Grundlagen der Kriminologie PDF

Title Grundlagen der Kriminologie
Author Melanie Sch
Course Grundlagen der Kriminologie
Institution Universität Wien
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Summary

Zusammenfassung...


Description

Grundlagen der Kriminologie Die Kriminologie beschäftigt sich mit Ursachen von Verbrechen. Spurensicherung ist Bereich der Kriminalistik. Auslegung von Tatbeständen gehört zum Strafrecht. Im Jahr 2010 wurden in Österreich von der Sicherheitsbehörde 540.000 strafbare Handlungen gemeldet. Darunter 51 vollendete Morde Darunter 3% Einbruchsdiebstähle in Wohnungen und Einfamilienhäuser Von den rund 240.000 Tatverdächtigen waren 80% Männer Von den ermittelten Tatverdächtigen waren 3% Rumänische Staatsbürger Kriminalprävention ist eine Aufgabe, die von der Gesamtgesellschaft wahrzunehmen ist Die Aufklärungsquote lag 2009 für Einbruchsdiebstahl bei 10% Opferbeitrag= Die Mitverursachung einer Straftat durch das Opfer Die Anzahl der angezeigten Suchtmitteldelikte hängt in erster Linie ab von der Intensität der polizeilichen Ermittlungen Krontolldelikte: hängen davon ab, wie gut die Polizei ermittelt (Suchtmitteldelikte)

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Gegenstand und Aufgabe der Kriminologie Begriffsbestimmung Kriminologie = Lehre vom Verbrechen Crimen = lat.  Verbrechen Anthropologe Topinard hat zum ersten Mal 1879 von der Kriminologie gesprochen Garofalo hat es 1885 verwendet: Buchtitel „Criminologia“ Die Kriminologie befasst sich mit der Ursachenforschung (Kriminal-Ätiologie) sowie mit den Erscheinungsformen von Straftaten (Kriminal-Phänomenologie), mit der Lehre vom Opferverhalten (Viktimologie), mit der Erforschung der Wirkung der Strafe, mit der Kriminaltherapie, mit gerichtspsychologischen und –psychiatrischen Fragen (forensischePsychologie und Psychiatrie), mit der Institutionenforschung und mit der Kriminalität als Massenerscheinung (Kriminalstatistik). Andere Wissenschaften, die sich mit Verbrechen beschäftigen: • • • •

Strafrecht Kriminalistik Kriminalpolitik Kriminalsoziologie, -biologie

Weitgehende Akzeptanz innerhalb der Hauptströmung der Kriminologie: 1. Kriminologie ist eine empirische Wissenschaft a. Trifft „Seinaussagen“ (wie etwas ist) b. Möglichst objektive Beobachtungen (Kriminologie soll möglichst unvoreingenommen an ein Thema herangehen) c. International ausgerichtet (es gibt keine nationale Kriminologie, die sich von einander unterscheiden)

2. Forschungsgegenstand: a. „Verbrechen“ (abweichendes Verhalten) b. „Verbrecher“ c. „Verbrechenskontrolle“ (wer stellt fest, dass etwas ein Verbrechen ist?) d. (Opferbelangen und Kriminalprävention)

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Definitionsversuche Deutscher Kriminologe G. Kaiser: Kriminologie ist die geordnete Gesamtheit des Erfahrungswissens über das Verbrechen, den Rechtsbrecher, die negative soziale Auffälligkeit und über die Kontrolle dieses Verhaltens Criminology is a study of lawmaking, lawbreaking and reactions to lawbreaking – E. Sutherland

Überblick über die Kriminalwissenshaften

Kriminalwissenschaften Zu den Kriminalwissenschaften werden „alle diejenigen Disziplinen, die sich in dieser od. jener Form primär mit dem kriminellen Verhalten von Menschen befassen“

Abgrenzung zu anderen Wissenschaften: Strafrecht: • ist eine normative Wissenschaft = es reicht so weit, wie die strafrechtlichen Vorschriften reichen • trifft „Sollensaussagen“ (wie es sein soll) • Die Grundregeln des Strafrechts enthält das Strafgesetzbuch • regelt Voraussetzungen der Strafbarkeit • regelt Verfahren zur Durchsetzung des Strafrechts (Strafprozessrecht)

