Grundlagen der Kriminologie PDF

Title Grundlagen der Kriminologie
Author Carina Stickler
Course Grundlagen der Kriminologie
Institution Universität Wien
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Summary

Prof.: Katharina Beclin...


Description

Grundlagen der Kriminologie Definition: Kriminologie  



Kriminologie ist die Lehre vom Verbrechen Kriminologie ist die Wissenschaft, die Ursachen und Erscheinungsformen von Verbrechen untersucht und sich mit der Verhinderung, Aufklärung und Bekämpfung von Verbrechen befasst. Kriminologie ist der interdisziplinäre Forschungsbereich, der sich auf jene empirischen Wissenschaften bezieht, die zum Ziel haben, den Umfang der Kriminalität zu ermitteln und Erfahrungen über Erscheinungsformen, Ursachen, TäterInnen und Opfer von Kriminalität, Kontrolle sozialer Auffälligkeiten, Behandlungsmöglichkeiten für StraftäterInnen und Wirkungen von Strafe (und anderen Reaktionen) zu sammeln.

Arten von Kriminologie 

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Angewandte (anwendungsorientierte) Kriminologie Die den PraktikerInnen für die Beurteilung des Einzelfalles kriminologisches Wissen zur Verfügung stellen will Kriminalpolitische Kriminologie Die Politikberatung zum Ziel hat Oft wird aber dasselbe Wissen für beide Bereiche nützlich sein!

Gegenstand der Kriminologie 







Ursachen von Kriminalität (Kriminal-Ätiologie) Hängt zusammen mit Frage wie man Kriminologie definiert also Gegenstand von Kriminologie Aufstellen von Kriminalitätstheorien Wie kann man Kriminalität erklären Erscheinungsformen von Verbrechen (Kriminal-Phänomenologie) Zentrale Erscheinungsformen die Menschen interessieren, wenn sie an das Strafgesetzbuch denken Häufigstes: Schutzmittelgesetz  sehr umstritten Lehre vom (Verhalten des) Opfers (Viktimologie) Früher: angeschaut was Schwächen des Opfers sind  Mitursache fürs Opferwerden Heute: wie unterstützt man Opfer Sanktionsforschung (Poenologie) Unterscheidung von strafrechtlicher Relevanz und gesellschaftlicher Verpönung







Forensische Psychologie und Psychiatrie Welche Rollen spielen psychische Erkrankungen als Ursache von strafbaren Handlungen Institutionenforschung (bzw. Rechtstatsachenforschung) Wie gehen Institutionen mit dem Strafrecht um? Bsp.: Anzeigenaufnahme Kriminalstatistik Wie häufig werden welche Delikte in Österreich angezeigt/kommt es zur Verurteilung?

Kriminalwissenschaften als Überbegriff  



Kriminologie ist eine Kriminalwissenschaft. Der Begriff Kriminalwissenschaften umfasst alle Wissenschaften, deren Forschungsgegenstand einen engen Bezug zum kriminellen Verhalten von Menschen aufweist Unter Kriminalwissenschaften werden o juristische Kriminalwissenschaften  … Strafrechtswissenschaften o und nichtjuristische Kriminalwissenschaften zusammengefasst  … Kriminologie,  … Kriminalistik (inkl. forensische Wissenschaften),  … und Kriminalpolitik zusammengefasst.

Was ist Gegenstand der Strafrechtswissenschaft? 

