2.0 Folie Zuständigkeit PDF

Title 2.0 Folie Zuständigkeit
Course Polizei- und Ordnungsrecht
Institution Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
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Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Semester, gehobener Polizeivollzugsdienst...


Description

RA Dirk Hofrichter – Vorlesung POR 1. Semester Die Aufgabenzuweisung Die Aufgabenzuweisung der Polizei, § 1 ASOG Norm

Aufgabe

§ 1 Abs. 1 S. 1 ASOG

Gefahrenabwehr

§ 1 Abs. 2 ASOG

Sonstige durch Gesetz oder RVO übertragene Aufgaben

(insb.) Erforschung von

Straftaten § 163 Abs. 1 S. 1 StPO

Sonstige zugewiesene Aufgaben, z.B.

OWi • Ausdrücklich zugewiesene Aufgaben, § 1 Abs. 2 § 53 OWiG soweit die ASOG iVm. Polizei die Nr. 23 Abs. 5 ZustKazuständige tOrd, sowie nach SpezG. Verwal• Überwachung des flietungsbehörßenden Straßenverkehrs, de ist § 44 StVO; § 26 StVG; Nr. 23 Abs. 6 ZustKatOrd.

§ 1 Abs. 3 ASOG

Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten

§ 1 Abs. 4 ASOG

Schutz privater Rechte

§ 1 Abs. 5 ASOG

Vollzugshilfe

§ 1 Abs. 1 S. 1 ASOG ist eine sog. Aufgabenzuweisungsnorm und eröffnet der Polizei (und der Ordnungsbehörde) die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Es wird aber noch nichts darüber ausgesagt, welche Maßnahmen genau die Polizei erlassen darf. § 1 Abs. 1 S. 1 ASOG rechtfertigt per se noch keine Rechtseingriffe. Diese sind erst möglich, wenn konkrete Gefahrenlagen vorhanden sind. Vielmehr erlaubt § 1 Abs. 1 S. 1 ASOG nur bzw. aber auch schon Handlungen und Tätigkeiten im Vorfeld von konkreten Gefahrenlagen, wobei diese Handlungen und Tätigkeiten jedoch noch keine Rechtseingriffe sind.1 Der Auftrag der Gefahrenabwehr erfaßt zunächst jedoch nur die sog. abstrakte Gefahr. Die Polizei wird damit ermächtigt, „Inspektionstätigkeiten“ durchzuführen, d.h. z.B. Beobachten von Verhalten der Bürger oder Zuständen von Sachen innerhalb des ihr zugewiesenen Bereiches, um Gefahren aufzuspüren. Z.T. wird dies als Gefahrerforschung verstanden und stellt noch eingriffslose Informationsgewinnung dar. Formen können sein: Streifengänge, Beobachtungsposten, Unfall- und Krimi1

Kay, Allgemeines Verwaltungs- und Eingriffsrecht im Polizeidienst, Band I, S. 144. Veröffentlichung, Verbreitung usw. nur mit Zustimmung des Urhebers.

RA Dirk Hofrichter – Vorlesung POR 1. Semester nalitätsursachenerforschung bzw. anderen Gefahrenzustände erforschen, ihnen rechtzeitig zu begegnen und die nicht im Außendienst tätigen Behörden darüber (Gefahrenlagen) zu unterrichten, Kontaktgespräche mit Bürgern und Aufklärung/Beratung der Bevölkerung. § 1 Abs. 2 ASOG ist als Öffnungsklausel zu verstehen, d.h. das ASOG kann und will die Befugnisse der Polizei nicht abschließend regeln. Darauf soll § 1 Abs. 2 ASOG hinweisen.2 Originär Strafverfolgungsvorsorge, § 1 Abs. 3 ASOG

Subsidiär

Vollzugshil- Vgl. einzelne Eilkompetenz, fe, § 1 Abs. 5 Normen im § 4 Abs. 1 ASOG ASOG ASOG

