Arbeitssicherheit Lernzettel PDF

Title Arbeitssicherheit Lernzettel
Author Janina Bregen
Course Arbeitssicherheit
Institution Jade Hochschule
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SoSe 21, Arbeitssicherheit bei Jones, online Prüfung Lernzettel...


Description

06.07.21

Arbeitssicherheit Lernzettel SoSe 21 AUFGABEN UND LEISTUNGEN DER BG BAU ........................................................................................................... 2 VERANTWORTUNG UND HAFTUNG ...................................................................................................................... 4 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG .............................................................................................................................. 5 ARBEITSSCHUTZGESETZGEBUNG .......................................................................................................................... 6 MASCHINEN UND GERÄTE .................................................................................................................................... 7 BAUGRUBE UND GRÄBEN................................................................................................................................... 13 VERKEHRSSICHERUNG........................................................................................................................................ 16 STROM AUF DER BAUSTELLE .............................................................................................................................. 19 GEFAHRSTOFFE .................................................................................................................................................. 21 GEFAHRGUTTRANSPORT .................................................................................................................................... 23 ABSTURZSICHERUNG.......................................................................................................................................... 24 PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG PSA............................................................................................................ 25 LEITERN ............................................................................................................................................................. 26 GERÜSTE............................................................................................................................................................ 27 EINRICHTUNGEN DER ERSTE HILFE ...................................................................................................................... 32 SOZIALE EINRICHTUNGEN................................................................................................................................... 33 ABBRUCHARBEITEN ........................................................................................................................................... 35

Janina Bregen

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Aufgaben und Leistungen der BG Bau Geschichte • • • • • •



1869: Preußische Gewerbeordnung (1. Überwachung & Gesetzeswidrigkeiten) 1871: Reichshaftpflichtgesetz Verschuldensprinzip, Nachweis, Entschädigung 1881: Die Kaiserliche Botschaft Gesetzliche Kranken-, Unfall - ,Rentenversicherung 1884: UVgesetz 1. BG als Träger & Finanzierung Unternehmer Ablösung Haftung 1. Weltkrieg (1914-1918) Errungenschaften ausgesetzt , 1917 mehr Leistungen UV 2. Weltkrieg (1933 – 1945) o Ergänzung Katalog Berufskrankheiten o Schwere Asbestose o Lungenkrebst nach Umgang mit aggressiven chemischen Stoffen o weitere Krankheiten z.T. kriegsbedingt 1989 / 1990 Deutsche Einheit 1991 Aufbau gemeinsame Unfallversicherung

Finanzierung Sozialversicherung • • •

Beiträge SV auf Hauptzweige aufgeteilt (kranken, Pflege, Rente, Arbeitslosen) Finanzierung dieser allein durch Mitarbeiter UV durch Unternehmen Prinzip nachträgliche Bedarfsdeckung nur Beitrage nötig & kein Gewinn

Mitgliedsbeiträge UV • •

Zusammenfassung Gewerke ähnliche Unfallgefahr Tarifstellen Gefahrklasse Durchschnittsgefährdung der einzelnen Gefahrengemeinschaften

Beitrag

=

Hauptumlage + Lastenverteilung Neurente

Hauptumlage = Bruttoentgeld Beschäftigte x Gefahrklasse x Beitragsfuß / 100 • Beitragsfuß spiegelt Aufwendung der BG Bau Wieder BG Bau 0,41 (2020) Lastenverteilung nach Neurenten = Bruttoentgeld Beschäftigte x Gefahrklasse x Beitragsfuß (LNV) / 100 • Beitragsfuß (LNV) Lastenverteilung zwischen verschiedenen Unternehmen BG Bau 0,0320 (20)

Verfassung Berufsgenossenschaften / Selbstverwaltung • • •

Körperschaft des öffentlichen Rechts (SGB IV, SGB VII) Recht zur Selbstverwaltung Übertragung Verwaltungsaufgaben an rechtliche verselbstständigte Organisation Träger Sozialversicherung verwaltet sich selbst Gebunden an Gesetz & Satzung Selbstverwaltung Hierarchie abwärts o Vorstand (paritätisch besetzt) o Vertreterversammlung (paritätisch besetzt) o Beschäftigte & Unternehmen

