Zusammenfassung Verfassung PDF

Title Zusammenfassung Verfassung
Course Verfassungsrecht
Institution Wirtschaftsuniversität Wien
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Verfassung...


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Grundprinzipien der Bundesverfassung In jeder Verfassung werden grundsätzliche Feststellungen über die Staatsform und die Regierungsform, den Aufbau des Staates und die Stellung und Rechte der Menschen im Staat getroffen. Man nennt sie auch Grundprinzipien einer Verfassung. Sie sind die Basis der Verfassung und der Demokratie, und sie sind daher besonders gegen Veränderungen geschützt. In Österreich bilden das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche und das rechtsstaatliche Prinzip die Grundlagen der Verfassung. Das demokratische Prinzip © Artikel 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) bestimmt, dass Österreich eine demokratische Republik ist, in der das Recht vom Volk ausgeht. Das demokratische Prinzip hat zwei wesentliche Inhalte: Einrichtungen und AmtsträgerInnen des Staates müssen jede ihrer Entscheidungen und Handlungen gegenüber allen BürgerInnen verantworten. Die politische Freiheit aller BürgerInnen soll verwirklicht und gesichert werden. Alle BürgerInnen sollen sich frei an der politischen Meinungsbildung und an Wahlen beteiligen können, alle sollen die Möglichkeit haben, auch selbst politisch aktiv zu werden. Die Bestimmung, dass das Recht vom Volk ausgeht, bedeutet jedoch nicht, dass eine Mehrheit der BürgerInnen beschließen kann, was sie will und wie sie es will. Für das demokratische Prinzip ist grundlegend, dass die politische Freiheit aller BürgerInnen gesichert werden soll. Daher ist es wichtig, dass alle Entscheidungen in klar geregelten Verfahren getroffen werden müssen. Ebenso müssen die Rechte derer gesichert werden, die in der Minderheit sind. Die Verfassung bestimmt, dass Demokratie in Österreich in erster Linie eine parlamentarische Demokratie sein soll. Parlamente in Bund und Ländern sollen in klar geregelten und transparenten Verfahren Gesetze beschließen und die Regierung kontrollieren. Das wird ergänzt um verschiedene Möglichkeiten der direkten Beteiligung von BürgerInnen am politischen Prozess wie z. B. Volksbegehren oder Volksabstimmungen. Das republikanische Prinzip Artikel 1 B-VG bestimmt auch, dass Österreich eine Republik ist. Eine Republik ist ein Staat, an dessen Spitze ein gewähltes Staatsoberhaupt steht. Dessen Funktionsperiode muss zeitlich begrenzt sein und es muss politisch und rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Dadurch unterscheidet sich eine Republik von Monarchien. An deren Spitze stehen KönigInnen oder FürstInnen, die meist durch Erbfolge in ihre Position gelangen und diese so lange besetzen, bis sie zurücktreten oder sterben. Zudem sind sie praktisch niemandem verantwortlich. Das republikanische Prinzip ist also eine Absage an die Monarchie. Das Staatsoberhaupt der Republik Österreich ist der/die BundespräsidentIn. Er/Sie wird von allen BürgerInnen für sechs Jahre gewählt und kann höchstens einmal wiedergewählt werden. Das republikanische Prinzip hat aber noch eine zweite Bedeutung. Die Bezeichnung Republik kommt vom lateinischen "res publica". Das meint einen Staat, der der "gemeinsamen Sache" aller BürgerInnen, also dem Gemeinwohl, verpflichtet ist. Der Staat steht den BürgerInnen in dieser Vorstellung nicht als "böse Macht" gegenüber, sondern er wird von allen BürgerInnen