Schutz privater Rechte, § 1 Abs. 4 ASOG

§ 1 Abs. 3 ASOG dient der Verhütung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten. Sie sind eigentlich als repressive Maßnahmen zu verstehen und unterfallen damit theoretisch zunächst dem Bundesrecht. Mittels § 1 Abs. 3 ASOG soll aber klargestellt werden, daß diese Bereiche der Gefahrenabwehr und damit dem Landesrecht untersteht. Hier geht es um Kriminalprävention, also Vorsorgemaßnahmen gegen Straftaten und damit dienen solche Maßnahmen dazu, daß Gefahren (Rechtsverstöße) nicht entstehen. Bsp. für materielles Polizeirecht, welches als Vorsorgenmaßnahmen zu sehen sind: • § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG bzw. § 81b Alt. 2 StPO • § 18 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ASOG und 2 ASOG • § 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 ASOG • § 26 Abs. 1 ASOG. Daneben: • Aufklärung der Bevölkerung über Ursachen, Entstehung und Begehungsweise von Straftaten sowie Opfersituationen • Erteilen von Ratschlägen zum Selbstschutz und zum Vermeiden von Anreizen für das Begehen von Straftaten • Verbessern des Zusammenwirkens von Polizei und Bevölkerung • Verhaltensorientiere Beratung (inkl. polizeilicher Drogenprävention) • Sicherheitstechnische Beratung (inkl. Beratungsstelle) • Beteiligung an Ausstellungen und Messen Polizei soll bereits dann tätig werden, wenn nach ihren auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Erkenntnissen mit der Begehung einer Straftat zu rechnen ist, sie aber noch keine ausreichende Hinweise auf Tatort, -zeit, Art, Täter und sonstige relevante Umstände hat. Die Polizei soll schon in diesem Stadium des auf die Begehung einer Straftat gerichteten, aber noch in der Entwicklung befindlichen Geschehens vorallem durch Beschaffung er notwendigen Informationen, aber auch durch die Nutzung bereits vorhandener (rechtmäßig erlangter und gespeicherter Daten) in die Lage versetzt werden, sich rechtzeitig auf die notwendigen

2

Pewestorf in: Pewestorf/Söllner/Tölle, POR, Teil 1, ASOG, § 1 Rz. 52. Veröffentlichung, Verbreitung usw. nur mit Zustimmung des Urhebers.

RA Dirk Hofrichter – Vorlesung POR 1. Semester Maßnahmen vorbereiten zu können, die erforderlich sind, um die Tat zu verhindern, sobald deren Begehung unmittelbar bevorsteht. Bsp.: Recherche im Bereich der oK, Erkennen gewaltbereiter Besucher von Sport- oder anderen Veranstaltungen, Vorkehrungen zur Eigensicherung. D.h. die Verhütung von Straftaten ist jedenfalls mittelbar Gefahrenabwehr 3 Aufbau einer psychischen Hemmschwelle, z.B. aufgrund der Maßnahmen § 81b Alt. 2 StPO ist teilweise geeignet, sofern der Betroffene davon Kenntnis hat.4

gem.

