Staatshaftungsrecht Skript PDF

Title Staatshaftungsrecht Skript
Course OsnaRep: Staatshaftungsrecht
Institution Universität Osnabrück
Pages 13
File Size 220.7 KB
File Type PDF
Total Downloads 33
Total Views 150

Summary

Zusammenfassung der relevanten Themen aus dem Staatshaftungsrecht aus der Examensvorbereitung an der Universität Osnabrüc....


Description

Staatshaftungsrecht Skript 1. Staatsexamen

Inhaltsverzeichnis Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB, Art. 34 GG............................................................................................... 3 Aufopferungsanspruch i.e.S........................................................................................................................... 8 Ansprüche auf enteignungsgleichem u. enteignenden Eingrif......................................................................11 Sonstige Amtshaftungstatbestände.............................................................................................................. 12

Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB, Art. 34 GG Aufbauschema I.

Handeln in Ausübung eines anvertrauten öfentlichen Amtes 1. Handeln eines Amtswalters o. Unterlassen mit Rechtspflicht zum Tätigwerden 2. in Ausübung

II.

Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht 1. Amtspflichtverletzung 2. Drittbezogenheit der Amtspflicht

III.

Verschulden 1. Vorsatz o. 2. Fahrlässigkeit

IV.

Kausaler Schaden 1. Ersatzfähiger Schaden 2. Kausalität 3. Zurechnung

V.

kein Haftungsausschluss o. -beschränkungen 1. Haftungsausschluss d. Staatshaftung durch formelles Gesetz 2. Subsidiaritätsklausel, § 839 I S. 2 BGB a. Fahrlässigkeit d. Beamten b. anderweitige Ersatzmöglichkeit 3. Rechtsmittelversäumnis, § 839 III BGB 4. Mitverschulden, § 254 BGB

VI. VII.

Anspruchsgegner Rechtsweg, Art. 34 S. 3 GG, § 40 II VwGO

Definitionen Beamter im haftungsrechtlichen Sinne, d.h. jeder, der hoheitlich tätig wird hoheitliches wenn die Tätigkeit d. Handelnden öffentlich-rechtliche Natur ist Tätigwerden (siehe Verwaltungsrechtswegeröffnung VerR AT) in Ausübung schädigende Handlung darf nicht nur bei Gelegenheit d. hoheitlichen Tätigwerdens erfolgt sein Amtspflicht alle den Beamten im Innenverhältnis in Bezug auf seine Amtsführung treffenden Verhaltenspflichten aus alle denkbaren Rechtsquellen Drittbezogenheit wenn die Amtspflicht gerade auch im Interesse Dritter besteht, der Anspruchssteller zum geschützten Personenkreis gehört u. der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Amtspflicht umfasst ist Ersatzfähiger Schaden grds. nur Geldersatz, da Naturalrestitution als Amtshandlung d. einzelnen Amtswalter unmöglich wäre Kausalität wenn der Schaden sowohl äquivalent als auch adäquat kausal durch die Amtspflichtverletzung verursacht wurde Zurechnung wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre Fahrlässigkeit Sorgfaltspflichtverletzung nach Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten sofern der Zweck des Ersatzanspruchs gerade darin besteht, anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.d. den durch Dritte verursachten Schaden endgültig § 839 I S. 2 BGB auszugleichen, er realisierbar ist u. dies dem Verletzten zumutbar ist Rechtsmittel i.S.d. § 839 alle förmlichen u. formlosen Rechtsmittel mit Ausnahme der III BGB Verfassungsbeschwerde Anspruchsgegner Körperschaft, die den Amtswalter die konkret übernommene Tätigkeit anvertraut hat (h.M.) Amtswalter

Problemstellungen Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes (P) Amtswalter: Handeln privatrechtlich Beauftragter -

