3. Ballonseide - Vorlesungsnotizen 4 PDF

Title 3. Ballonseide - Vorlesungsnotizen 4
Course Sachenrecht
Institution Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
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Summary

Fallbearbeitung die vom Dozenten nicht zur Verfügung gestellt wird sondern nur besprochen wird...


Description

Ballonseide Begeistert von seiner neuen Geschäftsidee gründet Peter Pansen (P), seines Zeichens gelernter Sattler, im Sommer 2016 ein Unternehmen, das sich auf die Herstellung und den Vertrieb hochwertiger Motorradschutzbekleidung (sog. Kombis) aus Ballonseide spezialisieren soll. Als Lieferanten für die Ballonseide kann er den bekannten Stoffhersteller Luigi Lutetschi (L) gewinnen, der bereits in den 80er Jahren den Markt für Ballonseide mit seinen edlen Stoffdesigns begeistern konnte. P und L vereinbaren, dass L die Ballonseide unter Eigentumsvorbehalt und auf Ratenzahlung liefert, die Weiterverarbeitung der Ballonseide zu Kombis aber L dem P gestattet. Damit P auch das Weihnachtsgeschäft noch mitnehmen kann, liefert L im November 2016 erstmals Ballonseide im Wert von 1000 € an P, der daraus auch sofort 10 hinreißend elegante Kombis fertigt. In Kennerkreisen haben die Motorradkombis aus Ballonseide einen Wert von 170 € pro Stück. Wider Erwarten läuft das Weihnachtsgeschäft mit den Ballonseideanzügen nicht einmal schleppend an. P kann nicht einen einzigen Anzug verkaufen. Infolgedessen sieht sich P leider aus „unternehmerischer Weitsicht“ im Januar 2017 dazu gezwungen, die Ratenzahlung an L einzustellen. Umgehend verlangt L die Ballonseideanzüge von P heraus, er sei schließlich Eigentümer des Stoffes. Zu Recht?

Lösung Fraglich ist, ob L einen Anspruch auf Herausgabe der Anzüge gemäß § 985 BGB hat. 1. Eigentum Ursprünglich war L Eigentümer des Stoffes aber L könnte den Stoff nach §929 (1) BGB an P übereignet haben. ) Einigung Grundsätzlich haben sich L und P geeignet aber sie haben sich auf die aufschiebende Bedingung des Eigentumsvorbehalts nach § 449 BGB geeinigt und in Verbindung mit § 158 BGB ist es bei aufschiebenden Bedingungen so, dass die Wirkung der Bedingung erst mit eintreten der Bedingung entsteht. Das heißt angewendet auf den § 449 BGB den Eigentumsvorbehalt, dass das Eigentum erst übertragen wird, wenn die komplette Kaufpreissumme gezahlt wurde. Diese Bedingung der kompletten Kaufpreiszahlung ist hier nicht eingetreten. ZE: die Übereignung von L auf P hat hier nicht stattgefunden. 2. Möglicherweise hat P das Eigentum nach § 950 (1) S. 1 BGB erworben. ) Herstellung einer neuen Sache Um nach § 950 (1) S.1 BGB neuer Eigentümer geworden zu sein, müssen auch wieder mehrere TBMs erfüllt werden. Zum einen muss es zur Herstellung einer neuen Sache kommen durch Verarbeitung oder Umbildung. Eine neue Sache liegt vor, wenn sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung das Endprodukt von der Art, der Erscheinung oder auch dem Gebrauchszweck vom Ausgangsstoff unterscheidet. Hier wurden aus dem Stoff mehrere neue Anzüge hergestellt. Es handelt sich somit um eine neue Sache. b) Verarbeitung Zum anderen sagt der § 950 (1) S. 1 BGB, dass die neue Sache durch Verarbeitung entstehen muss. Die Verarbeitung definiert sich als die Schaffung aus einem Rohstoff. Der Stoff stellt hier den Rohstoff dar, die fertigen Anzüge sind das Ergebnis der Verarbeitung. c) Wert Eine weitere Voraussetzung des § 950 (1) S. 1 BGB ist, dass man das Eigentum an der neuen Sache erwirbt, wenn der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Die Grenze beträgt hier 60 %. D.h. der Wert der Verarbeitung darf nicht geringer als die 60 % sein. Hier betrug der Wert des Ausgangsstoffes 1000€. Der neue Wert der Anzüge liegt insgesamt bei 1700 €. Also beträgt der Wert der Arbeitsleistung / Verarbeitung 700 €. Diese entsprechen hier einem Wert von 70% und sind somit nicht erheblich geringer als der Wert des Ausgangsstoffes. 3. Durch die Verarbeitung nach § 950 (1) S. 1 BGB hat P das Eigentum an den Anzügen erworben und L hat seine Rechte verloren....


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