Spezielle Normen für die Bekämpfung von allgemeine Befugnisse, die ohne konkrete Gefahrenlage dazu dienen, auch Straftaten zu Straftaten im ASOG bekämpfen im ASOG § 20 Abs. 1; § 28; § 43 – 45 § 18 Abs. 1 S. 3; § 21 Abs. 2 Nr. 4 S. 1; § 23 Abs. 1 Nr. 2; § 24a; §§ 25 – 27 Unterhalb der Rechtseingriffe sind angesiedelt Informationsveranstaltungen, Streifenfahrten, Führen von Listen vertrauenswürdiger Anbieter sicherheitsrelevanter Leistungen.5 Diese „Maßnahmen“ stützen sich dann auf § 1 Abs. 1 S. 1 ASOG. Polizei ist im Bereich Ordnungsaufgaben zugleich Sonderbehörde der Hauptverwaltung6, aber keine Sonder(Ordnungsbehörde), sondern steht neben diesen als selbständige Behörde.7 Zuständigkeit der Polizei Die Polizei muß für die erlassene oder zu erlassene Maßnahme zuständig sein. Ihr muß es erlaubt sein, diese Maßnahme zu treffen. (P): sachliche Zuständigkeit der Polizei. Die Polizei ist zuständig, wenn sie verpflichtet und berechtigt ist, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.8 Die Zuständigkeit der einen Behörde endet dort, wo die Zuständigkeit einer anderen Behörde beginnt.9 Innerhalb der zugewiesenen Aufgaben (insb. Gefahrenabwehr, § 1 Abs. 1 ASOG) hat die Polizei tätig zu werden. Im Gegenzug ist ihr die Tätigkeit untersagt, wenn ihr der gesetzliche Auftrag fehlt.10 Stellen Sie sich die Frage: „Was will der Bürger von mir bzw. was will ich vom Bürger?“ Bsp.: Bürger kommt zu ihnen und will sein PKW abmelden oder einen Paß beantragen. Ist die Polizei zuständig? Sehen Sie sich dazu die ZustKatOrd durch! Steht ggf. dort etwas drin, was der Polizei explizit zugewiesen ist und stimmt das mit dem überein, was der Bürger von mir will oder ich von ihm will? Es gibt auch Ausnahmen zum o.a. Grundsatz. Ggf. hat die andere Behörde nicht ausreichend eigene Personal- und/oder Sachmittel. Um dies einschätzen zu können, kommt es auf eine sachgerechte Entscheidung der Lage vor Ort an, wobei immer im Hinterkopf behalten werden muß, daß die Gefahrenabwehr ef3

Knape/Kiworr, § 1, S. 84 f. Knape/Kiworr, § 1, S. 85. 5 Pewestorf in: Pewestorf/Söllner/Tölle, POR, Teil 1, ASOG, § 1 Rz. 53. 6 Pewestorf in: Pewestorf/Söllner/Tölle, POR, Teil 1, ASOG, § 2 Rz. 13. 7 Baller/Eiffler/Tschisch, ASOG, § 2, Rz. 12 f. 8 Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, S. 18. 9 Kay, Allgemeines Verwaltungs- und Eingriffsrecht im Polizeidienst, Band I, S. 144. 10 Kay, Allgemeines Verwaltungs- und Eingriffsrecht im Polizeidienst, Band I, S. 54. 4

Veröffentlichung, Verbreitung usw. nur mit Zustimmung des Urhebers.

RA Dirk Hofrichter – Vorlesung POR 1. Semester fektiv erfolgen soll und muß! D.h. einerseits kein Übereifer und andererseits muß die Gefahr auch gebannt werden können. Vgl. Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 1 ASOG „möglich erscheint“. Die Polizei ist inhaltlich (Umfang der zu erlassenen Maßnahme) und zeitlich begrenzt zuständig. D.h. sie ist nur soweit tätig, bis die eigentlich zuständige Behörde tätig werden kann. Die Polizei hat nur das „Recht des ersten Zugriffs“. Dieser zuständigen Behörde darf aber die Entscheidung der Polizei aufgedrängt werden. Meint die andere Behörde, die getroffene Maßnahme der Polizei sei zu weit, dann hat die Polizei dies zu akzeptieren. Es gilt der (vom Gesetz vorgegebene bzw. theoretische) Grundsatz: vorrangig wird die allgemeine Ordnungsbehörde (rglm. Bezirksamt, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ASOG) bzw. die Sonderordnungsbehörde tätig. Die Polizei wird diesen Behörden gegenüber grundsätzlich subsidiär tätig (Auffangfunktion), § 4 Abs. 1 S. 1 ASOG. Die Polizei ist „der Rettungsanker“, wenn alle Stricke reißen, d.h. wenn vorher keine andere Behörde zuständig ist. Von diesem Grundsatz gibt es auch Ausnahmen. Um diese feststellen zu können, ist zu fragen, steht „irgendwo“ etwas darüber, daß allein die Polizei handeln darf. Maßgeblich ist hierbei zunächst, ob es eine speziellere Regelung gibt, die dem ASOG vorgeht: Merke: vom speziellen zum allgemeinen Gesetz (ASOG): SpezG: Art. 91 GG; §§ 12, 12a, 13, 17a Abs. 4, 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 VersG (vgl. bzgl. VersG auch Nr. 23 ZustKatOrd); §§ 9, 19 PaßG; §§ 27, 28, 31 MeldeG; § 13 Abs. 4 PsychKG Aus dem ASOG: § 1 Abs. 1 S. 2 ASOG (vorbereitende Gefahrenabwehr) § 1 Abs. 3 ASOG (Strafverfolgungsvorsorge = verhüten zukünftiger Straftaten, z.B. durch Beratung, wie der Bürger Straftaten verhindern kann aber auch Vorsorgemaßnahmen gem. § 81b Alt. 2 StPO). Jeweilige Normen (Standardmaßnahmen) selbst, z.B. §§ 19a Abs. 1, 21 Abs. 2, 23, 25, 26, 30 ASOG (lesen!) Die Aufzählung ist nicht abschließend. Sog. Eilfälle, § 4 Abs. 1 S. 1 ASOG. Hier ist zu nach dem Datum/Tag bzw. (auch) der Uhrzeit zu fragen, denn es kann vorkommen, daß die eigentlich zuständige Behörde nicht mehr besetzt ist. Daraus ergibt sich folgende Übersicht.

