Sozialrecht Zusammenfassung PDF

Title Sozialrecht Zusammenfassung
Course Sozialrecht
Institution IU Internationale Hochschule
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• SozialrechtKapitel 1 Definition von Sozialrecht:1 StaatsstrukturprinzipienWarum sind wir in Deutschland so gut abgesichert? Um das zu verstehen muss man sich mit der deutschen Verfassung, also dem Grundgesetz auseinandersetzen. Vor allem Art. 20 GG.Art. 20 GG: BRD ist ein demokratischer und sozial...


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• Sozialrecht Kapitel 1 Definition von Sozialrecht: 1.1 Staatsstrukturprinzipien Warum sind wir in Deutschland so gut abgesichert? Um das zu verstehen muss man sich mit der deutschen Verfassung, also dem Grundgesetz auseinandersetzen. Vor allem Art. 20 GG. Art. 20 GG: • •

BRD ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus:

Staatsgewalt wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen gewählt und durch besondere Organe der Gesetzgebung: →

der vollziehenden Gewalt und

→ der Rechtsprechung ausgeübt. • • •

Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden Vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden Gegen jeden der versucht diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutsche das Recht zum Widerstand wenn anders keine Abhilfe möglich ist.

Lt. Bundeszentrale für politische Bildung findet man in den ersten 3 Absätzen des Art. 20 GG die vier grundlegenden Staatsstrukturprinzipien, also die “Verfassung in Kurzform”: • • • •

Demokratiestaatsprinzip Bundesstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip Sozialstaatsprinzip

Strukturprinzipien des Grundgesetzes sind: → → → →

Demokratie Bundesstaat Rechtsstaat Sozialstaat

1.Demokratie: • • •

Volkssouveränität Repräsentativsystem Mehrheitsentscheidungen

Demokratieprinzip Art. 20 Abs. 1+2 GG : Art. 20 GG Abs. 1 und vor allem Abs. 2 besagt, dass alle Staatsgewalt (Souveränität) vom Volk ausgeht = Volkssouveränität Das Volk, also die wahlberechtigten Bürger bestimmen durch Wahlen die Volksvertreter. Volksvertreter sind die Abgeordneten (Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleiche und geheime Wahlen) Die Volksvertreter, also die Abgeordneten bilden das Parlament und damit den Gesetzgeber. Gesetzgeber ist die Legislative. Legislative besteht als: → Föderalem Bundesstaat aus Bundestag und Bundesrat# Parlamentsmehrheit im Bundestag, also • eine Partei, • eine Fraktion oder • ein Zusammenschluss von Parteien oder Fraktionen der als prozentuale Mehrheit der Abgeordneten die Regierung bilden kann (Regierungskoalition) wählt einen Abgeordneten als Regierungschef (Bundeskanzler). Bundeskanzler schlägt nach Art. 64 GG die Minister vor, die Mitglieder des Bundestages sein können aber nicht müssen. Diese werden dann vom Bundespräsidenten ernannt. Mit seinen Ministern bildet der Bundeskanzler die Bundesregierung. Bundesregierung wird auch Bundeskabinett genannt. Bundesregierung (Bundeskanzler + Minister) bildet gemeinsam mit den Verwaltungsbehörden auf Bundes- und Landesebene die ausführende Gewalt. Ausführende Gewalt = Exekutive Indirekt wurde dadurch auch die Exekutive vom Volk gewählt. Bundesrat ist die Ländervertretung auf Bundesebene. Bundesrat besteht aus: → Mitgliedern der 16 Landesregierung – je nach Einwohnerstärke des Bundeslandes 3-6 Vertreter Bundesrat bildet einen Teil der Legislative. Durch ihn wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der EU mit (vgl. Art. 50 GG) Bundesrat hat neben der Bundesregierung und dem Bundestag das Recht der Gesetzesinitiative und ist bei Einspruchsgesetzen (Regelfall) und Zustimmungsgesetzen an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt.

