Zusammenfassung Raub § 249 PDF

Title Zusammenfassung Raub § 249
Author Soeren K.
Course Grundkurs Strafrecht III
Institution Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
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Summary

Zusammenfassung Raub § 249 ...


Description

§5 - Raub § 249 StGB

! • • • •

aus Diebstahl und (qualifizierter) Nötigung zusammengesetzt ! Rechtsgut: Eigentum & freie Willensbildung & Willensbetätigung ! Verbrechen -> Verabredung nach § 30 StGB strafbar ! Bei Überfällen im Zusammenhang mit Kfz ist § 316a StGB zu beachten

! Prüfungsschema:! I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache b) Wegnahme c) Qualifizierte Nötigungsmittel -> Gewalt gegen eine Person ! $ $ -> Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben d) Beziehung zwischen b) und c) -> Kausalität, Finalität ! $ $ -> Zeitliches Verhältnis 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. a), b), c) b) Einsatz des Nötigungsmittels zur Wegnahme c) Zueignungsabsicht II. Rechtswidrigkeit III. Schuld I. Tathandlungen ! a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache ➡ Wegnahme= Aufhebung fremden & Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams ! Inwiefern kann bei einer abgenötigten Zustimmung zur Gewahrsamsverschiebung von einem Einverständnis gesprochen werden? (Abgrenzung zw. Raub & räuberischer Erpressung) ! h.M.:! • Wirksamkeit des Einverständnisses hängt von Vorstellung des Opfers ab ! ➡ Wenn Opfer aufgrund der Nötigung glaubt, keine Wahl zu haben & das Eigentum auf jeden Fall zu verlieren ! ‣ kein Einverständnis ➡ Wenn Opfer glaubt, unter Duldung des vom Täter in Aussicht gestellten Übels den Gewahrsam behalten zu können! ‣ Einverständnis -> räuberische Erpressung

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BGH:! • äußeres Erscheinungsbild des Täterhandelns entscheidend ! • Raub= wenn Täter Sache nimmt ! • Räub. Erpressung= wenn Opfer Sache gibt ! ➡ BGH sieht § 255 als Grunddelikt des Raubs ! ➡ Räuberische Erpressung auch dann, wenn Täter sich die Sache nimmt ! ➡ § 249 hat aber als lex specialis Vorrang ! • Bei Unklarheit: § 255 einschlägig

b) Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel ! • Var.1 Drohung= Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt!

➡ Übel= Gefahr für Leib und Leben ! Gegenwärtigkeit des Übels, wenn es für nächsten Tag angekündigt wird?

➡ BGH: weites Verständnis des Begriffs; Gegenwärtig ist auch eine Dauergefahr, die jederzeit in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann !

Reicht eine Drohung mit Gewalt gegen Dritte aus? e.A.: • ausreichend, wenn der Gewahrsamsinhaber sich von einer Drohung gegen Dritte beeindrucken lässt

a.A.: ➡ inkonsequent; bedarf einer differenzierten Betrachtung: ‣ Wenn sich Gewahrsamsinhaber durch die Drohung gegen Dritten motivieren lässt, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob noch eine Wegnahme gegeben ist ! ‣ h.M.: nur dann, wenn der Gewahrsamsinhaber davon ausgeht, dass bei einer Weigerung gegen ihn selbst unwiderstehliche Gewalt angewendet werde -> ansonsten räuberische Erpressung!

• Var.2 Gewalt gegen eine Person= immer nur körperlich wirksam werdender Zwang ! Was ist unter körperlicher Zwangswirkung zu verstehen?

• Gewalt= wenn Täter durch sein Verhalten dem Opfer die Willensbildung oder Willensbetätigung unmöglich mach (vis absoluta) ! ➡ Fesselung, Betäubung, Einsperren ! vis compulsiva= determinierend wirkender Zwang !



➡ Zufügen von Schmerzen; Gewalt muss nicht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben des Opfers verbunden sein !

BGH: • Auf Seiten des Täters: körperliche Kraftentfaltung erforderlich! • Auf Seiten des Opfers: physische Zwangswirkung ! ➡ auch Reizung der Sinne & nervliche Erregung (eines Vergewaltigten) stellt Einwirkung auf den Körper dar ! ➡ physische Reaktion durch überraschende Einwirkung auf dessen Körper ! eine Drohung ist für das Opfer immer auch ein gegenwärtiges Übel; Grenzen zwischen Gewalt & Drohung zerfließen

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h.L.: • körperlicher Zwang i.e.S. muss vorausgesetzt werden ! • Gewalt setzt mehr als Reizung der Sinne & nervliche Erregung des Bedrohten voraus ! Zwangswirkung muss zudem erheblich sein •

II. Beziehung zwischen Nötigung und Wegnahme! Muss zwischen Gewaltanwendung & Wegnahme ein Kausalzusammenhang bestehen? frühere Rspr. & Teile der Literatur (h.M.): • rein finale, subjektive Beziehung ausreichend ! • Unerheblich, ob Nötigung die Wegnahme tatsächlich gefördert hat oder das Nötigungsopfer den Gewahrsam verteidigen wollte ! • Täter muss Mittel zur Förderung der Wegnahme für geeignet halten ! ➡ Voller Unrechtsgehalt verwirklicht sich schon im Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel zwecks Wegnahme