Veröffentlichung, Verbreitung usw. nur mit Zustimmung des Urhebers.

RA Dirk Hofrichter – Vorlesung POR 1. Semester

Zuständigkeit bei der zugewiesenen Aufgabe der Gefahrenabwehr, § 1 Abs. 1 S. 1 ASOG Grundsatz:

• Vorrang der allgemeinen und der Sonderordnungsbehörden, d.h. Subsidiarität der polizeilichen Tätigkeit, § 4 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 ASOG. o Frage: Wer ist die allgemeine bzw. Sonderordnungsbehörde? Vgl. dazu Spezialgesetz bzw. § 4 Abs. 2 AZG iVm. § 2 Abs. 1 – 4 ASOG iVm. ZustKatOrd.

Senatsverwaltung Ausnahme:

Bezirksämter

Sonderbehörden der Hauptverwaltung

• (Auch) der Polizei ist die Befugnis erteilt, die entsprechende Maßnahme zu treffen. Die Befugnis leitet sich ab aus

§ 1 Abs. 2 S. 1 ASOG der jeweiligen StaniVm. Spezialgesetz / aus dardmaßnahme, die nur die Polizei ermächtigt. dem ZustKatOrd. Originäre Zuständigkeit

§ 4 Abs. 1 S. 1 ASOG Eilfälle Subsidiäre Zuständigkeit

Institutionelle Zuständigkeit: Polizei ist gem. § 5 ASOG iVm. § 100, 101 LBG (Landesbeamtengesetz) (lesen!). (P): Schutz privater Rechte, § 1 Abs. 4 ASOG. Zuständigkeit der Polizei gem. § 1 Abs. 4 ASOG nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Örtliche Zuständigkeit regelt sich in den §§ 6, 7 und 8 ASOG und meint, daß der Gesetzgeber der Behörde in regionaler Hinsicht die Befugnis zuteilt, innerhalb deren sie tätig werden muß und darf. Die Polizei ist gem. § 6 ASOG für ganz Berlin zuständig.11 Es kann aber Konstellationen geben, in denen sowohl die Berliner Polizei als auch die Polizeikräfte der anderer Bundsländer und des Bundes auf gegenseitige Unterstützung angewiesen sind, weil z.B. die eigenen Kräfte z.T. nicht ausreichen, um mögliche Gefahren zu beseitigen, z.B. Großdemonstrationen, Unglücksfälle bzw. Katastrophen. Wann und wie Berliner Polizeikräfte in anderen Bundesländern bzw. im Bereich des Bundes (Bahn-/Flugverkehr) bzw. Polizeikräfte anderer Bundesländer bzw. des Bundes in Berlin (§ 8 ASOG) eingesetzt werden können, regeln die §§ 7 und 8 ASOG. Dabei verweist § 7 ASOG (Einsatz Berliner Polizeikräfte in anderen Bundesländern) auf § 8 ASOG (Einsatz von Polizeikräften anderer Bundesländer in Berlin), so daß die

