziehen. Sonst wie oben. Strafbarkeit des Autofahrers A nach § 80 Abs 1 StGB (Fahrlässige Tötung): Die Prüfung ist vorerst genau dieselbe wie im Grundsachverhalt zu § 80 Abs 1 StGB. Darauf wird verwiesen. Für A ändert sich erst etwas beim Risikozusammenhang. Hier liegt wieder ein nachträgliches Fehlverhalten eines Dritten (Arzt Y) vor. Für die Beurteilung des RZ kommt es darauf an, wie man das Fehlverhalten des Arztes bewertet hat. ➔ Wenn man von einer Strafbarkeit des Y nach § 80 Abs 1 StGB ausgeht, dann ist der Risikozusammenhang gegeben und nicht durchbrochen (weil es auch im Schutzzweck der Straßenverkehrsnormen liegt, mögliche Unfallopfer vor einer falschen Behandlung zu schützen) → Auch dem A wäre der Todeserfolg zurechenbar → Strafbarkeit des A nach § 80 Abs 1 StGB

Univ.-Ass. Mag. Gloria Burda Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht SS 2020

➔ Wenn man von einer Strafbarkeit des Y nach § 81 Abs 1 StGB und daher von einem grob fahrlässigen nachträglichen Fehlverhalten eines Dritten ausgeht, dann ist es strittig, ob der RZ gegeben ist oder nicht ➔ Eine Meinung sagt, RZ ist gegeben und Schutzzweck der Straßenverkehrsnormen erfasst auch die grobe Fahrlässigkeit des behandelnden Arztes → Strafbarkeit des A nach § 80 Abs 1 StGB ➔ Eine andere Meinung sagt, RZ ist durchbrochen, weil der Schutzzweck der Straßenverkehrsnormen nicht so weit reicht → Keine Strafbarkeit des A wegen Todeserfolges, aber nach § 88 Abs 1, Abs 4 Fall 1 StGB (Prüfung so wie im Grundsachverhalt)...


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