Strafrechtswissenschaft ist die Lehre vom (Kriminal-) Strafrecht und den Regeln seiner Durchsetzung. Materielles (Kriminal-)Strafrecht ist die Summe aller rechtlichen Normen, die ein Verhalten verbieten und mit einer von einem Gericht zu verhängenden Strafe oder – ersatzweise – einer anderen Sanktion bedrohen. Strafprozessrecht (formelles Strafrecht; gesetzliche Verfahrensregeln) Strafvollzugsrecht (gesetzliche Vollzugsregeln)

Unterscheidungskriterien zwischen Kriminologie und Strafrecht Kriminologie Empirische Wissenschaft Induktives Vorgehen Denkmögliches Ergebnis 

Strafrecht Normative Wissenschaft Deduktives Vorgehen „Eindeutiges“ Ergebnis

Empirische Wissenschaft Geht um Auswerten von Erfahrungen Fakten werden erhoben Je mehr Fälle ich erreiche, desto größer ist die Aussagekraft des Ergebnisses „Erfahrungsgemäß; aus der Erfahrung, Beobachtung [erwachsen]; dem Experiment entnommen.“







Empirische Forschung hat das systematische Erfassen von Erfahrungen und Beobachtungen von Tatsachen zum Gegenstand, um daraus neue Erkenntnisse über faktische Gegebenheiten und Zusammenhänge zu gewinnen. Normative Wissenschaft Versucht nicht herauszufinden, wie die Wirklichkeit ist Normiert wie die Wirklichkeit sein soll, welche Regeln gelten sollen Setzt für den Fall der Verletzung dieser Regeln eine Sanktion fest Reine Sollens-Vorschrift Wie soll man sich Verhalten und welche Sanktionen sollen bei Nichteinhaltung passieren „Normativ“ bedeutet verbindlich, richtungsweisend, einen Maßstab darstellend Eine normative Wissenschaft beschäftig sich damit, was sein soll, insbesondere wie gehandelt werden soll, welche Verhaltensregeln gelten sollen Es geht um Werte und Ziele, Rechtfertigung und Kritik von Normen und Normensystemen Induktives Vorgehen Empirische Forschung ist induktiv Induktiv = ich erhebe viele Einzelfälle und aus diesen Einzelfällen leite ich eine allgemeine Aussage ab Induktionstruthahn :) Damit hat man dann ein vorläufiges Ergebnis  in Empirie ist immer alles nur vorläufig  Gilt immer nur so lange, bis es widerlegt wird  Wenn etwas eindeutig widerlegt ist muss ich Theorie verwerfen  Solang sie nicht widerlegt ist gilt Ergebnis als denkmöglich (leicht wahrscheinlich) „Induktiv“ bedeutet: „vom Einzelnen zum Allgemeinen hinführend“ In der Kriminologie wird mittels empirischer Methoden versucht, aus einer Vielzahl einzelner beobachteter Fälle verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse zu gewinnen. Deduktives Vorgehen „Deduktiv“ bedeutet „das Einzelne aus dem Allgemeinen ableitend“ Das Strafrecht geht insofern deduktiv vor, als allgemein gültige Rechtsnormen auf Einzelfälle angewandt werden müssen. Im Rahmen der Subsumtion wird geprüft, ob ein konkreter Sachverhalt unter einen der generell formulierten Straftatbestände fällt, ob also ein konkretes Verhalten strafrechtlich verboten ist. Generelle Normen Sollen für alle Menschen gleich gelten Alle Verhaltensweisen die ähnlich sind sollen ähnlich gelöst werden Eine generelle Norm, die eine Vielzahl von Verhalten abdecken soll  Alles was in ähnlich verwerflicher Weise den einen Tatbestand erfüllt