11

Bei Botschaften und Konsulate vgl. Art. 22 WÜD und 31 WÜK; NATO-Truppen-Statut; vgl. insg. u.a. Denninger in Lisken/Denninger, Hdb. des Polizeirechts, Kap. F, Rz. 86 ff. Veröffentlichung, Verbreitung usw. nur mit Zustimmung des Urhebers.

RA Dirk Hofrichter – Vorlesung POR 1. Semester Voraussetzungen im Falle des § 7 ASOG entsprechend „umzudrehen“ sind12. Es ist zu beachten, daß die Nr. 1 – 5 des § 8 ASOG alternativ, nicht kumulativ vorliegen müssen! Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 8 ASOG Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 ASOG Nr. 1

Polizeipräsident in Berlin hat Angefordert

Nr. 2

/

Zugestimmt

Fall von Art. 35 II, III GG

Nr. 3

Art. 91 I GG „Eilfälle“

Alt. 1: Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr – präventiv

Alt. 2: Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat – repressiv13

Alt. 3: Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener –

Weitere Voraussetzung: der Polizeipräsident (in Berlin) kann die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen. Nr. 4

„JVA-Touristik“

Nr. 5

Verfolgung von Straftaten und OWi

Beachte: in den Fällen der Nr. 3 – 5 ist der Polizeipräsident in Berlin unverzüglich zu informieren, § 8 Abs. 1 S. 2 ASOG. Rechtsfolge gem. § 8 Abs. 2 ASOG

Dienstkräfte haben die gleichen Befugnisse (ASOG), 8 Abs. 2 S. 1 ASOG

12 13

Maßnahmen sind solche des Polizeipräsidenten in Berlin, § 8 Abs. 2 S. 2 HS. 1 AOSG

Weisungsrecht des Polizeipräsidenten in Berlin, § 8 Abs. 2 S. 2 HS. 2 AOSG

Dazu unten. z.B. § 127 StPO; § 167 GVG. Veröffentlichung, Verbreitung usw. nur mit Zustimmung des Urhebers.

RA Dirk Hofrichter – Vorlesung POR 1. Semester

Voraussetzungen und Rechtsfolgen des §§ 7 Abs. 1 iVm. 8 ASOG Inzidente und angepaßte Prüfung der Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 ASOG Nr. 1

Polizei des anderen Landes hat Angefordert

Nr. 2

/

Zugestimmt

Fall von Art. 35 II, III GG

Nr. 3

Art. 91 I GG „Eilfälle“

Alt. 1

Alt. 2

Alt. 3

Weitere Voraussetzung: das andere Land kann die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen. Nr. 4

„JVA-Touristik“

Nr. 5

Verfolgung von Straftaten und OWi

Beachte: in den Fällen der Nr. 3 – 5 ist der Polizeipräsident im anderen Bundesland unverzüglich zu informieren, § 8 Abs. 1 S. 2 ASOG. Rechtsfolge gem. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 ASOG Dienstkräfte haben die gleichen Befugnisse (nach jeweiligem Polizeigesetz), 8 Abs. 2 S. 1 ASOG

Maßnahmen sind solche der Polizei des anderen Landes, § 8 Abs. 2 S. 2 HS. 1 AOSG

Weisungsrecht des Polizeipräsidenten, § 8 Abs. 2 S. 2 HS. 2 AOSG

Wurde die Polizei gem. § 7 Abs. 2 ASOG von einem anderen Bundesland oder dem Bund angefordert, gilt folgendes: Formelle Voraussetzungen: Die Anforderung muß alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten (z.B. wer will für welche abzuwehrende Sachlage welche und wieviele Einheiten). Veröffentlichung, Verbreitung usw. nur mit Zustimmung des Urhebers.

