Klausurrelevante Rechtsmethoden Zusammenfassung PDF

Title Klausurrelevante Rechtsmethoden Zusammenfassung
Author Alex La
Course Rechtsmethoden
Institution FOM Hochschule
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Rechtsmethoden Zusammenfassung WS19/20...


Description

Rechtsmethoden Zusammenfassung 1) Rechtswissenschaft a) = Jurisprudenz, angewandte Geisteswissenschaft + hermeneutische Disziplin (Text-/Interpretationswissenschaft) à Rechtswissenschaftler beteiligen sich an der wissenschaftlichen Diskussion & tragen somit zur sog. Rechtsfortbildung bei, d.h. sie helfen mit, das Recht weiterzuentwickeln à aus Diskussion entwickeln sich Lehrmeinungen/Denkschulen (Rechtsdogmatik) • Beschäftigung mit Recht = genauso alt wie die Beschäftigung des Menschen mit sich selbst (Medizin & Philosophie) • Bologna = Wiege der akad. Beschäftigung mit Recht, Gründung ca. 1088-1140, anfangs nur eine Fakultät = kirchliches & weltliches Recht, dann kamen weitere hinzu - Artes (Künste) = Medizin, Philosophie, Musik, Mathe, Astronomie, Rhetorik

Hermeneutik = Lehre von Auslegung & Erklärung, Verstehen von Sinnzusammenhängen in Texten aus sich selbst Dialektik = Kunst der Gesprächsführung, Fähigkeit den Diskussionspartner in Rede & Gegenrede zu überzeugen

b) Wissenschaftskritik – es kann bezweifelt werden, dass Rechtswissenschaften eine richtige Wissenschaft ist, weil • Recht, Institute & Auslegung = mehrere tausend Jahre alt à kein Raum für neue „Entdeckungen“ oder „Erfindungen“ • es fehlt eine Wissenschaftstheorie zum Forschungsgegenstand Gerechtigkeit • juristische Erkenntnis = inflationär, viele Juristen veröffentlichen zu allem & jedem 2) Rechtswissenschaftliches Arbeiten a) Grundlage rechtwissenschaftlicher Arbeit = Gesetz à Interpretationsmittel: Rechtsprechung: à EU-Gerichte: EuGH, EuG à oberste Bundesgerichte: BVerfG, BGH, BVerwG, BFH, BAG, BSG + BPatG à Oberlandesgerichte

Literatur: à Gesetzeskommentare (schon Römer kommentierten à Glossen) à Lehrbücher (ältestes = „Institutiones des Gaius“, röm. Recht à bis ins 19. Jh. wurde von Richtern danach entschieden, wenn keine Alternative)

à Monographien (Dr.-Arbeit, Widmung nur einem Thema) à Festzeitschriften à Aufsätze in Fachzeitschriften (z.B. NJW, jährl. gebunden) à Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung

à Datendienste für Rechtsprechung & Fachliteratur: Juris, Beck-online, NWB, Jurion etc. b) Textanalyse & Textkritik juristischer Fachäußerungen 1. Autor, Medium 4. Tendenz, Rhetorik, Stil 2. Thema, Fazit 5. Textkritik (Zustimmung/Widerspruch zum Fazit 3. wesentliche Argumente & Argumente à Formale Fragen • Wer ist der Autor? Äußerungen von Anwälten = Rechts- & Anwaltspraxis bezogen Äußerungen von Professoren = theoretisch-dogmatische Meinungen • In welchem Medium äußert sich der Autor? Veröffentlichung für spezielle Leserschaft oder f. d. Masse?

à Inhaltliche Fragen • • • • • • •

Thema der Äußerung? Anlass der Äußerung? Aufhänger für das Thema? Gliederung? Welche drei Hauptargumente? Fazit? Rhetorik: Welche drei Argumenten begründen Meinung des Autors? Abgrenzung? Tendenz: bewahrend, kämpferisch, liberal, konservativ?

