3. Vorlesung - Unternehmensverbindungen PDF

Title 3. Vorlesung - Unternehmensverbindungen
Author Lisa Woidich
Course Betriebswirtschaft
Institution Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
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Sommersemester 2018...


Description

3. Vorlesung

06.04.2018

Vorteile des wettbewerblichen Ordnungsprinzips - in Marktwirtschaft entscheidet das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage, welche Waren und Dienstleistungen zu welchen Preisen und Qualitäten ausgetauscht werden - Wettbewerb bedeutet, dass verschiedene Unternehmen um die Gunst ihrer Abnehmer konkurrieren; Kunden/Lieferanten können zu einem anderen Unternehmen abwandern (Ausweichmöglichkeiten) - Wettbewerb steigert Innovationsfreude der Unternehmen - Wettbewerb beugt Entstehung oder Verfestigung gesellschaftlicher/politischer Machtstellungen vor - vom Wettbewerb profitieren die Verbraucher, wie sie breite Angebotspalette mit Gütern und Dienstleistungen haben Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - bedarf eines gesetzlichen Rahmens und staatlicher Wettbewerbskontrolle, um Wettbewerbsbeschränkungen zu unterbinden und wettbewerbliche Strukturen zu erhalten - in Deutschland im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 1958 Aufgaben des Bundeskartellamtes - Überprüfung der Kartelle und Durchsetzung des Kartellverbots - Fusionskontrolle - Missbrauchaufsicht über marktbeherrschende/marktstarke Unternehmen (haben sie überhöhte Preise?) -> man darf so lange Unternehmen dazu kaufen, solange es noch andere Unternehmen gibt, die dem Wettbewerb stand halten können - Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Überblick über Kunden, Lieferanten bekommen) - Sektorenuntersuchung  Bundeskartellamt wacht darüber, dass der Wettbewerb bestehen bleibt (Angebot und Nachfrage, Wettbewerb, Preis, Qualität) Vorteile der Unternehmenszusammenschlüsse - Senkung der Preise - bessere Versorgung der Verbraucher - Marktransparenz - vorübergehende gefährdete Unternehmungen und Arbeitsplätze werden erhalten - außenwirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit kann erhalten/gestärkt werden - Sozialprodukt und Wirtschaftswachstum werden gesichert und damit auch die Einnahmen der öffentlichen Hand Nachteile der Unternehmenszusammenschlüsse - überhöhte Preise - Leistungsauslese wird verzögert - Vielfalt des Waren- und Dienstleistungsangebot wird vermindert - Rationalisierungsmaßnahmen oder Stilllegung unwirtschaftlicher Betriebe gefährdet Arbeitsplätze - technischer Fortschritt kann durch den Schutz rückständiger Betriebe gehemmt werden

3. Vorlesung -

06.04.2018

Konzentration wirtschaftlicher Macht birgt die Gefahr ihres Missbauchs zu politischer Macht in sich

Übung: Warum sollten Unternehmen mit anderen Unternehmen kooperieren?  Verbesserung der Marktstellung (mehr Marktmacht)  Risiko verteilt sich auf mehrere Schultern  Verteilung der Kosten (z.B. Werbekosten, Zusammenlegung der Verwaltung für Forschung und Entwicklung Ziele -

Sicherung der Beschaffungs- und Absatzbasis (Mengenrabatte; Verkauf größerer Mengen) gemeinsame Werbung (teilen der Werbekosten; AEZ, Herold-Center) Beschränkung oder Ausschaltung des Wettbewerbs Aufträge, die das Leistungsvermögen einer einzelnen Unternehmung übersteigen gemeinsame Entwicklungs- und Forschungsarbeiten (Kostenteilung) gemeinsame Rationalisierung in der Produktion oder der Sortimentsgestaltung (Normen) Konkurrenzfähigkeit gegenüber ausländischer Konkurrenz