RA Dirk Hofrichter – Vorlesung POR 1. Semester Materielle Voraussetzungen: Verwendung der Polizei von Berlin ist in Berlin dringender. Wegen des Wortes „soweit“ sind jedenfalls die Kräfte zu entsenden, die abkömmlich sind, auch wenn diese zahlenmäßig hinter dem bleiben, was angefordert wurde. Insofern ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, und dabei die denkbaren Gefahrenlagen (im eigenen und im anderen Land) gegenüberzustellen. Nach der Entsendung ist weiterhin die Lage zu beobachten und entsprechend die Entscheidung zu kontrollieren (weitere Kräfte entsenden oder frühzeitigere Rückbeorderung der entsandten Kräfte).14 Rechtsfolge: gebundene Entscheidung „ist zu entsprechen“ durch die Senatsinnenverwaltung in Abstimmung mit dem Polizeipräsidenten.15 Aufgabenverteilung Polizei Ordnungsbehörde Allgemein Sonderordnungsbehörde • Ausdrücklich zugewiese- • Allgemeines (Polizei- • Rglm. aufgrund SpezG ne Aufgaben gem. und) Ordnungsrecht. ausdrücklich zugewiesene § 1 Abs. 2 ASOG, sowie Aufgaben. Vgl. hier u.a. gem. den einzelnen ParaZustKatOrd. graphen des ASOG; • Sind diese SpezG lückenNr. 23 Abs. 5 ZustKatOrd, haft, darf auf das AOSG sowie nach SpezG. zurückgegriffen werden. • Überwachung des fließenden Verkehrs, § 44 StVO; § 26 StVG; Nr. 23 Abs. 6 ZustKatOrd. • Verfolgung von Straftaten (§ 163 Abs. 1 S. 1 StPO als Zuweisungsnorm) und von OWi (§ 53 OWiG). Zusätzlich: • Vollzugshilfe, § 1 Abs. 5 ASOG. • Eilkompetenz, § 4 Abs. 1 S. 1 ASOG.

14 15

Pewestorf in: Pewestorf/Söllner/Tölle, POR, Teil 1, ASOG, § 7, Rz. 19. Baller/Eiffler/Tschisch, ASOG, § 7 Rz. 13 Veröffentlichung, Verbreitung usw. nur mit Zustimmung des Urhebers.

RA Dirk Hofrichter – Vorlesung POR 1. Semester

Aufgabe

Rückschluß zulässig

Zuständigkeit

(Was?) Gefahrenabwehr, § 1 Abs. 1 S. 1 ASOG

Rückschluß bedingt zulässig

(Wer?) §§ 2, 4 Abs. 1 S. 1, 5 ASOG

Rückschluß zulässig

Rückschluß zulässig Rückschluß unzulässig Befugnis (Wie = Welche Maßnahme?) Standardmaßnahmen Generalklausel §§ 18 – 51; 17 ASOG

Gesetzgebungskompetenz: Gerichtliche Kontrolle Ziel: Folge:

Mittel:

Gefahrenabwehr Länder

Strafverfolgung Bund

Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen § 40 Abs. 1 VwGO Prävention Ermessen bzw. Opportunität

Ordentliche Gerichtsbarkeit wegen § 23 Abs. 1 EGGVG Repression Bindung an die Aufträge der StA, § 161 Abs. 1 S. 2 StPO, da die Polizei Ermittlungspersonen der StA ist, § 152 GVG. Hier gilt der Legalitätsgrundsatz des § 163 StPO, d.h. es besteht die Pflicht zum Handeln. Diese Pflicht wird materiell durch § 258a StGB abgesichert. OWiG StPO

• Spezialgesetze (VersG usw.) • ASOG

Veröffentlichung, Verbreitung usw. nur mit Zustimmung des Urhebers....


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