Aufgaben Berufsgenossenschaften • • •

Gesetzliche Haftpflichtversicherung gegen Körperschäden bei der Arbeit Ablösen Schadensersatzhaftung Unternehmen gegen Körperschäden Mitarbeiter durch Arbeit Pflichtmitgliedschaft jedes Unternehmen & alleinige Beitragspflicht

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Kernaufgaben •





Prävention o Beraten o Überwachen o Schulen o Erste Hilfe o Prüfung und Zertifizierung o Anreizsysteme Rehabilitation o Medizinisch wiederherstellung Gesundheit o Beruflich Teilhabe am Arbeitsleben o Soziale Teilhabe am Leben Gemeinschaft Entschädigung o Verletztenentgeld Medizinische Reha o Übergangsgeld berufliche Reha o Verletztenrente vorläufige Entschädigung, Rente auf unbestimmte Zeit

Risiko Versicherte Arbeitsunfall • Versicherte Person (haftungsbegründend) + versicherten Tätigkeit (haftungsausfüllend) = Unfall • Nicht Versichert z.B. Trunkenheit, Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, Spielerei, Vorsatz Wegeunfall • Versicherte Person (haftungsbegründend) + versicherten Weg (haftungsausfüllend) e = Unfall • Nicht versichert z.B. Umweg, Abweg, Unterbrechung Berufskrankheit • Versicherte Person (haftungsbegründend) + versicherten Tätigkeit (haftungsausfüllend) = Krankheit mit Gesundheitsschaden Entschädigungspflicht • Krankheit Berufskrankheit BKV

Streitfall • • • • •

Verwaltungsakt (Bescheid) Widerspruch (Frist) Widerspruchsstelle Widerspruch – Bescheid (Frist) Klage Sozialgericht Landessozialgericht (Berufung)

Bundessozialgericht (Revision)

Unfallmeldung •

• •

Unternehmer jeden Unfall melden Beschäftigter o Getötet wird o Verletzt wird > 3 Tage arbeitsunfähig Unfallentschädigung vom Amt fetsgelegt Mitwirkungspflicht Unternehmer & Versicherter

BG Bau • • •

Seit Fusion 01.05.2005 größte gewerbliche BG DE Gesetz. Unfallversicherung für Bauwirtschaft & baunahe Dienstleistung Ca. 2,8 Mio Versicherte & ca. 500.000 Unternehmen (2017)

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Verantwortung und Haftung Verantwortung • Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung Verantwortung Rechtsgrundlage • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) • Arbeitsschutzgesetz • Arbeitssicherheitsgesetz • Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung und weitere • BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ §§ 2, 15 sowie DGUV Vorschrift 38 § 4 „Leitung, Aufsicht“ • Arbeitsvertrag: Basis für das Arbeitsverhältnis • Pflichtenübertragung nach § 13 BGV A1 Verantwortliche • Unternehmer ganzer Betrieb • Vorgesetze Weisungsbereich & jede übernommene Aufgabe • Beschäftigte Aufgabenbereich Formen der Verantwortung • Organisationsverantwortung wer macht was, wo, wie & womit • Auswahlverantwortung richtige Person am richtigen Platz • Aufsichts-/ Kontrollverantwortung Vertrauen ist gut, Kontrolle besser

Haftung Voraussetzung Haftung • Kausalität Tun oder Unterlassen ursächlich Gefährdung, Unfallfolgen, Gesundheitsschaden • Schuld Vorhersehbarkeit & Vermeidbarkeit Strafrechtliche Haftung • Voraussetzungen Arbeitsunfall o führt zu Körperverletzung / Tod o durch rechtswidrige Handlung (Unterlassen) eines anderen verursacht o rechtswidrige Handlung erfolgt schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) • grob fahrlässig wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt & außer Acht lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss Konsequenzen Ordnungswidrigkeiten (§209 SGB VII Bußgeldvorschriften) • wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Unfallverhütungsvorschrift zuwiderhandelt • Geldbuße bis 10.000 Euro Konsequenzen Zivilrecht • Regress der BG Bau nach §110 SGB VII Haftung gegenüber SVT o Haftungspriviligierte Personen bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz & Schwarzarbeit o Bis höhe Zivilrechtlichen Anspruches aber Ermessungsspielraum BG • §116 SGB X Ansprüche gegenüber Schadensersatzpflichtigen (sog. Dritten Betriebsfremden) o Einfache Fahrlässigkeit genügt Konsequenzen nach Arbeitsrecht • Ermahnung • Abmahnung • Verwarnung / Verweis • Kündigung Janina Bregen

