Handelsrecht Skript PDF

Title Handelsrecht Skript
Course Handelsrecht
Institution Universität des Saarlandes
Pages 36
File Size 675.5 KB
File Type PDF
Total Downloads 89
Total Views 167

Summary

Vorlesungsskript zur Vorlesung Handelsrecht von Prof. Dr. Matusche-Beckmann...


Description

Handelsrecht PW: hgb-mb A. Einleitung/Überblick I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute Beispiel 1 (16.10.17) G gegen B aus § 765 I BGB (Bürgschaft) I. Anspruch entstanden 1. wirksamer Bürgschaftsvertrag a) Angebot und Annahme (+) b) Schriftform § 766 BGB, hier telefonisch  § 125 S. 1 BGB nichtig c) Sondervorschriften für Kaufleute § 350 HGB (§ 766 keine Anwendung auf Bürgschaft) P: Handelsgeschäft § 343 HGB „alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören“ a a )Ka uf ma nns e i g e ns c h a f t§ §1ff.HGB bb )Bür gs c h a f tz umBe t r i e bd e sHa nd e s l g e we r b e s§3 43HGB( Ve r mut u ng ) be i de s( +) d )For me r f or d e r ni s( ) Wi r k s a me rBür gs c ha f t s v e r t r a gl i e gtv or 2. Be s t e he ne i ne rg e s i c he r t e nFor de r un g( Akz e s s or i e t ä tde rBür gs c ha f t ) Fo r d e r un ga u s§488IBGB( Da r l e he n) I I . Ans pr uc he r l o s c h e n I I I .Ans pr uc hdur c hs e t z ba r 1. Ei nr e dede rVo r a us kl a ge§771S.1BGB Vor a us s e t z un gwä r ee i nVe r s uc hde sGl ä ubi g e r sg e ge nde nSc hul dne rv or z u g e he nhi e r( ) Zudem § 349 S.1 HGB keine Einrede der Vorausklage zugunsten Bürgen, wenn Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt s.o  keine Einrede 2. Fälligkeit 3. Verjährung G hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung (+) Hintergrund zu Beispiel 1: - Vorrang des § 350 HGB vor § 766 BGB mit der Konsequenz, dass für Bürgschaften eines Kaufmanns nicht das Schriftformerfordernisdes § 766 BGB gilt; - Vorrang des § 349 HGB vor § 771 BGB mit der Konsequenz, dass sich ein Kaufmann nicht auf die Einrede der Vorausklage berufen kann. Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute Gemeint: - Handelsrecht ist Teil des Privatrechts - Verhältnis Handelsrecht zum Bürgerlichen Recht Art. 2 I EGHGB „In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.“  Vo r r a n gde rs pe z i e l l e r e nha nde l s r e c ht l i c he nNo r mv orde mBür g e r l i c he nRe c ht , da s ss ub s i di ä r a be rAn we ndun gfinde t - Te i l we i s eEr g ä nz un gde rbür ge r l i c he nVo r s c hr i f t e ndur c hda sHGB( Bs p:§§437ffBGBdur c h §377HGB) - Te i l we i s eVe r dr ä n gun gde rbür g e r l i c he nVo r s c hr i f t e ndu r c hda sHGB( Bs p:§246BGB g e g e nübe r§352HGB( Zi n s s a t z ) )

