RFSR - Zusammenfassung PDF

Title RFSR - Zusammenfassung
Course Europarecht - materielles Recht
Institution Universität Graz
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Summary

Zusammenfassung...


Description

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) Der RFSR ist in der Art 67 bis 89 AEUV geregelt und umfasst die gesamte Justiz – und Innenpolitik. Die Union wird verpflichtet die Grundrechte der Union und die verschiedenen Rechtsordnungen der MS zu achten. Ein wesentliches Element (Ziele) ist der Binnenraum, wo sich die Bürger ohne Grenzkontrollen bewegen können. Der Wegfall der Grenzkontrollen soll aber nicht einem Verlust von Sicherheit gleichgestellt werden. Deswegen wird die Union verpflichtet ein hohes Maß an Sicherheit im RFSR zu gewährleisten. Dies soll durch die Bekämpfung der Kriminalität und Rassismus, Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden erreicht werden. Ein weiteres Ziel des RFSR ist die Erleichterung des Zugangs zum Recht. Die Vorschriften dürfen nicht die Wahrnhemung der Zuständigkeiten der MS für die Aufrechtherhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit berühren.

A. Sonderbestimmungen für Dänemark, England, Irland 1. Dänemark (Protokoll Nr. 22) Dänemark beteiligt sich nicht an der Vergemeinschaftung der Bereiche Justiz und Inneres. Solche Vorschriften und Entscheidungen sind für Dänemark nicht verbindlich und anwendbar. Das Opt – out hat aber keine Anwendung auf die Bestimmung der Visumspflicht für Drittstaaten zu einer einheitlichen Visumsgestaltung. Dänemark hat aber das Recht in Bezug auf Maßnahmen zur Ergänzung des Schengen Besitzstandes die vom Rat beschlossen wurden binnen 6 Monaten zu beschließen, ob es die Maßnahme in innerstaatliches Recht umsetzt oder nicht. 2. England und Irland (Protokoll Nr. 20 und 21) Protokoll Nr. 20 (Gemeinsamer Reiseraum) Ungeachtet des Art 26 und Art 77 AEUV darf England an seinen Grenzen mit anderen MS bei Personen, die einreisen wollen Kontrollen durchführen, die erforderlich sind. England und Irland können auch untereinander Regelungen über den freien Personenverkehr treffen, sofern die Rechte der betroffenen Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben. Die übrigen MS dürfen an ihren Grenzen und allen Orten an denen ihr Hoheitsgebiet betreten werden kann, Kontrollen bei jenen Personen durchführen, die aus England und Irland einreisen wollen. Protokoll Nr. 21 (RFSR) Beide Staaten genießen dahingehend das Opt Out. Sie beteiligen sich nicht an Maßnahmen im RFSR. Die Vorschriften sind für beide nicht anwendbar oder bindend. Ihnen werden aber 2 Opt In Varianten ermöglicht (Art 3 und 4 des Protokolls) - innerhalb von 3 Monaten nach der Vorlage eines Vorschlages oder einer Initiative können die beiden schriftlich mitteilen, dass man sich daran beteiligen möchte

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auch bereits nach erfolgter Annahme einer Maßnahme können die beiden dem Rat oder der KOM mitteilen, dass die Maßnahme angewendet werden soll. Es kommt zur Anwendung des Verfahrens über die nachträgliche Beteiligung an einer bereits bestehenden VZ

Protokoll Nr. 36 Protokoll Nr. 19 Hinsichtlich des Schengen Acquis nehmen England und Irland eine Sonderstellung ein. Sie können jederzeit beantragen, weiter Teile des Schengenbesitzstandes auf sich anwendbar zu machen, worüber der Rat einstimmig unter Beteiligung der Schengen Mitglieder sowie des antragsteilendes Staates entscheidet. Beteiligt sie sich nicht an Maßnahmen, sind die übrigen MS wieder automatisch zur VZ ermächtigt. 3. Schengen Sonderregelungen für Dänemark, England und Irland Irland und England beteiligen sich nicht an allen Bestimmungen über den Schengen – Besitzstand, können aber beantragen, dass einzelne oder alle Bestimmungen des Schengen – Besitzstandes auf sie Anwendung finden sollen. Im Falle eines solchen Antrags entscheidet der Rat einstimmig, wobei die Stimmen nur den Schengen Staaten anzuwenden sind. Dänemark (ist Schengen Vertragspartei) hat sich gegen die Vergemeinschaftung des Schengen Prozesses ausgesprochen. Dänemark hat sich nicht an den Maßnahmen des RFSR beteiligt und trägt außer an den Verwaltungskosten der Organe keine finanzielle Beteiligung. 4. Schengen und Drittstaaten Die Beteiligung solcher Länder umfasst: - Einbeziehung in den Raum ohne Binnengrenzkontrollen - Anwendung des Schengen – Besitzstandes und aller Schengen – relevanter Vorschriften Island und Norwegen gehören mit Schweden, Finnland und Dänemark zur Nordischen Passunion, die Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen aufgehoben haben.