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Reduzierung Haftungsrisiko • •



Durch sicherheitsbewustes & verantwortungsvolles Handeln auf Null reduzieren Führungskraft o Pflichten Arbeitsschutz kennen o Pflichten gerecht werden o Wissen wann Experte (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Berufsgenossenschaft, staatliches Amt für Arbeitsschutz) Pflichten geregelt staatliche & berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften

Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutzgesetz Der Arbeitgeber hat die Sicherheit & Gesundheit der Beschäftigten durch Schutzmaßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern & verbessern Fürsorgepflicht

Grundidee • •

Arbeitsgeber legt Schutzmaßnahmen eigenverantwortlich fest Grundlage: systematische Feststellung & Bewertung von Gefährdung Ausführung Arbeiten der Beschäftigten im Betrieb

Allg. Grundsätze Schutzmaßnahme • • • • • •

Gefährdung physische & psychische Gesundheit möglichst vermeiden & verbleibende Gefährdung gering halten Gefahren an Quelle bekämpfen Stand der Technik, Arbeitsmedizin & Hygiene berücksichtigen Rangfolge Schutzmaßnahmen beachten Individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig Dem Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen

Schutzmaßnahmen • • •

AG legt SM zur Vermeidung oder Minimierung der vorhandenen betrieblichen Gefährdungen fest AG setzt SM durch & um AG überprüft Wirksamkeit & passt wenn erforderlich an Ziel ständige Verbesserung von Sicherheit & Gesundheitsschutz der Beschäftigten

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Arbeitsschutzgesetzgebung Rechtsakte der Europäischen Union • • • • •

Verordnungen verbindliche Rechtsakte, die alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen Richtlinien Rechtsakte die Ziele aller EU Länder festlegen. Länder erstellen eigene Vorschriften Beschlüsse sind für diejenigen verbindlich & unmittelbar anwendbar an die sie gerichtet sind Empfehlung sind nicht verbindliche Stellungnahmen Institutionen äußern sich unverbindlich zu einem Sachverhalt

Autonome Rechtssetzung der UVT • • • • • •

SGB VII UVT soll mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen , Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren & wirksame erste Hilfe dazu ermächtigt UVVen zu erlassen DGUV Vorschriften Schutzziele Verbindlich!!! DGUV Regeln Hinweise wie Schutzziele erreicht werden DGUV Informationen Empfehlung praktische Anwendung Regeln DGUV Grundsätze ergänzen Grundsätze und Prüfvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) • • • • • •

Spezifizieren staatliche Gesetze Arbeits- und Gesundheitsschutz Schutzmaßnahmen, Regeln allg. Abeits. – und Gesundheitsschutz, Einwirkungen Arbeitsplatz, technische Arbeitsverfahren Fachgremien ges. UVV erarbeitet & Bundesministerium Arbeit & Soziales genehmigt Zentrales Element Prävention mit Beratung & Schulung Charakter autonomes Satzungsrecht verbindlich Mitgliedsunternehmen & deren Mitarbeiter Verstöße bis 10.000 Strafe

Staatliche Aufsichtsbehörde • •

Aufgabe Vollzug Rechtsvorschriften Schutz Beschäftigte und Arbeitsunfällen, durch Maßnahmen Arbeitsschutz mit menschengerechten Gestaltung Arbeit Überwachung, Besichtigung, Kontrolle, Beratung, Auftragsbearbeitung, Maßnahmen zur SollAngleichung, Ahndungsmaßnahmen

Die Unfallversicherungsträger • •

Zuständig für Prävention , Rehabilitation, Entschädigung Befugnisse der Aufsichtsperson o Anordnungen Durchsetzung UVV & Abwendung besonderer Unfall – und Gesundheitsgefahren o Baustellen – und Betriebsrevisionen Auskünfte einholen, Proben Arbeitsstoffe o Einstellung von Arbeiten - bei Gefahr im Verzug