-

-

e.A.: Amtswaltereigenschaft (-) o auch Beamter im haftungsrechtl. Sinne erfordert grds. hoheitliches, d.h. öffentlich-rechtliches Handeln o Anstellungsverhältnis privater Auftragnehmer aber nur zivilrechtlicher Natur o keine Hoheitsgewalt für Abschleppunternehmer etc. a.A.: Werkzeugtheorie o Amtswaltereigenschaft (+), sofern Beauftragter nur „verlängerter Arm“ d. Verwaltung u. Handeln als bloßes weisungsgebundenes Werkzeug o eindeutige u. bestimmende Einflussnahme d. Hoheitsträgers nötig h.M.: modifizierte Werkzeugtheorie

o Amtswaltereigenschaft eher (+) wenn:  Beauftragter hinreichend weisungsgebunden  Tätigkeit an sich hoheitsgebunden  enge Verbindung zwischen Beauftragtentätigkeit u. hoheitl. Tätigkeit o Arg.: Werkzeugtheorie zu formal; Behörde kann ansonsten durch weniger starke Vorgaben ins Privatrecht fliehen (P) Amtswalter: schlichtes Verwaltungshandeln -

-

e.A.: Amtswaltereigenschaft (-) o bei schlichtem, ungebundenen Verwaltungshandeln keine hoheitliche Tätigkeit o Handeln ist nur Mittel zum Zweck d. hoheitl. Aufgabenerfüllung, stellt diese aber noch nicht unmittelbar dar o insb. nicht „in Ausübung“, sondern gerade Pflichtverletzung ggfls. nur bei Gelegenheit h.M.: Amtswaltereigenschaft ggfls. (+) o Differenzierung nach Zielrichtung u. Sinn u. Zweck des Verwaltungshandelns o Beispiel: Teilnahme am Straßenverkehr; Orientierung am Fahrziel u. Aufgabe d. Transportes

(P) Amtswalter: Rechtsnatur d. allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für Unterlassen -

-

Grundsatz: öR-Natur besonderer Verkehrssicherungspflichten (Verkehrsregelungspflichten) o insb. im Straßenverkehr besteht öR-Pflicht zur Gewährleistung d. reibungslosen Ablaufs d. Verkehrs o Aufstellen von Straßenschildern, Schaltung von Ampeln etc. als originär hoheitl. Aufgaben Ausnahme: allg. Verkehrssicherungspflichten o Pflichten zur Gefahrenabwehr, die nicht aus Straßenverkehr resultieren o Beispiele: Streupflicht, Gefahrbeseitigung auf Kinderspielplätzen o im Grundsatz nur zivilrechtlicher Natur, Arg.: Behörde hier wie Privatperson lediglich Sachherr der betreffenden Sache o Ausnahme: Straßenrecht, § 10 NStrG Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht

(P) Amtspflichtverletzung: Kollision von Gehorsamkeitspflicht u. Pflicht zum rechtmäßigen Handeln -

-

e.A.: Vorrang d. Pflicht zum rechtmäßigen Handeln o bei Anweisung zum rechtswidrigen Handeln bestehe stets Pflicht zum rechtmäßigen Handeln o Art. 20 II GG gebietet Bindung an Recht u. Gesetz; keine Amtspflicht zur Rechtswidrigkeit h.M.: Vorrang d. Gehorsamkeitspflicht o Pflicht muss gerade vorrangig ggü. Weisungsgeber bestehen (Innenverhältnis)

o Amtspflichtverletzung d. Handelnden (-), Amtspflichtverletzung d. Weisungsgebers (+) (P) Drittbezogenheit: Haftung für normatives Unrecht -

-

e.A.: Haftung d. Verordnungsgesetzgebers (+) o Rechtsnormen stehen im Allgemeininteresse u. damit auch im Interesse potentiell Verletzter o für Anspruchssteller haben VA u. rechtswidrige Norm gleiche nachteilige Wirkung, Schutzbedürftigkeit bleibt dieselbe h.M.: Haftung d. Verordnungsgesetzgebers grds. (-) o Rechtsnormen sind abstrakt-genereller Natur u. stehen daher (ausschließlich) im Allgemeininteresse o Individualschutz gerade nicht beabsichtigt; Vermeidung großer Haftungsrisiken aufgrund d. Betroffenenkreises o Ausnahmen:  individualisierbarer Adressatenkreis d. Rechtsnorm  Falschumsetzung v. EU-Richtlinien wg. Anwendungsvorrangs d. EURechts Haftungsausschluss o. -beschränkungen