Neue Rspr.: ! • es muss ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang im Sinne einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gegeben sein ! • weiterhin nötigungsbedingte Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit ! ➡ raubspezifischer Unrechtsgehalt wird erst verwirklicht, wenn der Täter an das Vermögen des Opfers durch Gewalteinsatz gelangt ! ➡ Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme

Zeitliche Beziehung zwischen Nötigung und Wegnahme h.M.: • Tätiger muss Nötigung einsetzen, um die Wegnahme zu ermöglichen ! ➡ Nötigung muss vor Vollendung der Wegnahme erfolgen ! ➡ bei § 249 reicht ein Einsatz zum Zweck der Beutewegnahme (im Gegensatz zur § 252 zur Beutesicherung)! ➡ Unwertgehalt der Tat liegt in finaler Verknüpfung

a.A.: • Gewaltanwendung bis zur Beendigung der Wegnahme ist ausreichend ! Anwendungsbereich des § 252 wird eingeengt ! Es kann nicht ausreichen, dass die Nötigungsmittel zur Verursachung des nicht mehr tatbestandsmäßigen Beendigungserfolgs eingesetzt werden

III. Subjektiver Tatbestand • Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale ➡ auch Kausalität des Einsatzes der qualifizierten Nötigungsmittel für die Wegnahme & die Finalität ! • BGH: Zwischen Drohung und Wegnahme muss eine finale Verknüpfung bestehen ! ➡ Gewalt/Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein ! ➡ Verknüpfung fehlt: wenn Nötigungshandlung nicht zum Zweck der Wegnahme vorgenommen wird, sondern Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss der Nötigungshandlung fasst ! ➡ Auch Andauern eines Nötigungsmittels und Ausnutzen des Täters reicht nicht aus !

• Zueignungsabsicht i.S.d. § 242 erforderlich

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IV. Problemfälle ! 1. Der Handtaschenraub! • Streut um den Gewaltbegriff & Beziehung zwischen Nötigung und Wegnahme ! T reißt der S mit einem Ruck die Handtasche von der Schulter.! -> hat T Gewalt angewendet?! (1) BGH! • weite Betrachtungsweise (s.o.) ! • es genügt, wenn die Gewalt gegen einen als bevorstehend erwarteten Widerstand verübt wird ! (2) Teile der Literatur! • Ursächlichkeit der Gewaltanwendung für die Wegnahme erforderlich ! • Es muss in der Situation tatsächlich Widerstand geleistet werden (nicht erfolgt)! (3) BGH nahestehende Literatur! • Rspr. des BGH ist zu weitgehend ! • Darauf abstellen, on der unvorhergesehene schnelle Zugriff auf die Sache erhebliche körperliche Zwangswirkung hervorruft ! • Wenn lediglich die Körperkraft des Opfers überwunden wird, die nötig ist, um die Gesetze der Gravitation zu überlisten -> Keine Gewalt! ➡ Freiheit der Willensbetätigung ist nicht körperlich beeinträchtigt! Regel: • Wenn der Widerstand des Opfers durch vis absoluta überwindet werden muss -> Gewalt ! • Prägen List & Schnelligkeit die Tat -> Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung ! • Sachverhalt unklar: in dubio pro reo! 2. Preisgabe eines Verstecks! • Opfer wird durch Gewalt/Drohung gezwungen, Versteck mit Vermögenswerten preiszugeben ! ➡ in Mitteilung liegt kein Vermögensnachteil !

➡ es wird nur spätere Wegnahme der Werte ermöglicht ! 3. Wegnahme illegal erworbener Drogen! Inwiefern können Ansprüche aus Drogengeschäften Vermögenswert haben? BGH (h.M.): • illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines Eigentumsdelikts sein ! • es handelt sich nicht um herrenlose Sachen ! • § 134 BGB hat keine Auswirkung auf bestehende Eigentumsverhältnisse

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a.A.: • Besitz von Drogen kein Bestandteil des geschützten Vermögens ! • gewaltsamer Entzug erfüllt nicht den Raubtatbestand ! • § 249 ist teleologisch zu reduzieren ! • kein strafrechtlich schutzwürdiges Vermögen außerhalb oder im Widerspruch zum Recht

4. Motivationswechsel! Raub, wenn eine aus anderen Gründen geschaffene Nötigungslage später zur Wegnahme ausgenutzt wird? h.M.:! • Vorsatz der Wegnahme war nicht zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung gefasst ! ➡ kein Raub ! ➡ Raub erhält erst durch die aktive Gewaltanwendung zum Zweck der Wegnahme seinen Unrechtsgehalt !



a.A.:! • bei entspr. Garantenstellung (aus Ingerenz) kann fortdauernde Gewalt durch Unterlassen angenommen werden ! • setzt voraus, dass Täter die Situation des Opfers zu dessen Gunsten beenden kann!

Täter nutzt eine fortwirkende Gewaltsituation aus ! Wenn Täter Opfer zuvor aus anderen Gründen genötigt hat & dann etwas in dem Bewusstsein wegnimmt, das Opfer stehe immer noch unter dem Eindruck des vorherigen Geschehens & wehrt sich deshalb nicht !

➡ konkludente Drohung kommt in Betracht ! ➡ wenn Opfer meint, es werde bei entsprechender Widerstandshandlung zu weiterer Gewaltanwendung kommen!

➡ schlüssiges Drohen weiterer Misshandlungen durch den Täter ist erforderlich !

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