Eine Länderregierung wird analog der Bundesregierung gebildet, das bedeutet, dass der Bundesrat auch vom Volk gewählt wird. → Einspruchsgesetze sind der Regelfall → Zustimmungsgesetze betreffen Länderangelegenheiten und sind von erheblicher Bedeutung. Sie benötigen die explizite Zustimmung des Bundesrates. Ihre Gegenstände sind im GG explizit genannt. Bundestag und Bundesrat wählen jeweils hälftig die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts für 12 Jahre als Teil der Judikative (Art. 94 Abs. 1 Sat. 2 GG) Teilnahme der Bürger am politischen Willensbildungsprozess trägt dazu bei, dass alle Bürger die gleichen Rechte haben und vor allem auch gleich → Kein Unterschied ob arm oder reich! Wahlprinzipien aufgrund des Demokratieprinzips: → Geheim: Jeder wählt unbeobachtet Wahlzettel werden so gefaltet, dass Wahlentscheidung nicht erkennbar ist → Frei Es wird kein Druck ausgeübt Jeder entscheidet frei ob/wen er wählen will oder nicht Mehrere Kandidaten/Parteien stehen zur Auswahl → Gleich Jeder Wähler hat die gleiche Anzahl an Stimmen Jede Stimme hat das gleiche Gewicht Jede Partei hat die gleichen Chancen (Schranke 5% Klausel) → Allgemein Alle Bürger/innen ab 18 dürfen wählen, unabhängig von Geschlecht, Konfession, Einkommen, Beruf, politischer Überzeugung Auch Auslandsdeutsche unter bestimmten Voraussetzungen → Unmittelbar Jeder wählt direkt (=unmittelbar) ohne Einschaltung von Wahlmännern.

2. Bundesstaat: • Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG BRD ist ein Bundesstaat, d. h. ein aus mehreren Teilstaaten bestehender Föderalstaat. Bundesländer haben Staatsqualität und nehmen zusammen mit dem Bund Hoheitsrechte wahr. Beide sind Träger der Staatsgewalt (Föderalismus) Sinn eines Föderalstaates ist es, die Staatsmacht nicht mehr so stark zu zentralisieren und keinen Einheits- oder Zentralstaat zu bilden. Staatsmacht war z. B. in der DDR oder im Nationalsozialismus stark zentralisiert. Im Zentralstaat (z. B. Frankreich) wird das gesamte Land von einem Ort aus regiert. → Nachteil: Lange Verwaltungswege Hohes Potenzial für Machtmissbrauch Ein Bundesstaat ist auch abzugrenzen von einem Staatenbund. Ein Staatenbund ist eine völkervertragsrechtliche Verbindung von ansonsten souveräner Staaten z. B. die Benelux-Länder.

EU ist aufgrund ihrer Besonderheit eingestuft als “Bündnis Sui generis”. Damit soll ausgedrückt werden, dass die EU historisch einmalig ist und mit keinem anderen Staatengebilde oder internationalem Verbund vergleichbar ist (lat. sui generis= einzigartig in seinen Charakteristika).

3. Rechtsstaat • Rechtssicherheit • Rechtsgleichheit • Rechtsschutz vor Willkür Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 2 GG Ein Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass die Staatsgewalt nur im Rahmen des geltenden Rechtes erfolgt und nicht willkürlich erfolgen kann. Hoheitliches Handeln setzt voraus, dass es formell und materiell rechtmäßig ist. Rechtsstaatsprinzip ist die Ausübung der Staatsgewalt im Rahmen des geltenden Rechts und erfolgt nicht willkürlich. Hoheitliches Handeln ist dann materiell rechtmäßig, wenn es: → Den maßgeblichen Vorgaben entspricht → Inhaltlich fair und verhältnismäßig ist → Angemessen ist → Gleiches gleich und Ungleichen ungleich behandelt wird → Darf nicht gegen ein höheres Recht z. B. GG oder Verfassungsrechte verstoßen; es unterliegt also höherrangigem Recht → Bestimmungsgrundsatz, d. h. der Bürger muss erkennen können, was er zu tun hat, was erlaubt ist und welche rechtlichen Folgen es hat, wenn er dagegen verstößt → Einzelfallgesetze, also für einen Einzelnen gerichtet (gültig) sind verboten → Zeitliche Rückwirkung von Gesetzen sind nur im Ausnahmefall zulässig - z. B. wenn die neue Gesetzgebung für die Bürger günstiger ist oder die Rechtslage bisher unklar war (z. B. eine nachträgliche Kürzung der Kindergeldhöhe wäre unzulässig - eine nachträgliche Erhöhung des Kindergeldbetrages wäre für Kindergeldbezieher von Vorteil und damit zulässig) Generationenvertrag: Ungeschriebener Vertrag – jeweils berufstätige Generation zahlt die Rente für Rentner und erwirbt dadurch für sich selbst den Anspruch auf Rente im Alter oder bei z. B. Erwerbsunfähigkeit wg. Krankheit (Elterngeld (BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - Sozialleistung nach dem BEEG wird bis zur Dauer von 14 Monaten ab Geburt des Kindes gezahlt. Es ist gerecht, wenn Familien Kindergeld und Elterngeld erhalten. Durch Kinder gibt es neue Steueru. Beitragszahler sowie Fachkräfte. Kinderlose sind dadurch nicht benachteiligt, da sie davon ja im Rentenalter profitieren. Sie bekommen durch ihre Erwerbstätigkeit und damit höhere Beitragszahlung höhere Rente wie Eltern, die teilweise wegen der Erziehungszeiten auf Berufstätigkeit und damit Einkommen verzichtet haben. Daher ist es fair, dass sie als Ausgleich Kindergeld und Erziehungsgeld erhalten. Dies verstößt also nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und nicht gegen ein höheres Recht. Bürger können im Vorfeld klar erkennen, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen Kinderlosigkeit bzw. Familiengründung hat. Informationen können bei den dafür zuständigen Sozialleistungsträgern eingeholt werden und alle haben das Recht, sich frei zu entscheiden – Familie ja oder nein.

