2. Tutorium Bildungsrecht PDF

Title 2. Tutorium Bildungsrecht
Course Recht II
Institution Universität Hildesheim
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Prof. Dr. Michael Wrase Öffentliches Recht mit den Schwerpunkten Sozial- und Bildungsrecht Einführung in das Bildungsrecht, SoS 2020 Tutorium 2. Sitzung

Fall – „Geflüchtet“ Familie Bahno ist aus Syrien nach Deutschland geflüchtet. Dort wird das Ehepaar B. mit ihrem Sohn N. in eine Flüchtlingsunterkunft in Hildesheim eingewiesen. Nach zwei Monaten kann die Familie einen Asylantrag stellen. N. ist 9 Jahre alt, er möchte gern in Deutschland zur Schule gehen. Zunächst wird ihm aber kein Platz an einer Schule zur Verfügung gestellt; erst nach acht Monaten wird er in eine „Vorbereitungsklasse“ der naheliegenden Grundschule aufgenommen, die aus zugewanderten Kindern besteht und in der v.a. Sprachunterricht erteilt wird. Am „normalen“ Grundschulunterricht mit anderen Kindern nimmt der N. nicht teil. a) Hat der N. ein Recht bzw. eine Pflicht zum Schulbesuch? Ist die Zuweisung des N. zu einer nahegelegenen Grundschule nach acht Monaten rechtmäßig? b) Inwiefern ist die Unterrichtung in einer Vorbereitungsklasse zum Spracherwerb ohne gemeinsamen Unterricht mit anderen, nicht geflüchteten Kindern rechtmäßig? Nicht im Reader enthaltene Normen: Artikel 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNSozialpakt) von 1966 (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden. Artikel 14 der EU-Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU (2) Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als drei Monate, nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen gestellt wurde, verzögert werden. Bei Bedarf werden Minderjährigen Vorbereitungskurse, einschließlich Sprachkursen, angeboten, um ihnen […] den Zugang zum und die Teilnahme am Bildungssystem zu erleichtern.

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