II. Gründe für die Existenz eines Sonderprivatrechts - Schnelligkeit des Rechtsverkehrs und rasche Abwicklung von Verträgen (§ 377 HGB Rügepflicht „unverzüglich“) - Gesteigerter Verkehrs- und Vertrauensschutz (erweiterter Gutglaubenschutz § 366 HGB) - Geringere Schutzbedürftigkeit der Kaufleute (keine Anwendung bestimmter Formvorschriften § 350 HGB) - Stärkere Bindung an Bräuche und Gepflogenheiten (Bedeutung von Handelsbräuchen § 346 HGB III. Anwendbarkeit des Handelsrechts Anwendbarkeit knüpft an die Kaufmannseigenschaft an (sog. Subjektives System) - Handelsrecht ist grundsätzlich anwendbar auf Rechtsgeschäfte an denen mindestens ein Kaufmann beteiligt ist und die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, sog. Handelsgeschäfte § 343 I HGB Ausnahmen: - § 383 II HGB Anwendung der Regeln über das Kommissionsgeschäft auch auf nichtkaufmännischen Kommissar - vgl. u.a. § 84 IV (Handelsvertreter); § 93 III HGB (Handelsmakler); § 407 III 2 (Frachtführer) IV. Handelsrechtliche Rechtsquellen i.e.S. Rechtsgrundlagen (2. Vorlesung) - in Kraft treten mit dem BGB 01.01.1900 - § 38 I ZPO, § 29 II ZPO - „Handelsrichter“: Beisitzer in der Kammer für Handelssachen - „Gewohnheitsrecht: ständige Übung gemeinsamer Rechtswille  kann geschriebenes Recht abändern/außer Kraft setzen  ergänzt geschriebenes Recht - Handelsbräuche § 346 HGB: Verkehrssitten des Handelsverkehrs  Auslegungshilfe V. Europarechtliche und internationale Aspekte - Rechtsangleichung durch EU-Recht - International geregeltes Einheitsrecht: gleichlautend, gelten in verschiedenen Staaten  UN-Kaufrecht (über 80 Staaten völkerrechtlichen Vertrag geschlossen) (dt. Recht für internationalen Warenhandel) B. Der Kaufmann I. Überblick - Kaufmann kraft Betriebs eines Handelsgewerbes gem § 1 II HGB („Ist-Kaufmann“) - § 2 HGB („Kann-Kaufmann“) - Kaufmannseigenschaft land- und frostwirtschaftlicher Betriebe unter den Voraussetzungen des § 3 HGB - Fiktivkaufmann § 5 HGB - Formkaufleute § 6 HGB - Grundsätze über den Scheinkaufmann (im Gesetz nicht geregelt) II. Kaufmannseigenschaft gem § I, II HGB („Ist-Kaufmann“) Beispiel 2: a) P betreibt eine kostendeckende Hobby-Fußball-Liga.  (-) kein Gewinn b) Zahnarzt Z unterhält eine gut gehende Arztpraxis.  (-) freier Beruf c) Rentner R hat einen großen Garten mit vielen Obstbäumen. Nach seiner Ernte im Spätsommer verkauft er jährlich an fünf Tagen sein überschüssiges Obst.  (-) Dauer d) Künstler K fertigt und verkauft Bronze-Skulpturen. Damit hat er allein in den letzten Wochen einen Gewinn von 80.000 € erzielt.

 (-) freier Beruf Begriff des Handelsgewerbes § 1 I HGB 1. Begriff eines Gewerbes: - Nach außen erkennbare, - Planmäßig auf gewisse Dauer angelegte, - Selbständige,  „ kein Abhängigkeitsverhältnisse“ (P freie Mitarbeiter § 84 I 2; Handelsvertreter  weisungsabhängig? - Zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit (teilwiese im Schrifttum: entgeltliche Tätigkeit) - Die nicht „freier Beruf“ ist  „Dienste höherer Art“, Gewinnerzielung nicht an erster Stelle  Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Künstler, Wissenschaftler (Liste im Einkommenssteuergesetz) - Str: Gewerbe nur, wenn Tätigkeit erlaubt ist? (nach früher h.M: Erlaubtheit Merkmal des Gewerbebegriffs) heutige h.M: sittenwidrige Gewerbe sind Gewerbe im Sinne des HGB Bsp: 3 G betreibt einen kleinen, aber gut gehenden Blumenhandel. Er beschäftigt zwei Teilzeitangestellte und erzielt einen Jahresumsatz von ca. 100.000 €. Er bezieht die Blumen regelmäßig von demselben Lieferanten und begleicht dessen Rechnungen sogleich aus eigenen Mitteln. Muss G seinen Blumenhandel zur Eintragung in das Handelsregister anmelden? Anmeldepflicht § 29 HGB? Vor: Kaufmannseigenschaft des G, hier: gem. § 1 I, II HGB? Vorliegen eines Gewerbes, hier: (+), nach außen erkennbar, planmäßig auf gewisse Dauer angelegt, selbständig, mit Gewinnerzielungsabsicht, erlaubt, keine freiberufliche Tätigkeit Handelt es sich um ein Handelsgewerbe gem. § 1 II HGB?

