Zusammenfassung Kriminologie PDF

Title Zusammenfassung Kriminologie
Author B. A.
Course Einführung in die Kriminologie
Institution Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
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Zusammenfassung...


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Einführung in die Kriminologie – Prof. Dr. Manfred Heinrich – WS 2017/18 § 1. Die Kriminologie im Rahmen der juristischen Ausbildung A. Die Bedeutung der Kriminologie als Kriminalwissenschaft Die Kriminologie gehört zu den Kriminalwissenschaften; ihr Gegenstand ist die Kriminalität B. Kriminologie als Grundlagenfach •

C. Das Verhältnis der Kriminologie zum Strafrecht • • • • •

Kriminologie als Betrachtung des Strafrechts „von außen“ Spannungen zwischen Recht und Rechtswirklichkeit Die begrenzte Steuerungskraft strafrechtlicher Normen Diskrepanz zwischen Zielvorgaben und tatsächlichen Wirkungen des Strafrechts Die Notwendigkeit kriminologischer Hinterfragung des Strafrechts

D. Das Verhältnis zum Jugendstrafrecht und zum Strafvollzugsrecht im Besonderen

§ 2. Begriff und Selbstverständnis der Kriminologie A. Die Definition von „Kriminologie“ • Erstmalige Verwendung des Begriffs „Kriminologie“ durch Raffaele Garofalo 1885 als Titel seines Buches „Criminologia“ • Definition etwa bei Kaiser, Kriminologie, 101997: „Kriminologie ist die geordnete Gesamtheit des Erfahrungswissens über das Verbrechen, den Rechtsbrecher, die negativ soziale Auffälligkeit und über die Kontrolle dieses Verhaltens“. B. Der Verbrechensbegriff I. Der strafrechtliche Verbrechensbegriff (formeller Verbrechensbegriff) (Ab. S. 3) • Nach dem strafrechtlichen Kriminalitätsbegriff sind alle solche Handlungen „kriminell“, die durch ein Straf-Gesetz mit Strafe bedroht sind (keine Ordnungswidrigkeiten) ▪ alle Handlungen mit strafrechtlichen Rechtsfolgen • zu beachten: Zweispurigkeit des Strafrechts (seit 1933, dualistisches System: Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung) ▪ Eine von Strafe o. „Maßregeln der Besserung und Sichern“ ▪ Zweispurigkeit des Strafsystem ▪ Bedeutung: - Schutz der Allgemeinheit -> Maßregel – Gefährlichkeit - Zukunft

- 2 -II. Der sog. natürliche Verbrechensbegriff (crimen naturale) (Ab. S. 4) • geht davon aus, dass es Handlungen gibt, die zu allen Zeiten und in allen Kulturen als verwerflich eingestuft und entsprechend bestraft werden (zB Mord, Vergewaltigung, Raub etc. „delicta mala per se“ (Handlungen, die auch ohne Verbot als verwerflich gelten) -> Indexdelikten (USA Maßstab) identisch ▪ im Gegensatz zu „delicta mere prohibita“ (Handlungen, die nur deshalb als verwerflich gelten, weil sie verboten sind -> leichter wieder entkriminalisiert ) • willkürliche Verfügungsgewalt des Gesetzgebers durch Entkriminalisierung und Neukriminalisierung ▪ Kriminalisierung → Neue Gesetzgebung ▪ Entkriminalisierung → Abgeschaffte Gesetzgebung III. Der soziologische Verbrechensbegriff (materieller Verbrechensbegriff) (Ab. S. 5) • Ausdehnung des Verbrechensbegriffs auf sozialschädliches bzw. sozialabweichendes Verhalten (Devianz) ▪ Verhalten, das nicht den Regeln, Normen und Verhaltenserwartungen entspricht, die in der Gesellschaft oder in einem Teilbereiche gelten • Kritik am strafrechtlichen Verbrechensbegriff als für die wissenschaftliche Arbeit nicht ausreichend, da zu formal am bestehenden Gesetz orientiert ▪ Strafrechtlicher Kriminalitätsbegriff hängt der technischen Entwicklung hinterher → Gesetzeslücken zB Elektrizität ▪ sozial schädlich aber nicht strafbar → §z. B. 248 eingeführt • soziologischer Verbrechensbegriff wird betrachtet • empirisch → nicht an Gesetzestexte gebunden