à Stilistische Fragen • Rhetorik: Welcher Schreibstil? à gibt Auskunft über Souveränität des Autors: substantivischer Stil/Passivstil = Autor hat außerhalb des Rechts wenig Berufserfahrung • Konsequenzen der drei Hauptargumente des Autors? Was kann ihm entgegenhalten werden? • Menschenbild? c) Drei Punkte zur Wissenschaftlichkeit o Transparenz durch Fußnoten, Veröffentlichung, Wissen teilen, zitieren à Lauterkeit wissenschaftlichen Arbeitens o Systematik: genau, zuverlässig, Aufbau & Argumentation nachvollziehbar, logischwiderspruchsfrei, einheitliches Zitieren o Objektivität: gefühlbetonte Wörter vermeiden à in Geisteswissenschaften nicht zu 100 % erreichbar

d) Gesetzesanwendungstechnik à Leitfaden von Juristen im Zivilrecht:

Was ist ein Anspruch? § 194 (1) BGB: Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen Was ist eine Anspruchsgrundlage? Anspruchsgrundlagen sind vertragliche und gesetzliche Regelungen, die einem Rechtssubjekt einen Anspruch gewähren. à Struktur von Anspruchsgrundlagen: Tatbestand Wenn à Beschreibt die tatsächlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Anspruch entsteht (Anspruchsvoraussetzungen)

Rechtsfolge Dann à Beschreibt den Inhalt des Anspruchs (Welches Tun/Unterlassen kann der Anspruchsinhaber bei Vorliegen aller Voraussetzungen des Tatbestands von wem verlangen?

à die einzelnen in Betracht kommende Anspruchsgrundlage wird immer in der folgenden Reihenfolge geprüft:

1. Anspruch entstanden? - Tatbestandsmerkmale erfüllt? - keine rechtshindernden Einwendungen? - Eintritt der Rechtsfolge 2. Anspruch nicht untergegangen? - keine rechtsvernichtenden Einwendungen? à ansonsten untergegangen à vom Richter automatisch zu prüfen, Partei muss nur Tatsachen vortragen – z.B. Erfüllung 3. Anspruch durchsetzbar? - keine rechtshemmenden Einwendungen? à ansonsten nicht durchsetzbar - Partei muss Einwendungen / Einrede vor Gericht geltend machen, damit diese berücksichtigt wird (z.B. Einrede der Verjährung – Anspruch ist da, aber nicht mehr durchsetzbar – wenn Schuldner die Einrede nicht geltend macht und zahlt, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung, weil der Anspruch eben immer noch da ist) à Voraussetzung der Einrede erfüllt, wenn die Einrede den Anspruchsinhaber vorübergehend / dauerhaft daran hindert, seinen Anspruch vor Gericht durchzusetzen

3) Auslegung der Rechtsnormen à Rechtsnormen = abstrakt & generell formuliert, damit sie für eine Vielzahl von Lebenssituationen gelten können – deshalb Auslegung: die abstrakt und allgemein formulierte Rechtsnorm muss konkretisiert & interpretiert werden, abstrakte Begriffe werden dafür teilweise an anderer Stelle im Gesetz definiert Vier Auslegungskriterien von Gesetzen: 1. Wortlaut des Gesetzes 2. Gesetzesentstehung & Motive 3. Stellung der einzelnen Norm im gesamten Gesetz à Systematik 4. Sinn & Zweck des Gesetzes

Kriterien lt. savigny: „canones“ (= Kanon) à gelten noch heute, auch zur Auslegung von Verträgen

1. Grammatische / grammatikalische Auslegung: Wortlaut / Wortsinn: à Grundlage der jur. Auslegung, sollte immer als erstes angewendet werden – versucht, den Sinngehalt der Rechtsnorm aus ihrem Wortlaut heraus zu erfassen à Was bedeutet der auszulegende Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch? Gibt es einen speziellen Sinngehalt in der jur. Fachsprache? 2. Systematische Auslegung: Auslegung nach Sinnzusammenhang à Ermittelt Sinngehalt einer Rechtsnorm aus dem Rechtszusammenhang, in dem sie steht; es werden andere Rechtsnormen im Regelungszusammenhang herausgezogen & ausgelegt o hieraus Rückschlüsse möglich? 3. Historische Auslegung: Auslegung nach dokumentiertem Willen des Gesetzgebers à Was wollte der Gesetzgeber mit der Norm erreichen? Sinngehalt wird aus der Entstehungsgeschichte erfasst 4. Teleologische Auslegung: Auslegung nach Sinn & Zweck der Norm à Objektiver Zweck der Norm? Ist danach restriktive oder extensive Auslegung geboten? Besonders wichtig: möglicher Wortsinn = Grenze der Auslegung 4) Subsumtion – logische Schlusstechnik à Unterordnung eines Begriffs unter einen anderen; Abgleichen des rechtlich zu bewertenden Lebenssachverhalts mit dem Gesetz à Prüfung, ob ein Lebenssachverhalt unter eine bestimmte Norm „passt“

IRAC: •

Subsumtionsfrage / Hypothese (Issue) à Was soll abgeglichen werden?