Erscheinungsformen von Zusammenschlüssen - Horizontal (gleiche Produktions- oder Handelsstufe): auf gleicher Wirtschaftsstufe tätig (z.B. Air Berlin und Lufthansa; Herstellung TV-Sender und TV-Sender) - Vertikale (aufeinanderfolgende Produktions- und Handelsstufen): Bergwerk -> Hüttenwerk -> Walzwerk -> Maschinenfabrik - anorganische (branchenfremde): Reiseanbieter Zigarettenhersteller Bekleidung, Mode (es werden Unternehmen dazu gekauft, die nichts mit unserem jetzigen Unternehmen zu tun haben; Ziel: Risiko auf mehrere Standbeine verteilen) Unternehmensverbindungen - Kooperation: freiwillige Zusammenarbeit rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen auf vertraglicher Basis  Gelegenheitsgesellschaften  Interessengemeinschaften  Kartelle  Joint Venture, Gemeinschaftsunternehmen - Konzentration: Zusammenschluss von Unternehmen unter zentraler Leistung (Aufgabe ihrer wirtschaftlichen und/oder ihrer rechtlichen Selbständigkeit)  Beteiligungen  Konzerne  Fusion Gelegenheitsgesellschaften = vertraglicher Zusammenschluss von rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen - erfolgt, um bestimmte Einzelgeschäfte auf gemeinsame Rechnung durchzuführen - zeitlich befristet - häufig in der Rechtsform der GbR

3. Vorlesung -

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06.04.2018

z.B. Baugewerbe (Hausbau -> Tischler, Elektriker, Fliesenleger arbeiten zusammen -> dadurch entsteht automatisch GbR, ohne Absprache) ermöglicht mehreren Unternehmen die gemeinsame Durchführung größerer Projekte, die die Kapazitäten eines Unternehmens übersteigen oder bei denen das Risiko der Ausführung zu groß für ein Unternehmen ist (z.B. Errichtung großer Bauwerke, Bau eines Flughafens, Einkaufzentrums, Konzerthalle, Wertpapieremmissionen (Börsengang eines Unternehmens)) verschiedene Banken arbeiten zusammen bis zum Börsengang (Ziel: Unternehmen an die Börse bringen) -> arbeiten zusammen, da alleiniges Risiko zu groß ist

Interessengemeinschaft = vertraglicher Zusammenschluss rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen - ähnlich der Gelegenheitsgesellschaft, aber inhaltlich und zeitlich weitergefasst - längerfristige Zusammenarbeit in einzelnen betrieblichen Funktionsbereichen - häufig in der Rechtsform GbR - z.B. gemeinsamer Einkauf (Ausnutzung von Mengenrabatten); gemeinsame Forschung und Entwicklung; gemeinsame Nutzung von Produktionsanlagen - ohne, dass sich das Unternehmen verändert, Unternehmen bleibt wirtschaftlich selbstständig (z.B. Geschäfte einer Straße renoieren den Gehweg oder pflanzen Blumen, um mehr Besucher anzulocken (teilen die Kosten untereinander)) Kartell (besondere Form der Interessengemeinschaft) = Zusammenarbeit rechtlich selbstständiger Unternehmen der Zielsetzung oder tatsächlichen Wirkung nach führt zu einer Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs - grundsätzlich sind Absprachen zwischen Unternehmen, die zur Einschränkung des Wettbewerbs führen verboten - Kartelle sind dann erlaubt, wenn die Vorteile an die Verbraucher weitergegeben werden oder sie den technischen Fortschritt fördern - wirt überwacht vom Bundeskartellamt - Beispiele:  Normierungs- und Typenkartell: Anmeldepflichtig beim Bundeskartellamt (Einigung auf Normen und Typen für Verbraucher vorteilhaft)  Konditions- und Rabattkartelle: Widerspruchskartell = müssen angezeigt werden; wenn das Kartellamt nicht binnen einer Frist von 3 Monaten widerspricht, gelten sie als genehmigt (besonders für kleine Unternehmen)  Rationalisierungs- oder Strukturkrisenkartelle: Erlaubniskartelle = die Zustimmung des Kartellamtes ist erforderlich (bei strukturellen Krisen können Absprachen im Hinblick auf ein gemeinsames Vorgehen gegebenenfalls genehmigt werden); besonders in der Baubranche Preiskartell Preisabsprachen (gekoppelt mit Mengenabsprachen) Verboten