Asylrecht

Legislative Paket „Intelligente Grenzen“ Die KOM hat einen Vorschlag für eine VO über ein Einreise- Ausreisesystem (EES) vorgelegt. Die VO soll die Grenzkontrollenverfahren für Nicht – EU – Bürger beschleunigen und erleichtern. Weiters soll auch die zuverlässige Erfassung von „Overstayern“ (Personen, die legal eingereist sind, aber nach Ablauf der Aufenthaltsdauer in einem MS der Union verblieben sind) gewährleistet werden. Mit dem EES soll es möglich sein, wirksamer zu kontrollieren, ob die zulässige Dauer bei Kurzaufenthalten eingehalten wird. Es sollen Nicht – EU – Bürger registriert werden, die für einen Kurzaufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen Raum einreisen zu dürfen.

Vorschläge zur Erneuerung des GEAS -

Einführung eines Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen MS Herstellung größerer Konvergenz im EU – Asylsystem und Verminderung des Asylshoppings Erweitertes Mandat für die Asyl – Agentur Stärkung des Eurodac Systems

Dublin III VO  MUSTERLÖSUNG!!!

Finanzhilfen im Bereich Migration und Asyl Der AMIF verfolgt das allgemeine Ziel einen Beitrag zur effizienten Steuerung von Migrationsströmen und zur Weiterentwicklung der gemeinsamen Einwanderungspolitik zu leisten.

Einwanderungspolitik Um die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern und zu beschleunigen, die einer hochqualifizierten Beschäftigung nachgehen, wurde die Blue – Card – RL erlassen. Die Umsetzung in Österreich erfolgte durch die Rot – Weiß – Rot Karte bzw. die Rot – Weiß – Rot Karte PLUS

Solidarität Art 80 AEUV Im Bereich der Grenzkontrollen muss der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung und Verantwortlichkeit unter den MS beachtet werden.

Flüchtlingskrise

Die katastrophale Entwicklung führte dazu, dass einzelne MS wieder Grenzkontrollen einführten und es wurden Grenzzäune errichtet. 1. Europäische Migrationsagenda Die KOM schlägt Sofortmaßnahmen vor um auf menschliche Tragödien im Mittelmeerraum zu reagieren und Maßnahmen für eine bessere Steuerung der Migration. - Präsenz auf See soll verstärkt werden - Gegen kriminelle Schleusernetze vorgehen - Verteilungsmechanismus für Asylsuchende (Umsiedlung) - Neuansiedlungspolitik (mehr Flüchtlinge aus Drittstaaten sollen sicher und legal in der EU untergebracht werden) - Die MS an den Außengrenzen sollen mithilfe von finanziellen EU – Instrumenten unterstützt werden. - Zusammenarbeit mit Drittstaaten verstärken - Migration soll Bestandteil der GSVP werden Das Brennpunkt Konzept wurde entwickelt bei dem das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, Frontex und Europol mit den MS an den Außengrenzen zusammenarbeiten sollen um die Migranten erkennungsdienstlich zu behandeln, zu registrieren und ihre Fingerabdrücke abzunehmen. Weiters sollen auch die Asylanträge so schnell wie möglich bearbeitet werden

2. Umsiedlung und Neuansiedlung Unter Neuansiedlung versteht man die Überstellung von Vertriebenen die eindeutig internationalen Schutz benötigen mit Zustimmung des betreffenden MS aus einem Drittstaat in diesen MS der ihnen Schutz vor Zurückweisung gewährt und das Recht auf Aufenthalt gewährt. Im September 2015 hat der Rat Notfallmaßnahmen zur Umverteilung (Umsiedlung) von Flüchtlingen aus Italien und Griechenland beschlossen. Ungarn, Tschechien, Slowakei und Rumänien haben dagegen gestimmt und Finnland hat sich der Stimme enthalten. England, Irland und Dänemark beteiligen sich nicht an dieser Maßnahme. Ungarn und die Slowakei haben Nichtigkeitsklage erhoben! Die vorgesehenen Umsiedlungsmaßnahmen sehen eine vorübergehende Aussetzung der in Art 13 Dublin III VO festgelegten Bestimmung. Art 5 regelt das Umsiedlungsverfahren.

3. Konzept des sicheren Herkunftsstaates Es gibt keine Liste von sicheren Herkunftsstaaten. Das Konzept ist in Art 36 der Asylverfahrens – RL geregelt. Ein Drittstaat kann demnach für einen bestimmten Antragssteller nur dann als sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn der Antragssteller die Staatsangehörigkeit dieses

Staates besitzt oder staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hatte und er keine schwerwiegenden Gründe dafür vorbringt, dass der Staat in seinem speziellen Fall nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist. Ein Staat gilt dann als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort weder eine Verfolgung noch Folter zu befürchten ist.