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Maschinen und Geräte Rechtsgrundlagen Hersteller Maschinenverordnung • Bescheinigt Übereinstimmung mit MRL (Konformitätserklärung) Produktsicherheitsgesetz • Wird vom Hersteller selbst vergeben • Produkthaftung Umkehr Beweislast • DIN EN z.B. 474-1 Erdbaumaschinen, 500-3 Straßenbaumaschinen, 14985:2012-05 Turmdrehkran Benutzer • Staatliches Recht o Arbeitschutzgesetz o Betriebssicherheitsverordnung Technische Regeln Betriebssicherheit • Autonomes Recht (BG BAU) o BGV A1 Grundsätze der Prävention o DGUV Vorschrift 52 Krane, 64 schwimmende Geräte, 70 Fahrzeuge o DGUV Regeln 100 – 500 Betreiben von Arbeitsmitteln o DGUV Regeln, Informationen & Grundsätze

Allgemeine Maßnahmen - Betriebsanleitung Baumaschinen bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung Betriebsanleitung betreiben: • Generell zur bestimmungsgemäßen Verwendung • Betrieb/ Wartung Standsicherheit & Gebrauch / Abschalten Last-Sicherheitseinrichtungen • Muss in der Nähe des Fahrerplatzes sein

Anforderungen Maschinenführer - Erdbaumaschinen • • • • •

Ab 18 Körperlich & geistig geeignet z.B. G25 „Fahr – Steuer & Überwachungstätigkeiten“ keine verbindliche Regelung zur Tauglichkeitsuntersuchung Unterwiesen im Führen & Warten von Erdbaumaschinen & Nachweis Befähigung Unternehmen Schriftlich vom Unternehmer beauftragt Übertragene Aufgaben zuverlässig erfüllen

Mindestanforderungen für Benutzer mobiler selbstfahrender Arbeitsmittel (BetrSichV Anhang 1) • •



Verantwortung Arbeitgeber nur Beschäftigte geeignet & angemessen unterwiesen Unterweisung vor 1. Verwendung & danach mind. 1x jährlich inkl. Betrieblicher Regeln o Gefährdung Verwendung einschl. verbundene Gefährdung Arbeitsumgebung o Schutzmaßnahmen & Verhaltensregelungen o Maßnahmen Betriebsstörungen, Unfällen & erste Hilfe Notfälle Z.B. Abschluss Baugeräteführer (Lehre), Befähigungsnachweis geprüfter Teleskopfahrer

Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr • •

Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) Besondere Schutzeinrichtungen / Kennzeichnungen gem. ABE

Beförderung von Personen • •



Nur auf Plätzen die vom Hersteller vorgesehen Nicht in Arbeitseinrichtungen Erdbaumaschinen Ausnahme Hydraulikbagger mit fest angebrachter Plattform Unfall Verantwortungsbereich Geräteführer

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Maßnahmen gegen erfasst, getroffen oder gequetscht werden • • •

Nicht im Fahr- oder Schwenkbereich (Gefahrenbereich) aufhalten Niemals unter die angehobene Arbeitseinrichtung oder die gehobene Last treten Sichtfeldüberprüfung vor der ersten Verwendung auf der Baustelle o Leicht gebückte Haltung 1m Abstand vor, hinter o. neben Maschnine o Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit vom Ergebnis Sichtfeldanforderungen DIN EN 374 Teil 1 reichen nicht aus o Kamera- Monitor- System (Vorwärts Richtung) technische Maßnahmen vorrangig o Spiegelsystem (Vorwärtsrichtung) Spiegel zu Spiegel nicht zulässig o Gefahrenbereich absperren o Einsatz Einweisern o. Sicherungsposten

Maßnahmen gegen die Folgen des Umkippens - Erdbaumaschinen • • • •

Überrollschutzaufbau = Roll over protective structure = ROPS o Ausgenommen: Hydraulikbagger, Seilbagger, Rohrleger Umsturzschutzeinrichtung = Tipp over protective structure = TOPS Schutzaufbauten prüfpflichtig EU-Baumusterprüfung Rückhaltesystem (Anschnaller) muss da sein & genutzt werden