Man muss Einzelfälle unter die generelle Norm subsummieren und schauen ob das passt oder nicht  ob Norm anwendbar ist oder nicht  Laut „Fiktion“ ist es ein eindeutiges Ergebnis  In Wirklichkeit ist die Strafrechtswissenschaft oft gar nicht sicher bei der Auslegung von Tatbestandselementen → Teilweise Zweckmäßigkeitsüberlegungen ob etwas darunter fällt oder nicht → Bsp.: Waffe o Verschiedene Arten von Waffen o Wenn man Strafbarkeit nach Waffengesetz prüft muss es eine verbotene Waffe sein, die zum Einsatz gekommen ist o Wenn man bewaffneten Raub begangen hat, kann man das großzügiger sehen  man kann alles als Waffe sehen, was es einem ermöglichen würde, die bedrohte Person zu verletzen o Wo zieht man Grenze? o „Ist ein Kugelschreiber eine Waffe?“  Twenty one pilots?? Denkmögliches/Eindeutiges Ergebnis Die Kriminologie arbeitet mit empirischen Methoden, um verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse zu gewinnen. Solange eine Hypothese nicht widerlegt wurde, gilt sie als „denkmöglich“; endgültig bewiesen werden kann sie dagegen nicht, da es immer denkmöglich ist, dass noch ein Fall auftaucht, der sie widerlegt. Das Strafrecht erhebt dagegen den Anspruch der eindeutigen Auslegbarkeit. (kein „in dubio mitius“) Schließlich muss für die Normunterworfenen vorhersehbar sein, ob sie sich mit einem bestimmten Verhalten strafbar machen oder nicht. Tatsächlich gibt es aber auch im Strafrecht Meinungsverschiedenheiten, was die Auslegungen einzelner Tatbestandsmerkmale angeht – generell abstrakte Normen sind zwangsläufig „unbestimmt“

Kriminalpolitik  



Enge Auffassung: Kriminalpolitik = Rechtspolitik auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Weite Auffassung: Politik mit dem Ziel der ressortübergreifenden Verbrechensbekämpfung, nicht nur mittels repressiver sondern auch (strafrechtlicher und außerstrafrechtlicher) präventiver Maßnahmen. Kriminalpolitik soll im Idealfall auf empirisches Wissen aufbauen  evidenzbasierte Politik Klassischer Fehler: Strafen werden erhöht, sobald etwas passiert Kriminalisierung an sich hat präventive Maßnahme, Erhöhung von Strafen nicht

Höhere Aufklärungsrate wirkt auch präventiv Zusammenhänge von Kriminologie, Kriminalpolitik und Strafrecht

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Erkenntnisse der Kriminologie bilden im Idealfall die Basis kriminalpolitischer Entscheidungen; Kriminalpolitik entscheidet z.B. über Kriminalisierung und Entkriminalisierung sowie über das Sanktionssystem. Kriminalpolitik und Kriminalstrafrecht geben wiederum teilweise den Forschungsgegenstand der Kriminologie vor.

Beispiel Jugendkriminalität  



Das Strafrecht klärt die Frage, ob sich ein Jugendlicher, der einen anderen misshandelt, gerichtlich strafbar gemacht hat. Die Kriminologie untersucht die Frage, ob die Gewaltkriminalität Jugendlicher zunimmt, welche Ursachen dafür ausschlaggebend sind, wer der typische Täter / die Täterin ist und wer das typische Opfer. Die Kriminalpolitik trifft die Entscheidung, ob andere Sanktionen oder Reaktionen bevorzugt zum Einsatz kommen sollen, weil z.B. der Erziehungsgedanke als wertvoller und wichtiger eingestuft wird als die möglicherweise stärkere generalpräventive Wirkung hoher Strafen.

Brauchen wir gerichtliches Strafrecht? 



Recht muss durchsetzbar sein bzw. müssen Verstöße gegen Rechtsnormen geahndet werden können – sonst „lex imperfecta“ (Bei Verstoß droht weder Strafe noch Unwirksamkeit) Gerichtliches Strafrecht bei besonders schweren Verstößen bzw. zur Absicherung der wichtigsten Rechtsgüter Sonst „reicht“ zivilprozessuale Durchsetzung oder Verwaltungsstrafrecht

Grundrechtseingriff?  

Strafrecht ist regelmäßig mit Grundrechtseingriffen verbunden Sollte es nicht dementsprechend auch nur zur Absicherung von Grundrechten zur Anwendung kommen? Grundrecht soll nur verletzt werden, wenn man damit andere Personen vor einem Grundrechtseingriff schützt

Zweck des gerichtlichen Strafrechts 

Nach moderner Auffassung Prävention – NICHT Vergeltung!