2. Handelsgewerbe § 1 II HGB - § 1 II HGB: kein Handelsgewerbe, wenn „das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erfordert“  Erforderlichkeit eines nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs -

-

kfm. Einrichtung bedeutet: kfm. Buchführung, kfm. Name (Firma), kfm. Vertretung, kfm. Personal, etc. Abgrenzungskriterien (gesetzl. nicht geregelt): – Art des Unternehmens, insbesondere: o Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen o Vielfalt der Geschäftsbeziehungen o Inanspruchnahme von Krediten/Teilzahlungen, • Teilnahme am Scheck- und Wechselverkehr o Art und Weise der betrieblichen Organisation o regionale oder überregionale Tätigkeit Umfang des Unternehmens, insbesondere: • Umsatz o Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens o Beschäftigtenanzahl / Lohnsumme o Anzahl und Größe der Betriebsstätten

-

o Zahl der Geschäftsabschlüsse entscheidend: Würdigung des Gesamtbildes

Hier: (-) kleiner Blumenladen -

Falls nach Art oder Umfang ein in kfm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist: Kaufmannseigenschaft kraft Gesetzes („Ist-Kaufmann“), d.h. o unabhängig von einer Eintragung im Handelsregister o aber: Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister, § 29 HGB  Eintragung eines Ist-Kaufmanns i.S.d. § 1 II HGB in das Handelsregister hat lediglich deklaratorische (rechtsbestätigende) Wirkung Bsp 4: E betreibt einen Blumenhandel in Saarbrücken. Über das Internet möchte er bei dem in Düsseldorf ansässigen Großhändler G Waren beziehen. Verkäufer G fragt sich, ob der ihm bisher unbekannte Käufer E Kaufmann ist. -

Widerlegliche Vermutung § 1 II HGB, dass ein Gewerbe ein Handelsgewerbe darstellt Ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 II HGB: „es sei denn, dass ... nicht erfordert“

Bsp: 5 E betreibt seit einigen Jahren einen kleinen Blumenhandel. Sein Unternehmen erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Er sieht Vorteile für sich, wenn er die Kaufmannseigenschaft erlangen könnte. Wäre dies möglich? Hier: keine „Ist“-Kaufmannseigenschaft des E nach § 1 II HGB (mangels: kaufmämmischer Weise...)  lediglich „Kleingewerbetreibender“ Dieser hat jedoch Möglichkeit Kaufmannseigenschaft zu erlangen: III. „Kann-Kaufmann“ § 2 HGB - Ansatz: der sog. Kleingewerbetreibende (dessen Unternehmen nachr Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert)  ist kein Kaufmann nach § 1 II HGB - Aber: § 2 S. 2 HGB Berechtigung des Kleingewerbetreibenden zur Eintragung in das Handelsregister - Rechtsfolge: der konstitutiven (rechtsbegründenden) Eintragung: Einordnung des Gewerbes als Handelsgewerbes (§ 2 S. 1 HGB) und damit Vorligen der Kaufmannseigenschaft  Anwendung des gesamten Handelsrechts (Entscheidungsfreiheit) - Auf Antrag wieder Löschung aus dem Handelsregister (§2 S. 3 HGB)  „Kannkaufmann mit Rückfahrkarte“ Bsp 6: L betreibt eine große Hühnermast und verkauft die Hühnereier an Supermärkte. Alle Futtermittel kauft L von dritter Seite ein; eigenes Futter für die Tiere baut L nicht an. Das nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen erfordert einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Ist L Kaufmann? -

Kaufmannseigenschaft des L gem. § 1 II HGB Hier: Hühnermast § 1 HGB überhaupt anwendbar?  Eingreifen des § 3 HGB?