gemeinsam gebildet. Die BürgerInnen wählen aus ihrer Mitte die AmtsträgerInnen des Staates, die allen BürgerInnen gegenüber verantwortlich sind. Das bundesstaatliche Prinzip Artikel 2 B-VG bestimmt, dass Österreich ein Bundesstaat ist. Österreich besteht aus neun selbstständigen Bundesländern, die in ihrem jeweiligen Bereich selbstständig handeln und eigene Gesetze beschließen. Gemeinsam bilden sie den Bundesstaat. Über den Bundesrat wirken die Länder auch an der Gesetzgebung für den gesamten Bund mit. In einem Bundesstaat wird die politische Macht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Es gibt in einem Bundesstaat also nicht nur eine Aufteilung in verschiedene Verwaltungsregionen, sondern die BürgerInnen haben auch das Recht, in ihrem Bundesland selbst politisch mitzugestalten. In der Bundesverfassung werden der Bestand der Bundesländer und ihre Beteiligung an Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes gesichert. Die Bundesverfassung gibt auch die wesentlichen Grundlagen für die politischen Institutionen der Länder vor. Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte "Kompetenzverteilung" zwischen Bund und Ländern. Sie legt fest, wer für welche Aufgabenbereiche im Staat zuständig ist, also wo es einheitliche Bestimmungen für ganz Österreich geben soll, und welche Angelegenheiten je nach den Bedürfnissen in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt werden können. Das rechtsstaatliche Prinzip Das vierte grundlegende Prinzip der Bundesverfassung ist das rechtsstaatliche Prinzip. Es wird nicht, wie die anderen Prinzipien, in einem Satz zusammengefasst, sondern erschließt sich aus dem gesamten Verfassungstext. Manchmal wird es auch weiter differenziert, man spricht dann vom rechtsstaatlichen, vom liberalen und vom gewaltenteilenden Prinzip. Dabei geht es immer um das Verhältnis des einzelnen Menschen zum Staat. Im Rechtsstaat soll an die Stelle von Herrschaft durch Machtdemonstration, Willkür und Gewalt die verbindliche Kraft des Rechts treten. In einem Rechtsstaat können der Staat und seine Amtsträger nur auf der Grundlage rechtlicher Regeln tätig werden. Sie können nur das tun, was Rechtsvorschriften gestatten, niemals mehr. Der Rechtsstaat begrenzt die Macht des Staates sehr deutlich und sieht strenge Verfahren für alle Handlungen des Staates und seiner AmtsträgerInnen vor. Die Grundlage des Rechtsstaates bildet also zunächst die Gesetzmäßigkeit allen staatlichen Handelns. Daher bestimmt auch Artikel 18 B-VG: "Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grundlage der Gesetze ausgeübt werden." Dazu kommen die Grund- und Menschenrechte, die die Freiheit aller Menschen, die in einem Staat leben, sichern sollen. Daher spricht man auch vom "liberalen Prinzip". Kein Gesetz darf den Grundrechten widersprechen, alle Gesetze müssen auch vor Gerichten durchgesetzt werden können. Das garantiert in Österreich vor allem der Verfassungsgerichtshof. Schließlich sind die Handlungsmöglichkeiten des Staates in einem Rechtsstaat auf viele verschiedene Träger (Staatsorgane) aufgeteilt. Das soll gegenseitige Kontrolle ermöglichen und verhindern, dass die Macht des Staates bei Wenigen konzentriert wird. Verwirklicht wird das in der Teilung der Staatsgewalten, dem "gewaltenteilenden Prinzip". Gesamtänderung der Verfassung

Die Grundprinzipien der Verfassung bilden die Grundlage und den Rahmen für Politik, Verwaltung und Recht in Österreich. Daher sollen sie auch nicht einfach und unbedacht geändert werden können. Wenn eines dieser Prinzipien verändert wird, dann ist das bereits eine "Gesamtänderung" der Bundesverfassung. Damit eine solche Gesamtänderung vorgenommen werden kann, müssen ihr zunächst zwei Drittel der Abgeordneten des Nationalrates zustimmen. Darüber hinaus ist im Anschluss an das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zwingend eine Volksabstimmung über den Änderungsvorschlag abzuhalten. Nur wenn die Mehrheit der BürgerInnen einer solchen Änderung zustimmt, kann diese auch durchgeführt werden. In Österreich war der Beitritt zur Europäischen Union mit einer Gesamtänderung der Bundesverfassung verbunden. Mit dem EU-Beitritt wurden zahlreiche Kompetenzen der Rechtsetzung von Österreich auf die EU übertragen. Damit wurde das demokratische Prinzip verändert. Der EU-Beitritt hatte auch Auswirkungen auf den Aufbau des Bundesstaates. Daher gab es 1994 eine Volksabstimmung, bei der 66 Prozent der BürgerInnen dieser Gesamtänderung zustimmten.