(P) Anwendbarkeit d. Subsidiaritätsklausel d. § 839 I S. 2 BGB -

-

Grundsatz: o Ausschluss d. Haftung d. Amtswalters u. der akzessorischen Staatshaftung, sofern anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht o nach Wortlaut nur auf Perspektive d. Verletzten abzustellen o ratio: Schutz d. beschränkten persönl. Vermögens d. Amtswalters Ausnahme: o restriktive Auslegung wg. Haftungsverlagerung auf Staat gem. Art. 34 GG o nur (+), sofern gerade abschließender Schadensausgleich durch Zusatzanspruch gewollt, (-) bei:  „erkauften Vorteilen“ durch Versicherungen  Handlungen im Straßenverkehr (Gleichstellung m. Privaten)  Ansprüchen gg. andere Verwaltungsträger (Einheit d. öff. Hand)  allg. Verkehrssicherungspflichten (Gleichstellung m. Privaten) Anspruchsgegner

(P) Bestimmung d. haftenden Körperschaft -

-

Grundsatz: o Wortlaut d. Art. 34 GG: Körperschaft, in deren Dienst Handelnder steht o maßgeblich ist ursprüngliche Indienststellung, sofern Handelnder nicht für andere Körperschaften tätig wird Ausnahme: o Handelnder tritt für unterschiedliche Körperschaften auf

o e.A.: Anstellungstheorie: Anspruchsgegner ist urspr. anstellende Körperschaft o a.A.: Funktionstheorie: Anspruchsgegner ist, für wen konkrete Aufgabe übernommen wurde o h.M.: Anvertrauenstheorie: Anspruchsgegner ist, wer dem Handelnden das konkrete Amt anvertraut hat (regelm. Anstellungskörperschaft), Arg.: Wortlaut d. Art. 34 GG

Aufopferungsanspruch i.e.S. Aufbauschema I.

Anwendbarkeit 1. Subsidiarität zu spezialgesetzlichen Regelungen 2. insb. § 80 NSOG für polizeil. Inanspruchnahme zur Gefahrenabwehr

II.

Rechtsgrundlage: §§ 74, 75 EPALR

III.

Rechtsgutsverletzung: Immaterielle Rechte d. Art. 2 II GG

IV.

Hoheitlicher Eingrif

V.

Unmittelbarkeit des Eingrifs

VI.

Sonderopfer

VII.

Gemeinwohlbezogenheit des Eingrifs

VIII.

Anspruchsausschluss, § 254 BGB wg. Rechtsmittelversäumnis

IX.

Rechtsfolge 1. Entschädigungsanspruch für Vermögensschäden 2. Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden selbst (h.M.) Definitionen Hoheitlicher Eingrif Unmittelbarkeit des Eingrifs

Sonderopfer

Gemeinwohlbezogenheit

Rechtsmittelversäumnis

öffentlich-rechtliche Natur der Maßnahme wenn sich im Schaden gerade das typische Risiko der vorgenommenen Maßnahme realisiert hat wenn die Inanspruchnahme für den Adressaten eine im Vergleich zu anderen unzumutbare Belastung darstellt, in der sich nicht nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklich hat wenn die staatliche Maßnahme überwiegend Gemeinwohlinteressen und nicht denen Privater dient unterlassenes Vorgehen gg. die Maßnahme im Wege des Primärrechtsschutzes, nur bei rechtswidrigen Maßnahmen angezeigt

Problemstellungen Rechtsgutsverletzung (P) Ausweitung auf weitere immaterielle Rechtsgüter -