Kriminalistik: • erfahrungswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Methoden • Kriminalist beschäftigt sich mit der Aufklärung von Delikten 3

• Der Kriminalist will die Tat entdecken bzw. den Täter fassen und ihn der Tat überführen; er will die Tat „aufklären“ • anwendungsorientierte und praxisbezogene Lehre • Gegenstand: o Vorbeugung von Verbrechen o Verfolgung von Verbrechen o Aufklärung von Verbrechen

Teilbereiche der Kriminalistik 1. Kriminalstrategie: Planung und Durchführung aller Maßnahmen zur Kriminalitätskontrolle 2. Kriminaltaktik: konkrete Aufklärung und Verhütung von Verbrechen durch psychologische und taktische Grundsätze und Methoden 3. Kriminaltechnik: Suche, Sicherung und Auswertung materieller Spuren des Täters bzw. am Tatort

Kriminalpolitik: • alle staatlichen Maßnahmen, die zum Schutz der Gemeinschaft und des Einzelnen auf Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität gerichtet sind • wünschenswert: Verbindung zwischen Erfahrungswissen und Dogmatik herstellen (z.B. Suchtmittelrecht) • Schwerpunkt liegt bei Maßnahmen im Bereich des Strafrechts Nicht zu verwechseln ist der Begriff der Kriminologie mit dem der Kriminalistik. Während die Kriminologie primär die Ursachenforschung im Blick hat, geht es bei der Kriminalistik um die Aufklärung von Straftaten, d.h. um die Technik der Verbrechensaufklärung.

Selbstverständnis der Kriminologie Verhältnis der Kriminologie zu den „Bezugswissenschaften“ • Kriminologie als interdisziplinäre Lehre, die verschiedene Ansätze miteinander verknüpft (arbeitet mit Methoden aus der Psychologie, etc.; verknüpft verschiedene Ansätze miteinander;) • Kriminologie als eigenständige Wissenschaft? (nein, keine eigenständige Wissenschaft)

Verhältnis Kriminologie – Strafjustizsystem 1. Kriminologie als strafrechtliche „Hilfswissenschaft“ – 19. Jh. 4

a. Forschungsmethode baut auf den Positivismus auf (man nimmt Vorgaben aus dem Strafrecht zur Hilfe) 2. Kriminologie als Sozialwissenschaft – 1. Hälfte des 20. Jh. a. Neue Forschungsgebiete (Opfer, Dunkelfeld, Prozess der Kriminalisierung) 3. kritische / radikale Kriminologie – 2. Hälfte des 20. Jh. a. Strafrecht als Herrschaftsinstrument, Abolitionismus (Problem lässt sich nur lösen, wenn man das Strafrecht abschafft!) Es kommt ein zusätzlicher kritischer Aspekt hinzu – wer hat die Macht strafrechtliche Normen zu setzen und auch durchzusetzen?

Gegenstand der Kriminologie Forschungsgegenstand der Kriminologie? • Verbrechensbegriff im Zentrum • Weiters interessant: o Soziale Phänomene, die für Kriminalität verantwortlich sein können o Opfer o Reaktionen auf Kriminalität

Formeller Verbrechensbegriff: Unter den formellen Verbrechensbegriff fallen Handlungen, die nach dem StGB (nicht nach dem OWiG) mit Strafe bedroht sind. Eine bestimmte menschliche Verhaltensweise wird somit erst durch den Bezug zur Strafnorm zum Verbrechen. Was also letztlich als „Verbrechen“ bezeichnet wird, hängt von den soziokulturellen Umständen ab. • Strafrechtliche Bedeutung: nullum crimen sine lege – keine Strafe ohne Gesetz (niemand kann für etwas bestraft werden, wenn es kein Gesetz dafür gibt) • Vorteil: präzise Definition • Nachteil : Normen variieren zeitlich und räumlich (Entkriminalisierung und Neukriminalisierung) neue § werden geschaffen od. § werden abgeschafft (z.B. Ehebruch, Homosexualität – strafbar; in Österreich sind nicht die gleichen Delikte strafbar wie in Deutschland)