(Folgendes eventuell stark klausurrelevant) IV. „Kann-Kaufmann“ gem. § 3 HGB: Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - § 3 I HGB: keine Anwendung des § 1 HGB auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe - Voraussetzungen der Kaufmannseigenschaft § 3 II HGB: o Land- und forstwirtschaftliches Unternehmen

Gewinnung und Verwertung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe durch eigene Bodennutzung  Also: Ackerbau, Obstbau, Viehzucht (Letzteres nur, wenn in eigener Weise Bodenausnutzung vorliegt; bei Kauf von Futter von Dritten (-))  Erfordernis eines nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs (§ 3 II HGB)  Berechtigung zur Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister Rechtsfolge: Der konstitutiven (rechtsbegründenden) Eintragung: Kaufmannseigenschaft des land- bzw- forstwirtschaftlichen Unternehmensinhabers Forstwirtschaft: planmäßiges bewirtschaften von Wäldern durch auf- und abforsten 

-

Bsp 7: B betreibt eine Schweinezucht. Alle Futtermittel für die Tiere baut B auf gepachtetem Boden selbst an. Außerdem ist B Inhaber eines selbständigen Schlachthofs mit eigener Betriebsstätte und eigenem Personal. In diesem weiteren Betrieb verarbeitet B das Schweinefleisch und verkauft es an Supermärkte weiter. Beide Unternehmen des B (Schweinezucht und Schlachthof) sind nicht im Handelsregister eingetragen, erfordern aber einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. 1.) Handelt es sich um kaufmännische Unternehmen? 2.) Könnte B nur den Schlachthof in das Handelsregister eintragen lassen?  Schweinezucht landwirtschaftlicher Betrieb  Nebengewerbe? -

Gepachteter Boden: eigene Bodenausnutzung bedeutet nicht notwendigerweise eigener Boden - Selbständige Anwendung von § 3 I und II HGB auch auf Nebengewerbe des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens § 3 III HGB Nachlesen!!!! V. Handelsgesellschaften als Formkaufmann § 6 I HGB - Handelsgesellschaften kraft gesetzlicher Anordnung: insbesondere GmBH (§ 13 III GmbHG); AG (§ 3 I AktG), KGaA (§278 III iVm § 3 I AktG) VI. Kaufmann kraft Eintragung § 5 HGB (Fiktivkaufmann) Bsp 8: Aktionskünstler B ist zu Unrecht im Handelsregister eingetragen. Für die Rückzahlung eines vom Künstlerkollegen S aufgenommenen Kredits bei der G-Bank möchte er (B) sich verbürgen. Der Sachbearbeiter der G-Bank fragt sich, ob eine mündliche Bürgschaftserklärung durch B ausreicht. § 766 BGB Form, aber wenn Bürgschaft Handelsgeschäft § 766 BGB (-) § 343 Geschäfte eines Kaufmanns  B Kaufmann? Künstler, also kein Gewerbe -

-

Nach § 5 HGB kann derjenige, dessen Gewerbe im Handelsregister eingetragen ist, nicht geltend machen, dass er kein Handelsgewerbe betreibt Bedeutung des § 5 HGB umstritten: o Teilweise: keine eigenständige Bedeutung des § 5 HGB wegen § 2 HGB o a.A: Geltung des § 2 HGB nur bei freiwilliger Eintragung in das Handelsregister Voraussetzung für das § 5 HGB: Betrieb eines „Gewerbes“ (a.A: Geltung auch für eingetragene „Nichtgewerbetreibende“)

VII. Scheinkaufmann kraft tatsächlichen Verhaltens – Lehre vom Scheinkaufmann -

-

Schlagwortartig: Wer im Rechtsverkehr wie ein Kaufmann auftritt, muss sich als solcher behandeln lassen Funktion/Rechtsnatur der Lehre vom Scheinkaufmann: o Ergänzung des lückenhaften Verkehrsschutzes, insbes. des § 5 HGB o Unterfall der allgemeinen Haftung für zurechenbar erzeugten Rechtsschein o Gewohnheitsrechtlich anerkannt Voraussetzungen:

o o

o

o

-

Bestehen eines Rechtsscheins durch tatsächliches Auftreten wie ein Kaufmann Zurechenbarkeit des Rechtsscheins: Zurechenbar ist der Rechtsschein demjenigen, der ihn durch Tun oder pflichtwidriges Unterlassen gesetzt hat. (keine Anfechtbarkeit der einen Rechtsschein begründenden Handlung) Schutzbedürftigkeit, d.h. Gutgläubigkeit desjenigen, der sich auf den gesetzten Rechtsschein beruft: Dem Dritten schaden positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis (h.M) (a.A: nur Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit) aber: grds. keine Nachforschungspflicht des Dritten (Handelsregister) Kausalität des Rechtsscheins, d.h. der Dritte muss sich auf den Rechtsschein bei seinem geschäftlichen Verhalten verlassen haben