-

e.A.: Schutz aller immateriellen Rechtsgüter o insb. auch Schutz d. Art. 12 o. Art. 2 I, 1 I GG, d.h. Berufsfreiheit u. allgemeines Persönlichkeitsrecht o nach Wortlaut d. § 75 EPALR keine Beschränkung auf bestimmte Rechtsgüter zwingend h.M.: Schutz allein v. Körper u. Gesundheit, Art. 2 II GG o gewohnheitsrechtliche Anerkennung schützt nur die in Art. 2 II GG definierten Rechtsgüter o besondere Hochwertigkeit verdient Schutz durch allg. Aufopferungsanspruch Hoheitlicher Eingriff

(P) Eingrif durch Unterlassen -

-

-

e.A.: kein Eingrif o Aufopferungsinsitut als bloßes Gewohnheitsrecht restriktiv auszulegen o nur bei aktivem Beschneiden von Rechtspositionen des Bürgers u. nicht bei bloßem Vorenthalten einschlägig a.A.: Eingrif bei „qualifiziertem Unterlassen“ o nur bei ausdrücklicher Ablehnung von Hilfeleistung o. Anspruchsgewährung mit darauf resultierender Beeinträchtigung d. Rechtsposition d. Betroffenen o bloßes Unterlassen grds. nicht ausreichend, in diesen Fällen aber gleiche Unrechtsverwirklichung h.M.: Eingrif bei Rechtspflicht zum Tätigwerden o allg. Garantenpflicht nötig o kein Grund für Unterscheidung zum Zivil- o. Strafrecht Rechtsfolge

(P) Ersatz von immateriellen Schäden -

-

e.A.: Schmerzensgeldanspruch (-) o gewohnheitsrechtliche Anerkennung verzichtete auf Ersatz für Schmerzensgeld o Gesamtrechtsanalogie: in ges. Rechtsordnung Ersatz von Nichtvermögensschäden absolute Ausnahme u. nur bei besonderer ausdrücklicher gesetzlicher Fixierung h.M.: Schmerzensgeldanspruch (+) o Änderung d. BGH-Rechtsprechung: moderne Rechtsordnung wandelt sich hin zur grds. Gewährung von Schmerzensgeld

o insb. Reform d. § 253 BGB unterstreicht grds. Ersatzfähigkeit v. Nichtvermögensschäden im Falle der Verletzung d. körperlichen Unversehrtheit, i.Ü. auch Schmerzensgeld für rechtswidrige Inhaftierung o i.Ü. in § 81 II NSOG auch Ersatz für Schmerzensgeld bei Inanspruchnahme zur Gefahrenabwehr, auch in übrigen Ländern vergleichbare Vorschriften

Ansprüche auf enteignungsgleichem u. enteignenden Eingrif Aufbauschemata

I.

Enteignungsgleicher Eingrif Anwendbarkeit: Subsidiarität ggü. Spezialgesetzen

I.

Enteignender Eingrif Anwendbarkeit: Subsidiarität ggü. Spezialgesetzen

II.

Rechtsgrundlage: §§ 74, 75 EPALR

II.

Rechtsgrundlage: §§ 74, 75 EPALR

III.

Rechtsgutsverletzung: Art. 14 GG

III.

Rechtsgutsverletzung: Art. 14 GG

IV.

Hoheitlicher Eingrif

IV.

Hoheitlicher Eingrif

V.

Rechtswidrigkeit d. Eingrifs

V.

Rechtmäßigkeit d. Eingrifs

VI.

Unmittelbarkeit d. Eingrifs

VI.

Unmittelbarkeit d. Eingrifs

VII.

Sonderopfer (indiziert)

VII.

Sonderopfer

VIII. IX.

Gemeinwohlbezogenheit d. Eingrifs Anspruchsausschluss, § 254 BGB wg. Rechtsmittelversäumnis

VIII. IX. X.

X.