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Natürlicher Verbrechensbegriff Dagegen meint der natürliche Verbrechensbegriff Taten, die zu allen Zeiten und in allen Kulturen als verwerflich angesehen werden, eben Verbrechen „aus der Natur der Sache heraus“ (sog. delicta mala per se; Handlungen, die auch ohne Verbot als verwerflich bzw. sozialschädlich gelten). Gemeint ist damit, dass es Handlungen gibt, die zu allen Zeiten und in allen Kulturen als verwerflich eingestuft und entsprechend bestraft werden. Hierzu gehören Mord, Raub, schwere Körperverletzung und Einbruchsdiebstahl. Der natürliche Verbrechensbegriff ist also enger als der formelle.

Materieller Verbrechensbegriff Weiter als der formelle ist der soziologische Verbrechensbegriff. Er umfasst zusätzlich alle Handlungen, die zwar sozialschädlich bzw. sozialabweichend, aber nicht mit Strafe bedroht sind. Während der natürliche Kriminalitätsbegriff den strafrechtlichen (formellen) Verbrechensbegriff einengt, schlagen Vertreter insb. aus dem soziologischen Lager die weitere Ausdehnung des Kriminalitätsbegriffs auf sozialschädliches bzw. sozialabweichendes Verhalten vor 1. Einengung des formellen Verbrechensbegriffs „natürlichen“ Verbrechens: Unterscheidung zwischen delicta mala per se und delicta mere prohibita Tötung eines Menschen ist nicht immer und tatsächlich strafbar! 2. Ausweitung des formellen Verbrechensbegriffs: sozialschädliches/abweichendes Verhalten (zeitabhängig und ortsabhängig unterschiedlich) Es wird über das Strafrecht hinausgegangen Auch die Vertreter dieses (materiellen) Verbrechensbegriffes lehnen den strafrechtlichen (formellen) Verbrechensbegriff als für die wissenschaftliche Arbeit nicht ausreichend ab, weil dieser zu formal darauf abstellt, ob eine Handlung mit Strafe bedroht ist od. nicht. Als „sozial abweichend“ wird in den Sozialwissenschaften ein Verhalten „verstanden, das nicht den Regeln, Normen und Verhaltenserwartungen entspricht, die in der Gesellschaft od. in einem ihrer Teilbereiche (Familie, Schule, Freundeskreis) gelten“ Verhältnis der Begriffe zueinander Neukriminalisierung Im Laufe der Zeit ändert sich innerhalb der Gesellschaft die Bewertung von Verhaltensweisen. Veränderungen des materiellen Verbrechensbegriffs ziehen dann häufig die Angleichung des formellen Verbrechensbegriffs nach sich: Dies geschieht zum einen durch die Neukriminalisierung von Taten. 6

Bsp.: Das Umwelt- und Wirtschaftsstrafrecht erhielt eine Reihe von neuen Tatbeständen, nachdem politisch und gesellschaftlich das Bedürfnis hiernach entstanden ist. Entkriminalisierung Andererseits stehen manche Handlungen heute nicht mehr unter Strafe, weil die Bewertung als sozialschädlich weggefallen ist. Man spricht dann von Entkriminalisierung. Diese kann einmal durch die komplette Streichung des Tatbestands im StGB vollzogen werden. Bsp.: Ehebruch und Homosexualität sind nicht mehr strafbar. Entkriminalisiert wird jedoch auch durch die Ausgestaltung als bloße Ordnungswidrigkeit (so geschehen bei Verkehrsüberschreitungen) oder durch die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO bzw. §§ 45, 47 JGG. All diese Prozesse beruhen letztendlich auf einem sich ändernden materiellen Verbrechensbegriff.