Spezialprävention Richtet sich an Person, die schon eine Straftat begangen hat oder versucht hat und soll sie davon abhalten noch einmal eine zu begehen Abschreckung Besserung / (Re-) Sozialisierung Wegschließen  Wenn Person hochgefährlich ist  Keine Chance auf Besserung besteht  Besserung nur sehr langfristig vorstellbar ist Generalprävention Soll die Bevölkerung an sich, davon abhalten, Straftaten zu begehen, weil eine gerichtliche Strafe angedroht ist, für den Fall der Begehung Abschreckung Rechtsbewährung Sittenbildende Kraft des Rechts  Wirkt in dem Moment, in dem ein Tatbestand diskutiert wird

Inwiefern fließen in die Prävention auch Elemente der Vergeltung ein? 

Bei Generalprävention fließt Vergeltung in Rechtsbewährung und Abschreckung mit ein

Worin liegt der Unterschied zwischen Abschreckung und Vergeltung? Vergeltung In der Regel wird das gleiche Übel entgegengesetzt  “Aug‘ um Aug‘ – Zahn um Zahn“ (Vergeltung als Selbstzweck?) Blick zurück („Rache“)

Prävention Es wird nur so viel Übel zugefügt, wie unbedingt nötig, um den präventiven Zweck zu erfüllen Blick in die Zukunft (Vorbeugung)

Auswirkungen des Präventionsgedankens auf Gesetz und Praxis?    

Keine Strafe, wenn nicht präventiv wirksam oder nicht zur Prävention erforderlich? Zurückdrängen der schwereren Strafen – Vorrang der Diversion Bei Jugendlichen kommt es bei der Strafzumessung grs. nur auf die Spezialprävention an (Ausnahme nur „aus besonderen Gründen“, vgl. § 14 JGG) Höhere Strafe aus generalpräventiven Motiven? Schuldangemessene Strafe ist jedenfalls die Obergrenze für die Strafzumessung

Zur Problematik gerichtlicher Verurteilungen 



Strafe ist Eingriff in Menschenrechte! Spezialpräventive Wirkung der Haft fraglich, da zu wenig Beschäftigungs-, Lern und Therapiemöglichkeiten Verurteilung schafft Probleme Finanzielle Belastung durch Geldstrafe Jobverlust und Verlust der sozialen Beziehungen durch Haftstrafe Resozialisierung nach Verurteilung viel schwieriger… „Vorstrafe“!





Die Angehörigen leiden mit (Kontaktabbruch; Unterhaltsleistungen; Diskriminierung) Haft schadet! Heute oft aus Kostengründen: „Verwahrvollzug“ Der auch noch hirnschädigend wirkt und daher als Körperstrafe verstanden werden kann Strafe muss daher ultima ratio sein!

Wirken höhere Strafen „besser“?  

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Schrecken höhere Strafen besser ab? Das konnte bisher nicht empirisch belegt werden! Will man die abschreckende Wirkung erhöhen, dann muss man vielmehr versuchen, die Entdeckungswahrscheinlichkeit bzw. die Bestrafungswahrscheinlichkeit zu erhöhen! Die Höhe der letztendlich verhängten Strafe ist nicht entscheidend Medienberichte oft irreführend! (Geldstrafe als Summe statt Anzahl der Tagessätze; keine Milderungs- und Erschwerungsgründe)

Zur Problematik der Sanktionsforschung 

Empirischer Forschung zur Sanktionsforschung sind enge Grenzen gesetzt: Zum einen darf keine strengere Strafe als unbedingt nötig verhängt werden – es verbieten sich also „Experimente“, wie die eine Hälfte einer verurteilten TäterInnengruppe mit einer milderen Sanktion zu belegen und die andere Hälfte strenger zu sanktionieren. Da Personen mit besserer Prognose daher zwingend milder zu bestrafen sind, kann ihre geringere Rückfallsquote nicht mit der milderen Sanktion begründet werden, da sie genauso gut auf die zutreffende Prognose zurückzuführen sein kann.