Volksabstimmung Bei einer Volksabstimmung wird das ganze Volk über einen Gesetzesbeschluss des Nationalrates befragt. Volksabstimmungen kommen nur in ganz wesentlichen Fragen zum Einsatz und ihr Ergebnis ist im Gegensatz zu anderen Beteiligungsmöglichkeiten bindend. Bisher wurde dieses Instrument erst zwei Mal eingesetzt. Ergebnis einer Volksabstimmung rechtlich bindend Gefragt wird, ob ein bestimmter Gesetzesbeschluss des Nationalrates in Kraft treten soll oder nicht. Mitstimmen darf, wer nach dem aktiven Wahlrecht zum Nationalrat dazu berechtigt ist. Wenn im Ergebnis die Zahl der „Ja“-Stimmen die der „Nein“-Stimmen um mindestens eine überwiegt, so ist der Gesetzesbeschluss angenommen und das Gesetzgebungsverfahren wird zu Ende geführt. Ansonsten ist das Gesetzgebungsverfahren negativ beendet, es ist kein Gesetz zustande gekommen. Das bedeutet: Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist für den Gesetzgeber rechtlich bindend. Dabei sind folgende Arten zu unterscheiden:  Volksabstimmung über einen Gesetzesbeschluss  Volksabstimmung über eine Teiländerung der Bundesverfassung  Volksabstimmung über eine Gesamtänderung der Bundesverfassung Volksabstimmung über einen Gesetzesbeschluss Eine Volksabstimmung kann prinzipiell über jeden Gesetzesbeschluss abgehalten werden. Dies muss jedoch von einer einfachen Mehrheit im Nationalrat beschlossen werden. Anwesend sein muss, wie für jeden anderen Beschluss, mindestens ein Drittel der Abgeordneten. Grundlage für einen solchen Beschluss ist ein entsprechender Antrag. Einem Beschluss gleichgestellt ist das schriftliche Verlangen der Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates außerhalb einer Sitzung. Wenn ein Beschluss des Nationalrates oder ein solches Verlangen der Mehrheit vorliegt, ist eine Volksabstimmung zeitlich nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Nationalrat und im Bundesrat, jedoch vor Beurkundung durch den Bundespräsidenten/die

Bundespräsidentin durchzuführen. Das Staatsoberhaupt ordnet die Volksabstimmung auch mittels Entschließung an. Die Entschließung ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen. Volksabstimmung über eine Teiländerung der Bundesverfassung Eine Volksabstimmung über eine Teiländerung der Bundesverfassung ist abzuhalten, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt. Das Verlangen ist schriftlich dem Präsidenten/der Präsidentin des Nationalrates zu überreichen. Zeitlich findet sie ebenso vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin statt. Volksabstimmung über eine Gesamtänderung der Bundesverfassung Über eine Gesamtänderung der Bundesverfassung (Veränderungen an wesentlichen Grundsätzen) ist eine Volksabstimmung verpflichtend durchzuführen. Volksbegehren Volksbegehren sind für die BürgerInnen ein Weg, selbst ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Dabei muss es sich um eine Angelegenheit handeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Volksbegehren müssen keine konkreten Gesetzesvorschläge bzw. -texte vorlegen, wohl aber ihr Anliegen genau beschreiben. Das Innenministerium, die Gemeinden, die Bezirkswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde wirken bei der Durchführung mit. Das Volksbegehren im Nationalrat Wenn ein Volksbegehren von zumindest 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterzeichnet wird, wird es von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorgelegt. Damit wird es zu einem Verhandlungsgegenstand des Nationalrates. Bei der Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates hat ein Volksbegehren Vorrang vor allen übrigen Gegenständen – damit ist gewährleistet, dass sich die Abgeordneten mit den im Volksbegehren formulierten Anliegen rasch auseinandersetzen müssen. Verfahren im Ausschuss des Nationalrats Zur Vorberatung wird das Volksbegehren dem fachlich zuständigen Ausschuss zugewiesen, der wiederum einen eigenen Unterausschuss dafür einsetzen kann. In Sonderfällen wird eigens ein Ausschuss dafür eingerichtet. Der betraute Ausschuss kann zu seinen Beratungen Experten und Expertinnen und Sachverständige hinzuziehen. Auch der/die Bevollmächtigte des Volksbegehrens und zwei von ihm/ihr nominierte StellvertreterInnen haben das Recht, an den Ausschuss- bzw. Unterausschussberatungen teilzunehmen. Eine Generaldebatte über das Volksbegehren oder eine umfangreiche Erörterung mit Sachverständigen oder Auskunftspersonen ist öffentlich. Zeitlicher Ablauf der Behandlung im Ausschuss