4. Vereinbarung mit Drittstaaten – insbesondere mit der Türkei Der Türkei kommt in der Bewältigung der Flüchtlingskrise eine Schlüsselrolle zu. Die Staats- und Regierungschefs haben einen gemeinsamen Aktionsplan angenommen, welcher die zwingende Registrierung von Migranten, einen erleichterten Zugang für aus Syrien kommende Schutzbedürftige zu öffentlichen Dienstleistungen wie Bildung und die Verbesserung der Auffangkapazitäten der Küstenwache vorsieht. Im Gegenzug hat sich die Union verpflichtet der Türkei zusätzliche Unterstützung bei der Bewältigung der Beherbergung von Syrern zur Verfügung zu stellen. Weiters wurde eine EU – Türkei Erklärung angenommen, die vorsieht den Beitrittsprozess mit neuer Energie weiterzuführen. 2016 wurde eine Vereinbarung getroffen zwischen der EU und der Türkei - alle neuen irregulären Migranten die ab dem 20. März 2016 von der Türkei auf die griechischen Inseln gelangen, werden in die Türkei rückgeführt - Für jeden rückgeführten Syrer wird ein anderer Syrer in der EU angesiedelt - Verhinderung, dass neue See- oder Landrouten entstehen durch die Türkei

5. Zwischenbilanz und weitere Maßnahmen -

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Politik der Umsiedlung ist gescheitert Wegen mangelhafter Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hat die KOM gegen Griechenland, Frankreich, Italien, Lettland und Slowenien Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet Aufbau von Regisrtrierungszentren in Griechenland kommt nur langsam voran

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilrechtssachen Art 81 AEUV

Die Zusammenarbeit beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen. Die Zusammenarbeit umfasst aber auch Rechtsangleichungsmaßnahmen. Den Bürgern soll der Zugang zum Recht erleichtert werden und das Funktionieren des Binnenmarktes soll gefördert werden. Hierzu kann die Union im oGGV Maßnahmen beschließen - gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den MS - grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Vereinbarkeit der in den MS geltenden Kollisionsnormen zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten - Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln - Effektiver Zugang zum Recht - Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren - Entwicklung alternativer Methoden der Streitbeilegung In Art 81 Abs 2 lit e AEUV ist eine Generalklausel enthalten zum Erlass von Maßnahmen, die einen effektiven Zugang zum Recht sicherstellen sollen. Besonderes gilt für den Erlass von Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitenden Bezug. Hier kommt nämlich das besondere Gesetzgebungsverfahren mit einstimmigen Beschluss des Rates nach Anhörung des EP zur Anwendung. Vorschläge werden an die nationalen Parlamente übermittelt und diese können binnen 6 Monaten ablehnen (Art 81 Abs 3 AEUV) Jüngere Entwicklungen - EuGVVO - EuErbVO - VO 2015/848 - EuMahnVO

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Art 82 AEUV Die Zusammenarbeit beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der Angleichung von Rechtsvorschriften der MS. Der Rat und EP haben eine Rechtsetzungskompetenz im oGGV mit welcher die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen sichergestellt wird. - Kompetenzkonflikte zwischen den MS sollen verhindert werden - die Weiterbildung von Gerichtspersonal soll gefördert werden - Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden soll erleichtert werden - Vollstreckung von Entscheidungen sollen erleichtert werden Durch Art 82 Abs 2 AEUV werden Rat und EP die Möglichkeiten eingeräumt, durch RL Mindestvorschriften zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen zu erlassen. In diesem Fall kommt aber das Notbremsen – Verfahren gem. Art 82 Abs 3 AEUV mit der Möglichkeit des Rekurses an den ER zur Anwendung. Falls sich auch dieser nicht auf einen Entwurf einigen kann und mind. 9 MS dies wünschen, gilt für diese 9 MS die Ermächtigung zur VZ als erteilt.

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EEA – VO RL 2013/48/EU

Gem. Art 83 AEUV können Rat und EP gem. dem oGGV durch RL Mindestvorschriften zur Feststellung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen - RL zur Bekämpfung von sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern - Marktmissbrauchs RL Eurojust wird künftig auch strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen einleiten. Die Durchführung erfolgt durch die nationalen Behörden.

Art 86 AEUV enthält eine Ermächtigung wonach der Rat im besonderen Gesetzgebungsverfharen durch VO einstimmig nach Zustimmung des EP eine Europäische Staatsanwaltschaft (EStA) einsetzen kann, deren Auftrag die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ist. Im Fall des Nichtzustandekommens einer Einigung besteht die Möglichkeit einer erleichterten Begründung einer VZ durch mind. 9 MS.

Polizeiliche Zusammenarbeit Art 87 bis 89 AEUV Das Europol wird aufgewertet und kann operative Maßnahmen setzen. Zwangsmaßnahmen sind davon aber nicht umfasst. Gegen die Handlungen von Europol besteht Rechtsschutz gem. Art 263 Abs 1 S 2 AEUV. Europol wird zu einer Agentur und mit der europäischen Polizeiakademie CEPOL zusammengelegt....


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