Welcher Verbrechensbegriff vorziehen? weder formeller noch materieller Verbrechensbegriff eindeutig bestimmend relative Sicherheit im Kernbereich größte Unsicherheit in Randbereichen grundsätzlich Anknüpfung an formellen Verbrechensbegriff (was ist derzeit in der Gesellschaft verboten?) • daneben Rückgriff auf materiellen Verbrechensbegriff notwendig • • • •

Arbeitsschwerpunkte Erkenntnisinteresse der Kriminologie (was erforschen Kriminologen) Eine allgemeingültige Antwort ist nicht zu geben. Die Kriminologie versucht über die Gewinnung und Sicherung von Erfahrungswissen einen Bestand an gesichertem Wissen zu erarbeiten. Ein weiteres Ziel ist es durch die Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaften zB der Psychologie, der Psychiatrie und Soziologie zu weiteren neuen kriminologischen Theorie zu gelangen. Zudem versucht die Kriminologie das Erfahrungswissen in praxisrelevanten Bereichen zu erweitern. Empirisch gesichertes Wissen möchte man erarbeiten (über reines Sammeln von Daten hinaus!); Daten zu interpretieren: 7

1. Praxisbezogene Forschung (krimilogisches Wissen für kriminalpolitisch relevante Fragestellungen) 2. (kritisches) Hinterfragen der Normentstehung und Normanwendung; keine „Bedarfsforschung“ (nicht für den Bedarf etwas zur Verfügung zu stellen

Auswirkungen und Probleme: • Kriminalpolitik ist an umsetzbaren Ergebnissen interessiert • Kriminologie rückt „Praxisrelevanz“ in den Mittelpunkt und verliert Objektivität sowie Distanz zum Forschungsgegenstand (man darf mit der Praxisrelevanz nicht übertreiben) • Völliges Ignorieren jeder Verwertbarkeit und jedweder Praxisrelevanz bewirkt keine (wünschenswerten) Veränderungen

Methoden der Kriminologie Kriminologie als Sozialwissenschaft (man benötigt sozialwissenschaftliche Grundkenntnisse um Kriminologie betreiben zu können) • empirische Theorie o systematische Überprüfung o gilt bis zur Widerlegung (empirische Theorien können nicht bewiesen werden sondern nur widerlegt werden) • Anforderungen an Theorien: o Müssen Bedingungen/Faktoren für Ergebnis benennen (bestimmte Faktoren müssen benannt werden und tatsächlich vorliegen) o Widerspruchsfreie Formulierung (man kann Gewalt nicht mit Gewalt erklären) o Verallgemeinerungsfähig o Müssen ethische Vertretbare Prüfungsmöglichkeiten haben • deterministische vs. probalistische Hypothesen (deterministische sind in den Naturwissenschaften üblich = wenn....., dann..... in den Sozialwissenschaften gibt es meist probalistische = je eher jemand schwere Delikte begeht, desto eher wird er erwischt) o Hypothesenprüfung durch  Befragung  Amtliche Statistiken / Aktenanalyse  Beobachtung o Interpretation der Ergebnisse:  Korrelation heißt nicht automatisch Kausalität (eine Beziehung zwischen zwei Dingen, heißt noch lange nicht, dass die Kausalität gegeben ist; zB Ist Arbeitslosigkeit für die Kriminalität verantwortlich?; Drittvariable)  Multivariate Verfahren (zB Regressionsanalysen od. lineare Strukturgleichungsmodelle)  Längsschnittstudien 8

 Signifikanztests zur Frage der Generalisierbarkeit der Ergebnisse (Ist mein Ergebnis richtig und verallgemeinerungsfähig oder ist mein Ergebnis nur deshalb so, weil bestimmte Umstände vorlagen?); Irrtumswahrscheinlichkeit

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Einzelne Kriminalitätsformen Einteilung der Straftaten Kategorien des StGB oder kriminologische Kategorien Kategorien des StGB Einteilung nach dem positiven Recht: • folgt Prinzip des Rechtsgüterschutzes (Delikte gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen, gegen die sexuelle Integrität) • Verbrechen versus Vergehen (§ 17 StGB)