• Literatur: Schwind, Kriminologie, 23. Aufl. 2016, § 1, Abschnitt I C. Die Kriminologie im Rahmen der Kriminalwissenschaften (empirische Wissenschaft) (Ab. S. 7) •

Kriminalwissenschaften → „alle diejenigen Disziplinen, die sich in dieser oder jener Form primär mit dem kriminellen Verhalten von Menschen befassen o Juristische und nicht juristische Kriminalwissenschaft

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- 3 -I. Strafrechtswissenschaft und Strafprozessrechtswissenschaft (Ab S. 7) Das Strafrecht ist eine normative Wissenschaft o Reichen nur bis zu den strafrechtlichen Vorschriften StGB • Das Strafverfahrensrecht, das in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist, soll einen rechtlich geordneten Strafprozess gewährleisten • zählen anders als die Kriminologie zu den juristischen Kriminalwissenschaften • kein soll Zustand •

II. Die Teilbereiche der Kriminologie (S. 8) Erfahrungswissenschaft o Eine solche, die Tatsachen festhält und interpretiert) • Unter „Kriminologie“ ist der interdisziplinäre Forschungsbereich zu verstehen, der sich auf alle empirischen Wissenschaften bezieht, die zum Ziel haben, den Umfang der Kriminalität zu ermitteln und Erfahrung o Über die Erscheinungsformen und Ursachen der Kriminalität, o Über Täter und Opfer sowie o Über die Kontrolle der sozialen Auffälligkeit einschließlich der Behandlungsmöglichkeiten für den Straftäter und der Wirkungen der Strafe zu sammeln • Angewandte Kriminologie → gibt dem Praktiker (Strafrichter) und dem Sozialarbeiter krimilogisches Erfahrungswissen zu Verfügung zu stellen •

• Kriminal-Ätiologie (Ursachenforschung) ▪ Warum wird der Mensch Kriminell? Entstehung verhindern • Kriminal-Phänomenologie (Erscheinungsformen von Straftaten) - Die Kriminalphänomenologie befasst sich deskriptiv mit den Erscheinungsformen des Verbrechens vor einem individuellen oder gesellschaftlichen Hintergrund. - Dazu gehören das Dokumentieren des Ausmaßes, der Art und der Umstände von Straftaten sowie die Aufstellung und Auswertung von Kriminalstatistiken.

• Viktimologie (Lehre vom Opferverhalten) ▪ Die Viktimologie (lat. victima, „Opfer“), auch Opferforschung genannt, ist eine Teildisziplin der Kriminologie, die sich mit den Opfern von Straftaten befasst. • Poenologie (Wirkungen der Strafe) ▪ Strafe als Abschreckung → widerlegt ▪ Die Pönologie (lat. poena: „Pein, Buße, Strafe“) ist die Wissenschaft von den Strafen und Sanktionen. • Forensische Psychologie und Psychiatrie ▪ Glaubwürdigkeit der Zeugen / Schuldfähigkeit • Institutionenforschung (Verhalten der Strafverfolgungsbehörden) ▪ Abläufe werden untersucht; Erkenntnismöglichkeiten

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- 4 -• Kriminalstatistik ▪ statistische Untersuchungen ▪ (PKS) handelt es sich um eine Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren wesentlichen Inhalte III. Die Bezugswissenschaften Einzellfalles/taten) •

der

Kriminologie

(

Keine

Aufklärung

eines

Im Vordergrund der kriminologischen Forschungen stehen (neben Strafrecht) = Soziologie, Psychiatrie, Neurobiologie und Psychologie o Ethologie