Auch ungewollt Kinderlose profitieren von der späteren Rentenzahlung durch den Generationenvertrag und werden daher nicht diskriminiert. Sie hätten ja, wenn sie Kinder bekommen hätten können, weniger arbeiten und somit weniger verdienen und weniger Beiträge einzahlen können. Es werden alle Kinderlose von kinderbezogenen Sozialleistungen abgeschnitten. Somit liegt auch kein Einzelfallgesetz vor. Hoheitliches Handeln ist formell rechtmäßig, wenn es: → Auf die richtige Art und Weise, durch den zuständigen Hoheitsträger und dessen Organe, den Form- Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften entsprechend, zustande kommt. Formelle Gesetze sind Parlamentsgesetze und werden unter Beteiligung des Bundestages in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Werden daher auch als formelle Gesetze oder Gesetze im formellen Sinn bezeichnet. Rechtsverordnungen sind auch Gesetze, jedoch aufgrund des vereinfachten Verfahrens ohne Beteiligung des Bundestages nur Gesetze im materiellen Sinn. Parlamentsgesetze müssen alles Wesentliche selbst regeln, dürfen aber bei expliziten Verordnungsermächtigungsregelungen nähere, also konkretisierende und detailliertere Regelungen des Exekutiven (Bundesregierung) überlassen. Diese erlässt dann auf Basis des Parlamentgesetzes Rechtsverordnungen (Art. 80 GG) BAFÖG= Berufsausbildungsförderungsgesetz: Regelt alle Voraussetzungen für den Bezug: → Welche Ausbildungen → Welche persönlichen Voraussetzungen (Staatsangehörigkeit, Alter, Eignung) → Auslandssemester: Bezug abhängig davon ob im Studium Pflicht ist; dann Anpassung Bafög je nachdem ob Leben im Ausland teurer oder billiger ist. Höhe des Zu- oder Abschlages wird durch die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung geregelt. Benötigt keine Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen sind soweit sie einen rechtmäßigen Inhalt haben, keine Gesetze im formellen Sinn. Sie benötigen kein formelles Gesetzgebungsverfahren. Sie sind jedoch formell rechtmäßig, da sie die für sie vorgesehene Form wahren. Formell-rechtlich ist für das Rechtsstaatsprinzip besonders wichtig durch den Grundsatz der Gewaltenteilung → Legislative → Exekutive → Judikative Verfassungsorgane sind nicht getrennt und ohne Bezug zueinander, sondern kontrollieren sich gegenseitig, ergänzen sich und sind so miteinander verschränkt, dass man auch von “Gewaltenverschränkung” sprich>t (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung) Alle staatliche Gewalt ist an Recht und Gesetz gebunden und damit an die Verfassung gebunden. → Legislative erlässt die Gesetze und ist an die Verfassung gebunden (Grundgesetz) → Exekutive und Judikative sind an das Gesetz und das geltende Recht gebunden – wobei Judikative Recht fortentwickelt (Art. 20 Abs. 3 GG)