Einteilung nach kriminologischen Gesichtspunkten: • • • • •

Suche nach strukturellen Gemeinsamkeiten Keine trennscharfen Grenzen Alltagskriminalität („Massenkriminalität“) – Schwerkriminalität „klassische Kriminalität“ – Verkehrsdelinquenz „Sonderformen“: o Gewaltkriminalität o Organisierte Kriminalität o Drogenkriminalität o Wirtschaftskriminalität o Terrorismus o Jugendkriminalität o Frauenkriminalität o „Ausländer“kriminalität

Klassische Kriminalität =Kernbereich der Strafrechtsnormen macht den Großteil der registrierten Kriminalität aus; ca. ¾ Schwerpunkte: • • • •

Diebstahl Vorsätzliche Tötung und Körperverletzung Raub Gewaltsame Sexualdelikte 10

o Betrug o Sachbeschädigung

Verteilung der Deliktsgruppen für Österreich 2010 68% Vermögen 16% Leib und Leben (Hälfte davon sind Straßenverkehrsunfälle; bei vielen Statistiken aus anderen Ländern sind die Straßenverkehrsunfälle darin nicht enthalten) 4% SMG 4% Freiheit (gefährliche Drohungen, Nötigungen, Entführung) 1% Sex. Integrität 7% Rest

Kennzeichen der klassischen Kriminalität • vorsätzliches Fehlverhalten - § 5 StGB • individuelle / individualisierbare Opfer • unterschiedliche Tätertypen

Vorsätzliche Tötungen • §§ 75 – 79 StGB (Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Mitwirkung am Selbstmord, Tötung eines Kindes bei der Geburt) • quantitativ nicht bedeutsam (2010: insg. 162, davon 51 vollendete bekanntgewordene Fälle) • verzerrte öffentliche Wahrnehmung des Umfanges (einseitige Medienberichterstattung) • unterschiedliche Motive: 3% Raubmord, 3% Sexualmord, 33% Beziehungsmord in der Familie (Kriminologen interessiert das Motiv, nicht die Art) • hohe Aufklärungsquote: 94% (alle Delikte insgesamt = 41%) o Aufklärungsquote= %uelle Verhältnis der geklärten zu den bekanntgewordenen strafbaren Handlungen o Geklärte strafbare Handlung: ....auf frischer Tat betreten .....durch Geständnis od. andere Beweismittel als überführt gelten kann

Vorsätzliche Körperverletzungen • §§ 83 – 86 StGB (KV mit Erfolgsqualifikationen, § 87 StGB (Absichtliche schwere KV), § 91 StGB (Raufhandel) • 2010: 40.223 bekanntgewordene Fälle (8%); davon 86% § 83 StGB • hoher Anteil junger Tatverdächtiger und junger Opfer  überwiegend „Gleichaltrigenraufereien“? – NEIN. • Hohe Aufklärungsquote 2010: 80% 11

Raub • • • • • • •

§§ 142 – 143 StGB (Raub und schwerer Raub) starke Steigerungsraten von 2001 - 2006 (+93%) Rückgang von 2006 – 2010 (-16%) Geringes quantitatives Ausmaß (2010: 3.814 bekanntgewordene Fälle = 0,7%) „Sicherheitsindikator“ Anteil jugendlicher Tatverdächtiger insgesamt überproportional hoch und gestiegen Präventionsmaßnahmen können zu Verlagerungseffekten führen