• Die Soziologie, insb. die Kriminalsoziologie ▪ Subjekt der Erkenntnis (Kriminalsoziologie) ist also nicht der einzelne Mensch, sondern die menschliche Gesellschaft insgesamt ▪ Erscheinungsformen in gesellschaftlichen Formen → Gesamtheit wird betrachtet • Massenbeobachtungen • Die Psychiatrie (Lehre von den seelischen Erkrankungen und ihrer Behandlung) ▪ Psychische Erkrankungen als Ursache der Kriminalität ▪ Schuldfähigkeit → Unterbringung in Krankenanstalten • Die Psychologie (Lehre von den normalen seelisch-geistigen Funktionsabläufen) ▪ nicht medizinischen Aspekte Erscheinungsbilder

des menschl. Geistes / Krankhafte

▪ Gesamtpersönlichkeit und Charakter → seelische Beziehung • Die Ethologie (vergleichende biologische Verhaltensforschung) ▪ Experimente mit Tieren → Tierreich beobachten IV. Die Kriminalistik =/ Kriminologie Ab S.10 •

Unterschied: Aufklärung eines Konkreten Falles ; o Aufklärung Polizei bekannte Tat -> Ursache kriminellen Verhaltens

• Gegenstand der Kriminalistik ist primär die Aufklärung von Delikten • Kriminaltaktik (Lehre vom taktischen richtigen Vorgehen) und Kriminaltechnik (Einsatz naturwissenschaftlicher Methoden) als wichtige Teilbereiche der Kriminalistik + Kriminalstrategie = Planung und Durchführung der Gesamtheit aller polizeilichen Maßnahmen ▪ zB Arten Anlässe und Ansatzpunkte der Fahndung ; ▪ zB Fingerabdruck, DNA • Die Grundsätze der Kriminalistik: die sog. „Sieben goldenen W“ ▪ wer (Täter) , was (Tat) , wann (Uhrzeit) , wo (Ort) , wie (Vorgang) , womit (Mittel) , warum (Beweggründe)

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- 5 -• Unter Kriminalistik ist die Lehre „von der Strategie und vom richtigen operativen, taktischen und technischen Vorgehen bei der Verbrechensverhütung und Verbrechensaufklärung“ zu verstehen V. Die Kriminalpolitik (Gesetzgeber) Ab. S.17 • ist nicht begrenzt auf die „Betrachtung der Wirksamkeit des Strafrechts, die auf Verhütung und Bekämpfung von Verbrechen gerichtet ist“ (enge Auffassung von Kriminalpolitik) ... • ... sondern erstreckt sich auch auf den Einsatz außerstrafrechtlicher präventiver Maßnahmen (weite Auffassung von Kriminalpolitik) ▪ Gesellschaftliche Entwicklung kann kriminalgefährdete Menschen negativ beeinflussen → Präventive Maßnahmen mit Politik , um Kriminalität zu verhindern ▪ Verbesserungsmöglichkeiten • Definition etwa bei Schwind, Kriminologie, 232016 § 1, Rn. 37: „Die Gesamtheit aller staatlichen Maßnahmen, die zum Schutz der Gesellschaft und des einzelnen Bürgers auf Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität gerichtet sind“. • Kriminologie als Grundlage der Kriminalpolitik („Die Bekämpfung des Verbrechens setzt die Kenntnis des Verbrechens voraus“, Franz von Liszt) • Die drei Stufen der Kriminalprävention 1-) primäre Prävention ▪ 2) sekundäre Prävention (konkret gefährliche Situation → Alarmanlagen) ▪ 3-) tertiäre Prävention ( Rückfall, Eindämmerung mit Maßnahmen ) • Staat → Kontrolle

formeller

sozialer

• Soziale Maßnahmen → informelle soziale Kontrolle ▪ MehrebenenIntervention

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- 6 -Literatur: Schwind, Kriminologie, 23. Aufl. 2016, § 1, Abschnitte II und III

§ 3. Gegenstand und Aufgaben der Kriminologie A. Der Gegenstand der Kriminologie I. Überblick •

Den Gegenstand der kriminologischen Forschungen bilden vornehmlich Handlungen mit strafrechtlicher Rechtsfolgen und zwar ganz überwiegend Vorsatzdelikte (Fahrlässigkeit blendet die Kriminologie aus)