Die Vorberatung eines Volksbegehrens im Ausschuss hat innerhalb eines Monates nach der Zuweisung zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht über das Ergebnis der Beratungen zu erstatten. Danach wird das Volksbegehren auch im Plenum des Nationalrates beraten. Anliegen des Volksbegehrens rechtlich nicht bindend Da die Inhalte bzw. Anliegen eines Volksbegehrens für den Nationalrat rechtlich allerdings nicht bindend sind, müssen die Abgeordneten von Fall zu Fall über eine Umsetzung beraten. Volksbefragung Volksbefragungen dienen der Politik dazu, vor endgültigen Entscheidungen die Meinung der BürgerInnen einzuholen. Das Ergebnis einer Volksbefragung ist somit eine wichtige Entscheidungsgrundlage. Die PolitikerInnen müssen ihr aber nicht folgen. Somit findet die Volksbefragung im Gegensatz zur Volksabstimmung vor der Beschlussfassung eines Gesetzes im Nationalrat statt. Durchgeführt wird sie in einer geheimen Wahl, das Stimmrecht richtet sich nach dem aktiven Wahlrecht zum Nationalrat. Inhalte der Volksbefragung Mittels einer Volksbefragung soll die Haltung der Bevölkerung in Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung ergründet werden. Bei bundesweiten Volksbefragungen muss es sich um Themen handeln, die in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallen. Themen, die durch das Landesrecht der Bundesländer zu regeln wären, würden unter die jeweiligen Bestimmungen der Bundesländer zu Volksbefragungen fallen. Angelegenheiten, die Wahlen betreffen, und Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, dürfen nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. Einer Volksbefragung ist eine Frage zugrunde zu legen, die mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten ist. Auch zwei alternative Lösungsvorschläge können zur Entscheidung vorgelegt werden. Vom Beschluss zur Volksbefragung Der Antrag, eine bundesweite Volksbefragung abzuhalten, kann von Mitgliedern des Nationalrates oder von der Bundesregierung gestellt werden. Vor einem Beschluss hat eine Vorberatung über den Antrag im Hauptausschuss des Nationalrates stattzufinden. Eine Volksbefragung ist dann durchzuführen, wenn dies der Nationalrat mehrheitlich beschließt. Ergebnis rechtlich nicht bindend Das Ergebnis der Volksbefragung ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen. Es hat jedoch keine rechtlich bindende Kraft. Bisher wurde auf Bundesebene erst einmal vom Instrument der Volksbefragung Gebrauch gemacht (Volksbefragung im Jänner 2013 betr. Einführung eines Berufsheers oder Beibehaltung der Wehrpflicht, siehe Regierungsvorlage 1909 d.B.).