Gemeinwohlbezogenheit d. Eingrifs Anspruchsausschluss, § 254 BGB Rechtsfolge: Entschädigung

Rechtsfolge: Entschädigung

Definitionen Rechtsgutsverletzung i.R.d. Art. 14 GG

Rechtmäßigkeit des Eingrifs

Sonderopfer

jede Beeinträchtigung des Eigentums, mit Aufnahme v. tatbestandlichen Enteignungen ohne Entschädigungsklausel für Betroffenen besteht Duldungspflicht für Primärmaßnahme, Eigentumsverletzung ist jedoch unbeabsichtigte Nebenfolge der hoheitlichen Maßnahme wenn die Folgen des Eingriffs den Betroffenen im Vergleich zur Allgemeinheit besonders treffen; bei Immissionsfällen Orientierung an § 906 II S. 2 BGB analog u. vergleich mit Zumutbarkeit bei privaten Emittenten

Sonstige Amtshaftungstatbestände

verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis

öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Verwaltung mit Ähnlichkeit zu bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen, aus der vergleichbare Pflichten erwachsen Arg.: keine Besserstellung ggü. privaten Schuldnern Fallgruppen.: I. II.

III. IV. V.

öffentlich-rechtlicher Vertrag (Spezialregelungen in §§ 54 ff. VwVfG) öffentlich-rechtlichen GoA a. Abgrenzung zur zivil. GoA b. kein Spezialgesetz c. kein Erfordernis spez. hoheitl. Befugnisse d. Übereinstimmung mit öff. Interesse e. kein entgegenstehender Ermessensspielraum öffentlich-rechtliche Verwahrung öffentlich-rechtlicher Benutzungszwang öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Rechtsfolge

öfentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Anwendung d. zivilrechtl. Regelungen analog (insb. Leistungsstörung) Anspruch auf Rückgängigmachung fehlgeschlagener Vermögensverschiebungen auf Grundlage des öffentlichen Rechts Vorauss.: I. II. III. IV. V.

öR-Unterlassungs-

Rechtsgrundlage: §§ 812 ff. analog bzw. gewohnheitsrechtl. Anerkennung als eigenst. öR-Institut Vermögensvorteil des Schuldners durch öffentlich-rechtliche Leistung o. in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund kein Wegfall der Bereicherung a. für Staat grds. (-), wg. Art. 20 III GG b. für Bürger: i. bei zwischengeschaltetem VA: Vertrauensschutz als Rücknahmeschutz i.R.d. §§ 48, 49 VwVfG ii. ohne ZwischenVA: e.A.: § 818 II (+), a.A.: ebenfalls Vertrauensschutz (bereits grob fahrlässige Unkenntnis hinderlich, contra: dann nur Vermögensverschiebung selbst als Vertrauenstatbestand) siehe Skript Verwaltungsrecht AT

anspruch Folgenbeseitigungsanspruch

siehe Skript Verwaltungsrecht AT

Problemstellungen (P) Systematisierung der Staatshaftungsansprüche Eigentumsrecht i.S.d. Art. 14 GG

rechtmäßiger Eingrif

Enteignungsentschädigung , Art. 14 III GG

Recht auf Leben/ körperl. Unversehrtheit/ Freiheit i.S.d. Art. 2 II GG Aufopferungsanspruch

sonstige immaterielle Rechte

-

§§ 80 ff. NSOG Entschädigungs für ausgleichspflichtige ISB Enteignender Eingriff

rechtswidriger Eingrif rechtswidriger, schuldhafter Eingrif

§§ 80 ff. NSOG Enteignungsgleicher Eingriff Enteignungsgleicher Eingriff

Aufopferungsanspruch §§ 80 ff. NSOG Aufopferungsanspruch §§ 80 ff. NSOG

§§ 80 ff. NSOG Amtshaftung, Art. 34 GG, § 839 BGB

Amtshaftung, Art. 34 GG, § 839 BGB

-

Amtshaftung, Art. 34 GG, § 839 BGB...


Similar Free PDFs