II. Das Verbrechen • das Verbrechen als dynamisches Geschehen • die Festlegung des Verbrechens in Bezug auf die Gesellschaftsordnung, in der es geschieht; das Verbrechen in einer pluralistischen Gesellschaft • Kriminalisierung und Entkriminalisierung ▪ Widerspruch zu gesellschaftlichen Anforderungen (parlamentarische Mehrheit) • Abweichendes Verhalten → nicht unbedingt kriminell • Staatliche Norm • die Antisozialität als konstitutives Merkmal des Verbrechens • das Verbrechen als abweichendes, störendes, juristisch relevantes und sozialschädliches Verhalten •

(soziale Tatsache , Hinzunehmende soziale Tatsache)

III. Die Kriminalität • Kriminalität als Gesamtzahl aller Verbrechen in einer gewissen Zeit in einem gewissen Raum • Kriminalität als qualitatives Plus gegenüber der Summe verbrecherischer Taten • Kriminalität als normale Erscheinung im Leben der Gesellschaft • Umfang und Struktur von Kriminalität; der Aspekt der Kriminalitätsbewegung • Kriminalität im Hell- und im Dunkelfeld • Die Ansatzpunkte zur Untersuchung von Kriminalität IV. Der Verbrecher • Der Verbrecher als Mensch, der eine Norm gebrochen hat ▪ Abschichtungen ▪ die Fiktion vom „Nicht-Kriminellen“; jeder Mensch als potentieller Verbrecher V. Die Verbrechergemeinschaft • die verschiedenen Arten von Verbrechergemeinschaften • die Bedeutung von Sozialpsychologie und Gruppendynamik • insbesondere: das organisierte Verbrechen VI. Das Opfer • das Opfer als eigenständiges Studienobjekt der „Viktimologie“

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- 7 -• die Möglichkeit der Mitbeteiligung des Opfers an der Tat • Opfertypologien ▪ Verbrechenstheorie → labeling approach VII. Die Kriminalitäts- und Verbrechenskontrolle • die Organe der Kriminalitäts- und Verbrechenskontrolle • die Mechanismen der Kriminalitäts- und Verbrechenskontrolle • die Verbrechenskontrolle als Teil der allgemeinen Sozialkontrolle Literatur: Mergen, Die Kriminologie, 3. Aufl. 1995, Abschnitt II 1 (S. 17 - 36) B. Die Aufgaben der Kriminologie I. Die Erkenntnissteigerung II. Sammlung und Dokumentation von Daten • Kriminologie als „Clearing-Zentrale“ • die Gefahr von Datenfriedhöfen III. Die Bedarfsforschung (Verbesserung) Literatur: Kaiser, Kriminologie, 10. Aufl. 1997, § 2 C. Die Rolle des Kriminologen •

Verschiedene Position erforschen / Kritik (kritische Hinterfragung)

Literatur: Kaiser, Kriminologie, 10. Aufl. 1997, § 3, Abschnitte 1 und 2 D. Kriminologie, Wissenschaftsfreiheit und Datenschutz •

(Forschungsethik, Befragungen)

Literatur: Kaiser, Kriminologie, 10. Aufl. 1997, § 3, Abschnitt 3

§ 4. Die Geschichte der Kriminologie Ab. S. 97 A. Die Begründer der Kriminologie I. Cesare Beccaria (1738 - 1794), Jurist aus Mailand S.99 • Hauptwerk: „Dei Delitti e delle Pene“ („Über Verbrechen und Strafen“), 1764 • leidenschaftliche Anklage gegen das Rechts- und Gerichtswesen seiner Zeit ▪ Revolution • Kritik an Inquisition, Folter, Todesstrafe, Religionsdelikten • am Prinzip der „Vernunft“ orientierte Vorschläge zur künftigen Kriminalpolitik • Aufstellung rechtsstaatlicher Prinzipien (z.B. Unschuldsvermutung zugunsten des nicht überführtenTatverdächtigen, Öffentlichkeit der Gerichtbarkeit ) • hohe Akzeptanz in ganz Europa • konkrete Auswirkungen: z.B. 1776 Abschaffung der Folter in Österreich