Strafe als ultima ratio  

Während negative Nebenwirkungen von Strafen unbestritten sind, Sind die präventiven Wirkungen des Strafvollzugs nicht/kaum nachzuweisen! Im Zweifel muss man sich für die mildere Strafe entscheiden, um den Grundrechtseingriff möglichst gering zu halten! Strafe als ultima ratio! „Restorative Justice“ zB. Diversion durch Tatausgleich oder opferzentriertes Anti-Gewaltprogramm sind vorzuziehen!

Kernbereich des Strafrechts VS. Kriminalisierung / Entkriminalisierung  

Zum Kernbereich des Strafrechts zählt man jene Tatbestände, die grundsätzlich in allen Rechtsordnungen im gerichtlichen Strafrecht zu finden sind Im „Randbereich“ dagegen wird politisch „ausverhandelt“, was gerichtlich strafbar sein soll und was nicht Vgl. die Diskussionen um die gerichtliche Strafbarkeit sexueller Belästigung oder von (Cyber-) Mobbing

Oder die Einführung des Schlepperei-Straftatbestandes! Andererseits die Abschaffung der gerichtlichen Strafbarkeit homosexueller Beziehungen oder des Ehebruchs Sowie die Diskussion um die Entkriminalisierung des Cannabiskonsums Folien zu den Beispielen

Erfassen / Erforschen von Kriminalität und anderem abweichenden Verhalten? Die öffentlichen Kriminalstatistiken in Österreich 

= das, was den Behörden bekannt geworden ist

Wozu dienen öffentliche Kriminalstatistiken? 

Informations- und Entscheidungsgrundlage Für die Sicherheitspolitik betreffend  Personalressourcen (aber: Kontrolldelikte!)  Schulungen (bei geringen Verurteilungsquoten)  Gesetzgeberische Maßnahmen (um Fehlentwicklungen gegenzusteuern)  Präventionsmaßnahmen (Allokation von Mitteln) Als Grundlage bzw. Ansatzpunkt für Forschung

Vorsicht bei Schlussfolgerungen?   

Wenn die Zahl der Anzeigen steigt, brauche ich dann jedenfalls mehr Personal in dem betreffenden Bereich? Eignen sich Statistiken zur Evaluierung der Leistung von Strafverfolgungsbehörden? Deutet eine hohe Zahl von Anzeigen wegen Gewalt im sozialen Nahraum darauf hin, dass es mehr Gewalt in der Gesellschaft gibt?

Polizeiliche (PKS) VS. Gerichtliche Kriminalstatistik (GKS)   

Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Anzeigenstatistik Die gerichtliche Kriminalstatistik ist ein Verurteiltenstatistik Gemeinsames „Problem“: Das Verhältnis Hellfeld – Dunkelfeld

Dunkelfeld  

Zum Dunkelfeld zählen jene strafbaren Handlungen und Täter, die nicht „amtsbekannt“ werden. Aufschluss über das Dunkelfeld kann in gewisser Weise die Dunkelfeldforschung bringen. (Opfer-, TäterInnen-, InformatInnenbefragung)

Der Umfang des Dunkelfeldes ist abhängig   

Von der Entdeckungswahrscheinlichkeit Von der Anzeigebereitschaft von Opfern und ZeugInnen Von der Verfolgungsintensität (insbesondere bei „Kontrolldelikten“, also Delikten, die üblicherweise nicht von „Betroffenen“ angezeigt werden, sondern nur durch amtswegige Ermittlungen ans Licht kommen)

Der Umfang des Dunkelfeldes  

Variiert nach Art des Deliktes Beispiel: Anzeigeraten England und Wales 2016/2017 Autodiebstahl 93% Dunkelfeld 7% Einbruchsdiebstahl 73% Df. 27% Raub / Diebstahl 36% Dunkelfeld 64% KV/Sex.delikte 46% Dunkelfeld 54% Vandalismus 32% Dunkelfeld 68%