1. Schritt: Obersatz (Rule) à Abstrakt formulierter Tatbestand der Anspruchsgrundlage



2. Schritt: Untersatz (Application) à Vergleich des konkreten Lebenssachverhalts mit dem Tatbestand



3. Schritt: Schlussfolgerung (Conclusion) à Schlussfolgerung zum Vorliegen / nicht Vorliegen des Tatbestands

Beispiel: Subsumtionsfrage / Hypothese: „Ein Tisch könnte eine Sache i.S.d. § 90 BGB sein.“ 1. Schritt: Obersatz „Sachen sind i.S.d. § 90 BGB körperliche Gegenstände.“ 2. Schritt: Untersatz „Ein Tisch ist ein körperlicher Gegenstand.“ 3. Schritt: Schlussfolgerung „Somit ist ein Tisch eine Sache i.S.d. § 90 BGB“ 5) Richterliche Rechtsfortbildung à Gesetz zu eng oder Gesetzeslücke = extensive Auslegung, jenseits des möglichen Wortlautes Analogie = entsprechende Anwendung einer Rechtsnorm auf einen hiervon nach dem Wortlaut nicht erfassten, aber wertungsmäßig vergleichbaren Fall – abzugrenzen von extensiver Auslegung (= innerhalb möglichen Wortlauts) Voraussetzungen: planwidrige Regelungslücke, vergleichbare Interessenlage Beispiel: Trierer Versteigerungsfall „Der ortsunkundige A besucht eine Weinversteigerung in Trier. Als er den befreundeten B entdeckt, winkt er ihm zu. Der Auktionator erteilt dem A daraufhin den Zuschlag für den aktuellen Posten Wein und verlangt von A Zahlung des Gebots.“ à Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. à Da A im Fall der Trierer Weinversteigerung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt sicherlich hätte erkennen können, dass man das Heben der Hand in der Auktion als Gebot auffassen wird, ist seine Willenserklärung wirksam, aber nach § 142, § 119, § 121, § 143 BGB anfechtbar. A kann sich durch Anfechtung zwar vom Vertrag lösen, muss aber den so genannten Vertrauensschaden ersetzen, falls ein solcher entstanden ist (z. B. weil die Flasche nicht sofort an eine andere Person versteigert werden konnte). WIKIPEDIA

à Wurde einmal eine Rechtsregel auf einen Sachverhalt angewendet, besteht ein sogenanntes „Präjudiz“ für Fälle, die dem entschiedenen in der Zukunft ähnlich sind. Achtung - mehr aber auch nicht: Künftige Richter sind daran nicht gebunden! Richter sind unabhängig und nicht weisungsgebunden wie Beamte! 6) Argumentation lt. Cicero: „Argumentation ist, was in einer zweifelhaften Situation Überzeugung herbeiführt.“ à Juristen müssen bei der Anwendung von Rechtsvorschriften auf Lebensschverhalte Zweifel & Unklarheiten überwinden & zur überzeugenden Lösung gelangen, also: argumentieren à klassische Schlussformen: Umkehrschluss, Erst-recht-Schluss Umkehrschluss (argumentum e contrario) = Schluss von der Regelung eines geregelten Falles auf die umgekehrte Regelung des nicht geregelten Falles Beispiel: Schild an Ladeneingang „Hunde ohne Maulkorb haben keinen Zutritt!“ à daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Hunde mit Maulkorb Zutritt haben Erst-recht-Schluss (argumentum a fortiori) a) = Schluss vom Größeren auf das Geringere (argumentum a maiore ad minus = in einer weit gefassten Regel ist der weniger weit gehende Tatbestand enthalten) Beispiel: Steht es im Ermessen einer Behörde, eine Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen, so kann sie erst recht eine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen (bzw. eine Teilgenehmigung) erteilen. b) = Schluss vom Geringeren auf das Größere (argumentum a minore ad maius = in einer eng gefassten Regel ist die weitergehende Regel enthalten) Beispiel: „Wer ein Jahreseinkommen von 20.000,00 € hat, ist steuerpflichtig.“ Dann ist erst recht steuerpflichtig, wer ein Jahreseinkommen von 30.000,00 € hat c) = „Schluss ins Unsinnige“ (argumentum ad absurdum = Art der Argumentation, bei der eine Aussicht widerlegt wird, indem man zeigt, das sie zu abwegigen Ergebnissen führt) Beispiel: „Cola ist gesund.“ – Wenn Cola gesund wäre, würde das bedeuten, dass andere zuckerhaltige Getränke gesund sind.“ ß absurd! 7) Rechtliche Grundlagen