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- 8 -II. Cesare Lombroso (1835 - 1909), Mediziner aus Verona S.103 • Hauptwerk: „L´uomo delinquente“ („Der Verbrecher“), 1876, 2. Auflage 1878 • These: Verbrecher schon an äußerlichen körperlichen Merkmalen (stigmata) erkennbar (sog. „Lehre vom geborenen Verbrecher“; gilt heute als widerlegt) • Schädel, Körperteile, Sinnesorgane • Bedeutung insbesondere als Wegbereiter empirischer Forschung • wird mitunter als „Vater der wissenschaftlichen Kriminologie“ bezeichnet III. Weitere kriminologische Anfänge: S.106 • gerichtsmedizinische Ansätze schon 1532 in der Constitutio Carolina Criminalis • kriminalphänomänologische Ansätze von de Pitaval („Berühmt gewordene Kriminalfälle“, 1743) und Anselm von Feuerbach („Aktenmäßige Darstellung merkwürdiger Verbrechen“, 1828) • Franz Josef Gall (Kriminalanthropolgie, Hauptwerk: „Schädellehre“); John Howard (Poenologie); Prichard und Esquirol (Kriminal-Psychiatrie); Guerry und Quetelet (kriminalstatistische Ansätze, „Moralstatistik“); Friedrich Engels („Die Lage der arbeitenden Klasse in England“, 1845) u.a. B. Der Schulenstreit im 19. Jahrhundert Ab. 109 I. Die Italienische Schule (kriminalanthropologische Schule) S. 109 • entstanden aus der Lehre Lombrosos vom „geborenen Verbrecher“ ▪ Vererbung → gute o. schlechte Anlagen • Kriminalität als Resultat angeborener, körperlich bedingter Charaktereigenschaften; Erkennbarkeit des Verbrechers anhand äußerer Merkmale • Hauptvertreter: Lombroso (vgl. oben), Enrico Ferri (1856 - 1929, Hauptwerk: „Il nato delinquente“), Raffaele Garofalo (Hauptwerk: „Criminologia“, 1885) ▪ + Todesstrafe II. Die Französische Schule (kriminalsoziologische Schule) S.110 • entstanden als Gegenlehre zur Italienischen Schule • Kriminalität als Produkt von Erziehung und Umwelt (Milieu) ▪ Einfluss der Umwelt ▪ Für Kriminalität sei das Milieu, also das Umfeld, in dem der Mensch lebe, verantwortlich • Hauptvertreter: Alexander Lacassagne (1843 - 1924, Mediziner; „Jede Gesellschaft hat die Verbrecher, die sie verdient“); Gabriel Tarde (1843 - 1904, Jurist; „Jedermann ist schuldig - mit Ausnahme des Verbrechers“) III. Die Marburger Schule (Vereinigungsgedanke) S.111 • Hauptvertreter: Franz von Liszt (1851 - 1919; 1882 sog. „Marburger Programm“; 1888 Mitbegründer der „Internationalen Kriminalistischen Vereinigung“) • Versuch zur Überwindung der Gegensätze von Italienischer und Französischer Schule: „Das Verbrechen ist das Produkt der Eigenart des Täters im Augenblick der

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- 9 -Tat und aus den ihn in diesem Augenblick umgebenden äußeren Verhältnissen“ (Franz von Liszt) ▪ indem sie eine Synthese aus Anlage- und Umwelteinflüssen annahm (sog. Anlage-Umwelt-Formel) C. Die Entwicklung im 20. Jahrhundert S.113 • Im 20 J. haben sich verschiedene • in Deutschland Dominanz der Juristen (u.a. Exner, Mezger, Sauer, Seelig) und Psychiater (u.a. Aschaffenburg, Kretschmer, K. Schneider) • in den USA Dominanz der Soziologie Literatur: Schwind, Kriminologie, 23. Aufl. 2016, § 4