„Doppeltes Dunkelfeld“ 

Als „doppeltes Dunkelfeld“ bezeichnet man jene Fakten, die auch der Dunkelfeldforschung nicht zugänglich sind Weil sie z.B. aus Scham oder Angst auch bei Opferbefragungen nicht angegeben werden, oder Weil die entsprechende Gruppe nicht erreicht werden kann (Obdachlose; Sprachbarriere)

Zur richtigen Interpretation einer Statistik   

Bedarf es der genauen Lektüre der Einleitung bzw. der Erläuterungen Und im Zweifel sind auch die Erfassungsrichtlinien zu Rate zu ziehen. Leider geben diese oft in wichtigen Zweifelsfragen keinen Aufschluss

Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) = „Kriminalitätsbericht“   

Erfasst werden Daten von Personen und zwar Tatverdächtigen und Opfern und Taten Umfassendes Bild der „Kriminalität“, deshalb auch der neue Titel „Kriminalitätsbericht“ Die Sachverhalte werden sowohl nach Straftatbestand als auch nach kriminologischen Erscheinungsformen erfasst

Relative Häufigkeit in der PKS 

HZ: die Häufigkeitszahl gibt an wie viele angezeigte Fälle auf 100.000 Einwohner entfallen o Wann brauchen wir relative Häufigkeiten anstelle von absoluten?  Beim Vergleich der Kriminalitätsbelastung verschieden großer Populationen  Jugendliche – Erwachsene  Definitionsänderungen („Jugendliche“ ein Jahrgang mehr oder weniger)  Bei regionalen Vergleichen (unterschiedlich große Bevölkerungen)  Bei Vergleichen verschiedener Zeiträume (geburtenstarke oder geburtenschwache Jahrgänge)



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AQ: Die Aufklärungsquote gibt den Anteil der geklärten an allen bekannt gewordenen Fällen an o Prozentuales Verhältnis von aufgeklärten zu bekanntgewordenen Fällen o AQ = (Aufgeklärte Fälle x 100)/bekanntgewordene Fälle o AQ stark deliktabhängig  bei Morden ist die Aufklärungsrate sehr gut in AUT o Muss kein qualifizierter Verdacht sein  nur Indiz reicht o Tatverdächtiger, nicht Verurteilung o Überlegungen zur AQ  Deliktsverteilung  Kriminologische Erscheinungsformen (Sachbeschädigung, JugK, Suchtmitteldelikte)  Personalpolitik  Einsatz der Polizei o Was ist daher bei der Interpretation der Gesamt-AQ zu beachten?  Hohe AQ bei Delikten gegen Leib und Leben, weil die Opfer meistens den Täter sehen  Hohe AQ bei Mord, weil viel Aufwand  Sachbeschädigung, Diebstahl usw. geringe AQ  Wenn höhere Gesamt-AQ  Meist mehr Morde und Delikte gegen Leib und Leben  Bedeutet nicht, dass die Polizei besser arbeitet  Suchtmitteldelikte: fast jedes Delikt ein aufgeklärtes Delikt  Kontrolldelikt  Gibt Anzeigen (so gut wie immer) nur, wenn die Polizei Anzeige erstattet o Geringe Aussagekraft der globalen AQ  Wenn Gewaltenkriminalität überproportional abnimmt, sinkt die Aufklärungsquote o Ausreißern in einer Zeitreihe – mögliche Ursachen  Gesetzesänderungen  Aufdeckung einer großen Serie von Straftaten  Änderung im Erfassungsmodus  Tippfehler o Das führende Delikt ist das schwerste Delikt  seit 2002 werden Tatverdächtige, die mehrere Strafbestände verwirklicht haben, bei jedem dieser Tatbestände erfasst KBZ: Die Kriminalitätsbelastungszahl gibt an wie viele Tatverdächtige auf 100.000 Einwohner entfallen BKBZ: Die „besondere KBZ“ gibt an wie viel...


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