à Recht = verbindliche Regeln = „Sollenssätze“ • Keine Beschreibung von Ist-Zuständen, sondern Wenn-Dann-Aussagen • Tatbestandsmerkmale • Rechtsfolgen a) Privatrecht = Zivilrecht à Rechtsbeziehungen zwischen zwei (oder mehreren) Bürgern oder zwischen Staat und Bürger im Gleichordnungsverhältnis Beispiel: Vertrag, Verbindlichkeit aufgrund WE Gesetze: BGB, HGB, GmbHG b) Öffentliches Recht à Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Privaten im Über-UnterordnungsVerhältnis oder zwischen Staaten oder Staatsorganen Beispiel: Verwaltungsakt, Verbindlichkeit aufgrund Gesetz Gesetze: BauGB, GewO, Steuergesetze, StGB

à Objektives Recht = Gesamte Rechtsordnung = Privatrecht, öffentliches Recht à Subjektives Recht n Herrschaftsrechte Absolute Rechte à Gegen jedermann wirkende Rechte (zB Leben, Körper, Eigentum (§ 823 I BGB) Relative Rechte à Anspruch = Recht, von jemandem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB) n Gestaltungsrechte à Befugnis, Herrschaftsrechte zu begründen, aufzuheben oder zu ändern (z.B. Anfechtung, Kündigung)

Zusammenfassung Recht:

8) Privatautonomie Grundsatz der Privatautonomie = Freiheit des Einzelnen, selbst eine eige Regelung seiner Lebensverhältnisse zu treffen à verfassungsrechtliche Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) à Im BGB spiegelt sich dieser Grundsatz an vielen Stellen wider: a) Vertragsfreiheit o Abschlussfreiheit: Freiheit, ob und mit wem ein Ver wird – begrenzt durch den ausnahmsweise bestehe rungszwang (Bsp. Sparkassen, Energieversorger) o Gestaltungsfreiheit: Freiheit, die Form des Vertrages s men – begrenzt durch zwingende Formvorschriften (z.B. § 766 BGB); o Inhaltsfreiheit: Freiheit, den Inhalt eines Vertrages selbst zu bestimmen – begrenzt in den bestehenden zwingenden Schutzvorschriften für Verbraucher, Arbeitnehmer, Mieter und Vertragspartner der Verwendung von AGB sowie beim Verstoß gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten (§§ 134, 138 (1) BGB) b) Eigentumsfreiheit (Eigentümer kann mit Sache frei nach Belieben verfahren) c) Testierfreiheit (Jeder kann durch Testament bestimmen, an wen sein Vermögen nach seinem Tode fallen soll) d) Vereinigungsfreiheit à Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien Verträge im Grundsatz frei gestalten und dabei auch dispositive gesetzliche Regelungen verdrängen / überlagern à Grenze: zwingendes Recht

à In vielen Bereichen des Wirtschaftslebens ist es üblich, anstelle oder in Ergänzung gesetzlicher (dispositiver) Regelungen umfangreiche eigene vertragliche Regelungen zu vereinbaren, weil die gesetzlichen Vorschriften für den speziellen Vertragstyp lückenhaft, nicht ausdifferenziert genug oder unpraktikabel sind (z.B. Unternehmens- und Beteiligungskauf) à AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen = vorformulierte Vertragsbestandteile, kein eigener Vertragstyp à Funktion von AGBs = Erleichterung des Abschlusses von Verträgen über standardisierte Produkte, keine individuelle Vertragsformulierung nötig à Regelungen der §§ 305 - 310 BGB = Einschränkung der Vertragsinhaltsfreiheit zulasten des Verwenders, Schutz der anderen Vertragspartei vor überraschenden oder unangemessenen Klauseln Prüfungsschema à Vorliegen von AGB o Vorformulierte Vertragsbedingungen o vom Verwender gestellt o für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, hier aber § 310 III Nr. 2 à Auslegung der Vertragsbedingung o Allgemeine Auslegungsregeln o Unklarheitenregel (§ 305c II) à Inhaltskontrolle der AGB o Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 o Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 o Generalklausel, § 307 (beachte § 310 III Nr. 3 und IV) o Transparenzkontrolle, § 307 I 2 Zusammenfassung Vertragsfreiheit...


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