§ 5. Die Kriminalitätstheorien A. Biologische Kriminalitätstheorien S. 114 • Wegbereiter: Cesare Lombroso (1835 – 1909; vgl. oben § 4 A II) I. Die Zwillingsforschung → Zwillinge wurden beobachtet S. 115 • Höhere Konkordanzziffern (übereinstimmendes Verhalten) bzgl. strafrechtlicher Verurteilung bei eineiigen als bei zweieiigen Zwillingen (Lange, 1928: „Verbrechen ist Schicksal“) o 13 EZ →10 Fälle der Zwilling auch strafbar geworden o 17 ZZ -> 2 ZZ o Kritik: geringe Anzahl der Probanden o Dänische Folgeuntersuchung: 325 EZ → 37,2 % ; unter 611 ZZ → 12,5 % o Bei den EZ ist die Korkordanzziffer in Bezug auf Kriminalität fast vier mal so hoch als bei ZZ II. Adoptionsstudien S.117 • Höhere Kriminalitätsbelastung von Adoptivkindern (18 %) bei kriminellem biologischem (%2) Vater als bei kriminellem Adoptivvater III. Genetische Defekte als Ursache von Kriminalität (xyy als „Mörder-Chromosom)? S.117 •

Schwesterheim Fall → Täter hat bestialische Weise Schwestern ermordet →

hat überzählige Y-Chromosomen → wurde nicht verurteilt, sondern Heilanstalt o •

197 --> 7 Schwerverbrecher untersucht

Kein Nachweis der kriminogenen Relevanz von Chromosomenanomalien

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- 10 -o Keine empirisch gesicherten Anhaltspunkte das zusätzliche YChromosomen kriminalitätsfordernd ist

IV. Kriminalität aufgrund falscher Ernährung? S. 118 • Kein empirischer Nachweis insb. der sog. Phosphattheorie IV. •

o (zu viel Phosphat) Erkenntnisse der Verhaltensforschung (Ethologie) S.120 (Prägung --> nicht veränderbar)

• Annäherung an das Problem krimineller Auffälligkeit von der Tierpsychologie her • Die Bedeutung von Prägung und Fehlprägung • Wegbereiter: Konrad Lorenz (1973 Nobelpreis für Medizin) Literatur: Schwind, Kriminologie, 23. Aufl. 2016, § 5

B. Psychologische und sozialpsychologische Kriminalitätstheorien S.122 I. Psychodynamische Konzepte S.124 Verbrechenserklärung auf der Grundlage der auf Sigmund Freud (1856 - 1939) zurückgehenden psychoanalytischen Persönlichkeitstheorie • Tragende Säulen, auf denen die Theorie aufbaut o Nichts im Seelen geschieht zufällig und ohne Grund o Ein großer Anteil unsere Psyche ist uns unbewusst, dennoch beeinflusst er unser Handeln und Fühlen •

1. Der psychoanalytische Ansatz S.124 • Unterscheidung von Bewusstem, Vorbewusstem und Unterbewusstem • Inhalte des Vorbewusstsein sind spontan nicht präsent aber können ins Bewusstsein zurückgeholt werden • Inhalte des Unterbewusstsein – Erlebnisse, Gefühle, Wünsche, die beschämend, beängstigend oder bedrohlich sind und deshalb verdrängt werden - sind solche Willensanstrengungen nicht zugänglich • Zensor (Überwachungsinstanz) sorgt dafür das Verbotenes in das Unterbewusstsein verdrängt wird • Trennung von Ich, Es (Triebe) und Über-Ich (Kontrollinstanz) • Im Unterbewusstsein wird nicht nur das Verdrängte, sondern auch auch „alles Ererbte, unsere primitiven Motive, die Triebe, Sexualität und Aggression“ –> Es – Instanz (Triebinstanz) • Das Überich (Gewisseninstanz) entwickelt sich im Laufe der ersten Lebensjahre → „Formbares Material“ → Umwelteinflüsse (-) → schädlich o Verinnerlichen die Werte, Verbote und Regeln, der Eltern, Kultur und anderen nahestehenden Personen (Lehrer, Idole etc.) • Ich-Instanz (Steuerungsinstanz) → als Balance zwischen Überich und Es

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