Zusammenfassung der Theorien zum ETBI PDF

Title Zusammenfassung der Theorien zum ETBI
Course Strafrecht III
Institution Universität des Saarlandes
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Summary

Zusammenfassung von allen relevanten Theorien für den Erlaubnis tatbestandsirrtum kurz ETBI mit Vorbereitung auf die erste Hausarbeit Strafrecht...


Description

Übersicht zu den Theorien beim (gesetzlich nicht direkt geregelten) Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI) 4. (Eingeschränkte) Theorien 1. Strenge 2. Strenge 3. RechtsfolgenVorsatztheorie Schuldtheorie Eingeschränkte verweisende (rechtsgrundver Schuldtheorie weisende) Schuldtheorie -Unrechtsbewusstsein = Bestandteil -Unrechtsbewusstsein -Unrechtsbewusstsein Begründung Unrechtsbewusstsein = Bestandteil der der Schuld = Bestandteil des = Bestandteil der Schuld -es liegt kein Sachirrtum beim Täter Schuld Vorsatzes, als sog. -Täter unterliegt einem vor, da dieser den Tatbestand gerade dolus malus Rechtsirrtum (und keinem -Täter unterliegt einem kenne und entsprechend vorsätzlich Sachirrtum, der handele*1 Sachirrtum) wertungsmäßig einem -> es handelt sich um einen „Irrtum Tatbestandsirrtum eigener Art“, dessen Rechtsfolgen ähnelt dem Tatbestandsirrtum entsprechen (Rechts-) Aufgrund des feh- Aufgrund des fehlenden Aufgrund des fehlenden Aufgrund des fehlenden Unrechtsbewusstseins beim Täter entfällt in Folge lenden Unrechts- Unrechtsbewusstseins Unrechtsbewusstseins bewusstseins beim beim Täter entfällt nach beim Täter entfällt in (rechtsfolgen-)analoger Täter entfällt in § 17 S. 1 StGB die analoger Anwendung Anwendung des § 16 I 1 StGB die direkter Anwendung Schuld, wenn der Irrtum des § 16 I 1 StGB der Vorsatzschuld (und nicht der den Täter Vorsatz des § 16 I 1 StGB der für Vorsatz an sich!!!) Täter handelt ohne  Täter handelt ohne  Vorsatz unvermeidbar war  Täter handelt ohne  Täter handelt bei Vorsatz und ist bzgl. des (Vorsatz)Schuld und ist bzgl. des konkreten Vorsatzdelikts straffrei Vorsatz und ist bzgl. Unvermeidbarkeit ohne konkreten  Der Vorsatz an sich bleibt jedoch des konkreten Schuld und ist bzgl. des Vorsatzdelikts straffrei bestehen, was eine Vorsatzdelikts straffrei konkreten Vorsatzdelikts Teilnehmerstrafbarkeit zulässt* straffrei Kritik/ „Nachteil“

Gesetzgeber hat in § 17 S. 1 StGB das fehlende Unrechtsbewusstsein der Schuld zugeordnet

Verkennt den Grundirrtum  liegt eher ein Sachund kein Rechtsirrtum vor

Strafbarkeit Teilnehmer (§§ 26 f. StGB) nicht möglich, da keine vorsätzliche Haupttat i.E. vorliegt.

5. Lehre von den negativen Tatbestandsmerk malen  siehe Aufbau  Rechtswidrigkeit ist Bestandteil eines Gesamtunrechtstatbestan des

Wenn der Täter sich diesbzgl. irrt, liegt ein Irrtum über den Tatbestand als solchen vor  es entfällt somit in direkter Anwendung des § 16 I 1 StGB der Vorsatz  Täter handelt ohne Vorsatz und ist bzgl. des konkreten Vorsatzdelikts straffrei vertritt einen -Kombination aus strenger und h.M. dreigliedrigen eingeschränkter Schuldtheorie: Deliktsaufbau, sodass auf Ergebnis* hin ausgerichtet hiermit nicht -„Widerspruch“, da Vorsatz (+)* 1, dies bzgl. „Rechtsfolge“ aber gerade (-) vereinbar ist



1. Prüfungshinweis: a) Alle Theorien haben ihre Schwachstellen bzw. sind kritikfähig. In der Regel wird allerdings bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum nur die strenge Schuldtheorie im Theorienstreit abzulehnen sein, da diese als Einzige die Strafbarkeit des Täters bejaht. b) Sollte ausnahmsweise mal ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegen, so kommen alle Theorien zur Straffreiheit des Täters bzgl. des konkreten Delikts und es bedarf somit auch keines Streitentscheids.



2. Prüfungshinweis: Nach der Prüfung des ETBI ist immer an eine mögliche Strafbarkeit des Täters wegen Fahrlässigkeit zu denken, da nach den eingeschränkten Schuldtheorien § 16 I 2 StGB analog Anwendung findet....


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