Title | Das Scheingeschäft - Zusammenfassung Bürgerliches Vermögensrecht I |
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Author | Max-Ferdinand Meißauer |
Course | Bürgerliches Vermögensrecht I |
Institution | Universität des Saarlandes |
Pages | 2 |
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Zusammenfassung über die Besonderheit von rechtlich irrelevanten Geschäften...
Das Scheingeschäft (§ 117 BGB) Fall: Unterverbriefung ! E verkauft sein Grundstück an K. In der notariellen Urkunde wird zur Ersparnis von Grunderwerbssteuer ein Kaufpreis von 350‘000 Euro genannt. E und K sind sich aber darüber einig, dass 450‘000 Euro gezahlt werden sollen. Hat K gegen E einen Anspruch auf Auflassung des Grundstückes ? Anspruchsgrundlage: §§ 433 I 1, 311b I 1 BGB ! Problem: K und E sind sich über einen Kaufpreis in Höhe von 450‘000 Euro einig, haben aber nur einen Kaufpreis von 350‘000 Euro beurkundet ( Unterverbriefung)! -> Das Beurkundete war nicht gewollt und das Gewollte nicht beurkundet. ! Das beurkundete Geschäft (simuliertes Geschäft) ist als Scheingeschäft nach § 117 I BGB nichtig. ! Das gewollte Geschäft ist aufgrund Formmangels nichtig (§ 311 b I 1 BGB i.V.m. § 125 BGB) der Formmangel wurde auch nicht nach § 311 b I 2 BGB geheilt. ! Ein wirksamer Kaufvertrag ist zwischen K und E nicht zustande gekommen. Ein Anspruch des K gegen E auf Auflassung nach §§ 433 I 1, 311b I 1 BGB. !
Mangel der Ernstlichkeit (§ 118 BGB) Vorraussetzungen: ! 1. Erklärung nicht ernst gemeint ! 2. Annahme des Erklärenden, die WE werde als nicht ernstlich erkannt (guter Scherz) ! Rechtsfolge: !
• Nichtigkeit der WE ! • Jedoch eventuell Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 BGB) !
Gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) Vorraussetzungen: ! 1. Vorliegen eines Verbotsgesetzes: Gesetz = jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB). Parteien können das Rechtsgeschäft zwar vornehmen, dürfen es aber auch nicht. ! Beispiel: §1 II SchwarzArbG! 2. Verstoß gegen das Verbotsgesetz ! Rechtsfolge: !
Nichtigkeit, soweit sich nicht aus dem Verbotsgesetz ein anderes ergibt. Das Gesetz ,iss sich gegen die privatrechtliche Wirksamkeit des Geschäftes wenden. Unterscheidung zwischen einseitigem und beidseitigen Verstoß. ! Bei einseitigem Verstoß -> Wirksamkeit ! Bei beidseitigem Verstoß -> Nichtigkeit !
Sittenwiedriges Rechtsgeschäft: Wucher (§ 138 BGB) Absatz 2 ist vor Absatz 1 zu prüfen. ! Definition Wucher: Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation eines Vertragspartners.! Ursachen für Wucher: Ausnutzung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen, erhebliche Willensentspräche ! Definition Sittenwiedrigkeit: Sittenwiedrigkeit i.S. Des § 138 I BGB handelt, wer gegen das Anstandsgebot aller billig und gerecht denkenden handelt. !...