Rechtsfolgen: o Derjenige, der den Rechtsschein gesetzt hat (Scheinkaufmann), kann sich gegenüber dem Dritten nicht auf die wahre Rechtslage berufen o Wirkung des gesetzten Rechtsscheins grundsätzlich nur für, nicht gegen den gutgläubigen Dritten o Anwendbarkeit des Handelsrechts in vollem Umfang auf den Scheinkaufmann (h.M.) (a.A) Vorrang zwingender Schutzvorschriften (§ 766 BGB)  nach dieser Ansicht keine Anwendbarkeit der §§ 348, 350 HGB

VII. Unternehmer, Kaufmann, Unternehmen - Kaufmannseigenschaft gem. §§ 1 HGB: Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Handelsrechts - Unternehmereigenschaft gem. § 14 BGB: Anknüpfungspunkt für Verbraucherschutzrecht (bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher vgl. § 474 I BGB) - Jeder Kaufmann ist in der Regel zugleich Unternehmer - Aber: Nicht jeder Unternehmer ist zugleich Kaufmann - Hingegen: kein einheitlicher Rechtsbegriff des Unternehmens; BGH NJW 2002, 1042, 1043: Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten - Kritik insbesondere im Schrifttum an der Einschränkung der Anwendung des HGB auf Kaufleute iSd §§ 1HGB o Danach: „Rechtbild vom Handelsrecht als Kaufmannsrecht überholt und unsachgemäß“ Nicht wirklich zeitgemäße Festlegung, welche Unternehmen kaufmännisch sind und welche nicht (K. Schmidt) o Vielmehr: Plädoyer für eine Neuausrichtung des Handelsrechts, in dessen Zentrum das Unternehmen steht C) Handelsfirma Beispiel 9: Dr. med. A sowie B und C wollen einen in Saarbrücken regional tätigen Computerhandel in Form einer OHG eröffnen. Sie beratschlagen über eine werbewirksame Firma. Wären folgende Firmen zulässig? a) „Compi-Shop@Saarbrücken OHG” @ zunächst unzulässiges Zeichen, kein Buchstabe, mittlerweile möglich (# auch) (+) b) „Computerproduktion A & Kollegen OHG“ irreführend, keine Produktion, sondern Handel § 18 II (-) c) „Dr. A und Co. Computer-OHG” § 18 II, besonderes Vertrauen in Dr. aber hier Medizin  Computer (falscher Eindruck der Kompetenz auf dem Gebiet) (+)

d) „Computer A & Partner“ Partner (Partnerschaftgesellschaft, § 2, 11, 19 HGB) § 19 Angabe der Rechtsnorm (Verkehrsschutz) e) Die OHG wählt die Firma „A, B und Co. Computer-OHG“. Nach einigen Monaten scheidet B aus der Gesellschaft aus und D tritt ein. Müsste die OHG ihre Firma ändern? Firmenbeständigkeit §§ 21, 22 I, 24 I  keine Änderung erforderlich; Firma=Wert f) Geplant ist die Firma "Compi-Shop OHG". In Saarbrücken existiert bereits eine "Compi-Shop KG". Firmenunterscheidbarkeit § 30 I, 18 I, deutliche Unterscheidung (-) I. Allgemeines - Inhalt der §§ 17-37 HGB o Regelungen zur Zulässigkeit der Firmenbildung und Fortführung, §§ 17 – 24 HGB o Regelungen über die Haftung u.a. bei Unternehmensübertragung des neuen Unternehmensinhabers, §§ 25 – 28 HGB (dazu später unter D) o Regelungen zum Firmenregisterrecht und zum Firmenschutz, §§ 29 – 37 HGB -