Absatz-/Beschaffung Konditionskartell Produktionskartell skartell i.d.R. aufgeteilte Einheitliche Einheitliche Normen Gebiete Geschäftsbedingungen, oder Typen (z.B. einheitliche Rabatte Steckergröße, Herdplattengröße) Verboten Bedingt erlaubt Erlaubt

3. Vorlesung

06.04.2018

Joint Venture (Gemeinschaftsunternehmen auf internationaler Ebene) = zwei oder mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen gründen/erwerben ein gemeinsames Unternehmen (=Gesellschaftsunternehmen) mit dem Ziel, Aufgaben im gemeinsamen Interesse auszuführen - jede Rechtsform ist möglich - grundsätzlich gemeinsame Leitung durch die Gesellschaftsunternehmer - Kapitalanteile der Gesellschafter sind gleichmäßig aufgeteilt - Unternehmen bleiben rechtlich und wirtschaftlich selbstständig - Ziele:  Vorteile im Beschaffungsbereich (Sicherung der Versorgung mit Rohstoffen aus dem Ausland)  Produktionsvorteile (Massenproduktion)  Erschließung neuer Absatzmärkte (auch im Ausland)  gemeinsame Forschung und Entwicklung  Investitionen im Ausland häufig nur in Kooperation mit ausländischen Unternehmen möglich Gemeinschaftsunternehmen - Kliniken/Krankenhäuser gründen häufig Gemeinschaftsunternehmen, die alle Leistungen im nicht-medizinischen und nicht-pflegerischen Bereich erbringen, d.h. Reinigung, Logistik, Betrieb der technischen Anlangen - Beiersdorf und und Smith&Nephew gründeten BSN Medical (bekannt als „LeukoplastHersteller) - RWE und 26 kommunale Stadtwerke gründeten „Green Gecco“ mit dem Ziel, Projekte zur Windenergie, Biomasse, Solarthermie voranzubringen Beteiligung = Mitgliedschaftsrecht, das durch Kapitaleinlage (Geld- oder Sacheinlage) bei einer Gesellschaft erworben wird - Steuerrecht: als Beteiligung gilt der Besitz von Gesellschafts-, Bohr- und Genossenschaftsanteilen, Aktien, Einlagen - Bsp.: Aktionär (Privatperson) kauft eine Aktie und erwirbt damit Gesellschaftsrechte an der AG; Unternehmen kauft GmbH (oder OHG- oder KG- oder AG-) Anteile und wird damit Gesellschafter dieses Unternehmens -> Unternehmen beteiligt sich finanziell an einem anderen Unternehmen  finanzielle Beteiligung an einem Unternehmen Konzern = Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung - Konzerne entstehen durch Zusammenschluss oder Unternehmensteilung ABC-AG = Konzernleitung (alle rechtlichen Beschlüsse müssen mit „Konzern-Mutter“ abgestimmt werden) -> zwar rechtlich selbstständig, aber wirtschaftlich abhängig

3. Vorlesung

06.04.2018  Bsp.: VW AG mit den Tochtergesellschaften Skoda GmbH, Seat GmbH, Audi AG

Fusion = Zusammenschluss von mind. zwei rechtlich selbstständigen Unternehmen, die nach der Fusionierung eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit bilden - rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der Unternehmen wird aufgegeben (= ein Unternehmen unter einheitlicher Leitung)  Verschmelzung durch Aufnahme: A GmbH, B GmbH, C GmbH  B GbmH (B GmbH nimmt A und C auf; A und C gibt es danach nicht mehr)  Verschmelzung durch Neugründung: A GmbH, B GmbH, C GmbH  ABC GmbH (fusionieren miteinander; neues Unternehmen; im Namen zeigt sich, dass es der Zusammenschluss aus A, B und C ist)...


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