Weg der Gesetzgebung Mandate im NR: 183

Gesetzesinitiativen Viele Gründe Es gibt viele Gründe, neue Gesetze anzustreben oder Veränderungen bestehender Gesetze zu beantragen: Wenn etwa die Bundesregierung ein Vorhaben umsetzen will, muss sie dafür eine gesetzliche Grundlage schaffen. Auch einzelne Abgeordnete treten mit einem Programm und als VertreterInnen von Interessengruppen zur Wahl an und wollen möglichst viele Ideen umsetzen. Neue Regeln vorschlagen Der Anstoß zur Schaffung eines neuen Gesetzes kommt auch oft von außen: Organisationen und Initiativen wenden sich mit ihren Vorschlägen an PolitikerInnen, Richtlinien der EU müssen mit österreichischen Gesetzen umgesetzt werden. In manchen Fällen hebt auch der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz auf, worauf eine neue Regelung geschaffen werden muss. Die Bundesregierung: Entwürfe, Begutachtungsverfahren, Regierungsvorlagen Die meisten Entwürfe Der überwiegende Teil der Gesetzentwürfe und beschlossenen Gesetzesvorlagen stammt von der Bundesregierung. Sie möchte ihr Programm umsetzen und verfügt in den Ministerien über Experten und Expertinnen mit dem Fachwissen für die Ausarbeitung von Gesetzen. Viele Regelungsvorhaben setzen voraus, dass man sich sehr gut mit einem – oft sehr engen – Fachgebiet auskennt und Probleme und Auswirkungen im Detail voraussehen kann. PolitikerInnen haben Ideen, Fachleute setzen sie um Die Aufgabe von PolitikerInnen ist es, dazu Ideen zu entwickeln und Entscheidungen zu treffen. Die Ausarbeitung und die Details eines Gesetzes sind meist Sache von Experten und Expertinnen. Ein Entwurf wird verschickt, Meinungen werden eingeholt Zunächst erstellt das zuständige Ministerium einen sogenannten Ministerialentwurf. Dieser wird zur Begutachtung an öffentliche Institutionen, fachkundige Gruppen und Organisationen versendet und auf dieser Website veröffentlicht. Dort können auch alle anderen Interessierten (Einzelpersonen, Vereine, Unternehmen usw.) im erweiterten Begutachtungsverfahren ihre Stellungnahme zum Entwurf abgeben und Kritik äußern. Mit Zustimmung werden auch die Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern im Internet veröffentlicht. Eine eigene Einladung ist dafür nicht erforderlich. Außerdem können bereits eingelangte Stellungnahmen unterstützt werden. Der Entwurf geht als Regierungsvorlage in den Nationalrat Anschließend kann das Ministerium den Entwurf ändern, muss das aber nicht tun. Wenn der Entwurf Zustimmung in der Bundesregierung findet, wird er als Regierungsvorlage in den Nationalrat eingebracht ( Art. 41 B-VG, § 21 Abs. 1 GOG-NR). Auch die aktuellen Regierungsvorlagen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Anträge von Abgeordneten Selten: Fünf Abgeordnete, ein Antrag Fünf Abgeordnete können in einer Sitzung des Nationalrates gemeinsam einen schriftlichen Gesetzesantrag einbringen ( Art. 41 B-VG, § 26 GOG-NR). Dieser wird als "Selbständiger Antrag" oder als "Initiativantrag" bezeichnet. Selbständige Anträge kommen viel seltener vor als Regierungsvorlagen. Manchmal bringen auch die Regierungsparteien solche Anträge ein, wenn es notwendig ist, ein Gesetzesvorhaben sehr rasch – also ohne das aufwändige Begutachtungsverfahren – umzusetzen.

Häufig: (Entschließungs-)Antrag an die Regierung Sehr oft wird von Abgeordneten auch in Entschließungen gefordert, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf erstellt. Das geschieht dann, wenn besonderes Expertenwissen für den konkreten Entwurf wichtig ist. Die Abgeordneten legen in solchen Entschließungsanträgen nur die Eckpunkte des geforderten Gesetzes fest. Anträge von Ausschüssen des Nationalrates Ausschüsse: Selbständiger Antrag Ausschüsse des Nationalrates haben auch das Recht, einen Selbständigen Antrag zu stellen. Sie können Selbständige Gesetzesanträge aber nicht nach Lust und Laune einbringen, sondern nur dann, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss beraten wird (§ 27 GOG-NR). Gesetzesanträge des Bundesrates Bundesrat Normalerweise berät der Bundesrat über Gesetzesänderungen, wenn der Nationalrat diese schon beschlossen hat. Der Bundesrat kann aber auch selbst initiativ werden. Ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates oder der Bundesrat mit Mehrheitsbeschluss können Gesetzesanträge stellen ( Art. 41 B-VG, § 21 Abs. 1 GOG-NR). Diese werden direkt vom Präsidenten/von der Präsidentin des Bundesrates an den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates zur weiteren Behandlung übermittelt. Gesetzesanträge von BürgerInnen: das Volksbegehren Die Stimme des Volkes Durch ein Volksbegehren haben auch BürgerInnen die Möglichkeit, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Ein Volksbegehren muss sich auf eine Angelegenheit beziehen, die durch ein Bundesgesetz zu regeln ist. Den Wunsch genau beschreiben Ein Volksbegehren kann einen konkreten Gesetzestext enthalten. Es genügt aber auch, wenn das Anliegen genau beschrieben ist ( Art. 41, Abs. 2 B-VG und § 69 Abs. 2 GOG-NR). Wenn ein Volksbegehren von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterschrieben wurde, muss es dem Nationalrat zur Behandlung vorgelegt werden. Interessierte können sich über aktuelle Volksbegehren auf der Website des Parlaments informieren.

Der Weg durch den Nationalrat Der Nationalrat diskutiert und prüft Gesetzesanträge, bevor er sie beschließt. Der Großteil der Arbeit geschieht dabei in den Ausschusssitzungen und den Vorbereitungen dazu.

Der erste Schritt: Ein Ausschuss soll beraten Der Antrag geht in einen Ausschuss Nachdem ein Gesetzesa...


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