Maßnahmen gegen getroffen werden herabfallende Gegenstände Hebezeugeinsatz (Erdbau) • Hersteller o bestimmungsgemäße Verwendung sonst nicht o beschriebene Anschlagspunkte o Hilfsmittel für das bestimmte Gerät & Einsatzzweck geeignet \ • Unabhängig vom Maschinentyp geeignete Anschlagspunkte o Hacken ausreichend groß & tragfähig o Hackensicherung o Befestigung so an Grundgerät, dass ohne Gefährdung Anschläger o Befestigung nach Vorgaben Hersteller Hacken & Grundgerät Herunterfallen Arbeitseinrichtungen -Schnellwechselneinrichtung • Ordnungsgemäße Verriegelung durch Maschinenführer zu prüfen roter Stift Aufnahme • Verdeckt Aufnahmeplatte Sicht Maschinenführer Verriegelung durch Funktionstest vor Arbeitsbeginn im sicheren Bereich prüfen Janina Bregen

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Heben von Lasten – Hydraulikbagger, Minibagger & Kompaktbagger • •



Hydraulikbagger Lastsicherheitseinrichtung optisch o. akustische Warneinrichtung kann abgeschaltet werden! Bau & Ausrüstung zulässige Traglast >1000kg in kleinster Auslage bzw. Kippmoment >= 4000Nm o Überlastwarneinrichtung o Leitungsbruchsicherung Minibagger & Kompaktbagger oft unter diesem! Heben nur wenn von Hersteller erlaubt

Maßnahmen gegen Einatmen von Abgasen • •

Dieselpartikelfilter (BG Bau fördert Nachrüstung) AD-Blue (Harnstoff)

Maßnahmen gegen Lärmeinwirkung • • •

Abstand Zeit Gehörschutz

Gefährdung Kräne • • • • • •

Umkippen des Krans Von bewegten Lasten getroffen werden Quetschgefährdung im Schwenkbereich (z.B. Untendreher, Mobilkran) Absturz (z.B. Kranführer beim Obendreher) Elektrische Gefährdung (z.B. Zuleitung und Freileitungen) Zusammenstoßen infolge Überschneiden Schwenkbereich mehrerer Kräne

Maßnahmen gegen das Umkippen Krane •

Standsichere Aufstellung!!

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Anforderungen Kranführer • • • • • •

18 Jahre Körperlich & geistig geeignet Unterwiesen (z.B. Kranführerlehrgang) Zuverlässig Nachweis der Befähigung Vom Unternehmer ausgewählt & schriftlich beauftragt

Pflichten Kranführer • • • •

• • • • • •

Schrägzug unzulässig keine festsitzenden Lasten losreißen Last möglichst nicht über Personen führen Mindestabstand 0,50 m zwischen sich drehendem Ballast und festen Bauteilen; sonst Absperrung bei Sichteinschränkung: Einweiser / Funkkontakt arbeitstägliche Prfung bei betriebsgef ährdenden Mängeln: Kranbetrieb einstellen bei Arbeitsschluss: Feierabendstellung nur fr den Hebezeugbetrieb geeignete Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel einsetzen nur sicher angeschlagene Lasten transportieren

Krane Maßnahmen beim Überschneiden der Schwenkbereiche mehrere Krane • • • •

Vorfahrtsregelung Sprechfunk empfohlen Leuchtender Farbanstrich der Kranhaken empfohlen Freies Schwenken Feierabendstellung

Besonderheiten Auto- und Mobilkrane • • •

Gegebenheiten Baustelle achten (z.B. andere Maschinen, Lagergut, Bauwerke, Gerüst, Freileitungen) Hebezeug auf tragfähigen Untergrund & standfest Abstützung ausfahren & ggf. Ausbauen Beim Verfahren örtliche Verhältnisse beachten (Unebenheiten, Gefälle, Schnee/ Eis, Nässe)

Prüfung von fahrbaren Turmdrehkranen (Auto-Turmdrehkrane) • • •

Mind. 1x halbjährlich befähigte Person Überprüfen Standsicherheit (Kippen, Verschieben, Abrutschen) besonders eingewiesenen Beschäftigten Mind. Alle 4 Jahre, im 14. & 16. Jahr & danach jährlich Prüfsachverständigen\

Prüfung von Fahrzeugkranen • • •

Mind. 1x halbjährlich befähigte Person Überprüfen Standsicherheit (Kippen, Verschieben, Abrutschen) besonders eingewiesenen Beschäftigten Mind. Alle 4 Jahre, im 13. Jahr & danach jährlich Prüfsachverständigen

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Lastaufnahmemittel (LAM) Sicherheit technische Anforderungen • Grundsat...


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