4. Sozialstaat • Soziales Handeln • Soziale Gerechtigkeit • Sozialpolitik Sozialstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 + Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG Ursprung liegt in der Sozialgesetzgebung d. Reichskanzler Otto Fürst v. Bismarck 1815 – 1898 Er sorge sich um das Weiterbestehen der Monarchie (Staatsform mit einem Herrscher). Infolge der Industrialisierung kam es zu einer Landflucht. Menschen zogen vom Land in die Stadt und hofften dort Arbeit zu finden. Konsequenzen daraus: → Überangebot an Arbeitskräften → Erhebliche Lohnsenkung bis ans Existenzminimum (heute Lohndumping) → Tagelöhnerarbeit → Massenarbeitslosigkeit → Dadurch soziale Not und Massenverelendung der Bevölkerung → Pauperismus = Massenarmut des 19. Jahrhunderts die zu Verelendung und sozialen Unruhen führte → Schere zwischen Wohlhabenden und proletarisierten Arbeiterschaft klaffte immer weiter auseinander (Proletarisierung= Menschen in die Schicht der lohnabhängigen, land- und besitzlosen nicht aber versklavten Arbeiterklasse zu drängen) → Unternehmer konnten durch den Einsatz von neu entwickelten Maschinen Produktionskosten senken und Lohnkosten teilweise gegen Null senken. → Handwerker und Bauern waren die Verlierer der Industrialisierung, da ihre Arbeit durch Maschinen ersetzt wurden. Außerdem Wandel der Gesellschaftsstruktur – traditionelle Netzwerke (Großfamilien und Abhängigkeit von Grundherren) zerfielen Bevölkerungszahl wuchs durch die Verbesserung der medizinischen Versorgung und Hygiene und durch die Abnahme von Seuchen und Kriegen Arbeiterschaft setzte sich mit diesen sozialen Missständen, schlechten Arbeitsbedingungen und Armut auseinander, also der sogenannten “sozialen Frage” Es bildeten sich Arbeiterbewegungen, Gewerkschaften, neue politische Parteien und eine Vielzahl von privaten Krankenkassen. (Gewerkschaft= Vereinigung von abhängig Beschäftigten zur gemeinsamen Interessenvertretung bspw. wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen Interessen) Bewegungen hinterfragten die sozialen Missstände und bedrohten dadurch die Monarchie. Bismarck versuchte diese “sozialistischen Bestrebungen” zurück zu drängen: ➢ 1878 erlies er das Gesetz “Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie” - Ziel: die unzufriedene Arbeiterschaft wieder mehr ans Kaiserreich und den Obrigkeitsstaat (Obrigkeitsstaat= Autoritärer Staat ohne Demokratie in dem die 3 Säulen des Staates - Heer, Bürokratie und Diplomatie – in der Hand des Kaisers und Reichskanzlers lag) zu binden und sie von den Gewerkschaften und sozialdemokratischen Parteien abzuhalten. Dafür musste er der immer größer werdenden Anzahl von besitzlosen Menschen ohne Absicherung im Alter, Krankheit usw. anbieten --> Das war der Beginn des Sozialstaates im heutigen Sinn!!!

1883 “Gesetz betreffend der Krankenversicherung der Arbeiter” → Vorläufer des heutigen SGB V → Erste Sozialversicherung weltweit → Statt vieler Krankenkassen sollte es nur noch eine geben → Arbeiter + Angestellte unter 2000 Reichsmark jährlich versicherungspflichtig → AN 2/3 AG 1/3 der Beiträge - heute ½ + ½ + Zusatzbeitrag AN → Krankenkassen paritätisch selbstverwaltet • 1884 “gesetzliche Unfallversicherung - ausschließlich vom AG finanziert – Verbesserung für AN da sie bis dahin nur Schadensersatz bekamen, wenn Unfall nachweislich vom Unternehmer verursacht war. Kein Schadensersatz wenn Unfall durch höhere Gewalt oder Kollegen verursacht wurde. Unfallversicherung heute noch wichtig, da es das Verhältnis zw. AN und AG entspannt, da AN nicht gegen den AG Schadensersatz geltend machen muss sondern gegen die Unfallkasse • 1889 “Gesetz betreffend die Invalidität und Alterssicherung der Arbeiter” → 50/50 von AN und AG finanziert mit Zuschuss aus dem Reichshaushalt → Nicht alle Versicherten, nur Arbeiter und Angestellte mit Einkommen unter 2000 Reichsmark Jahreseinkommen → Keine Heimarbeitskräfte → Keine (überwiegend weiblich) mithelfenden Familienangehörige → Keine Witwenrente → Angestellte erst ab 1913 einbezogen → Witwen ebenfalls ab 1913 Unterscheidung Arbeiter/Angestellte wurde 2005 aufgehoben. Zuvor LVA / BfA (Landesversicherungsanstalten für Arbeiter) und (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) Von Anfang an Prinzip “Reha vor Rente” Bismarck erwartete für diese Sozialleistungen im Gegenzug das Bekenntnis zu Obrigkeitsstaat (Zuckerbrot und Peitsche). Gesetze sorgten für Unmut bei den Bürgern, insbesondere “Gesetz Invalidität und Alterssicherung” weil: → Rente erst ab 70 → Lebenserwartung unter 60 Jahre → Selbst bei Erreichen der Altersgrenze und 30 Jahre Beitragszahlung nur 1/5 des Jahreseinkommens als Altersrente gezahlt wurde da Beitrag unter 2% des Bruttoentgeltes → Rente also nur Lebenserhaltungszuschuss aber keine Existenzsicherung Vorwurf der Bevölkerung an Bismarck --> er wolle nur die Monarchie erhalten und lenke von den eigentlichen sozialen Problemen ab. Zahl der privaten Krankenkassen stieg weiterhin bis 1913 auf 21492 1889 Bismarck’sche Sozialgesetzgebung abgeschlossen Nach 1. Weltkrieg (tausende von schwerstverletzten, behinderten, arbeitsunfähigen Soldaten, Witwen, Waisen) wurde klar, dass das Sozialversicherungssystem nicht ausreicht 1927 “Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung” → 50/50 AN/AG → Anspruch ALG ohne Bedürftigkeitsprüfung → Gründung “Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung --> heute Bundesagentur für Arbeit •