Die Firma ist Der Name eines Kaufmanns, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 I HGB) und unter der er selbst klagen oder verklagt werden kann (§ 17 II HGB) Firma: kein Synonym für Begriffe wie Unternehmen, Betrieb, o.ä. o Rechtsnatur: mischrecht mit Doppelnatur, o D.h. sowohl Persönlichkeitsrecht (wie das Namensrecht) als auch Vermögens- bzw. Immaterialgüterrecht (str.) o Recht an der Firma: absolutes Recht

-

Abgrenzung zu anderen Bezeichnungen: o Geschäftsbezeichnungen weisen auf das Unternehmen hin (nicht auf den Unternehmensträger) Beispiele: „Hotel am Hofgarten“, „Victoria-Apotheke“ o Firmenabkürzungen/Kurzbezeichnungen, d.h. Abkürzungen der Firma oder der Geschäftsbezeichnung Beispiel: „KaDeWe“ als Abkürzung für „Kaufhaus des Westens“ o Marken kennzeichnen besondere Waren oder Erzeugnisse eines Gewerbetreibenden (Rahmenbedingungen: Markengesetz)

-

Firmenarten, zulässig § 18 I HGB: o Personenfirma (Klus Müller e.K.) o Sachfirma (Saarbrücker Möbelhaus OHG) o Phantasiefirma (Meditec GmbH) o Mischfirma (Meditec Klaus Müller GmbH)

-

Notwendig gem. § 18 I HGB aber: o Geeignetheit zur Kennzeichnung des Kaufmanns (Namensfunktion), d.h. Firma muss als Name individualisierbar sein und o Unterscheidungskraft der Firma o urspr. noch streitig etwa Zulässigkeit der Verwendung des Zeichens „@“

(noch ablehnend BayOblG NJW 2001, 2337; a.A. bereits LG Berlin NJW- RR 2004, 835; später auch LG München I MittBayNot 2009, 315) II. Firmengrundsätze - Grundsatz der Firmenwahrheit o Verbot irreführender Angaben § 18 II HGB o Gebot der Angabe der Rechtsform § 19 HGB - Grundsatz der Firmenbeständigkeit §§ 21, 22 I, 24 I HGB o Fortführung der Firma bei Namensänderung § 21 HGB o Fortführung der Firma bei Erwerb des Handelsgeschäfts § 22 HGB, insbesondere Erwerb des Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen, § 22 I HGB o Fortführung der Firma bei Änderungen im Gesellschafterbestand, § 24 I HGB - Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit gem. §§ 30 I, 18 I HGB - Grundsatz der Firmeneinheit - Grundsatz der FirmenGffentlichkeit, §§ 29, 37 a HGB III. Firmenschutz -

öffentlich-rechtlicher Schutz gem. § 37 I HGB privatrechtlicher Schutz durch § 37 II HGB Voraussetzungen, insbesondere: o unbefugter Firmengebrauch, richtet sich nach den firmenrechtlichen Bestimmungen o Anspruchsinhaber: derjenige, der durch den unbefugten Firmengebrauch „in seinen Rechten verletzt wird“: ausreichend: jede Beeinträchtigung eines rechtlichen Interesses wirtschaftlicher Art, insbesondere von Wettbewerbern

-

sonstige in diesem Zusammenhang denkbare Anspruchsgrundlagen (Auswahl): o Unterlassungsansprüche  namensrechtl. Unterlassungsanspruch, § 12 BGB  markenrechtlicher Unterlassungsanspruch, §§ 15 IV, 5 MarkenG  wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, § 8, i.V.m. §§ 3, 5 UWG o Schadensersatzansprüche  allgemeiner deliktischer Schadensersatz, § 823 I BGB  §823IIBGBi.V.m.§37IIHGB  markenrechtlicher Schadensersatzanspruch, §§ 15 V, 5 MarkenG  wettbewerbsrechtlicher Schadensersatzanspruch, § 9 i.V.m. §§ 3, 5 UWG

D) Inhaberwechsel und Firmenfortführung - Inhaberwechsel kraft Rechtsgeschäfts (§ 25 HGB) Inhaberwechsel durch Erbfolge (§ 27 HGB) - Eintritt in...


Similar Free PDFs