Schadensersatz Culpa in Contrahendo c.i.c. Mantel Fall mit Lösung PDF

Title Schadensersatz Culpa in Contrahendo c.i.c. Mantel Fall mit Lösung
Course Recht des E-Commerce III
Institution Hochschule Darmstadt
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REC III Übungsfall mit Lösung Barnert Informationsrecht...


Description

Die Eltern der 6 jährigen L haben sich vor drei Jahren scheiden lassen. Vater V geht (im Rahmen seines Umgangsrechts) mit L am Wochenende auf den Jahrmarkt; V und L reihen sich in die Schlange am Kartenschalter vom Riesenrad ein. Als V durch ein Gespräch mit einem Bekannten kurz abgelenkt ist, klettert L unbeobachtet auf den halbhohen Absperrzaun. Das Zaunstück, das L erklimmt, ist schon seit Wochen derart beschädigt, daß mehrere spitze Teile hervorstehen. Als sich der (seit Jahren gewissenhaft und zuverlässig arbeitende) Angestellte A nähert, um L mit einer ausholenden Handbewegung vom Zaun zu scheuchen, trifft er sie leicht an der Schulter. Der kleine Stoß genügt, um L aus dem Gleichgewicht zu bringen: Sie fällt vom Zaun. Beim Sturz verletzt sich L nicht, aber ihr Mantel bleibt an einem der hervorstehenden Zaunteile hängen und zerreißt. Den Mantel hatte sich V angesichts der Wettervorhersage ‚in letzter Sekunde‘ von seiner Nachbarin N geborgt. N hatte gesagt, der Mantel sei ihrer Tochter schon längst zu klein, wenn er aus Versehen Schaden nehme, wäre das nicht weiter schlimm. A sagt, bereits vor Wochen habe er seinen Chef, Schausteller G, auf die vom ramponierten Zaun ausgehende Gefahr hingewiesen. Der habe die Bestellung neuer Zaunteile jedoch immer wieder verschoben. G hält V vor, es sei schließlich dessen Pflicht gewesen, gut auf L aufzupassen. Ansprüche V von G hinsichtlich des zerrissenen Mantels?

Fraglich ist, ob V einen Anspruch auf Schadensersatz von G hat gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. A. Hierzu müsste zunächst ein Schuldverhältnis zwischen V und G bestehen. Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entsteht auch durch die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut. V und L reihen sich in die Schlange am Kartenschalter vom Riesenrad ein und bahnen somit einen Vertrag an gemäß § 311 Abs. 2 BGB. Somit liegt ein Schuldverhältnis zwischen V und G vor. B. Zunächste müsste G die Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt haben. Die zentrale Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist die Pflichtverletzung gemäß § 280 I BGB. Sie liegt vor, wenn der Schuldner von seinem durch das Schuldverhältnis begründeten Pflichtenprogramm abweicht. Eine solche Abweichung ist stets gegeben, wenn der Schuldner seine leistungsbezogene Pflicht (§ 241 I BGB) nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt, oder wenn er eine nichtleistungsbezogene Schutzpflicht gem. § 241 II BGB verletzt. Eine Schutzpflicht i.S.d. § 241 II BGB ist die Pflicht, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. G müsste also eine dieser Pflichten gegenüber V verletzt haben. G hat zugelassen, dass der Zaun nicht repariert wird, obwohl A es ihm bereits vor Wochen mitgeteilt hat. Der Mantel ist zerrissen, da der Zaun nicht repariert wurde. Somit hat G die Pflichten aus § 241 BGB verletzt.

C. Fraglich ist, ob G die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat nach § 276 Abs. 1 BGB. Zu vertreten hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 1 BGB. Fahrlässig handelt dabei nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. G hat trotz Warnung des A nicht den Zaun reparieren lassen und hat somit mögliche Gefahren auf sich genommen. Damit hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und hat die Pflichtverletzung zu vertreten. D. Fraglich ist, wie groß der Umfang des Schadens ist. Zu ersetzen ist der kausal auf der Pflichtverletzung beruhende Schaden. Die Schadensberechnung erfolgt nach der Differenzhypothese. Zu vergleichen ist danach die Vermögenslage, wie sie sich unter Berücksichtigung der Pflichtverletzung darstellt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde. Ohne die Pflichtverletzung wäre V noch Eigentümer des Mantels. Die Zerstörung beruht kausal auf der Pflichtverletzung des G. Der Mantel war geborgt von der Nachbarin N, welche diesen nur herausgab, da er ihrer Tochter längst zu klein ist. Ebenfalls wäre es nicht schlimm, wenn dieser einen Schaden zu sich nehmen würde. G ist nicht in der Lage einen neuen Mantel herauszugeben und somit ist die Rückgabe unmöglich gemäß § 275 Abs. 1 BGB. V hat durch den Riss an dem Mantel keinen Schaden erlitten, so dass ein Schadensersatzanspruch gegen V auszuscheiden ist. Somit hat V keinen Anspruch auf Schadensersatz des G gemäß § § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB....


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