1995 “Pflegeversicherung” - letzte der 5 Säulen der Sozialversicherung und rundet das Sozialversicherungssystem ab

Die Grundgesetzliche Ordnung will nicht nur die Freiheiten des Rechtsstaats sichern, sondern zugleich dafür sorgen, dann an diesen Freiheiten alle teilhaben können. Bei Staatsstrukturprinzipien geht es also um verfassungsrechtliche Grundentscheidungen die das Staatswesen prägen, und Aussage geben, nach welchen Grundsätzen sich das Gemeinwesen gestaltet (Beyer 2017) Ewigkeitsklausel Art. 79 Abs. 3 GG Staatsstrukturprinzipien sind elementare Aussagen zur Gestaltung des Gemeinwesens und können nicht einfach aufgehoben und auch nicht einfach verändert werden. In ihnen kommt klar zum Ausdruck, was der Bürger vom Staat erwartet. “Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Ländern bei der Gesetzgebung oder die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig!” Art. 79 Abs. 3 GG Durch die Ewigkeitsklausel ist es nie wieder möglich, dass Deutschland zu einem Zentralstaat wie in Zeiten des Nationalsozialismus umgebaut wird (Zentralstaat – Land wird von einem Ort aus regiert ohne Mitwirkung der Länder): → Bundesländer können nicht abgeschafft werden → Monarchie kann nicht mehr eingeführt werden → Gewaltenteilung kann nicht abgeschafft werden → Die Achtung der Menschenwürde ist unantastbar (Art. 1 GG) Es dürfte jedoch eine Umstellung vom beitragsfinanzierten Bismarck-System auf ein allgemein, steuerfinanziertes Fürsorgesystem (Beveridge-System – z. B. GB, Finnland, Schweden, Spanien, Portugal) erfolgen, da das Sozialstaatsprinzip dadurch nicht berührt werden würde, sondern nur die Finanzierung der Sozialleistungen sich ändern würde.

1.2 Staatsziele Staatsziele sind die Staatsgewalt rechtlich bindenden Verfassungsbestimmungen, die für die Tätigkeit der staatlichen Organe die Verfolgung bestimmter Sachziele als Aufgabe vorschreiben. Sie regeln jedoch nicht, wie diese Ziele konkret erreicht werden sollen (Beyer 2017) Staatsziele folgen den jeweiligen Staatsstrukturprinzipien, d. h. hat sich der Staat auf bestimmte Staatsstrukturprinzipien festgelegt, dann sind die einzelnen Staatsziele auf diese auszurichten. Für Staatsstrukturprinzip “Sozialstaat” heißt das, dass alle Ziele und insbesondere die Gesetzgebung auf eine Teilhabe aller Bürger am Sozialstaat auszurichten sind. GG kennt nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat – z. B. Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung, sondern: → Teilhabe- und Leistungsrechte (Art. 6 Abs. 4 GG) → Mitwirkungsrechte (z. B. Wahlrecht Art. 38 GG) → Einrichtungsgarantien (z. B. Anerkennung des Rechtsinstituts der Ehe Art. 6 Abs. 1 GG) Staatsziele können nicht unmittelbar gerichtlich eingeklagt werden, aber auch nicht beliebig ausgetauscht werden.

Staatsziele im sozialen Bereich, also im Sozialstrukturprinzip “Sozialstaat” sind soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit. Diese werden im SGB I konkretisiert: § 1 SGB I 1. Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, → Ein menschenwürdiges Dasein zu sichern → Gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen → Die Familie zu schützen und zu fördern → Den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und → Besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe abzuwenden oder auszugleichen. 2. Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufga...


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