Gewaltsame Sexualdelikte • §§ 201, 202 StGB (Vergewaltigung und geschlechtliche Nötigung), § 205 StGB (sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person), §§ 206, 207b StGB, § 212 StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses) • Anzahl der bekanntgewordenen Delikte in den letzten Jahren zwischen rund 1.500 und mehr als 2.000 (2010: 2.167) • Tatverdächtige fast ausschließlich männlich • Opfer (außer bei Kindern und Jugendlichen) fast ausschließlich weiblich (nur bei den Hauptdelikten; §§ 201, 202 StGB) • Täter sind in den meisten Fällen keine Fremden (2010: 70% Familie od. Bekanntschaft bei §§ 201, 202 StGB) • Aufklärungsquote (=nicht Verurteilungsquote) relativ hoch (Vergewaltigung 78%) • Spannungsverhältnis zwischen Unschuldsvermutung und Opferschutz im Strafprozess (kontradiktorische und „schonende“ Vernehmung gem. § 165 StPO; nur einmal wird eine Vernehmung in Anwesenheit aller wichtigen Parteien durchgeführt; Täterrechte werden dadurch beschränkt, die Opferrechte sind hier wichtiger) • Verurteilungsquote ist relativ gering, da Aussage gegen Aussage

Diebstähle • §§ 127-131 StGB (Diebstahl, schwerer Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger und räuberischer Diebstahl) • als Massendelikt Teil der Alltagskriminalität (2010: 46% aller bekanntgewordenen Delikte) • unterschiedliche Erscheinungsformen und unterschiedliche regionale Verteilung • Aufklärungsquote schwankt bei allgemein sehr niedrigem Stand (20120: 10% bei Einbruchsdiebstahl; 71% bei § 130 StGB); Aufklärungsquote bei Ladendiebstahl ist hoch – Dunkelfeld hoch; Taschendiebstahl in öffentlichen Verkehrsmitteln: Aufklärungsquote sehr niedrig, wie bei Fahrraddiebstählen • Opferschutz vorwiegend durch technische Maßnahmen (Sicherheitsschlösser,

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Verkehrskriminalität §§ 80, 81, 88, 89 StGB (fahrlässige Tötung – unter besonders gefährlichen Verhältnissen, fahrlässige Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit) §§ 94, 95 StGB (Imstichlassen eines Verletzten, Unterlassung der Hilfeleistung) 2010: 34.358 bekanntgewordene Delikte im Straßenverkehr (6% aller bekanntgewordenen Delikte); 96%: § 88 StGB Aufklärungsquote ist hoch (§ 88: 94%) Tatverdächtige sind überwiegend Erwachsene

Kennzeichen • grundsätzlich fahrlässiges Fehlverhalten: § 6 StGB • jeder Verkehrsteilnehmer ist potentieller Täter – trotzdem gibt es „Risikogruppen“ • in Deutschland sind die Verkehrsdelikte nicht in den Polizeistatistiken erfasst – in Österreich schon • die gefährliche Handlung selbst ist in der Regel „nur“ verwaltungsrechtlich strafbar (betrunken mit dem Auto fahren) – ist nicht in allen Ländern so; in Schweden wird jemand, der betrunken Auto fährt strafrechtlich belangt • technische und bauliche Maßnahmen sowie Fortschritt der Medizin beeinflussen Ausmaß und Art der Verkehrsdelinquenz o Zahl der Verkehrstoten trotz steigender Verkehrsdelikte geht zurück 1972: 3.000 Verkehrstote; 2009: 633)

Reaktionen • „Optimierungsproblem“ (Je niedriger die erlaubte Fahrgeschwindigkeit desto weniger Verkehrsunfälle; doch wie niedrig soll die Fahrgeschwindigkeit sein?) • generalpräventive Wirkung von (strengen) strafrechtlichen Sanktionen sehr zweifelhaft • Überprüfung der Fahrtüchtigkeit o bei Alkohol ausgereift (Alkomaten; gesetzlich vorgegeben) o bei illegalen Drogen noch problematisch • Privatisierung der Bekämpfung von Verkehrsdelinquenz? – Private Radarboxen in Gemeinden;

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Terrorismus • Der Begriff „Terrorismus“ ist erst in der französischen Revolution entstanden. • begriffliche Einordnung (Definition) sehr schwierig (Kriminalität? Krieg? Mischform?) • Abgrenzungsprobleme: o Staatlicher Terrorismus – gegen den Staat gerichteter Terrorismus o „legitimer“ Freiheitskampf – ethnische Säuberung • politische (Be)Wertungen entscheiden oft zwischen „gut“ und „böse“


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